Urteil
26 K 7873/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0325.26K7873.09.00
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Leitsätze
Zur Umzugswilligkeit als Voraussetzung für die Bewilligung von Trennungsentschädigung bei Zusage der Umzugskostenvergütung. Zum Begriff des Schuljahres im Recht der Trennungsentschädigung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Umzugswilligkeit als Voraussetzung für die Bewilligung von Trennungsentschädigung bei Zusage der Umzugskostenvergütung. Zum Begriff des Schuljahres im Recht der Trennungsentschädigung Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50,00 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Der Kläger steht als Polizeihauptkommissar im Dienste des Beklagten. Er ist verheiratet und wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, einem Stiefsohn sowie einem gemeinsamen Sohn in X. Sein Stiefsohn hat in der Zeit vom 1. November 2006 bis 31. Juli 2009 eine Ausbildung zum Tischler durchlaufen. Der gemeinsame Sohn der Eheleute hatte zunächst in X eine Realschule besucht und dort mit Ablauf des Schuljahres 2008/2009 die Qualifikation zum Besuch der Sekundarstufe II (Oberstufe) erlangt; er ist sodann zum Schuljahr 2009/2010 innerhalb Xs mit dem Ziel der Erlangung des Abiturs auf eine Gesamtschule gewechselt. Mit Verfügung des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 2007 wurde der Kläger zunächst mit sofortiger Wirkung vom Polizeipräsidium X, seiner bisherigen Dienststelle, zu den Zentralen Polizeilichen Diensten abgeordnet und sodann mit Wirkung vom 1. Juli 2007 zum LZPD NRW mit Dienstort O versetzt. Mit einem am 4. September 2007 eingegangenen Antrag auf Bewilligung von Trennungsentschädigung ab dem 1. Juli 2007 erklärte der Kläger, grundsätzlich umzugsbereit, jedoch bis zum 1. August 2009 an einem Umzug gehindert zu sein, weil sein Stiefsohn seit dem 1. Juli 2007 im 2. Lehrjahr sei und sich sein leiblicher Sohn in einer Schulausbildung befinde. Mit Bescheid vom 6. September 2007 bewilligte das LZPD NRW dem Kläger Fahrtkostenersatz nach § 6 TEVO für die täglichen Fahrten zwischen X und O mit Wirkung vom 1. Juli 2007, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2009. Mit weiterem Bescheid vom 17. Oktober 2007 bewilligte das LZPD NRW dem Kläger auf seinen v.g. Antrag unter Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2007 mit Wirkung vom 1. Juli 2007, längstens jedoch bis zum 31. Juli 2009, Wegstreckenentschädigung (große Wegstreckenentschädigung bei Vorliegen triftiger Gründe) für die täglichen Fahrten zwischen X und O. Unter dem 19. Oktober 2007 sagte das LZPD NRW dem Kläger Umzugskostenvergütung zu. Mit Bescheid vom 23. September 2008 widerrief sodann das LZPD NRW die Zusage der Umzugskostenvergütung unter Berufung auf § 49 Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. VV 3.0.3 zu § 3 LUKG NRW mit Wirkung vom 1. April 2008 und führte zur Begründung aus, dass die Dienststelle O ab dem Jahre 2011 nach E umziehen werde. Ein Zwischenumzug nach O sei daher für den Kläger unzumutbar. Mit weiterem Bescheid vom 22. Januar 2009 nahm sodann das LZPD NRW den Widerruf der Zusage der Umzugskostenvergütung gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW zurück. Zur Begründung führte es aus, das Innenministerium habe gemäß Erlass vom 19. November 2008 seine Auffassung zur "alsbaldigen Verlegung" der Dienststelle nicht geteilt. Zur Zeit sei eine verbindliche Fixierung des Umzugstermins von O nach E nicht möglich. Mit Schreiben vom 19. August 2009 teilte das LZPD NRW dem Kläger mit, dass mit Ablauf des 31. Juli 2009 die Zahlung von Trennungsentschädigung eingestellt werde, da sein Stiefsohn am 31. Juli 2009 die Ausbildung beendet habe. Mit Schreiben vom 28. August 2009 beantragte der Kläger sodann die Weiterbewilligung von Trennungsentschädigung und führte zur Begründung aus: Sein leiblicher Sohn habe sich nach Erlangung der Qualifikation zum Besuch der Sekundarstufe II entschlossen, seinen schulischen Werdegang auf die gymnasiale Oberstufe auszuweiten. Mit Beginn des neuen Schuljahres habe er einen Platz an einer Gesamtschule in X erhalten und besuche dort die 11. Klasse. – Den Antrag des Klägers lehnte das LZPD NRW mit Bescheid vom 14. September 2009 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Gemäß § 2 Abs. 2 TEVO könne Trennungsentschädigung nur weiterbewilligt werden, wenn bei Wegfall des ersten Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund bestehe, der im Zeitpunkt des Ablaufes der Bewilligung nach Abs. 2 S. 1 bzw. 2 der Vorschrift bereits vorliegen müsse. Im Falle des Klägers sei eine nahtlose Anschlussbewilligung nicht möglich, da das neue Schuljahr im Zeitpunkt des Wegfalls des ersten Hinderungsgrundes noch nicht wieder begonnen gehabt habe. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 12. Oktober 2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er im Wesentlichen geltend machte: Die Anspruchsvoraussetzungen hätten schon bei Ablauf des alten Schuljahres vorgelegen. Er habe seinen leiblichen Sohn bereits im Februar 2009 an der Gesamtschule für die Sekundarstufe II angemeldet gehabt, damals aber eine Ablehnung erhalten, da die Leistungen seines Sohnes noch nicht die Anforderungen für eine Qualifikation erfüllt hätten. Erst mit dem Abschlusszeugnis der Realschule habe sein Sohn die Qualifikation erhalten und sei nach erneuter Vorsprache in der 26. Kalenderwoche verbindlich in die Jahrgangsstufe 11 der Gesamtschule aufgenommen worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Aufnahmeverfahren an allen Schulen in Nordrhein-Westfalen mit gymnasialer Oberstufe bereits abgeschlossen und eine Aufnahme seines Sohnes ausgeschlossen gewesen. Den Widerspruch des Klägers wies das LZPD NRW mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2009 zurück und führte ergänzend zu seinem Bescheid vom 14. September 2009 noch aus: Der neue Dienstort O und sein Einzugsgebiet sei nicht als Gebiet mit Wohnungsmangel ausgewiesen und dies auch nicht gewesen, so dass Wohnungsmangel am neuen Dienstort als Hinderungsgrund für einen Umzug bei uneingeschränkter Umzugswilligkeit nicht in Betracht komme. Der Kläger habe in seinen Anträgen als Hinderungsgrund die laufende Berufsausbildung seines Stiefsohnes geltend gemacht und die Dauer der Hinderungsgründe zunächst bis zum Ende der Berufsausbildung zum 31. Juli 2009 angegeben gehabt. Daraufhin sei bis zu diesem Zeitpunkt Trennungsentschädigung bewilligt worden. Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 TEVO für eine Weiterbewilligung lägen aber nicht vor, weil der geltend gemachte neue Hinderungsgrund – der Ausbildungsabschnitt des leiblichen Sohnes – erst am 17. August 2009 mit Start des neuen Schuljahres begonnen habe und nicht bereits mit dem Datum des Konferenzbeschlusses. Zwar sei dem leiblichen Sohn des Klägers die Qualifikation bescheinigt worden, jedoch sei dessen Ausbildung zum Zeitpunkt des Beginns des neuen Schuljahres bereits beendet gewesen. Unabhängig davon könnten zwei aufeinanderfolgende Schuljahre als Hinderungsgrund lediglich dann herangezogen werden, wenn sich der Schüler im vorletzten Ausbildungsjahr befinde. Auch diese Voraussetzung werde nicht erfüllt. Der Kläger hat am 2. Dezember 2009 vorliegende Klage erhoben zu deren Begründung er ergänzend zu seinem Widerspruchsvorbringen geltend macht: Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 S. 3 TEVO für die Weitergewährung von Trennungsentschädigung lägen vor. Die Annahme des Beklagten, bei Wegfall des ersten Hinderungsgrundes am 31. Juli 2009 habe der neue Hinderungsgrund noch gar nicht vorgelegen, sei nicht zutreffend. Gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW beginne das Schuljahr am 1. August und ende am 31. Juli des folgenden Jahres. Damit habe der neue Hinderungsgrund bei Wegfall des alten schon vorgelegen. Hinzu komme, dass sein leiblicher Sohn die Voraussetzungen für den Besuch der Oberstufe erstmals mit dem Abschlusszeugnis der Klasse 10 der Realschule erfüllt habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte er in einer Schule in O gar nicht mehr angemeldet werden können und hätte somit bei einem Umzug nach O ein Jahr Pause machen müssen. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 TEVO bezwecke jedoch erkennbar, eine durchgängige Schulausbildung nicht durch einen Umzug zu behindern. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des LZPD NRW vom 14. September 2009 und des Widerspruchsbescheides des LZPD NRW vom 11. November 2009 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 28. August 2009 auf Weiterbewilligung von Trennungsentschädigung über den 31. Juli 2009 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Gründe der mit der vorliegenden Klage angegriffenen Verwaltungsentscheidungen. Wegen des weiteren Vorbringens der Verfahrensbeteiligten und des Sachverhaltes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorganges des LZPD NRW ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte über den Antrag vom 28. August 2009 auf Weiterbewilligung von Trennungsentschädigung über den 31. Juli 2009 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. Der dieses Begehren ablehnende Bescheid des LZPD NRW vom 14. September 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 3 S. 1 LUKG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 TEVO haben u.a. Beamte des Landes, so lange Anspruch auf Dienstbezüge besteht, Anspruch auf Trennungsentschädigung aus Anlass der Versetzung aus dienstlichen Gründen. Der Anspruch auf Gewährung von Trennungsentschädigung, der nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 TEVO im Falle der Versetzung zunächst voraussetzt, dass der neue Dienstort – wie hier O - ein anderer als der bisherige Dienstort – hier X – ist und dass die Wohnung – wie hier – nicht im Einzugsgebiet des neuen Dienstortes liegt, unterfällt gemäß § 2 TEVO weiteren Einschränkungen, wenn Umzugskostenvergütung zugesagt ist. Ist Umzugskostenvergütung zugesagt, so steht gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 TEVO Trennungsentschädigung nur zu, wenn der Anspruchsberechtigte seit dem Tage des Wirksamwerdens der Zusage oder der Maßnahme nach § 1 Abs. 2 TEVO uneingeschränkt umzugswillig ist und wegen Wohnungsmangels am neuen Dienstort einschließlich seines Einzugsgebietes nicht umziehen kann. Eine Zusage der Umzugskostenvergütung lag vorliegend für die Zeit ab dem 1. Juli 2007 vor. Zwar war die Zusage der Umzugskostenvergütung zwischenzeitlich durch den mit Bescheid vom 23. September 2008 ausgesprochenen Widerruf mit Wirkung zum 1. April 2008 entfallen, wobei es aufgrund der Bestandskraft des nicht angefochtenen Widerrufsbescheides nicht von Bedeutung ist, dass ein Widerruf nach § 49 Abs. 2 VwVfG NRW rechtmäßig nur mit Wirkung für die Zukunft, also mit Wirkung ab 24. September 2008, hätte ausgesprochen werden können. Der Widerruf der Zusage von Umzugskostenvergütung ist jedoch durch Bescheid vom 22. Januar 2009 gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW – bei verständiger Auslegung der im Bescheid enthaltenen Ausführungen mit Wirkung für die Vergangenheit - zurückgenommen worden, so dass es im Ergebnis bei der am 19. Oktober 2007 erfolgten Zusage der Umzugskostenvergütung verblieb. Ob die erteilte Zusage von Umzugskostenvergütung rechtmäßig war, ist ohne Belang. Denn die Rechtmäßigkeit der Zusage ist schon nach dem Wortlaut aber auch nach der Gesetzessystematik nicht Tatbestandsvoraussetzung des § 2 Abs. 1 TEVO. Vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, dass die Zusage tatsächlich erteilt worden ist. Da zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass am neuen Dienstort in O bzw. in dessen Einzugsgebiet kein Wohnungsmangel herrscht, scheidet eine Weitergewährung von Trennungsentschädigung mangels Vorliegen einer in § 2 Abs. 1 TEVO genannten zwingenden Voraussetzung aus. Allerdings darf Trennungsentschädigung gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 TEVO auch gewährt werden, wenn zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der dienstlichen Maßnahme kein Wohnungsmangel, aber einer der Hinderungsgründe des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 – 6 TEVO vorliegt. Liegt bei Wegfall des Hinderungsgrundes ein neuer Hinderungsgrund vor, kann mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde Trennungsentschädigung bis zu längstens einem Jahr weiterbewilligt werden (§ 2 Abs. 2 S. 3 TEVO). Ein solcher Ausnahmetatbestand, bei dem ausnahmsweise auch ohne das Vorliegen eines Wohnungsmangels Trennungsentschädigung gewährt werden kann, ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Voraussetzung für eine Weitergewährung von Trennungsgeld ist auch dann, wenn dem Umzug ein zu berücksichtigender Hinderungsgrund entgegensteht, dass der Berechtigte weiterhin umzugswillig ist. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut von § 12 Abs. 3 BUKG und § 2 Abs. 2 TEVO und entspricht auch der ständigen Rechtsprechung, BVerwG, Beschluss vom 29.11.1973 – II B 43.73 -, Buchholz 238.90 Nr. 49 und VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 22.11.1988 - 11 S 2500/87 - sowie vom 06.05.1992 - 11 S 1951/91 – Juris. Der Berechtigte muss somit fortwährend uneingeschränkt gewillt sein, nach Behebung des zu berücksichtigenden Hinderungsgrundes sobald wie möglich an den neuen Dienstort umzuziehen. Uneingeschränkt umzugswillig ist gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 TEVO, wer sich unter Ausschöpfung aller Möglichkeiten nachweislich und fortwährend um eine angemessene Wohnung bemüht. Insoweit hat die Bewilligungsbehörde grundsätzlich so lange von der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen auszugehen, als die Gesamtumstände des Falles den jeweiligen Antragsteller entgegen seiner Erklärungen nicht als umzugsunwillig erscheinen lassen, vgl. Lewer/Steman, Reisekostenrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2009, § 2 Rdn. 4, S. 59. Vorliegend hatte der Kläger im Hinblick darauf, dass das LZPD NRW zunächst mit Blick auf die Berufsausbildung des Stiefsohnes bis zum 31. Juli 2009 einen Hinderungsgrund anerkannt hatte, zunächst zwar keinen Anlass, sich um eine Wohnung am neuen Dienstort zu bemühen. Dies galt jedoch spätestens zu Beginn des Jahres 2009, als der Kläger vergeblich versucht hatte, für seinen leiblichen Sohn einen Platz in der Oberstufe einer Gesamtschule zu erlangen, nicht mehr. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt musste der Kläger uneingeschränkt damit rechnen, mit Ablauf des 31. Juli 2009 die Voraussetzungen eines Hinderungsgrundes i.S. des § 2 S. 1 Abs. 2 Nr. 3 TEVO nicht mehr zu erfüllen. Irgendwelche Bemühungen des Klägers nach diesem Zeitpunkt um eine angemessene Wohnung am neuen Dienstort O sind jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Dafür dass der Kläger sich auf einen dauerhaften Verbleib in X eingerichtet hat, spricht im Übrigen auch, dass seine Ehefrau dort ein Wellness-Studio betreibt und damit selbst berufliche Bindungen an diese Stadt hat. Die Berufstätigkeit der Ehefrau stellt für einen Beamten jedoch keinen Rechtsgrund dar, einen Umzug abzulehnen oder zu verzögern, vgl. Lewer/Steman, a.a.O., § 2 Rdn. 5, S. 60. Jedenfalls lag aber der von dem Kläger geltend gemachte neue Hinderungsgrund nämlich der Besuch der Klasse 11 durch seinen leiblichen Sohn – nicht bei Wegfall des bisherigen Hinderungsgrundes – der Ausbildung seines Stiefsohnes – vor. Denn für den leiblichen Sohn des Klägers endete der Besuch der 10. Klasse der Realschule mit dem Ende des Unterrichts am 1. Juli 2009, also mit dem letzten Schultag, vgl. Lewer/Steman, a.a.O., § 2 Rdn. 17, S. 89. Nicht maßgeblich ist im Recht der Trennungsentschädigung, dass gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 SchulG NRW das Schuljahr am 1. August beginnt und am 31. Juli des folgenden Jahres endet. Diese Vorschrift hat rein schulorganisatorischen Charakter. Demgegenüber bezweckt der Begriff des Schuljahres i.S. des § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 TEVO sicherzustellen, dass das betroffene Kind einen begonnenen Ausbildungsabschnitt ohne Beeinträchtigung durch einen Wechsel des Ausbildungsortes abschließen kann. Dieser Intention ist aber Rechnung getragen, wenn die Unterrichtszeit – ggf. inklusive des Zeitpunktes einer anschließenden Prüfung – als Schuljahr i.S. der vorgenannten Vorschrift angesehen wird. Vorliegend kommt hinzu, dass der leibliche Sohn des Klägers ohnehin nach Beendigung des Besuches der Realschule diese verlassen und auf eine weiterführende Schule wechseln musste. Diese hätte auch ohne weiteres am neuen Dienstort des Klägers in O gelegen sein können. Der Vortrag des Klägers, in ganz Nordrhein-Westfalen seien die Anmeldefristen abgelaufen gewesen, so dass er seinen leiblichen Sohn nicht mehr an einer weiterführenden Schule hätte anmelden können, ist nicht weiterführend. Denn abgesehen davon, dass dem Kläger eine solche Anmeldung in X möglich war, fehlt es an jedem Nachweis, dass der Kläger überhaupt versucht hätte, eine solche Anmeldung in O vorzunehmen, wobei ohne weiteres davon auszugehen ist, dass Schulen in "Notfällen", wie sie etwa im Falle der Versetzung eines Elternteils vorliegen, auch nach Ablauf der Anmeldefristen Schulplätze zur Verfügung stellen. Damit lag aber am 31. Juli 2009, dem Zeitpunkt des Wegfalls des bisherigen Hinderungsgrundes, ein neuer Hinderungsgrund noch nicht vor. Dieser entstand vielmehr erst mit dem Beginn des Unterrichts der Klasse 11 am 17. August 2009 und konnte somit nicht berücksichtigt werden. Letztlich ist mit dem LZPD NRW darauf hinzuweisen, dass gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 TEVO ein Schulbesuch auch nur insoweit geschützt ist, als sich das Kind im maßgeblichen Zeitpunkt in der Jahrgangsstufe 12 befindet. Grund dieser Regelung ist, dass in dieser Jahrgangsstufe entscheidende Schritte zur Erlangung des Abiturs mit Abschluss der Jahrgangsstufe 13 durchgeführt werden und das Kind deshalb aus diesem zusammenhängenden Ausbildungsabschnitt nicht herausgerissen werden soll. Demgegenüber stand bei dem leiblichen Sohn des Klägers zunächst nur der Besuch der sog. Orientierungsstufe 11 in Rede, so dass auch insoweit die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Hinderungsgrundes nicht vorliegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.