Urteil
17 K 1393/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2011:0419.17K1393.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Klägerin erhielt unter dem 19. Januar 2010 von der Bezirksregierung Düsseldorf eine Befreiung von der Pflicht zum Führen von Entsorgungsnachweisen für gefährliche Abfälle gemäß § 26 NachwV. Die Befreiung erstreckte sich auf 20 verschiedene Abfallschlüssel und wurde unbefristet sowie für eine unbegrenzte Abfallmenge erteilt. Mit Bescheid vom 28. Januar 2010 wurde von der Bezirksregierung Düsseldorf für die Erteilung der Befreiung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 5.000,00 EUR festgesetzt. Dies wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: Für die Freistellung sei nach §§ 1, 2, 9 und 14 GebG NRW i.V.m. der Tarifstelle 28.2.6.8 AVerwGebO NRW eine Gebühr zu erheben, wobei der Rahmensatz 50,00 bis 5.000,00 Euro betrage. Nach § 9 GebG NRW seien bei der Festsetzung der Gebühr innerhalb geltender Rahmensätze im Einzelfall zu berücksichtigen: 1. der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und 2. die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner. Die Gebühr für die Freistellung setze sich zusammen aus einem Gebührenanteil in Höhe von 100 Euro, der sich aus den durchschnittlichen Kosten für den mit der Amtshandlung verbundenen Verwaltungsaufwand ergebe und aus einem Gebührenanteil, der sich aus der Multiplikation des höchsten Rahmensatzes ergebe. Der wirtschaftliche Wert der Freistellung sei entsprechend der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren in der derzeit gültigen Fassung zu berechnen. Er sei der Höhe nach von der Anzahl der Abfallarten, der Geltungsdauer der Freistellung und der Abfallmenge abhängig. Der Gebühr werde durch Multiplikation des höchsten Rahmensatzes in Höhe von 5.000,00 Euro mit bestimmten, im Einzelnen dargelegten Faktoren berechnet. Die Klägerin hat am 24. Februar 2010 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, es sei weder eine Ermessensausübung im Einzelfall noch eine konkrete Sachverhaltsfeststellung erfolgt, da die Bezirksregierung Düsseldorf sich an die Verwaltungsvorschrift vom 23.11.2001 gebunden gefühlt habe. Die Verwaltungsvorschrift könne jedoch nicht angewandt werden, da sie in einem Widerspruch zum Gebührentarif stehe. Dies folge daraus, dass die Verwaltungsvorschrift von einem Mindestanteil von 100,00 EUR ausgehe, während der untere Rahmen des Tarifs, welcher die Grenze für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand sein müsse, 50,00 EUR betrage. Die Multiplikation mit dem Höchstsatz führe dazu, dass der Mindestsatz von 50,00 EUR nie erreicht werden könne. Bei der Methodik der Verwaltungsvorschrift betrage der Mindestsatz 250,00 EUR. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 28. Januar 2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, beim Erlass der Verwaltungsvorschrift sei der von Tarifstelle 28.2.6.8 der AVerwGebO vorgegebene Rahmen dergestalt ausgefüllt worden, dass regelmäßig die Mindestgebühr 100,00 EUR betrage. Die Beschränkung der Anwendbarkeit des niedrigsten Rahmensatzes von 50 EUR auf besondere Härtefälle sei rechtmäßig, um einerseits den mit einer Amtshandlung verbundenen tatsächlichen Mindestverwaltungsaufwand zu berücksichtigen und andererseits besondere Umstände des Einzelfalls berücksichtigen zu können. Auch die Zugrundelegung des höchsten Rahmensatzes von 5.000 EUR sei ermessensfehlerfrei erfolgt. Die Höhe des jeweiligen Rahmensatzes richte sich gem. Abschnitt I der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren nach den entsprechenden Rahmensätzen der AVerwGebO in der jeweils gültigen Fassung. Dieser Rahmen betrage gemäß Tarifstelle 28.2.6.8 zur AVerwGebO zur Zeit 50,00 EUR bis 5.000,00 EUR. Der Umstand, dass Ziffer 7.1 Satz 2 der VV einen Betrag von 1.000,00 EUR statt 5.000,00 EUR als Multiplikationsgrundlage benenne, hänge damit zusammen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Regelung an eine ältere Fassung der AVerwGebO in Kraft gewesen sei. Der Betrag von 1.000,00 EUR sei daher nur als exemplarisch aufgeführte Rechengrundlage zu verstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruht auf §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 AVerwGebO, Tarifstelle 28.2.6.8 des Allgemeinen Gebührentarifs. Die Voraussetzungen für eine Verwaltungsgebühr liegen vor. Nach §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GebG NRW werden Verwaltungsgebühren als Gegenleistung für die in der Gebührenordnung benannte besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit (Amtshandlung) einer Behörde des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts erhoben. Die Erhebung einer Verwaltungsgebühr setzt damit eine besondere öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit voraus, die im Rahmen einer konkret-individuellen Sonderrechtsbeziehung erfolgt, die den von der Amtshandlung Betroffenen aus der Allgemeinheit heraushebt und die ihn damit als Zurechnungssubjekt für die gebührenpflichtige Amtshandlung bestimmt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. November 2005 – 9 A 810/04 -, Rn. 18 (juris). Eine solche Verwaltungstätigkeit liegt hier in der Freistellung von der Nachweispflicht nach § 26 NachwV (Tarifstelle 28.2.6.8). Tarifstelle 28.2.6.8 der AVerwGebO sieht eine Gebühr von 50,00 EUR bis 5.000 EUR vor. Nach § 3 Abs. 1 GebG NRW muss zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kostenschuldner andererseits ein angemessenes Verhältnis zu bestehen. Der Verordnungsgeber verfügt dabei über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 2003 – 6 C 5/02 -, Rn. 13 (juris). Ferner ist es zulässig, eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung zu treffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2005 – 6 C 5/04 -, Rn. 16 (juris). Es ist vorliegend weder gerügt noch sonst ersichtlich, dass ein Verstoß gegen dieses Äquivalenzprinzip vorliegt. Die Gebühr ist als Rahmengebühr nach § 4 GebG NRW zulässig. Auch die Gebührenfestsetzung im Einzelfall ist nicht zu beanstanden. Die festzusetzende Gebühr ist im Einzelfall nach Ermessen unter Auswahl und Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkte zu bestimmen. Die Festsetzung war nicht ermessensfehlerhaft. Es liegt kein Ermessensnichtgebrauch vor. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat sich innerhalb des Rahmens von 50,00 EUR bis 5.000,00 EUR gehalten. Hierbei hat sie die bei Rahmensätzen zu berücksichtigenden Grundsätze des § 9 Abs. 1 GebG NRW eingehalten. Nach § 9 Abs. 1 GebG sind im Fall von Rahmengebühren bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner sowie auf Antrag dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat den Gebührenrahmen und die für die Bestimmung der Gebühr anzuwendenden Gesichtspunkte zutreffend erkannt und ihren Ermessensspielraum mit Hilfe von sachgerechten Kriterien ausgefüllt. Sie hat bei der Ausübung ihres Ermessens bezüglich des durchschnittlichen Verwaltungsaufwandes und der Berechnung des wirtschaftlichen Wertes der Amtshandlung die in der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift für Abfallnachweisgebühren (vorl. VwV Abfallnachweisgebühren) aufgestellten Faktoren angewandt. Es handelt sich hierbei um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift. Eine solche ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Gewährleistung einer gleichmäßigen Gebührenpraxis zulässig, sofern sie nicht der gesetzlichen Ermächtigung widerspricht, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Februar 2005 – 12 A 11833/04 -, Rn. 17 (juris); VG des Saarlandes, Urteil vom 8. September 2010 – 10 K 1650/09 -, Rn. 21 (juris). Letztlich kann vorliegend offenbleiben, ob die vorl. VwV Abfallnachweisgebühren der gesetzlichen Ermächtigung wie von der Klägerin vorgetragen generell widerspricht, da die Bezirksregierung Düsseldorf ihr Ermessen jedenfalls entsprechend der gesetzlichen Ermächtigung ausgeübt hat. Die Bezirksregierung Düsseldorf hat die in der vorl. VwV Abfallnachweisgebühren genannten Kosten für den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand in Höhe von 100,00 EUR zugrundegelegt. Dies widerspricht nicht dem in der Tarifstelle 28.2.6.8 genannten Gebührenrahmen. Entgegen der Ansicht der Klägerin hätte hier nicht der Mindestsatz von 50 EUR herangezogen werden müssen. Der Mindestsatz einer Gebühr ist nur bei Amtshandlungen von untergeordneter Bedeutung mit einfacher Sachbehandlung von geringem Umfang gerechtfertigt. Er darf nicht die Regel sein, vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2011 – AN 11 K 10.01940 -, Rn. 19 (juris). Eine solcher Ausnahmefall liegt hier ersichtlich nicht vor, was sich bereits aus dem Umfang des Bescheids mit seinen acht, im einzelnen begründeten Nebenbestimmungen ergibt. Zudem hat die Bezirksregierung Düsseldorf für die Höhe der Gebühr auf den wirtschaftlichen Wert der Freistellung abgestellt und zur näheren Bestimmung entsprechend der vorl. VwV Abfallnachweisgebühren die Anzahl der Abfallarten, die Geltungsdauer der Freistellung und die Abfallmenge herangezogen. Sie hat dies durch Multiplikation des höchsten Rahmensatzes in Höhe von 5.000,00 EUR mit den in der vorl. VwV Abfallnachweisgebühren unter Ziffer 7.1 genannten Faktoren ermittelt. Dies widerspricht nicht den Vorgaben des Gebührengesetzes und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung. Alle drei Kriterien dienen der Bestimmung des wirtschaftlichen Werts der Freistellung für den Empfänger der Amtshandlung und sind damit sachgerecht. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass aufgrund der Höhe der Faktoren der Abfallmenge eine höhere Bedeutung zukommt. Es ist naheliegend, dass die Menge des Abfalls, für welche eine Freistellung von der Nachweispflicht erteilt wurde, für die Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils maßgeblich ist. Letztlich offen bleiben kann, ob generell zulässig ist, dass die Anwendung der Faktoren rechnerisch nicht zu einem Erreichen der Mindestgebühr führen kann. Hierfür spricht, dass die Verwaltungsvorschrift die Möglichkeit einer Reduzierung bis zu dem Mindestbetrag von 50 EUR ausdrücklich vorsieht. Im Fall der Klägerin, der eine Befreiung für einen unbegrenzten Zeitraum und eine unbegrenzte Abfallmenge erteilt wurde, wäre in jedem Fall eine Anwendung des Mindestsatzes nicht in Betracht gekommen. Auch die in der vorl. VwV Abfallnachweisgebühren statuierte Höhe der Höchstgebühr auf 1.000,00 EUR kann nicht zu Gunsten der Klägerin herangezogen werden. Es handelt sich hierbei lediglich um eine verwaltungsinterne Regelung, die für den Bürger keine Rechte und Pflichten begründet, vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 17. Aufl. 2009, § 24, Rn. 17. Der in der Tarifstelle 28.2.6.8 zur AVerwGebO NRW vorgesehene Gebührenrahmen reicht demgegenüber von 50,00 EUR bis 5.000,00 EUR und umfasst mithin die vorliegende Gebühr von 5.000,00 EUR. Im Übrigen dürfte sich die Anwendung des höchsten Rahmensatzes in Höhe von 5.000,00 EUR auch im Rahmen der vorl. VwV Abfallnachweisgebühren aufgrund deren Verweis in I. auf die entsprechenden Rahmensätze der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassung begründen lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.