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Urteil

10 K 1650/09

Verwaltungsgericht des Saarlandes 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSL:2010:0908.10K1650.09.0A
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Leitsätze
1. Die Festlegung einer maßgeblich an den Geltungszeitraum einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO anknüpfenden Gebührenstaffelung zur Ausfüllung des Gebührenrahmens von Gebühren-Nr. 264 GebTSt (Juris: StGebT) ist rechtlich unbedenklich.(Rn.25) 2. Gebühren-Nr. 264 GebTSt (Juris: StGebT) eröffnet die Möglichkeit einer fahrzeugbezogenen Gebührenerhebung für Entscheidungen über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO.(Rn.26)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Festlegung einer maßgeblich an den Geltungszeitraum einer Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO anknüpfenden Gebührenstaffelung zur Ausfüllung des Gebührenrahmens von Gebühren-Nr. 264 GebTSt (Juris: StGebT) ist rechtlich unbedenklich.(Rn.25) 2. Gebühren-Nr. 264 GebTSt (Juris: StGebT) eröffnet die Möglichkeit einer fahrzeugbezogenen Gebührenerhebung für Entscheidungen über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO.(Rn.26) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die von der Beklagten mit Bescheiden vom 21.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Regionalverbandes Saarbrücken vom 27.08.2009 jeweils festgesetzte Verwaltungsgebühr in Höhe von 120,00 € für die dem Kläger erteilten Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die auf der gesetzlichen Ermächtigung des § 6 a Abs. 1 und 2 Straßenverkehrsgesetz -StVG- beruhende Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr – GebOSt -, wonach für Amtshandlungen i. S. v. § 6 a StVG Gebühren nach dieser Verordnung erhoben werden, i. V. m. Gebühren-Nr. 264 des als Anlage zur GebOSt ergangenen Gebührentarifs für Maßnahmen im Straßenverkehr -GebTSt-. Danach fällt für die Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person eine Gebühr von 10,20 € bis 767,00 € an. Dieser Gebührentatbestand ist erfüllt, da die Beklagte dem Kläger für jedes der von ihm angegebenen Kraftfahrzeuge eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf der Straße nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO erteilt hat. Die Gebührenforderung ist auch der Höhe nach gerechtfertigt. Innerhalb des von Gebühren-Nr. 264 GebTSt vorgegebenen Gebührenrahmens ist die festzusetzende Gebühr im Einzelfall nach Ermessen unter Auswahl und Anwendung der gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkte zu bestimmen. Dieses Ermessen hat die Beklagte unter Rückgriff auf eine von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter und Sachbearbeiter der Ortspolizeibehörden erarbeitete im Bereich der Beklagten allgemein zur Anwendung kommende „Fortgeschriebene Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde“ dahingehend konkretisiert, dass sie für eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO am 1. Tag 15,00 € bis zu 7 Tagen 20,00 € bis zu 14 Tagen 30,00 € bis zu 1 Monat 50,00 € bis zu 3 Monaten 65,00 € bis zu 6 Monaten 100,00 € bis zu 1 Jahr 200,00 € grundsätzlich an Gebühren erhebt. Hierbei handelt es sich um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Gewährleistung einer gleichmäßigen Gebührenpraxis zulässig ist, sofern sie nicht der gesetzlichen Ermächtigung widerspricht. Vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2005, 12 A 11833/04, NVwZ – RR 2005, 451 Dies ist hier erkennbar nicht der Fall. Die in der sog. „Fortgeschriebenen Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde“ intern festgelegte Gebührenstaffelung hält den von Gebühren-Nr. 264 GebTSt vorgegebenen Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 € ein und steht auch mit den Bemessungsgrundsätzen der Ermächtigungsnorm des § 6 a Abs. 2 Satz 2 StVG in Einklang. Danach brauchen die Gebührensätze nicht nur den Zweck zu verfolgen, die Kosten der gebührenpflichtigen Leistung zu decken; vielmehr kann daneben auch die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden, der hier in der Begünstigung des Klägers durch die Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO liegt. Die im Rahmen der Gebührenstaffelung jeweils festgesetzte Gebührenhöhe entspricht daher selbst dann der Ermächtigung des Gesetzes, wenn der mit der Erteilung der in Rede stehenden Ausnahmegenehmigungen verbundene Sach- und Personalaufwand durch eine niedrigere Gebühr gedeckt werden könnte. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.09.1979, 7 C 26.78, NJW 1980, 850 Davon ausgehend begegnet die maßgeblich an den Geltungszeitraum der beantragten Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Anbietens von Wahren und Leistungen aller Art auf Straßen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO anknüpfende Gebührenbemessung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da die erkennbare Annahme der Beklagten, dass der wirtschaftliche Wert oder sonstige Nutzen einer solchen Ausnahmegenehmigung mit zunehmender Geltungsdauer auch höher zu Buche schlägt, ohne Weiteres gerechtfertigt erscheint. Darüber hinaus sieht die „Fortgeschriebene Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde“ selbst vor, dass die in ihr angegebenen Beträge, soweit es sich – wie hier - um Rahmengebühren handelt, als verwaltungsinterne allgemeine Richtsätze anzusehen sind, die zwar im Regelfall Anwendung finden, aber in besonders gelagerten Fällen auch Abweichungen zulassen. Dementsprechend hat die Beklagte im Fall des Klägers mit Blick auf die von ihm für das Kalenderjahr 2009 beschränkt auf ihre Ortsteile B., R. und S. beantragte Ausnahmegenehmigung für drei seiner Fahrzeuge nicht die insofern üblicherweise nach der Gebührenstaffelung der „Fortgeschriebenen Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde“ anfallende Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 € in Ansatz gebracht, sondern gerade in Ausübung des ihr bei der konkreten Gebührenbemessung zustehenden Festsetzungsermessens diese ausgehend von insgesamt fünf Ortsteilen auf 2/5 der vollen Gebühr, mithin auf jeweils 120,00 € reduziert. Dagegen ist rechtlich nichts zu erinnern. Dass die von dem Beklagten insoweit in Ansatz gebrachte Gebühr von 120,00 € für jedes der vom Kläger angegebenen Fahrzeuge in einem groben Missverhältnis zu dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der in Rede stehenden Ausnahmegenehmigungen von dem Verbot nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO für den Kläger stehen würde, ist nicht feststellbar. Der von dem Kläger jeweils geforderte Betrag in Höhe von 120,00 € für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bewegt sich im unteren Bereich des von Gebühren-Nr. 264 GebTSt vorgegebenen Gebührenrahmens; der Kläger hat auch ansonsten keine konkreten Anhaltspunkte für eine unzutreffende Kosten- und Wertermittlung durch die Beklagte aufzuzeigen vermocht. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er mit seinem Fahrverkauf von Bäckereiwaren in überwiegend ländlichen Gebieten dazu beitrage, den öffentlichen Versorgungsauftrag sicherzustellen, vermag dies die Annahme einer nicht mehr angemessenen Gebührenerhebung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Davon abgesehen, dass die Beklagte unbestritten dargelegt hat, dass in all ihren Ortsteilen die Versorgung mit Backwaren durch die dort ansässigen Bäckereien und Geschäfte gesichert sei, bemisst sich die in Rede stehende Verwaltungsgebühr hier vorrangig nach dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Kläger als Gebührenschuldner. Eine etwaige auch im öffentlichen Interesse liegende Sicherstellung der Versorgung insbesondere der ländlichen Bevölkerung mit Backwaren steht mit dem wirtschaftlichen Wert bzw. Nutzen der Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO für den Kläger aber ersichtlich in keinem Zusammenhang und ist daher für die Bemessung der entsprechenden Verwaltungsgebühren ohne rechtliche Relevanz. Dass die Beklagte für jedes der drei Fahrzeuge des Klägers eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO erteilt und dementsprechend die für deren Erteilung zu erhebenden Verwaltungsgebühren fahrzeugbezogen festgesetzt hat, ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Gebühren-Nr. 264 GebTSt sieht die Möglichkeit einer Gebührenerhebung für Entscheidungen über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO nach der Anzahl der Fahrzeuge, für die die entsprechende Ausnahmegenehmigung gelten soll, ausdrücklich vor. Eine rein personenbezogene Betrachtung ist entgegen der Auffassung des Klägers nach den gesetzlichen Vorgaben gerade nicht gefordert. Die Beklagte war letztlich aus Rechtsgründen auch nicht gehalten, für die dem Kläger erteilten Ausnahmegenehmigungen eine verminderte Gesamtgebühr festzusetzen. Zwar ist Gebühren-Nr. 264 GebTSt insoweit zu entnehmen, dass bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden kann, wobei die Untergrenze des Gebührenrahmens von 10,20 € je Fahrzeug/Person und je Ausnahmetatbestand nicht unterschritten werden darf. Die Erwägung der Beklagten, aufgrund des gesteigerten wirtschaftlichen Nutzens von Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO für mehrere Fahrzeuge von der Festsetzung einer verminderten Gesamtgebühr abzusehen, erweist sich jedoch als tragfähig. Der wirtschaftliche Nutzen entsprechender Ausnahmegenehmigungen vergrößert sich grundsätzlich mit der Anzahl der Fahrzeuge, für die eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO erteilt wird. Hinzu kommt, dass nach den unwidersprochen gebliebenen Darlegungen der Beklagten mit der Erteilung einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung ein mangels aufwändiger rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung lediglich geringer Verwaltungsaufwand verbunden ist, so dass dieser auch mit zunehmender Zahl zu erteilender Ausnahmegenehmigungen nicht erkennbar geringer wird. Damit gewinnt aber der Gesichtspunkt des wirtschaftlichen Nutzens der Ausnahmegenehmigungen für den Kläger bei der Gebührenfestsetzung maßgebliche Bedeutung; dies rechtfertigt es auch vor dem Hintergrund der erfolgten Reduzierung der üblicherweise zu erhebenden Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO in Höhe von 200,00 € auf 120,00 €, von der Berechnung einer geringeren Gesamtgebühr abzusehen, zumal weder vom Kläger dargetan noch für die Beklagte ansonsten erkennbar geworden ist, dass die dem Kläger für drei Fahrzeuge erteilten Ausnahmegenehmigungen etwa aufgrund deren konkreten Einsatzes für ihn mit einem geringeren Nutzen oder wirtschaftlichen Wert verbunden gewesen wären. Ob der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum dabei aus betriebswirtschaftlichen Gründen auf den Einsatz mehrerer Fahrzeuge angewiesen war, um seinen Betrieb aufrechtzuerhalten, ist dabei im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Einer zwingenden Berücksichtigung auch der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners bei der Bemessung der zu erhebenden Gebühren bedarf es insoweit nicht. Die Klage ist nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG auf (360 € - 10,20 € =) 349,80 € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen die Gebührenfestsetzung für die Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des Straßenverkaufs. Der Kläger ist Inhaber der in R. ansässigen Bäckerei „L. Unter dem 30.12.2008 beantragte der Kläger beim Beklagten, ihm für das Kalenderjahr 2009 zum Zwecke des Verkaufs von Backwaren auf öffentlichen Straßen der Gemeinde K., speziell der Ortsteile B., R. und S., Ausnahmegenehmigungen für drei seiner Fahrzeuge zu erteilen. Mit Bescheiden vom 21.01.2009 erteilte die Beklagte dem Kläger jeweils für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ... 106, ... 656 und ... 51 die jederzeit widerrufliche Genehmigung, auf den öffentlichen Straßen ihres Gemeindegebietes Brot und Backwaren aller Art anzubieten und zu verkaufen. Die in Anwendung von § 46 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. §§ 44 Abs. 1, 47 StVO erlassenen Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO beinhalteten neben verschiedenen Bedingungen und Auflagen eine Geltungsdauer für die Zeit vom 01.01. bis 31.12.2009 und waren beschränkt auf die Ortsteile B., R. und S.. Zugleich wurde in den Bescheiden die Verwaltungsgebühr für die Genehmigung gemäß Gebühren-Nr. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr auf jeweils 120,00 € festgesetzt. Gegen die Gebührenfestsetzungen legte der Kläger mit Schreiben vom 29.01.2009 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er mit weiterem Schreiben vom 10.06.2009 geltend machte, es sei rechtsfehlerhaft, ausgehend von § 1 GebOSt i. V. m. Gebühren-Nr. 264 GebTSt jeweils fahrzeugbezogen eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 120,00 € für das Kalenderjahr 2009 festzusetzen. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sei eine personenbezogene Betrachtung geboten. Zudem sei keine verminderte Gesamtgebühr unter Berücksichtigung des reduzierten Verwaltungsaufwandes bei gleichartigen Fällen berechnet worden, obwohl Gebühren-Nr. 264 GebTSt diese Möglichkeit vorsehe. Es sei auch nicht erkennbar, weshalb bei einem Gebührenrahmen von 10,20 € bis 767,00 € jeweils eine Gebühr in Höhe von 120,00 € festgesetzt worden sei. Rein vorsorglich beantragte er, eine personenbezogene Gesamtgebühr in Höhe von lediglich 10,20 € festzusetzen, weil er durch seinen Fahrverkauf mit Bäckereiwaren dazu beitrage, einen öffentlichen Versorgungsauftrag zu gewährleisten. Da sich in den von ihm angefahrenen Ortschaften keine Bäckereibetriebe mehr befänden, sei ein Großteil seiner Kunden auf den Fahrverkauf angewiesen. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 27.08.2009 ergangenem Widerspruchsbescheid wurde der Widerspruch des Klägers durch den Rechtsausschuss des Regionalverbandes Saarbrücken zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die in den Bescheiden vom 21.01.2009 jeweils festgesetzten Gebühren in Höhe von 120,00 € seien zu Recht erhoben worden. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GebOSt würden für Amtshandlungen Gebühren erhoben. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und Gebührensätze ergäben sich dabei nach Satz 2 dieser Vorschrift aus dem als Anlage der Verordnung beigefügten Gebührentarif für Maßnahmen im Straßenverkehr. Nach Gebühren-Nr. 264 GebTSt werde eine Gebühr von 10,20 € bis 767,00 € für eine Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person erhoben. Dieser Gebührenrahmen werde durch die „Fortgeschriebene Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde“ der Beklagten vom 01.03.2008, die von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter und Sachbearbeiter der Ortspolizeibehörden im Saarland erarbeitet worden sei und der Wahrung einer einheitlichen Verwaltungspraxis diene, konkretisiert. Diese sehe für die Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Anbietens von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO bei einer Dauer einer Ausnahmegenehmigung von bis zu einem Jahr eine zu erhebende Gebühr in Höhe von 200,00 € vor. Dass entgegen dieser Bestimmung jeweils nur eine Gebühr in Höhe von 120,00 € pro Fahrzeug des Klägers erhoben worden sei, beruhe auf der Überlegung, dass sich die jeweilige Ausnahmegenehmigung auf drei der fünf Ortsteile der beklagten Gemeinde beschränke. Es seien deshalb nur 3/5 der grundsätzlich zu erhebenden Gebühr in Höhe von 200,00 € festgesetzt worden. Die Berechnung einer verminderten Gesamtgebühr sei nicht geboten gewesen. Zwar sehe der Gebührentatbestand Nr. 264 GebTSt bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle die Möglichkeit vor, unter Berücksichtigung des geringeren Verwaltungsaufwandes eine verminderte Gesamtgebühr zu berechnen. Die „Fortgeschriebene Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde“ sehe als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift eine solche verminderte Gesamtgebühr indes nicht vor. Sie schreibe vielmehr Gebühren in der von ihr festgesetzten Höhe vor, die bei jeder Entscheidung über eine Ausnahme von einer Vorschrift der StVO je Ausnahmetatbestand und Fahrzeug/Person anfielen. Zu Recht schließe sie damit ein Ermessen hinsichtlich der Berechnung einer verminderten Gesamtgebühr bei einer zum Zeitpunkt der Erteilung der Ausnahme bekannten Anzahl betroffener Fahrzeuge/Personen bzw. gleichartiger Fälle aus, weil die Erteilung mehrerer Ausnahmegenehmigungen vom Verbot, Waren an der Straße anzubieten, für mehrere Fahrzeuge pro Person bzw. in gleichgelagerten Fällen nicht mit einem erkennbar geringeren Verwaltungsaufwand verbunden sei als die Erteilung von Einzelausnahmegenehmigungen in ungleichartigen Fällen. Bereits mit der Erteilung der ersten Ausnahmegenehmigung sei ein nur geringer Verwaltungsaufwand verbunden, da weder eine aufwendige Prüfung tatsächlicher noch rechtlicher Art stattfinde. Die nach der „Fortgeschriebenen Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde“ vorgeschriebene Gebühr in Höhe von 200,00 € sei infolgedessen nicht vorwiegend als Äquivalent für verursachten Verwaltungsaufwand festgelegt worden, sondern diene im Schwerpunkt dazu, der Behörde eine Gegenleistung dafür zu bieten, dass sie dem Kläger die Möglichkeit einräume, mit dem Straßenverkauf seinen Umsatz und Gewinn zu steigern. Dementsprechend sei die Gebührenhöhe auch nach der Dauer der Ausnahmegenehmigung gestaffelt. Die Staffelung der Gebührenhöhe nach Zeiträumen finde ihren Grund nicht in der Quantität des Verwaltungsaufwandes, sondern in der Widerspiegelung gesteigerter Umsatz- und Gewinnmöglichkeiten des Anbieters von Waren und Leistungen aller Art auf Straßen. Wirtschaftlich betrachtet seien mehrere Ausnahmegenehmigungen für mehrere Fahrzeuge auch mehr wert als lediglich eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug. Da sich die Umsatz- und Gewinnmöglichkeiten des Klägers mit der Anzahl der Fahrzeuge, mit denen er Backwaren anbieten dürfe, summierten, sei es konsequent, für jede erteilte Ausnahmegenehmigung die volle Gebühr zu fordern. Es seien zudem nicht, wie nach der „Fortgeschriebenen Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde“ vorgesehen, 200,00 €, sondern aufgrund der Beschränkung der Genehmigungen auf drei von fünf Ortsteilen lediglich 3/5 dieser Gebühr, also jeweils 120,00 € als Verwaltungsgebühren festgesetzt worden. Eine weitere Sonderbehandlung des Klägers und Herabsetzung der Gebühr verstieße gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichbehandlungsgrundsatz. Gegen den seinen Prozessbevollmächtigten am 18.09.2009 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.10.2009 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage beruft sich der Kläger darauf, dass die jeweils fahrzeugbezogene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 120,00 € für das Kalenderjahr 2009 rechtswidrig sei. Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sei eine personenbezogene Betrachtung geboten, so dass ihm gegenüber ein einheitlicher Gebührenbescheid hätte erlassen werden müssen. Da ohne weitere Differenzierung eine fahrzeugbezogene Gebührenerhebung erfolgt sei, habe auch keine Beachtung gefunden, dass nach Gebühren-Nr. 264 GebTSt unter Berücksichtigung des reduzierten Verwaltungsaufwandes bei gleichartigen Fällen eine verminderte Gesamtgebühr berechnet werden könne. Dem liege die Überlegung zugrunde, dass bei gleich gelagerten Fällen der maßgebliche Prüfungsaufwand erheblich reduziert sei. Der tatsächliche Aufwand sei bei den streitigen Ausnahmegenehmigungen auch nicht höher gewesen. Insbesondere habe die Nachfrage nach den amtlichen Kennzeichen seiner Fahrzeuge den Verwaltungsaufwand nicht erhöht. Die von der Beklagten für die Gebührenerhebung herangezogene „Fortgeschriebene Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde“ entspreche weder den Vorgaben der GebOSt noch der GebTSt. Für diese gesonderte Gebührenordnung gebe es keine Rechtsgrundlage. Sie weiche von den gesetzlichen Vorgaben auch insoweit erheblich ab, als das gesetzlich eröffnete Ermessen nahezu vollständig reduziert werde. Die Beklagte sei zu Unrecht von einer Ermessensbindung ausgegangen, so dass des Weiteren ein Ermessensausfall gegeben sei. Dass wirtschaftlich betrachtet mehrere Ausnahmegenehmigungen für mehrere Fahrzeuge mehr wert seien als lediglich eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug, stelle eine nicht belegte Vermutung der Beklagten dar. Seine Gewinnmöglichkeiten würden durch den Einsatz mehrerer Fahrzeuge nicht steigen, vielmehr würden dadurch lediglich seine Möglichkeiten verbessert, Umsatz zu generieren. Er sei aus betriebswirtschaftlichen Gründen gezwungen, mehrere Fahrzeuge einzusetzen, um seinen Betrieb aufrechterhalten und dessen Überleben gewährleisten zu können. Zudem stelle er einen im öffentlichen Interesse liegenden Versorgungsauftrag sicher. Er liefere seine Backwaren überwiegend in ländlichen Gebieten aus, in denen kaum mehr Bäckereibetriebe in erreichbarer Nähe vorhanden seien. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Beklagten vom 21.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Regionalverbandes Saarbrücken vom 27.08.2009 insoweit aufzuheben als darin insgesamt Verwaltungsgebühren von mehr als 10,20 € festgesetzt worden sind, hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 21.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Rechtsausschusses des Regionalverbandes Saarbrücken vom 27.08.2009 zu verpflichten, die Verwaltungsgebühren für die Erteilung der Ausnahmegenehmigungen vom Verbot des § 33 Abs. 1 Nr. 2 StVO für die Kraftfahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen ... 106, ... 656 und ... 51 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts für das Kalenderjahr 2009 neu festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie weist darauf hin, dass sie für eine Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung eine Gebühr innerhalb des nach der GebOSt gesetzlich vorgeschriebenen Rahmens von 10,20 € bis 767,00 € festsetzen könne. Die von der Arbeitsgemeinschaft der Leiter und Sachbearbeiter der Ortspolizeibehörden erstellte „Fortgeschriebenen Gebührenordnung für Amtshandlungen der Ortspolizeibehörde“ sei keine eigenständige Rechtsgrundlage für eine Gebührenerhebung. Die in dieser als „Gebührenordnung“ bezeichneten Zusammenstellung enthaltenen Tatbestände und Gebührensätze entstammten ausschließlich aus den vom Gesetz- und Verordnungsgeber erlassenen Gebührenordnungen und Gebührenverzeichnissen. Die Arbeitsgemeinschaft habe sich dort, wo der Gesetz- oder Verordnungsgeber für bestimmte Tatbestände eine Rahmengebühr vorsehe, allerdings auf einen bestimmten Betrag innerhalb dieses Rahmens festgelegt. Damit solle erreicht werden, dass für bestimmte Amtshandlungen bei der überwiegenden Mehrheit der saarländischen Gemeinden die gleiche Gebühr erhoben werde. Ein Abweichen von dem insoweit vorgeschlagenen Betrag sei rechtlich nicht zu beanstanden, solange sich die Gebühr in vertretbarem Maße innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens bewege. Die fahrzeugbezogene Gebührenberechnung für die Ausnahmegenehmigungen vom Verkaufsverbot auf Straßen stünde ebenfalls nicht im Widerspruch zur GebOSt. Nach Gebühren-Nr. 264 GebTSt könne die Gebühr sowohl nach der Anzahl der Fahrzeuge als auch personenbezogen berechnet werden. Eine verminderte Gesamtgebühr sei nicht zu berechnen gewesen, da der Verwaltungsaufwand für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen mit steigender Zahl an Ausnahmegenehmigungen nicht geringer werde. Der Verwaltungsaufwand summiere sich vielmehr gleichbleibend mit der Anzahl der auszustellenden Ausnahmegenehmigungen. Im Fall des Klägers sei der Verwaltungsaufwand gegenüber gleichgelagerten Fällen sogar eher größer gewesen, weil dieser wiederholt habe aufgefordert werden müssen, die amtlichen Kennzeichen seiner Fahrzeuge mitzuteilen. Überdies sei aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation des Klägers von dem üblicherweise als Jahresgebühr festzusetzenden Betrag für eine Ausnahmegenehmigung für ein Fahrzeug nach unten abgewichen worden. Obwohl die zu erhebende Gebühr unabhängig davon sei, in welchem räumlichen Umfang der Inhaber der Ausnahmegenehmigung von dieser Gebrauch mache, sei durch die räumliche Beschränkung der Ausnahmegenehmigung auf drei von fünf Gemeindeortsteilen lediglich eine reduzierte Gebühr in Höhe von 120,00 € pro Fahrzeug festgesetzt worden. Selbst wenn ein geringerer Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen und eine verminderte Gesamtgebühr festzusetzen gewesen wäre, wäre diese ausgehend von einer vollen Gebühr in Höhe von 200,00 € für das erste Fahrzeug sowie 100,00 € für jedes weitere Fahrzeug nicht geringer gewesen als die dem Kläger letztlich insgesamt an Gebühren berechneten 360,00 €. Ausnahmegenehmigungen für mehrere Fahrzeuge seien entgegen der Auffassung des Klägers auch wirtschaftlich von Vorteil oder könnten zumindest von Vorteil sein. Grundsätzlich stehe zwar außer Frage, dass gerade im ländlichen Raum durch den mobilen Verkauf im Straßenverkehr die Grundversorgung der Einwohner mit bestimmten Waren des täglichen Bedarfs gesichert, zumindest aber unterstützt werden könne. Auch ohne den Straßenverkauf des Klägers sei aber in keinem Ortsteil eine Unterversorgung mit Bäckereierzeugnissen gegeben. Vielmehr sei die Versorgung mit Backwaren durch die in den jeweiligen Ortsteilen ansässigen Bäckereien und Geschäfte gesichert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsunterlagen der Beklagten und des Rechtsausschusses für den Regionalverband Saarbrücken verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.