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Urteil

4 K 4539/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0324.4K4539.10.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 29. Juli 2010 verpflichtet, der Klägerin eine Bebauungsgenehmi-gung für die „Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Waren aller Art einschließlich Lebensmitteln und frei verkäuflichen Arznei-mitteln“ mit einer Verkaufsfläche von 800 m² und 94 nicht überdach-ten Pkw Stellplätzen auf dem Grundstück G1 nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 25. Februar 2010 Az.: 00 xx 0000 00 einschließlich der mit Schrift¬satz vom 28. Februar 2011 nachgereichten Bauvorlagen zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 29. Juli 2010 verpflichtet, der Klägerin eine Bebauungsgenehmi-gung für die „Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Waren aller Art einschließlich Lebensmitteln und frei verkäuflichen Arznei-mitteln“ mit einer Verkaufsfläche von 800 m² und 94 nicht überdach-ten Pkw Stellplätzen auf dem Grundstück G1 nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 25. Februar 2010 Az.: 00 xx 0000 00 einschließlich der mit Schrift¬satz vom 28. Februar 2011 nachgereichten Bauvorlagen zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin ist Eigentümerin des in E gelegenen, bislang unbebauten Grundstücks G1 an der E1straße in Höhe ihrer Einmündung in die LStraße. Das Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des am 6. Juni 1973 als Satzung beschlossenen und am 16. Juli 1974 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. 82 der Beklagten, der dort ein Gewerbegebiet GE ausweist. Die überbaubaren Grundstücksflächen setzt er durch Baugrenzen fest. In Bezug auf das Vorhabengrundstück lässt er zum Maß der Bebauung höchstens drei Geschosse, eine Grundflächenzahl GRZ von 0,8 und eine Geschossflächenzahl GFZ von 2,0 zu. In Gestalt seiner am 16. März 1983 in Kraft getretenen 4. Änderung setzt er dort eine abweichende Bauweise fest. Zulässig sind Gebäude in beliebiger Länge, einseitige Grenzbebauungen, Bebauungen mit beidseitigem Bauwich und beidseitige Grenzbebauungen. Wegen der Festsetzungen im Einzelnen wird auf die in Farbkopie vorliegende Planausfertigung nebst Planbegründungen Bezug genommen. Mit seiner am 20. Juli 2000 in Kraft getretenen 10. Änderung hat die Beklagte für das gesamte Plangebiet ein eingeschränktes Gewerbegebiet gem. § 8 i. V. m. § 1 Abs. 4 bis 9 BauNVO 1990 festgesetzt. Die Nutzung der Gewerbegebietsflächen durch Betriebe des Einzelhandels mit folgenden Sortimenten ist ausgeschlossen: Bücher, Zeitschriften, Papier, Büroorganisation, Schreibwaren Kunst, Antiquitäten Baby-, Kinderartikel Bekleidung, Lederwaren, Schuhe Unterhaltungselektronik, Computer, Elektrohaushaltswaren Foto, Optik Einrichtungszubehör (ohne Möbel), Haus und Heimtextilien, Bastelartikel, Kunstgewerbe Musikalienhandel Uhren, Schmuck Spielwaren, Sportartikel Lebensmittel, Getränke Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren Betriebswohnungen sind nur ausnahmsweise zulässig. Wegen der Einzelheiten wird auf die in Farbkopie vorliegende Planausfertigung und die Planbegründung Bezug genommen. Unter dem 25. Februar 2010 stellte die Klägerin beim Bauordnungsamt der Beklagten eine Bauvoranfrage Az.: 00xx00000-00 zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der "Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Waren aller Art einschließlich Lebensmitteln und frei verkäuflichen Arzneimitteln" (Neubau einer BFiliale) mit einer Verkaufsfläche von 800 m² und 94 nicht überdachten PkwStellplätzen auf dem vorgenannten Grundstück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Voranfrage nebst zugehöriger Bauvorlagen Bezug genommen. Am 15. Juli 2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ihre Bauvoranfrage weiterverfolgt. Mit Bescheid vom 29. Juli 2010 hat die Beklagte den Vorbescheid versagt im Wesentlichen mit der Begründung, das Vorhaben sei nach seiner Art der baulichen Nutzung nicht zulässig; ihm stehe der sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss entgegen. Mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 hat die Klägerin eine Bau und Betriebsbeschreibung, eine Berechnung zum Maß der baulichen Nutzung sowie eine Schalltechnische Untersuchung vom 24. Februar 2011 und eine verkehrliche Bewertung des vorhabenveranlassten Zu und Abgangsverkehrs vom 23. Februar 2011 nachgereicht. Zur Klagebegründung trägt sie vor, das Vorhaben sei nach der Art der baulichen Nutzung zulässig, denn die mit der 10. Änderung des Bebauungsplanes beschlossene Festsetzung eines sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses sei mangels der insoweit erforderlichen hinreichenden städtebaulichen Begründung unwirksam. Den Festsetzungen des Bebauungsplanes in Gestalt seiner Ursprungsfassung und seiner 4. Änderung widerspreche das Vorhaben nicht. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf den Inhalt der klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheides vom 29. Juli 2010 zu verpflichten, der Klägerin eine Bebauungsgenehmigung für die "Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Waren aller Art einschließlich Lebensmitteln und frei verkäuflichen Arzneimitteln" mit einer Verkaufsfläche von 800 m² und 94 nicht überdachten PkwStellplätzen auf dem Grundstück G1 nach Maßgabe ihrer Bauvoranfrage vom 25. Februar 2010 Az.: 00xx000000 einschließlich der mit Schriftsatz vom 28. Februar 2011 nachgereichten Bauvorlagen zu erteilen, hilfsweise, einen positiven Bauvorbescheid ausschließlich für die Frage nach der Art der baulichen Nutzung zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den Einzelhandelsausschluss für wirksam und macht geltend, eine Verwirklichung des zur Bebauungsgenehmigung gestellten Vorhabens habe nachteilige Folgen auf ein Nahversorgungszentrum an der LStraße. Wegen der Klageerwiderung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten Bezug genommen. Wegen des Sach und Streitstandes im Einzelnen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs zur Bauvoranfrage sowie der zum Verfahren 4 K 4538/10 beigezogenen Kartenauszüge, Pläne und Aufstellungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Der Versagungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; denn sie hat in dem aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang einen Anspruch, die Beklagte zur Erteilung des beantragten bauplanungsrechtlichen Vorbescheides, einer sogenannten Bebauungsgenehmigung, für die beabsichtigte "Errichtung eines Einzelhandelsgeschäftes mit Waren aller Art einschließlich Lebensmitteln und frei verkäuflichen Arzneimitteln" (Neubau einer BFiliale) mit einer Verkaufsfläche von 800 m² und 94 nicht überdachten PkwStellplätzen auf dem Vorhabengrundstück an der E1straße zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung des Bauantrages zu Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Nach §§ 71 Abs. 2; 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist der Vorbescheid zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Maßgabe des Inhalts der Bauvoranfrage hier der Frage zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Einzelhandelsvorhabens keine öffentlichrechtlichen Vorschriften entgegen stehen. Das zur Bebauungsgenehmigung gestellte Einzelhandelsvorhaben ist nach § 30 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig, weil es den rechtsverbindlichen Festsetzungen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 BauGB) des Bebauungsplanes Nr. 82 der Beklagten in Gestalt seiner 4. Änderung zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung, zu den überbaubaren Grundstücksflächen und zur Bauweise nicht widerspricht und seine Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben ist als Einzelhandelsvorhaben am beabsichtigten Vorhabenstandort nach seiner Art der baulichen Nutzung zulässig, weil der Bebauungsplan dort ein Gewerbegebiet GE festsetzt. Durch diese Festsetzung wird § 8 BauNVO in der im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses geltenden Fassung 1968 nach § 1 Abs. 3 BauNVO 1968 Bestandteil des Bebauungsplanes. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 sind in einem solchen Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, d. h. solchen, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen. Die mit der 10. Änderung des Bebauungsplanes nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO 1990 vorgenommene Festsetzung von in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO an sich allgemein zulässigen sortimentsbezogenen Einzelhandelsnutzungen als nicht zulässig steht dem Vorhaben nach seiner Art nicht entgegen; denn diese Festsetzung ist unwirksam mit der Folge, dass die Festsetzung zur zulässigen Art der baulichen Nutzung nach Maßgabe der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes wieder auflebt. Der in der namentlichen Aufzählung der Sortimente laut textlicher Festsetzung an der Liste der zentrenrelevanten Sortimente im Einzelhandelserlass NRW vom 20. Juni 1996 orientierte festgesetzte Ausschluss warensortimentsbezogener Einzelhandelsnutzungen als im festgesetzten Gewerbegebiet nicht zulässigen Unterarten von im Übrigen dort allgemein zulässigen gewerblichen Einzelhandelsnutzungen setzt nach § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 voraus, dass diesen Ausschluss besondere städtebauliche Gründe rechtfertigen. Eine solche städtebauliche Rechtfertigung hat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses der 10. Bebauungsplanänderung am 27. Juni 2000 als dem insoweit allein maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen. Wenn wie hier Einzelhandel mit ausgewählten Warensortimenten im Hinblick auf seine "Zentrenschädlichkeit" ausgeschlossen werden soll, bedarf es konkreter Angaben dazu, weshalb jegliche Form von Einzelhandel der besagten Art würde er im betroffenen Baugebiet angesiedelt die gewachsenen Einzelhandelsstrukturen in den Zentren der Gemeinde unabhängig von der Art und dem Umfang des jeweiligen Warenangebots schädigen würde. Auch der Einzelhandelserlass 1996 geht davon aus, dass das Anbieten der darin als zentrenrelevant bezeichneten Warensortimente regelmäßig nur dann negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur einer Gemeinde erwarten lässt, wenn es überdimensioniert an nicht integrierten Standorten erfolgt. So OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2006 10 D 126/04.NE , juris unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom 9. Oktober 2003 10a D 71/01.NE , juris. In der Begründung zur 10. Planänderung heißt es hierzu unter 1.3, das Gewerbegebiet Süd sei auf der Grundlage des Bebauungsplanes Nr. 82 entstanden. Diese Planung aus dem Jahr 1974 sei inzwischen durch die Ansiedlung zahlreicher Gewerbebetriebe realisiert. Unter 1.2 wird in Absatz 2 dazu ausgeführt, das Gewerbegebiet Süd sei weitgehend bebaut. Einzelhandelsunternehmen seien bisher kaum vertreten. Unter 1.2 in Absatz 1 wird weiter erläutert, städtebauliche Fehlentwicklungen seien durch die künftige Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben zu befürchten. Es bestehe die Gefahr negativer Auswirkungen auf die Nahversorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Innenstadt. Laut Planbegründung unter "2.1 Einzelhandel" in Satz 1 beeinträchtigt die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten auch unterhalb der Grenze der Großflächigkeit die Funktionsfähigkeit der Innenstadt und der Nahversorgungsbereiche. Inwieweit es zur Erreichung der benannten Ziele der in der textlichen Festsetzung getroffenen Regelungen im Einzelnen bedarf, geht aus diesen pauschalen Formulierungen nicht hervor. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2006 aaO. zu einem ähnlich pauschal begründeten warensortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss. Die vorliegende Planbegründung erschöpft sich bei genauem Hinsehen lediglich in der These einer städtebaulichen Fehlentwicklung in Gestalt negativer Auswirkungen auf die Funktionsfähigkeit der Innenstadt und der Nahversorgungsbereiche im Fall einer Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit den in der textlichen Festsetzung aufgezählten Warensortimenten im Plangebiet des Bebauungsplanes Nr. 82, ohne jedoch unter der gebotenen individuellen Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 4 BN 45.01 , BRS 64 Nr. 28; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2002 7a D 92/99.NE , BRS 65 Nr. 38 und 9. Oktober 2003 10a D 76/01.NE , BRS 66 Nr. 39 insbesondere des konkret zu umreißenden Innenstadtbereichs und der einzelnen gemeinten, hier aber noch nicht einmal benannten Nahversorgungsbereiche die These bzw. Prognose künftiger negativer städtebaulicher Entwicklung sachlich nachprüfbar zu unterfüttern. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als ausweislich der Planbegründung unter 2.1 Abs. 2 bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses über die 10. Änderung seitens des Einzelhandels kaum Ansiedlungswünsche für das Gewerbegebiet Süd vorgetragen worden waren. Dass sich die Situation wie in der Planbegründung anschließend ausgeführt mit der Realisierung des nahegelegenen Wohngebiets I ändern könnte, stellt ebenfalls nur eine Befürchtung, aber keine sachlich näher konkretisierte Prognosegrundlage des Plangebers dar. Es kann dahinstehen, ob die im Auftrag der Beklagten in den Jahren 2002 und 2008 durchgeführte Untersuchung der Einzelhandelssituation im Stadtgebiet der Beklagten und das im Mai 2003 durch ihren Rat beschlossene Einzelhandelskonzept als sachliche Grundlage für einer solche städtebauliche Steuerungsmaßnahme wie den hier in Rede stehenden sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss geeignet wären; auf sie kann die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 82 nicht gestützt sein, denn sie haben im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch nicht vorgelegen. Die Beklagte verfolgt laut Planbegründung unter 2. mit der Einschränkung "gebietsuntypischer Nutzungen wie Einzelhandel" auch das "Ziel, das bestehende Gewerbegebiet für die Zukunft als Standort für verarbeitendes und produzierendes Gewerbe zu sichern". Diese bloße städtebauliche Absicht taugt als Rechtfertigung für den vorliegenden sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss ebenfalls nicht. Unter Umständen kann ein vollständiger Einzelhandelsausschluss für Gewerbe und Industriegebiete mit dieser Zielsetzung gerechtfertigt werden, nicht aber ein Einzelhandelsausschluss, der nur bestimmte Warengruppen erfasst. So OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 2006 10 D 126/04.NE , juris mit weiteren Nachweisen zur oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung. Dem mit dem vorliegenden sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschluss verfolgten Ziel, die Gewerbeflächen dem verarbeitenden und produzierenden Gewerbe vorbehalten zu wollen, liegt kein schlüssiges Plankonzept zugrunde. In der Planbegründung wird dazu lediglich Folgendes ausgeführt: "Gewerbegebiete werden durch produzierende und verarbeitende Betriebe geprägt. Städtebauliche Fehlentwicklungen sind durch die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben zu befürchten ... . Es besteht die Gefahr negativer Auswirkungen auf ... die Funktionsfähigkeit ... des Gewerbegebietes" (so unter 1.2). Durch die im Zuge der Realisierung des nahegelegenen Wohngebietes I befürchtete "Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten ... sind innerhalb des Gewerbegebietes Auswirkungen auf den Grundstücksmarkt zu befürchten, die zu einer Verdrängung gebietstypischer Gewerbebetriebe führen können" (so unter 2.1). Eine schlüssige Erklärung, warum gerade nur ein Ausschluss von Einzelhandel mit im Übrigen anhand der örtlichen Verhältnisse nicht näher konkretisierten zentrenrelevanten Sortimenten in diesem Sinne zielführend sein soll, bleibt die Beklagte als Plangeberin mit dieser "Begründung" schuldig. Da beispielsweise Einzelhandel mit Teppichen bzw. Teppichböden, Blumen, Campingartikeln, Fahrrädern, Mofas, Tieren und Tiernahrung/Zooartikeln, Kraftfahrzeugen, Möbeln sowie Bau-, Heimwerker und Gartenbedarf bauplanungsrechtlich allgemein zulässig bleibt, ist diese Festsetzung erkennbar ungeeignet, das erklärte Ziel zu erreichen, zumal auch andere flächenintensive Nutzungen, die nicht dem produzierenden Gewerbe zugerechnet werden können, wie Tankstellen, Lagerhäuser, Lagerplätze, Speditionen, nach § 8 BauNVO 1968 in dem als Gewerbegebiet festgesetzten Baugebiet allgemein zulässig sind. Vgl. zu diesem Aspekt ebenso OVG NRW, Urteile vom 17. Januar 2006 10 A 3413/03 juris und vom 24. Oktober 2006 10 D 126/04.NE , juris. Das zur Bebauungsgenehmigung gestellte Einzelhandelsvorhaben ist am beabsichtigten Vorhabenstandort nach seiner Art der baulichen Nutzung im festgesetzten Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 allgemein zulässig. Diese Fassung der BauNVO, insbesondere ihres § 8 Abs. 2 Nr. 1 kommt hier zur Anwendung, weil die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit bestimmten Warensortimenten zur Gesamtunwirksamkeit der 10. Planänderung führt, denn sie stellt ihren wesentlichen städtebaulichen Regelungsgehalt dar. Mangels entsprechender Anhaltspunkte kann nicht angenommen werden, dass der Rat der Beklagten nach seinem im Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen die 10. Änderung allein beschränkt auf die Änderung der Festsetzung über die allgemeine Zulässigkeit von Betriebswohnungen nach Maßgabe des Bebauungsplanes Nr. 82 in der Fassung seiner 4. Änderung in eine nur ausnahmsweise Zulässigkeit so beschlossen hätte. Zur Erreichung des mit der 10. Änderung verfolgten Planzieles, die gewerblichen Bauflächen dem verarbeitenden und produzierenden Gewerbe vorbehalten zu wollen, ist nach dem Willen und der Vorstellung der Satzungsgeberin dem sortimentsbezogenen Einzelhandelsausschlusses die zentrale Bedeutung zugekommen. Ohne diesen Ausschluss wäre dieses mit der 10. Änderung verfolgte Planziel aus Sicht der Beklagten weitestgehend verfehlt worden. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1968 sind im hier ausgewiesenen Gewerbegebiet Gewerbebetriebe aller Art allgemein zulässig mit Ausnahme von Einkaufszentren und Verbrauchermärkten im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1968, d. h. solchen, die außerhalb von Kerngebieten errichtet werden sollen und die nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen. Auch wenn das das klägerische Vorhaben außerhalb eines Kerngebietes verwirklicht werden soll, fällt es nicht unter diese Ausnahmen, weil es sich nach Lage der Dinge nicht um ein Vorhaben handelt, das nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll. Ob Einkaufszentren und Verbrauchermärkte vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen sollen, ist im Hinblick auf Lage, Umfang und Zweckbestimmung des Unternehmens nach objektiven Kriterien zu bestimmen. Unternehmerische Zielsetzungen des Betreibers oder Rentabilitätserwägungen sind dazu nicht geeignet. Zu den objektiven Bestimmungsmerkmalen zählen geographische Lage und Verkehrsanbindungen, Einwohnerzahlen, Kaufkraft und Umsatzerwartungen. Nach allgemeinem Sprachgebrauch und nach dem Sinn der gesetzlichen Regelung bedeutet "vorwiegend" mehr als die Hälfte, hier bezogen auf die Versorgung, also auf den Warenabsatz an Personen außerhalb des Gemeindegebietes. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1989 4 B 99/89 , BRS 49 Nr. 67 = juris; Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 9. Auflage, § 11 Rdnr. 12 bis 13.1. Zwar liegt der Standort des beabsichtigten Vorhabens im südöstlichen Randbereich des Stadtgebietes der Beklagten und verfügt mittels der südlich in die weiterführende Cstraße einmündenden LStraße auch über eine gute Anbindung an die benachbarten Ortsteile der Stadt P. Gleichwohl kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht angenommen werden, dass der Warenumsatz an diesem Betriebsstandort mit einer Verkaufsfläche von 800 m² zu mehr als 50% an Konsumenten aus dem benachbarten P und gegebenenfalls dem südwestlich benachbarten E2 erfolgen würde; denn die Beklagte geht selbst davon aus, dass der künftige Umsatz an diesem Betriebsstandort vorwiegend durch Verkäufe an Kunden aus ihrem Stadtgebiet erzielt werden wird, d. h. solchen aus dem Einzugsbereich des weiter nördlich gelegenen Nahversorgungszentrums LStraße mit ausweislich des beklagtenseits vorgelegten Entwurfs eines Einzelhandelskonzeptes des Planungsamtes vom 12. Mai 2009 etwa 5.990 Einwohnern mit einem Kaufkraftpotential von ca. 33,1 Mio. EUR und einem Umsatz von etwa 5,2 Mio. EUR, erwirtschaftet in fünf ausschließlich der Nahversorgung der benachbarten Wohnbevölkerung dienenden Betrieben mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.350 m², darunter einem großflächigen Lebensmittelmarkt als Magnetbetrieb. Es bestehen bei der hier gebotenen baugebietstypischen Betrachtung auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das zur Bebauungsgenehmigung gestellte Vorhaben im Hinblick auf den von ihm künftig veranlassten Zu und Abgangsverkehr bei 800 m² Verkaufsfläche und 94 Außenstellplätzen angesichts des damit verbundenen Störpotentials nicht mehr zu den in einem Gewerbegebiet allgemein zulässigen Gewerbebetrieben zählt; denn ausweislich des nachgereichten Lärmschutzgutachtens auf der Grundlage der nachgereichten Betriebsbeschreibung bleiben die zu erwartenden Lärmemissionen, verursacht durch den Anliefer und Kundenverkehr sowie die technischen Einrichtungen des Betriebsgebäudes deutlich unterhalb der in Gewerbegebieten beachtlichen Grenzwerte. Ausweislich der nachgereichten verkehrlichen Bewertung des vorhabenveranlassten Zu und Abgangsverkehrs ist das vorhandene Straßennetz, insbesondere auch die vorhandene wegemäßige Erschließung des Vorhabenstandortes angesichts ihres technischen Ausbauzustandes und ihrer Anbindung an das weiterführende Straßennetz ohne weiteres geeignet, den künftigen Liefer und Kundenverkehr störungsfrei aufzunehmen. Von daher bestehen ausweislich beider Gutachten im Hinblick auf die Situation vor Ort auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine gleichwohl wegen der Hervorrufung unzumutbarer Belästigungen oder Störungen im Einzelfall gegebenen Unzulässigkeit des Vorhabens nach der Art seiner baulichen Nutzung auf der Grundlage von § 15 BauNVO 1968. Das Vorhaben widerspricht auch hinsichtlich des Maßes der beabsichtigten baulichen Nutzung nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 82 in der Fassung seiner 4. Änderung (§ 30 Abs. 1 BauGB). Der Bebauungsplan lässt am Vorhabenstandort höchstens drei Vollgeschosse, eine GRZ von bis zu 0,8 und eine GFZ von bis zu 2,0 zu. Diese Festsetzungen sind von § 17 BauNVO 1968 gedeckt. Das Vorhaben soll ausweislich der nachgereichten Baubeschreibung mit beigefügter Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung eingeschossig mit einer GRZ von 0,276 und einer GFZ von 0,26 ausgeführt werden. Die Stellplatzanlage bleibt bei der Berechnung der insoweit zugrunde liegenden zulässigen Grundfläche unberücksichtigt. Die Anrechnung überdachter Stellplätze und Garagen auf die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 BauNVO 1968 richtet sich nach § 21a Abs. 3 BauNVO 1968. Für nicht überdachte Stellplätze wie hier ist diese Vorschrift nicht einschlägig. Maßgeblich ist insoweit vielmehr § 19 Abs. 4 BauNVO unter Bezugnahme auf das Landesrecht. Danach wird die Fläche nicht überdachter Stellplätze nicht angerechnet vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 4. Auflage, § 19 Rdnr. 16 ; denn nicht überdachte Stellplätze als nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BauO NRW fingierte bauliche Anlagen sind mangels der Gebäudeeigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 2 BauO NRW nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW abstandflächenrechtlich relevant. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass hier die Voraussetzungen in Satz 1 Nr. 1 oder 2 der Vorschrift gegeben sind; denn ausweislich der Bauvoranfrage sollen die Stellplätze zu ebener Erde mit Verbundsteinpflaster im Splittbett angelegt werden. Auch die geplante Bauweise hält sich im Rahmen der am Vorhabenstandort nach dem Bebauungsplan Nr. 82 in der Fassung seiner 4. Änderung in Verbindung mit § 22 BauNVO 1977 zulässigen abweichenden Bauweise. Der Bebauungsplan Nr. 82 setzt hinter die Straßenbegrenzungslinien zurückgesetzte Baugrenzen in Verbindung mit § 23 BauNVO 1968 fest. Das Vorhaben widerspricht diesen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 82 zur überbaubaren Grundstücksfläche nach § 30 Abs. 1 BauGB insoweit nicht, als das Gebäude und die Mehrzahl der Stellplätze hinter dieser Baugrenze errichtet werden sollen. Die entlang der festgesetzten Straßenbegrenzungslinie der E1 und der LStraße auf dem Vorhabengrundstück geplanten Stellplätze überschreiten diese Baugrenze im straßennahen Bereich beider Straßenzüge in Richtung der Straßenbegrenzungslinie, bleiben hinter dieser jedoch zurück. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit einer Anordnung teilweise außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen folgt aus § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO 1968 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5; 6 Abs. 10 Satz 1 BauO NRW. Indessen ergibt sich eine solche Zulässigkeit grundsätzlich nicht unmittelbar zwingend aus dem Gesetz; vielmehr ist die Zulassung solcher baulichen Anlagen außerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO grundsätzlich in das pflichtgemäß dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuübende behördliche Ermessen gestellt. Dieses Ermessen ist auch nicht von vornherein dahin eingeschränkt, dass die Behörde zur Zulassung verpflichtet ist, sofern nicht öffentliche Belange entgegen stehen. Eine Verpflichtung zur Erteilung der Zulassung besteht nur dann, wenn nach den Gegebenheiten des Einzelfalles das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1976 IV C 6/75 , BRS 30 Nr. 117; OVG NRW, Urteil vom 7. September 1967 VII A 445/66 , DVBl. 1968, 49, 50 , weil öffentliche Belange, die ansonsten mit den privaten des Bauherrn abzuwägen wären, unter keinem Gesichtspunkt beeinträchtigt werden. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, Kommentar, 11. Auflage, § 23 Rdnr. 19. Eine solche Reduzierung des Ermessens ist hier gegeben. Der Bebauungsplan Nr. 82 setzt die öffentliche Verkehrsfläche der E1straße in Höhe des Vorhabengrundstücks mittels Straßenbegrenzungslinien in einer Breite von 16 m fest. In der Flurkarte, auf der auch der Lageplan zur Bauvoranfrage beruht, ist die Straßenparzelle ebenfalls in dieser Breite wiedergegeben. Eine konkrete Begründung zum festgesetzten Verlauf von parallel angeordneter Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie enthält die Planbegründung nicht. In Höhe der Einmündungsbereiche der festgesetzten Straßenzüge springt die Baugrenze indessen jeweils rechtwinklig zurück. Diese Festsetzung hat offensichtlich den Zweck, die Übersichtlichkeit der Einmündungsbereiche aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs als Teil der heute in § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange zu erhöhen, indem sie von einer Überbauung mit Gebäuden mit bis zu drei zulässigen Geschossen freizuhalten sind. Dieses Maß der Bebauung in Verbindung mit den zulässigen Festsetzungen zur GFZ und GRZ, die eine intensive bauliche Ausnutzung mit entsprechend dimensionierten Baukörpern ermöglichen, ist ersichtlich der städtebauliche Grund, warum im Übrigen auch ein fünf Meter breiter Streifen hinter der Straßenbegrenzungslinie von einer solchen Überbauung freibleiben soll. Dieses städtebauliche Ziel, eine massive Bebauung nicht unmittelbar bis an die festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche heranzuführen, wird durch Zulassung nicht überdachter ebenerdiger Stellplätze in dem fünf Meter breiten Bereich zwischen parallel angeordneter Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie entlang der E1straße und zu einem geringen Teil in Richtung der L-Straße von vornherein nicht berührt. Doch auch der öffentliche Belang, mittels rechtwinklig zurückspringender Baugrenzen im Einmündungsbereich hier der E1 in die LStraße dessen Übersichtlichkeit für die Verkehrsteilnehmer zu erhöhen, wird hier durch die beabsichtigte und zur Zulassung gestellte Anordnung ebenerdiger Stellplätze nicht berührt; denn auch wenn diese rechtwinklige von Überbauung grundsätzlich freizuhaltende Fläche von etwa vieren der beabsichtigten Stellplätzen in Anspruch genommen wird, würde die Anordnung sämtlicher insbesondere entlang der E1straße geplanten Stellplätze hinter der Straßentrasse in ihrem tatsächlichen Ausbauzustand viel weiter zurückbleiben, als der Bebauungsplan mit der Anordnung von Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie planerisch vorgibt. Wie der verkehrlichen Stellungnahme und dem dort wiedergegebenen Lichtbild zu entnehmen ist, ist die in einer Breite von 16 m festgesetzte E1straße bisher nur in Gestalt einer 7 m breiten Fahrbahn ausgebaut, obwohl der Bebauungsplan bereits 1974 in Kraft getreten ist. Es steht demnach noch beidseits dieser Fahrbahn, d. h. auch vor dem Vorhabengrundstück ein 4,50 m breiter Streifen für die Anlegung von Gehwegen oder Parkstreifen innerhalb der festgesetzten Straßenbegrenzungslinien auch im Bereich der Einmündung der E1 in die LStraße zur Verfügung, der selbst bei Anordnung ebenerdiger Stellplätze auf den angrenzenden Anliegergrundstücken im Bereich zwischen Baugrenzen und Straßenbegrenzungslinien innerhalb der festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche eine hinreichende Übersichtlichkeit des Straßenraums auch in den Einmündungsbereichen gewährleistet. Auch die Erschließung des Vorhabens ist im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB gesichert, obwohl der tatsächliche Ausbauzustand der E1straße hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Breite zurückbleibt. Dies ist im Wesentlichen auf das Fehlen von Gehwegen oder Parkstreifen zurückzuführen. Die im Bebauungsplan vorausgesetzte wegemäßige Erschließung ist durch die vorhandene Fahrbahn in Bezug auf den vorhabenbezogenen Zu und Abfahrtsverkehr verwirklicht, weil sie ausweislich der verkehrlichen Stellungnahme geeignet ist, diesen in den Verkehrsabläufen störungsfrei aufzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO, 709 ZPO.