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Urteil

2 K 1384/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2011:0315.2K1384.10.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger stand bis zum 31. Juli 2010 als Studienrat im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Mit Schreiben vom 21. Februar 2009 beantragte er bei der Beihilfestelle der Bezirksregierung E (Bezirksregierung) "eine Kurmaßnahme entsprechend beiliegendem ärztlichen Attest". Darin empfahl Dr. med. H (Internist/Psychotherapie) unter Hinweis auf diverse Erkrankungen des Klägers, insbesondere ein die Dienstunfähigkeit begründendes Burn-out-Syndrom, "dringend eine Kurmaßnahme". Die Bezirksregierung teilte dem Kläger durch Schreiben vom 4. März 2009 unter Bezugnahme auf den "Antrag auf Genehmigung einer ambulanten Kurmaßnahme vom 21.02.2009" mit, dass er diesen dem zuständigen Gesundheitsamt zugeleitet habe. Bevor er über den Antrag entscheide, sei ein amtsärztliches Gutachten erforderlich, aus dem hervorgehe, dass die beabsichtigte "ambulante Kurmaßnahme" dringend notwendig sei. Mit Schreiben vom selben Tag bat sie das Gesundheitsamt der Stadt E1 um eine entsprechende amtsärztliche Begutachtung. Das Gesundheitsamt (handelnd durch den Arzt F; nachfolgend: Amtsarzt) gab unter dem 2. April 2009 unter Verwendung eines Vordrucks seine Stellungnahme ab. Hierbei wurde in der Rubrik "Ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahme (Gem. § 7 Beihilfenverordnung für das Land NRW)" die Alternative "ist als Heilmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit ... notwendig ..." angekreuzt. Mit Bescheid vom 7. April 2009 teilte die Bezirksregierung dem Kläger mit: "aufgrund des mir vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens wird gemäß § 7 Abs. 1 BVO anerkannt, dass die von Ihnen beantragte ambulante Kur unter ärztlicher Leitung ... als Heilmaßnahme notwendig ist und ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb einer Kurmaßnahme wegen des erheblich beeinträchtigten Gesundheitszustandes nicht ausreichend sind." U.a. zu den Aufwendungen für Kurtaxe sowie für Unterkunft und Verpflegung werde je Tag ein Zuschuss in Höhe von 30,00 EUR gewährt. Beigefügt war ein Formular mit Hinweisen zu "Aufwendungen bei ambulanten Kurmaßnahmen (§ 7 BVO)". Mit Schreiben vom 26. Mai 2009 teilte der Kläger der Bezirksregierung mit, dass er am 21. Juli 2009 in der DRK-Nordsee-Reha-Klinik in P (nachfolgend: Reha-Klinik) eine Kur antreten werde. Er legte zugleich den Behandlungsvertrag mit der Klinik vor und beantragte eine vom Klinikträger geforderte Vorauszahlung. Die Bezirksregierung gewährte dem Kläger unter dem 2. Juni 2009 auf die zu erwartende Beihilfe aus Anlass einer "Rehabilitationsmaßnahme" eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.000,00 EUR. Mit Beihilfeantrag vom 17. August 2009 reichte der Kläger als Beleg Nr. 2 eine Rechnung der Reha-Klinik vom 10. August 2009 über einen Gesamtbetrag von 2.688,00 EUR für Unterkunft und Verpflegung (21 Tage zu je 125,00 EUR) und Kurtaxe (21 Tage zu je 3,00 EUR) ein. Die Bezirksregierung erkannte mit Bescheid vom 10. September 2009 insoweit lediglich Aufwendungen in Höhe von 660,00 EUR als beihilfefähig an und gewährte Beihilfe in entsprechender Höhe. Sie führte hierzu aus: Zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung, Kurtaxe und Fahrtkosten anlässlich einer Kur werde gemäß § 7 Abs. 3 BVO ein Zuschuss in Höhe von 30,00 EUR pro Tag für den genehmigten Zeitraum gewährt. Der Kläger wandte sich telefonisch an die Bezirksregierung und rügte, dass keine Beihilfe für die anlässlich der durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme entstandenen Aufwendungen bewilligt worden sei. Zudem wurde er beim Gesundheitsamt vorstellig. Der Amtsarzt teilte daraufhin der Bezirksregierung durch Schreiben vom 25. September 2009 mit, dass er im Falle einer entsprechenden Anfrage der Bezirksregierung seinerzeit eine Maßnahme nach § 6 BVO NRW als medizinisch notwendig bezeichnet hätte. Unter dem 20. Oktober 2009 erließ die Bezirksregierung einen weiteren Beihilfefestsetzungsbescheid, mit dem sie die Beihilfe für die Kurmaßnahme auch unter Berücksichtigung des Schreibens des Amtsarztes vom 25. September 2009 wiederum auf 660,00 EUR festsetzte. Zur Begründung führte sie ergänzend aus: Der Amtsarzt hätte bereits im Gutachten vom 2. April 2009 eine stationäre Rehabilitation befürworten müssen, wenn er der Ansicht gewesen sei, dass eine ambulante Kur nicht ausgereicht hätte. Da das nicht erfolgt sei, habe die Beihilfestelle davon ausgehen müssen, dass eine ambulante Kur ausreichend sei. Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch und machte geltend: Ihm sei seinerzeit, auch aufgrund seines damaligen gesundheitlichen Ausnahmezustands, der Unterschied zwischen ambulanter und stationärer Kurmaßnahme nicht klar gewesen. Wären ihm die Konsequenzen hinsichtlich der Beihilfeberechnung bewusst gewesen, hätte er der Anerkennung einer lediglich ambulanten Kurmaßnahme nicht zugestimmt. Darüber hinaus sprach der Kläger erneut beim Gesundheitsamt vor und wies den Amtsarzt darauf hin, dass die Bezirksregierung möglicherweise den letzten Satz seines Schreibens vom 25. September 2009 fehlinterpretiert habe. Der Amtsarzt wandte sich unter Bezugnahme hierauf mit weiterem Schreiben vom 23. Oktober 2009 an die Bezirksregierung und bat darum, ihm schriftlich die Frage zu stellen: "War nach Befund und Aktenlage am 02.04.2009 eine Maßnahme nach § 6 BVO medizinisch notwendig?". Eine derartige Nachfrage seitens der Bezirksregierung erfolgte indessen (zunächst) nicht. Vielmehr wies die Bezirksregierung den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid vom 28. Januar 2010 mit folgender Begründung zurück: Gemäß § 6 Abs. 1 BVO sei Voraussetzung für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme u.a., dass die Festsetzungsstelle aufgrund des Gutachtens des zuständigen Amtsarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt habe und die Behandlung nicht durch eine Maßnahme nach § 7 oder durch eine andere ambulante Maßnahme ersetzt werden könne. Das angeforderte Gutachten des Amtsarztes bescheinige die Erforderlichkeit einer ambulanten Kurmaßnahme nach § 7 BVO; eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme werde nach gutachterlicher Einschätzung nicht als dringend notwendig angesehen. Für die beihilferechtliche Anerkennung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme werde gefordert, dass wegen der Schwere oder der Art der Erkrankung eine stationäre Unterbringung unbedingt notwendig sei. Das sei nur der Fall, wenn die Behandlung nicht durch eine ambulante Kur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar sei. Eine Kur gehe also einer stationären Rehabilitationsmaßnahme vor. Der Amtsarzt sei zu dem Ergebnis gekommen, dass bei ihm, dem Kläger, eine ambulante Kur und nicht eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme als Heilmaßnahme zur Erhaltung der Dienstfähigkeit notwendig sei. Der Kläger hat am 24. Februar 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ergänzend vorträgt: Sein Antrag vom 21. Februar 2009 sei als ein solcher auf Anerkennung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme zu verstehen gewesen. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 7. April 2009 sei bezüglich der Art der Kurmaßnahme nicht eindeutig gewesen. Für die Anerkennung einer stationären Maßnahme habe gesprochen. dass explizit deren Durchführung an einem anderen Ort als dem Wohnort vorgesehen gewesen sei. Er habe also darauf vertrauen können, dass (auch) eine stationäre Kur bewilligt worden sei. Soweit in dem Bescheid vom 7. April 2009 von einer "ambulanten Kur" die Rede gewesen sei, sei das für ihn kein Anlass für eine Überprüfung gewesen, da eine solche Maßnahme von ihm nicht beantragt gewesen sei und sich auch nicht aus dem Attest seines Arztes ergeben habe. Der Kläger beantragt, das beklagte Land unter entsprechend teilweiser Aufhebung der Bescheide der Bezirksregierung E vom 17. August 2009 und vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2010 zu verpflichten, ihm weitere Beihilfe für die stationäre Rehabilitationsmaßnahme in der DRK-Nordsee-Reha-Klinik in P in der Zeit vom 21. Juli 2009 bis 11. August 2009 entsprechend der Rechnung der Klinik vom 10. August 2009 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt ergänzend aus: Entscheidend sei, ob im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung die Notwendigkeit einer ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahme oder einer stationären Rehabilitationsmaßnahme festgestellt werde. In dem amtsärztlichen Gutachten vom 2. April 2009 sei die ambulante Kurmaßnahme als Maßnahme mit entsprechendem Heilerfolg bestätigt worden. Der Amtsarzt habe sich auch nicht etwa lediglich zur Notwendigkeit einer Maßnahme nach § 7 BVO äußern sollen. Vielmehr schließe die Beurteilung durch den amtsärztlichen Gutachter immer auch die Prüfung einer ggf. notwendigen stationären Rehabilitationsmaßnahme ein, die ja dann erforderlich sei, wenn sie nicht durch eine Heilkur mit gleicher Erfolgsaussicht ersetzbar sei. Der Amtsarzt könne eine ambulante Heilkur aus medizinischer Sicht nicht bestätigen, wenn diese nicht die erforderliche Erfolgsaussicht habe. Dass eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme ebenfalls einen Heilerfolg verspreche, sei unbeachtlich und im Falle des Klägers weder vom Amtsarzt noch von der Beihilfestelle in Zweifel gezogen worden. Die Kammer hat mit Beschluss vom 2. Februar 2011 den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide der Bezirksregierung vom 17. August 2009 und vom 20. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. Januar 2010 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Dieser hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfe zu den durch die DRK-Nordsee-Reha-Klinik in P unter dem 10. August 2009 in Rechnung gestellten Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe. Die Voraussetzungen der als Anspruchsgrundlage für Beihilfen anlässlich der vom Kläger durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 6 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfenverordnung NRW – BVO NRW) liegen nicht vor. Da die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen (vgl. hierzu § 3 Abs. 5 Satz 2 BVO NRW) zugrunde zu legen ist, für die eine Beihilfe begehrt wird (hier 21. Juli bis 11. August 2009), vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 15. Dezember 2005 – 2 C 35.04 -, BVerwGE 125, 21, ist im vorliegenden Fall die BVO NRW vom 5. November 2009 (GV. NRW. S. 602) maßgebend, die nach § 18 Abs. 1 Satz 1 rückwirkend zum 1. April 2009 in Kraft getreten ist und für Aufwendungen gilt, die nach dem 31. März 2009 entstanden sind. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVO NRW sind bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen die hier streitbefangenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe nur dann beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle aufgrund eines Gutachtens des zuständigen Amtsarztes vor Behandlungsbeginn die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme anerkannt hat, die Behandlung nicht durch eine Maßnahme nach § 7 BVO NRW oder durch andere ambulante Maßnahmen ersetzt werden kann und zuvor innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Maßnahme nach den §§ 6, 6a oder 7 BVO NRW durchgeführt worden war. Vorliegend fehlt es an der vorherigen Anerkennung der Notwendigkeit der stationären Rehabilitationsmaßnahme seitens der Beihilfestelle. Der Bescheid der Bezirksregierung vom 7. April 2009 enthält keine Anerkennung der Notwendigkeit einer derartigen Heilmaßnahme nach § 6 BVO NRW. Er beschränkt sich vielmehr ausdrücklich auf die Anerkennung der Notwendigkeit einer "ambulanten Kur" gemäß § 7 BVO NRW. Eine weitergehende Erklärung hat die Bezirksregierung auch später - vor Aufnahme der Rehabilitationsmaßnahme durch den Kläger - nicht abgegeben. Zwar liegt die Annahme nahe, dass die Sachbearbeiterin der Bezirksregierung, die im Hinblick auf das Schreiben des Klägers vom 26. Mai 2009 mit der Bewilligung einer Abschlagszahlung befasst war, aufgrund des zugleich vorgelegten Behandlungsvertrages der Reha-Klinik von einer bevorstehenden stationären Rehabilitationsmaßnahme ausging. Denn sie gewährte dem Kläger unter dem 2. Juni 2009 auf die zu erwartende Beihilfe eine Abschlagszahlung aus Anlass einer "Rehabilitationsmaßnahme" und zudem in einer Höhe (von 1.000,00 EUR), die den bei einer dreiwöchigen ambulanten Kurmaßnahme in Betracht kommenden Zuschuss (660 EUR) deutlich überstieg. Eine (nachträgliche) Anerkennung der Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BVO NRW war hiermit aber nicht verbunden. Regelungsinhalt des Bescheides vom 2. Juni 2009 war allein die Abschlagszahlung. Auch aus der Sicht des Beihilfeberechtigten ist einem Bescheid, dessen regelnder Inhalt sich auf die Bewilligung eines solchen Abschlags beschränkt und der im Übrigen den Hinweis enthält, dass der Abschlag zurückzuzahlen sei, soweit er die endgültig festgesetzte Beihilfe übersteige, nicht zu entnehmen, dass damit zugleich der vorangegangene Bescheid über die Anerkennung (lediglich) einer ambulanten Kurmaßnahme geändert bzw. erweitert werden sollte. Angesichts der – nachstehend näher dargelegten - Bedeutung einer solchen Voranerkennung bedarf es hierzu einer eindeutigen Aussage, die das Schreiben der Bezirksregierung vom 2. Juni 2009 aber gerade nicht enthält. Das Erfordernis der vorherigen Anerkennung der medizinischen Notwendigkeit einer bestimmten Maßnahme ist kein bloßes Ordnungserfordernis, dessen Nichtbeachtung unschädlich wäre, sofern nur die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gegeben sind. Bei diesem Voranerkennungserfordernis, das keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken begegnet, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 13. November 1997 – 2 A 7.96 -, Buchholz 270 § 7 BhV Nr. 4, und vom 5. November 1998 – 2 A 6.97 -, DokBer B 1999, 59, handelt es sich vielmehr um ein anspruchsbegründendes Tatbestandsmerkmal. Es ist sachlich-rechtliche Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 – 2 A 7.96 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 6. April 1995 6 A 3689/93 , Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Entscheidungssammlung C IV 2 Nr. 94. Hierdurch wird der Rechtsanspruch auf Beihilfen zu medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht angetastet, seine Verwirklichung wird lediglich regelmäßig von der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens abhängig gemacht, dass dem Beamten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Treuepflicht zumutbar ist. Über dieses Anerkenntniserfordernis darf sich der Beihilfeberechtigte auch dann nicht hinwegsetzen, wenn sein Antrag abgelehnt worden ist, sondern muss in der Regel notfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Das Erfordernis der vorherigen Prüfung der Beihilfefähigkeit der in Aussicht genommenen medizinischen Maßnahmen liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Beamten, der dadurch unter Umständen davor bewahrt wird, nicht erstattungsfähige hohe Verbindlichkeiten einzugehen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 6. April 1995 – 6 A 3689/93 -, a.a.O., vom 6. August 1997 – 12 A 81/95 – und vom 26. August 1997 - 6 A 7065/95 – sowie Beschluss vom 23. Mai 2006 – 6 A 3612/04 -. Es ist nicht aus sonstigen Gründen - ausnahmsweise – unschädlich, dass keine Voranerkennung durch die Festsetzungsstelle erfolgt ist. Zwar wird gemäß § 13 Abs. 9 Satz 1 BVO NRW die Beihilfe dennoch gewährt, wenn eine nach dieser Verordnung erforderliche vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit ohne das Verschulden des Antragstellers unterblieben ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies aber gerade nicht für Aufwendungen nach den §§ 6, 6a und 7 BVO NRW. Das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diese Gegenausnahme mit höherrangigem Recht nicht vereinbar wäre. Angesichts der erheblichen Kosten, die dem Dienstherrn bei einer mehrwöchigen Rehabilitations- und/oder Kurmaßnahme eines Beamten entstehen, verstößt es insbesondere nicht gegen die Fürsorgepflicht, wenn die Gewährung von Beihilfe davon abhängig gemacht wird, dass vor Aufnahme einer derartigen Heilbehandlung in jedem Fall auf der Grundlage eines amtsärztlichen Gutachtens eine Entscheidung über deren medizinische Notwendigkeit getroffen worden ist. Im Übrigen war die (behauptete) Unkenntnis des Klägers davon, dass mit dem Bescheid vom 7. April 2008 lediglich die Notwendigkeit einer ambulanten Kurmaßnahme, nicht aber die einer stationären Rehabilitationsmaßnahme anerkannt worden war, nicht unverschuldet im Sinne des Satzes 1 dieser Vorschrift. Zwar ergab sich weder aus dem Genehmigungsantrag des Klägers noch aus der beigefügten ärztlichen Verordnung eine ausdrückliche Beschränkung auf eine "ambulante" Maßnahme. Auch enthielt das in dem ärztlichen Attest aufgezeigte Krankheitsbild ("Burn-out-Syndrom) Anhaltspunkte dafür, dass eine fortlaufende stationäre Beobachtung und Behandlung des Klägers, mithin eine stationäre Behandlung, geboten sein könnte. Andererseits wurde aber nicht nur von dem Kläger, sondern auch von seinem Hausarzt eine "Kurmaßnahme" beantragt bzw. empfohlen, unter der die Beihilfenverordnung ausschließlich ambulante Heilbehandlungen versteht (vgl. § 7 Abs. 1 bis 3 BVO NRW). Vor allem aber muss sich der Kläger vorwerfen lassen, dass er den eindeutigen Wortlaut des Bescheides vom 7. April 2009 ("aufgrund des mir vorliegenden amtsärztlichen Gutachtens wird gemäß § 7 Abs. 1 BVO anerkannt, dass die von Ihnen beantragte ambulante Kur unter ärztlicher Leitung ... als Heilmaßnahme notwendig ist. ... Beihilfefähig sind die Behandlungskosten und ärztlich verordneten Arzneimittel und Heilbehandlungen. Zu den Fahrtkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe sowie für Unterkunft und Verpflegung wird je Tag ... ein Zuschuss in Höhe von 30,00 EUR je anerkannter Person gewährt.") schlicht ignoriert hat. Wenn der Kläger, wie er im Klageverfahren geltend gemacht hat, mit seinem Antrag vom 21. Februar 2009 die Genehmigung gerade einer stationären Behandlung erreichen wollte, hätte sich ihm aufdrängen müssen, dass eine solche nicht Gegenstand des Genehmigungsbescheides war. Dass ausweislich des Bescheides die Durchführung der Heilmaßnahme an einem anderen Ort als dem Wohnort erfolgen sollte, sprach entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht für die Anerkennung der Notwendigkeit gerade einer stationären Maßnahme. Denn auch eine ambulante Kur findet außerhalb des Wohnortes an einem Ort statt, der in dem vom Finanzministerium aufgestellten Kurorteverzeichnis aufgeführt ist (vgl. § 7 Abs. 1 BVO NRW). Wenn dem Kläger bei Antragstellung, wie er im Vorverfahren – im Widerspruch zu seinem vorstehend wiedergegebenen Klagevorbringen – vorgetragen hat, der Unterschied zwischen ambulanter und stationärer Kurmaßnahme überhaupt nicht klar war, hätte ihn jedenfalls die mehrfache Verwendung des Begriffs der "ambulanten Kur" in dem Bescheid vom 7. April 2009 sowie dem beigefügten Formblatt mit Hinweisen zu "Aufwendungen bei ambulanten Kurmaßnahmen (§ 7 BVO)" daran zweifeln lassen müssen, dass hiervon auch der von ihm beabsichtigte stationäre Aufenthalt in einer Reha-Klinik (DRK-Nordsee-Reha-Klinik in P) umfasst war. Das musste ihn dazu veranlassen, sich durch nähere Befassung mit der explizit angesprochenen Bestimmung des § 7 BVO NRW oder durch Nachfrage bei der Beihilfestelle Klarheit über den Umfang der Genehmigung zu verschaffen. Sofern er die Vorstellung gehabt haben sollte, er habe mit seinem Antrag vom 21. Februar 2009 (ausschließlich) eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme beantragt gehabt, bestand angesichts des eindeutigen gegenteiligen Inhalts des Genehmigungsbescheides entgegen seiner Ansicht erst recht ein Anlass für eine derartige Nachprüfung. Zwar hat auch der Beklagte dazu beigetragen, dass eine vorherige Anerkennung der Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nicht erfolgt ist. So hätte er angesichts des im ärztlichen Attest aufgezeigten Krankheitsbildes sowie im Hinblick darauf, dass im Antrag des Klägers ein eindeutiger Hinweis auf die gewünschte Art der Maßnahme (ambulant oder stationär) fehlte und der Begriff "Kur" nach allgemeinem Sprachgebrauch durchaus auch mit einer stationären Heilbehandlung verbunden wird, Veranlassung haben können, den Kläger um Klarstellung seines Begehrens zu bitten. Zudem hätte die Bezirksregierung nach Vorlage des Behandlungsvertrages mit der Reha-Klinik die Erkenntnis gewinnen können, dass der Kläger im Begriff war, eine von ihr nicht anerkannte stationäre Maßnahme durchzuführen. Eine hierin liegende schuldhafte Pflichtverletzung wäre aber nicht geeignet, das dargestellte eigene Verschulden des Klägers entfallen zu lassen. Die vorherige Anerkennung der Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme war auch nicht etwa deshalb ausnahmsweise entbehrlich bzw. entschuldbar, weil der Beginn dieser Maßnahme keinen weiteren Aufschub geduldet hätte. Da die Maßnahme ohnehin erst im Sommer 2009 vorgesehen war, hätte für den Kläger nach Erhalt des Bescheides im April 2009 noch hinreichend Zeit und Gelegenheit bestanden, den Voranerkennungsantrag auf eine stationäre Heilbehandlung zu erweitern bzw. abzuändern. Allein die für die Beihilfefähigkeit allgemein erforderliche Notwendigkeit einer alsbaldigen Behandlung reicht nicht aus, um eine besonders gelagerten Einzelfällen vorbehaltene Entschuldbarkeit des Unterbleibens einer Voranerkennung annehmen zu können. BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 – 2 A 7.96 - und vom 5. November 1998 – 2 A 6.97 -, a.a.O. Ein Anspruch auf Erstattung der anlässlich der stationären Rehabilitationsmaßnahme angefallenen Kosten der Unterkunft und Verpflegung ergibt sich auch nicht unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 45 BeamtStG). Die BVO NRW konkretisiert die Fürsorgepflicht des Dienstherrn (u.a.) im Krankheitsfall des Beamten und regelt die Erstattung von Aufwendungen grundsätzlich abschließend. Die Fürsorgepflicht verbietet es auch nicht, dass die BVO NRW die Gewährung von Beihilfe für bestimmte Aufwendungen von der vorherigen Anerkennung der Beihilfefähigkeit abhängig macht. Als eigenständige Anspruchsgrundlage kommt § 45 BeamtStG allenfalls dann in Betracht, wenn der Ausschluss von Beihilfeleistungen einen solchen Umfang und ein solches Gewicht erreicht, dass er die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern verletzt. Davon kann aber keine Rede sein, wenn ein nach A 13 BBesO besoldeter Beamter nach Durchführung einer dreiwöchigen Rehabilitationsmaßnahme Kosten in der Größenordnung von rund 300 EUR selbst tragen, d.h. aus seinen laufenden Bezügen begleichen muss. Darüber, ob dem Kläger gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung seines Antrags auf Anerkennung der Notwendigkeit der fraglichen Heilbehandlung zusteht, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Ein solches Begehren war weder Gegenstand des Verwaltungs- bzw. Widerspruchsverfahrens noch des Klageverfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht als gegeben ansieht.