OffeneUrteileSuche
Urteil

3 K 259/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2021:0618.3K259.18.00
2mal zitiert
5Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die 1955 geborene Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des Beklagten. Sie leidet an einem chronischen Nasennebenhöhleninfekt beider Kieferhöhlen sowie eines Teils der den Nasennebenhöhlen benachbarten Siebbeinzellen links. Diese Erkrankung löst bei der Klägerin regelmäßig Beschwerden, insbesondere Kopfschmerzen, Atemprobleme, Schlafmangel, chronischen Schnupfen und Husten sowie Beeinträchtigungen des Geruchs- und Geschmackssinns, aus. Bei länger anhaltenden Beschwerden nimmt sie nach ärztlicher Verordnung Antibiotika ein. Daneben bestehen bei der Klägerin eine Allergie gegen Gräser und Pollen, Adipositas, Diabetes mellitus, arterielle Hypertonie und ein HWS-Syndrom. Ferner wurden bei ihr ein Psychosomatisches Erschöpfungssyndrom sowie eine obstruktive Atemwegserkrankung bei früherem Nikotinkonsum diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 7, 9 und 26 der Beiakte Heft 1 sowie 65, 66, 73, 74 und 175, 176 der Gerichtsakte verwiesen. Im Herbst 2012 führte die Klägerin eine ambulante Kur als Heilmaßnahme an einem Kurort an der Nordsee durch, nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dafür die Beihilfefähigkeit anerkannt hatte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 2 bis 7 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Am 20. Juli 2017 beantragte die Klägerin beim LBV die Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kosten einer erneuten ambulanten Heilkur in einem Heilbad an der Nordsee. Dem Antrag fügte sie das Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin T. aus C. vom 26. Juni 2017 bei. Die Klägerin unterzog sich auf Veranlassung des LBV einer Untersuchung durch das Gesundheitsamt der Stadt C. , bei der unter anderem ein Lungenfunktionstest durchgeführt wurde. Unter dem 1. September 2017 nahm das Gesundheitsamt ablehnend zu dem Antrag der Klägerin Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 16 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Mit Bescheid vom 11. September 2017 lehnte das LBV den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Kosten für die geplante Kurmaßnahme als beihilfefähig unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Gesundheitsamts der Stadt C. ab. Dagegen erhob die Klägerin am 19. September 2017 Widerspruch. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, das Gesundheitsamt habe den Hauptgrund für die beantragte Kur, nämlich ihren chronischen Nasennebenhöhleninfekt, nicht gewürdigt. Sie legte dem LBV eine Bescheinigung des Facharztes für Hals- Nasen- und Ohrenheilkunde Dr. A. aus C1. vom 19. Oktober 2017 vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 24 bis 26 der Beiakte Heft 1 verwiesen. Auf Ersuchen des LBV nahm das Gesundheitsamt der Stadt C. unter dem 19. Dezember 2017 und unter dem 18. Mai 2018 erneut Stellung. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 30 und 31 der Beiakte Heft 1 sowie 91 bis 94 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2018 beschied das LBV den am 20. Juli 2017 gestellten Antrag der Klägerin erneut abschlägig und erteilte ihr unter dem 24. Januar 2018 einen förmlichen Widerspruchsbescheid, mit dem es den Widerspruch zurückwies. Die Klägerin hat am 16. Januar 2018 Klage erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend: Sie sei aufgrund ihrer Atemwegserkrankungen, ihrer Gelenkserkrankung und ihres Diabetes dringend auf eine baldige Heilkur angewiesen. Die immer wiederkehrenden Symptome ihrer Nasennebenhöhlenentzündung seien für sie zu einer großen Belastung geworden und hätten bis zur ihrer Zurruhesetzung wiederholt zur Arbeitsunfähigkeit geführt. Ihre bisherigen Kuraufenthalte an der Nordsee hätten jeweils eine länger andauernde Besserung ihrer Beschwerden bewirkt. Die bei der Kur eingesetzten Therapien entfalteten ihre Wirksamkeit nur im Reizklima der Nordsee, das erfahrungsgemäß die Abwehrkräfte anrege und dadurch Patienten mit Atemwegserkrankungen besonders zugutekomme. Das Gesundheitsamt der Stadt C. , auf dessen Stellungnahmen die ablehnenden Bescheide gestützt seien, habe die verschiedenen Befunde ihrer Erkrankungen nicht in ihrem Gesamtzusammenhang gewürdigt. Auf einzelne Befunde, wie z.B. das ihr attestierte Psychosomatische Erschöpfungssyndrom, sei darin überhaupt nicht eingegangen worden. Die Untersuchung durch die Amtsärztin, Dr. Q. -G. , sei oberflächlich verlaufen. Frau Dr. Q. -G. sei als Fachärztin für Allgemeinmedizin und Öffentliches Gesundheitswesen zudem fachlich für die Beurteilung der Behandlung einer von weiteren Erkrankungen begleiteten Atemwegserkrankung nicht hinreichend qualifiziert. Der Verweis auf eine Behandlungsleitlinie in ihrer Stellungnahme werde dem vorliegend zu begutachtenden individuellen Erkrankungsbild nicht gerecht. Zudem seien die Persönlichkeit der Patientin und deren Lebensumstände bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Heilkur unberücksichtigt geblieben. Bei der Prüfung der Beihilfefähigkeit der streitgegenständlichen Kurmaßnahme durch den Beklagten sei die Intention des Verordnungsgebers zu beachten, Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 63. Lebensjahr vollendet hätten, in regelmäßigen Abständen Kuraufenthalte zu ermöglichen. Die Klägerin legt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, eine Bescheinigung des T1. . K. -Hospitals in H. vom 9. Mai 2012, ein Attest des Dr. A. vom 3. Mai 2018, eine Erklärung des Facharztes für Allgemeinmedizin T. aus C. vom 27. April 2018, den Bericht über eine radiologische Untersuchung vom 11. Oktober 2016 und verschiedene Aufsätze aus Fachzeitschriften vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Blätter 48, 51, 52, 65, 66, 73, 74 bis 77, 175 und 230 bis 238 der Gerichtsakte verwiesen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seiner am 4. Januar 2018 schriftlich ausgesprochenen Ablehnungsentscheidung des Landesamtes für Besoldung und Versorgung - zugleich in der Gestalt des Widerspruchsbescheides - zu verpflichten, ihr Leistungen der Fürsorge zu der beantragten ambulanten Rehabilitationsmaßnahme in Form einer Kur auf Norderney auf der Grundlage der ärztlichen Verordnungen vom 26. Juni und 20. Oktober 2017 zu gewähren, Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält an der amtsärztlichen Beurteilung fest und macht geltend: Die Diagnose einer Chronisch Obstruktive Atemwegserkrankung (COPD) könne aus den von der Klägerin vorgelegten Attesten vor dem Hintergrund des Ergebnisses des beim Gesundheitsamt der Stadt C. durchgeführten Lungenfunktionstests nicht nachvollzogen werden. Die Klägerin habe keine Angaben ihres HNO-Arztes zum Erkrankungsverlauf im Zeitraum von Oktober 2017 bis Mai 2018 gemacht. Der Beklagte legt einen Auszug aus einem beihilferechtlichen Verwaltungsvorgang zu einer ärztlichen Behandlungsrechnung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 111 der Gerichtsakte verwiesen. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob aufgrund der von der Klägerin dargelegten gesundheitlichen Beschwerden eine Indikation für eine ambulante Heilkur an der Nordsee vorliegt. Wegen der Ergebnisse wird auf das nach Aktenlage erstattete Gutachten des Facharztes für HNO-Heilkunde Dr. I. C2. , V. N. , vom 13. September 2018, Blätter 148 bis 162 der Gerichtsakte, und die ergänzenden Stellungnahmen des beauftragten Sachverständigen vom 15. November 2018 und vom 14. Januar 2019, Blätter 189 bis 197 bis und 214 bis 218 der Gerichtsakte, verwiesen. Die Klägerin tritt dem gerichtlichen Sachverständigengutachten entgegen. Sie macht im Wesentlichen geltend: Das gerichtliche Sachverständigengutachten sei nicht geeignet, die Beweisfrage zu klären. Der Sachverständige habe von einer eigenen Untersuchung abgesehen und es trotz der Komplexität des Krankheitsbildes versäumt, Zusatzgutachten auf anderen medizinischen Fachgebieten einzuholen. Der Sachverständige habe daher die Anforderung einer umfassenden Beurteilung des Krankheitsbildes verfehlt und dabei den Gesichtspunkt der Erfolge ihrer früheren Kuraufenthalte unberücksichtigt gelassen. Aus dem Gutachten ergebe sich auch nicht schlüssig, dass die beantragte Kur den erstrebten Heilungserfolg verfehlen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang (Beiakte Hefte 1) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage richtet sich bei sachgerechtem Verständnis des klägerischen Begehrens auf die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer beihilferechtlichen Voranerkennung für eine beabsichtigte ambulante Kur unter ärztlicher Leitung an einem Ort des vom Ministerium der Finanzen aufgestellten Kurortverzeichnisses (vgl. §§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 lit. e), 13 Abs. 8 der Verordnung des Landes über Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen, in der bei einer künftigen Entstehung der mit der Kur verbundenen Aufwendungen voraussichtlich anwendbaren, gegenwärtig geltenden Fassung vom 5. November 2009 – GV. NRW. S. 602, zuletzt geändert durch die Zehnte Änderungsverordnung vom 12. Dezember 2019 – GV. NRW. S. 944, – BVO NRW –). Der so ausgelegten, statthaften Verpflichtungsklage fehlt es nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW werden zu den Kosten einer unter ärztlicher Leitung an einem Ort des vom Finanzministerium aufgestellten Kurortverzeichnisses durchgeführten ambulanten Kur Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage gewährt. Nach § 7 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 BVO NRW wird zu Fahrtkosten, den Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung ein Zuschuss von 30 € täglich einschließlich der Reisetage gewährt, wenn die Beihilfefähigkeit der Kurmaßnahme nach Absatz 1 anerkannt wurde. Der Anspruch des Berechtigten auf diese Leistungen steht gemäß § 7 Abs. 2 lit. e) BVO NRW unter dem Vorbehalt der Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Kurmaßnahme durch die Beihilfestelle vor deren Durchführung. Bei diesem Erfordernis handelt es sich nicht nur um ein Ordnungserfordernis, dessen Nichtbeachtung unschädlich wäre, wenn nur die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe gegeben sind; sie ist vielmehr sachlich-rechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung der in § 7 Abs. 1 Satz 1 BVO NRW bezeichneten Aufwendungen gegenüber dem Dienstherrn. Vgl. VG Münster, Urteil vom 29. April 2016 – 5 K 1556/15 -, juris, Rn. 23; Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW., Kommentar, Band I, Loseblatt (Stand: Januar 2021), § 7 Erl. 3 (B 97/B 98); zur Voranerkennungspflicht im Beihilferecht allgemein auch z. B. BVerwG, Urteil vom 5. November 1998; Urteile des OVG NRW vom 23. März 1983, - 12 A 1701/81 - und vom 19. Januar 1995, - 6 A 3021/93 -; juris. Hierdurch wird der Rechtsanspruch auf Beihilfen zu medizinisch notwendigen Maßnahmen nicht angetastet, seine Verwirklichung wird lediglich regelmäßig von der Einhaltung eines bestimmten Verfahrens abhängig gemacht, das dem Beamten unter Berücksichtigung der gegenseitigen Treuepflicht zumutbar ist. Über dieses Anerkennungserfordernis darf sich der Beihilfeberechtigte auch dann nicht hinwegsetzen, wenn sein Antrag abgelehnt worden ist, sondern muss in der Regel notfalls um vorläufigen Rechtsschutz nachsuchen. Das Erfordernis der vorherigen Prüfung der Beihilfefähigkeit der in Aussicht genommenen medizinischen Maßnahmen liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Beamten, der dadurch unter Umständen davor bewahrt wird, nicht erstattungsfähige hohe Verbindlichkeiten einzugehen. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 15. März 2011– 2 K 1384/10 –, Rn. 32 f., OVG NRW, Urteil vom 6. April 1995 – 6 A 3689/93 –, Rn. 4, jeweils juris und m.w.N. Die auch unter übrigen Gesichtspunkten zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des LBV vom 11. September 2017 in der Gestalt des Bescheides vom 4. Januar 2018 und des Widerspruchsbescheids vom 24. Januar 2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Voranerkennung. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Voranerkennung ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 BVO NRW. Die Voranerkennung ist zu erteilen, wenn die in § 7 Abs. 2 BVO NRW normierten Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist vorliegend nicht der Fall. Gemäß § 7 Abs. 2 lit. d) BVO NRW muss die medizinische Notwendigkeit vor Beginn einer ambulanten Kurmaßnahme durch begründete ärztliche Bescheinigungen nachgewiesen und durch ein Gutachten der zuständigen Amtsärztin oder des zuständigen Amtsarztes bestätigt werden. Dies gilt nach dem Klammerzusatz in § 7 Abs. 2 lit. d) nur dann nicht, wenn der Beihilfeberechtigte das 63 Lebensjahr vollendet hat und Dienstbezüge erhält, was gegenwärtig auf die Klägerin nicht mehr zutrifft. Weitere Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der ambulanten Kurmaßnahme ist nach § 7 Abs. 2 lit. d) BVO NRW, dass ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen außerhalb von Maßnahmen nach § 7 Abs. 1 BVO NRW wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichend sind. In diesen Tatbeständen wiederholt der Verordnungsgeber zum einen die allgemeinen beihilferechtlichen Anforderungen der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit nach § 3 Abs. 1 BVO NRW und normiert zum anderen das Verfahrenserfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens. Die Beihilfeverordnung stellt hinsichtlich der medizinischen Notwendigkeit einer Kurmaßnahme keine gegenüber dem allgemeinen beihilferechtlichen Maßstab der Notwendigkeit und Angemessenheit erhöhten Anforderungen an die Dringlichkeit der Maßnahme. Dies erschließt sich bereits aus den Fristenregelungen in § 7 Abs. 2 lit. a) und b) BVO NRW, die dem Beihilfeberechtigten regelmäßig mehrjährige Wartezeiten zumuten. Auch an die Wahrscheinlichkeit des Heilerfolges sind keine qualifizierten Anforderungen zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ambulante Kur auf vorwiegend natürlichen Heilmittel gegründet ist. Die Behandlung in einer solchen Kur umfasst eine systematisch gegliederte Allgemeintherapie, bei der neben der Anwendung natürlicher Heilmittel (insbesondere Heilquellen, Heilmoore und andere Peloide, Heilgase, Heilklima) ergänzende Verfahren der physikalischen Medizin, Bewegungstherapie, Diät, kleine Psychotherapie, eingeschlossen die medikamentöse Behandlung, individuell eingesetzt werden. Vgl. Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht NRW., Kommentar, Band I, Loseblatt (Stand: Januar 2021), § 7 Erl. 2 (B 93); Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Kommentar, Teil III, Loseblatt, Stand: April 2021, § 36, Rn. 29. Vor diesem Hintergrund kann auch dem Tatbestandsmerkmal der „erheblich beeinträchtigten Gesundheit“ in § 7 Abs. 2 lit. c) BVO NRW nicht entnommen werden, dass die Erkrankungen, zu deren Behandlung die Heilkur eingesetzt werden soll, schwerer wiegen müssen als die Krankheitsfälle, zu deren Heilung, Besserung oder Linderung durch ärztliche Behandlungen oder Heilbehandlungen auch sonst gemäß § 3 Abs 1 Nr. 1 BVO NRW Beihilfen gewährt werden. Soweit sich eine gesundheitliche Beeinträchtigung als unerheblich darstellt, ist ihre Behandlung nicht notwendig im Sinne von § 3 Abs 1 Nr. 1 BVO NRW. Die Notwendigkeit und Angemessenheit einer ambulanten Kurmaßnahme ist - in Übereinstimmung mit dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVO NRW allgemein zum Ausdruck kommenden beihilferechtlichen Wirtschaftlichkeitsgebot - zu verneinen, wenn ambulante ärztliche Behandlungen und Heilbehandlungen ohne die Aufwendungen für Fahrtkosten, Kurtaxe, Unterkunft und Verpflegung ausreichen (§ 7 Abs. 2 lit. c) BVO NRW), also die in Rede stehenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen ohne den Aufenthalt an einem Kurort hinreichend behandelbar sind. Demgemäß muss die ambulante Heilkur einen in ihrer Eigenart begründeten, durch andere medizinische Maßnahmen nicht ersetzbaren Nutzen in Bezug auf den Heilerfolg haben, der um den Anforderungen der beihilferechtlichen Notwendigkeit zu genügen, nicht nur geringfügig sein darf und darüber hinaus nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft die begründete Erwartung einer Wiederherstellung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung eines Leidens rechtfertigt. Der Konstitution des Beihilfeberechtigten allgemein zugutekommende Effekte einer Kur, wie die auch vorliegend in Rede stehende Stärkung der körpereigenen Abwehrkräfte, die zwar nach der Erfahrung Heilungsprozesse fördern, aber keinem konkret zu bestimmenden Heilerfolg in Bezug auf eine bestimmte Erkrankung zugeordnet werden können, genügen demnach den Anforderungen nach § 7 Abs. 2 lit. c) und d) BVO NRW nicht. Das in § 7 Abs. 2 lit. d) BVO NRW für die Erteilung der Voranerkennung normierte Verfahrenserfordernis eines amtsärztlichen Gutachtens wird, wenn das Verwaltungsgericht zu der Feststellung gelangt, dass die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 BVO NRW vorliegen, durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt. Ausgehend von diesen Grundsätzen fehlt es vorliegend an der medizinischen Notwendigkeit der Durchführung der beantragten Heilkur. Die Kammer vermochte nicht die erforderliche Überzeugung davon zu gewinnen, dass die streitgegenständlich in Aussicht genommene Kur die Erwartung eines Heilerfolges im Sinne der oben dargelegten rechtlichen Maßstäbe in Bezug auf eine der Erkrankungen der Klägerin rechtfertigt. Das gerichtliche Sachverständigengutachten kommt zu dem Ergebnis, dass nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft nicht angenommen werden kann, der chronische Nasennebenhöhleninfekt der Klägerin würde durch die beabsichtigte Kur im Nordseeklima geheilt oder wesentlich gelindert werden. Dazu führt der Sachverständige im Wesentlichen aus: Der von den behandelnden Ärzten erhobene Befund eines chronifizierten bzw. rezidivierenden Nasennebenhöhleninfekts könne aufgrund der bei der Begutachtung vorliegenden Ergebnisse bildgebender Untersuchungsverfahren (Computertomografie – CT – und Magnetresonanztomografie) bestätigt werden. Die Leitlinie Rhinosinusitis der Deutschen Gesellschaft für HNO-Heilkunde, Kopf-Halschirurgie und der Deutschen Gesellschaft für Allgemein- und Familienmedizin (nachfolgend: Leitlinie) empfehle als therapeutische Maßnahmen die antibiotische Behandlung und die Gabe von abschwellenden Nasentropfen sowie eines corticoidhaltigen Nasensprays. Bei Versagen der konservativen Therapie sei die Indikation zu einer Operation zu prüfen. Neben diesen evidenzbasierten Behandlungen würden in der Leitlinie mehrere weitere, nicht operative Therapieoptionen diskutiert, unter anderem Physiotherapeutika, Homöopathie, Akupunktur, lokale Applikation von Salzlösungen, Flüssigkeitsaufnahme, lokale Wärme, heiße Dämpfe etc., für die nach der Leitlinie jedoch keine klar positiven Empfehlungen vorlägen. Die Durchführung einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme, insbesondere unter speziellen klimatischen Bedingungen, werde in der Leitlinie dagegen nicht thematisiert. In Übereinstimmung damit werde im Indikationskatalog der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Indikation für eine Anschlussheilbehandlung für eine chronische Nasennebenhöhlenentzündung – im Gegensatz zu Atemwegserkrankungen wie z.B. Asthma bronchiale – nicht gesehen. Für eine Wirksamkeit der beantragten Kur sprächen vorliegend lediglich die von der Klägerin angegebenen Erfolge früherer Kuraufenthalte, die jedoch hinsichtlich der Dauer der damit verbundenen Besserungen nicht näher bezeichnet worden seien. Hinweise auf eine besonders komplexe Problematik der Nasennebenhöhleninfektion im Fall der Klägerin lägen nicht vor. Eine langfristige antibiotische Behandlung über drei Monate habe nicht stattgefunden. Die belegte Frequenz HNO-ärztlicher Vorstellungen sei insgesamt als sporadisch anzusehen. Die beantragte Kur sei daher als individueller Heilversuch zu werten. Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und in sich stimmigen Ausführungen des Sachverständigen, die sich in allen wesentlichen Punkten mit den Stellungnahmen des Gesundheitsamts der Stadt C. decken, an. Die gegen die Begutachtung erhobenen Einwände der Klägerin greifen nicht durch. Der Sachverständige legt seiner Beurteilung zutreffende und vollständige medizinische Feststellungen zu Art und Ausmaß der Nasennebenhöhlenerkrankung der Klägerin zugrunde. Er verweist auf die ihm nach Aktenlage zugänglichen Dokumente, insbesondere auf das CT, das nach seinen nicht in Zweifel zu ziehenden Angaben als Diagnoseverfahren der Wahl herangezogen worden ist. Die Klägerin zeigt nicht auf, welche weiterführenden Erkenntnisse in Bezug auf ihre Nasennebenhöhleninfektion eine persönliche Untersuchung durch den Sachverständigen hätte zutage bringen können. Der Sachverständige hat, was aus dem Gutachten unzweifelhaft hervorgeht, auch den Gesamtzusammenhang der Erkrankungen der Klägerin erfasst und im Hinblick auf die Nasennebenhöhlenentzündung plausibel gewürdigt. Als relevante Komorbidität zur chronischen Rhinosinusitis beschreibt er die bei der Klägerin bestehende Allergie gegen Gräser und Pollen und kommt zu dem nachvollziehbaren Ergebnis, dass insoweit eine therapeutische Behandlungsnotwendigkeit nicht aufgezeigt worden sei. Auf die von der Klägerin angegebenen Heilerfolge früherer Kuren geht der Sachverständige entgegen ihrer Kritik in seinem Gutachten ein. Heilerfolgen in Einzelfällen kommt unbeschadet dessen generell keine maßgebliche Aussagekraft in Bezug auf die medizinische Notwendigkeit bestimmter Therapieverfahren zu. Bei der Klägerin liegt auch keine obstruktive Atemwegserkrankung vor, die nach ihrem Ausmaß geeignet wäre, die Notwendigkeit der begehrten Kur zu begründen. Bei der Klägerin wurde aus Anlass ihres Antrags auf Voranerkennung der streitgegenständlichen Kur ein Lungenfunktionstest durchgeführt, der einen noch normwertigen Befund ergeben hat. Hieraus schließen sowohl das Gesundheitsamt als auch der gerichtliche Sachverständige für die Kammer nachvollziehbar, dass kein Befund mit Krankheitswert vorliegt, der für sich genommen oder im Zusammenhang mit dem Nasennebenhöhleninfekt der Klägerin eine Behandlungsnotwendigkeit auslösen würde. Was die weiteren von der Klägerin zur Begründung ihres Antrags geltend gemachten Erkrankungen, nämlich Diabetes mellitus Typ IIb, arterielle Hypertonie, Adipositas mit Hyperlipidaemie und chronisches HWS-Syndrom betrifft, fehlt es bereits ansatzweise an Anhaltspunkten für einen spezifischen Nutzen einer Kur im Nordseeklima. Hinsichtlich des ihr attestierten Psychosomatischen Erschöpfungssyndroms kann dagegen nach dem oben beschriebenen, ganzheitlichen Ansatz einer Heilkur eine Indikation für eine Kur nicht generell ausgeschlossen werden. Die Klägerin hat aber zu dieser, von einem Allgemeinmediziner gestellten Diagnose keinerlei näheren Angaben gemacht, die Anlass zu der Annahme gäben, die Klägerin benötige deswegen einen Kuraufenthalt. Sie hat auch gegenüber dem LBV nicht diese Erkrankung sondern ihren Nasennebenhöhleninfekt als Grund für ihren Antrag bezeichnet. Insgesamt bestand bei dieser Sachlage somit für die Kammer kein Anlass, den Sachverhalt im Hinblick auf diese Erkrankungen von Amts wegen weiter aufzuklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen. Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.