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Gerichtsbescheid

15 K 8067/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0310.15K8067.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Der Kläger ist im Besitz einer Hochschulzugangsberechtigung (Durchschnittsnote: 2,7). Er bewarb sich im Rahmen des zentralen Vergabeverfahrens bei der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - (heute: Stiftung für Hochschulzulassung) für das Wintersemester 2009/2010 erfolglos für einen Studienplatz in Humanmedizin und nahm ferner ebenfalls erfolglos am Vorausauswahl- bzw. Auswahlverfahren der Hochschulen in Bezug auf die Universität N, die Universität H, die Universität G, die Universität M, die Medizinische Hochschule I und die Universität N1 teil. Bei der Beklagten beantragte er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. September 2009, ihn zum Wintersemester 2009/2010 zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester, hilfsweise beschränkt bis zum ersten Abschnitt der ärztlichen Prüfung, zuzulassen. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die Ausbildungskapazität in dem angestrebten Studiengang nicht ausgeschöpft sei. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 4. November 2009, beim Prozessbevollmächtigten des Klägers eingegangen am 9. November 2011, ab. 2 Der Kläger hat am 9. Dezember 2009 Klage erhoben, mit der er sein Zulassungsbegehren weiterverfolgt. Einen vorherigen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat die Kammer mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 (15 Nc 128/09.HM) abgelehnt. 3 Der Kläger beantragt, 4 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. November 2009 zu verpflichten, ihn zum Hochschulstudium im Studiengang Humanmedizin im 1. Fachsemester an der I-Universität E nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2009/2010 zuzulassen. 5 Die Beklagte beantragt sinngemäß, 6 die Klage abzuweisen. 7 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der Verfahrensakte 15 Nc 128/09.HM Bezug genommen. 8 Entscheidungsgründe: 9 Die Kammer entscheidet über die Klage nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 10 Die zulässige (Verpflichtungs-)Klage hat keinen Erfolg. 11 Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der von dem Kläger geltend gemachte Zulassungsanspruch, der seine Grundlage in Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Sozialstaatsprinzip hat, steht dem Kläger nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). 12 Ein Anspruch auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität scheidet schon deswegen aus, weil es in Bezug auf die hier vom Kläger beklagte Universität an einem vorherigen Antrag auf Zulassung zum Studium innerhalb der Kapazität fehlt. 13 Der geltend gemachte Anspruch auf Kapazitätsüberprüfung setzt eine erfolglose Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraus, weil es Studienbewerbern möglich und zumutbar ist, sich vorrangig um einen Studienplatz im Vergabeverfahren zu bemühen. 14 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010, 13 C 268/10, www.nrwe.de und juris-Dokumentation, ferner ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 1. September 2010, 15 Nc 15/10, www.nrwe.de und juris-Dokumentation; vgl. außerdem OVG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008, 3 Nc 216/07, juris-Dokumentation. 15 Rechtlich beachtliche Gründe, aus denen es für den Kläger untragbar gewesen sein könnte, sich dem üblichen Zulassungsverfahren zu unterwerfen und zunächst das Zuteilungsverfahren abzuwarten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist eine Beteiligung an diesem in zulassungsbeschränkten Studiengängen – wie hier – normativ vorgegebenen und deshalb nach dem rechtlichen System der Vorschriften über die Vergabe von Studienplätzen zuerst in Anspruch zu nehmenden Verteilungsverfahren selbst dann zu fordern, wenn etwa die erzielte Abiturdurchschnittsnote als (alleinige) Zugangsvoraussetzung einem Studienplatzbewerber wegen seines erreichten Notendurchschnitts erfahrungsgemäß nur wenige oder keine ernsthaften Chancen eröffnet, in dem konkreten Zuteilungsverfahren einen Studienplatz in dem begehrten Fachsemester zu erhalten. 16 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010, 13 C 268/10, a.a.O.; ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 1. September 2010, 15 Nc 15/10, a.a.O. 17 Mithin scheidet ein Kapazitätsüberprüfungsanspruch, dem die Behauptung eines Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Annahme einer Rechtsverletzung zugrunde liegt, als "außerordentlicher" Weg der Rechtsverfolgung nicht nur aus, solange die Entscheidung über die Zuteilung eines beantragten Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität noch aussteht, sondern erst recht, wenn es an einer Beteiligung an dem Verfahren zur Verteilung innerkapazitärer Studienplätze fehlt. Dies ist aber nicht nur der Fall, wenn es an einer solchen Bewerbung überhaupt mangelt. Angesichts des nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer gegebenen Vorrangs des innerkapazitären Zulassungsverfahrens vor dem außerkapazitären Vergabeverfahren gilt dies vielmehr auch dann, wenn bei der auf die Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes in Anspruch genommenen Hochschule nicht vorab fristgerecht um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität nachgesucht worden ist. 18 Für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge bedeutet dies, dass entsprechend den Vorgaben der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW – VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV NRW S. 386) in der zuletzt durch die Verordnung vom 6. April 2010 (GV NRW S. 236) geänderten Fassung nicht nur rechtzeitig (§ 3 Abs. 2 VergabeVO NRW) eine Bewerbung um einen solchen Studienplatz abgegeben worden sein muss. Vielmehr ist darüber hinaus erforderlich, dass die Hochschule, die den Studienbewerber im gerichtlichen Verfahren auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität in Anspruch nimmt, schon für das Auswahlverfahren der Hochschulen als einer der nach § 3 Abs. 3 S. 4 VergabeVO NRW maximal sechs zu bezeichnenden Studienortwünsche benannt worden ist. 19 Vgl. für den Studiengang Pharmazie: VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. November 2010, 15 Nc 84/10, n.v. 20 Daran fehlt es hier. Ausweislich des vom Kläger vorgelegten Bescheides der früheren Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen - ZVS - (heute: Stiftung für Hochschulzulassung) vom 14. August 2009 betreffend das Vorauswahlverfahren hat er zwar sechs Hochschulstandorte für die Aufnahme des Studiums der Humanmedizin benannt. Die durch den Kläger im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf die Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes in Anspruch genommene I-Universität E ist indes nicht darunter. 21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 22 Die Nebenentscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Ziffer 11, 711 ZPO.