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Beschluss

13 L 2161/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0209.13L2161.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der am 10. Dezember 2010 bei Gericht gestellte sinngemäße Antrag, 2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Beigeladenen nicht, auch nicht kommissarisch, in die Stelle des Leiters des Personalreferats xxx im Ministerium für G des Landes Nordrhein-Westfalen einzuweisen, bis über die gegen den Bescheid vom 9. Dezember 2010 erhobene Klage der Antragstellerin, Az.: 13 K 8675/10, rechtskräftig entschieden worden ist, 3 hat keinen Erfolg. 4 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. 5 Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. 6 Strebt ein Beamter in einem Auswahlverfahren als Umsetzungsbewerber die Übertragung eines bestimmten Dienstpostens an und entschließt sich der Dienstherr, ein Auswahlverfahren mit dem Ziel der Bestenauslese einzuleiten, so beschränkt der Dienstherr mit dieser Entscheidung seine Organisationsfreiheit. Aufgrund der hierdurch eingetretenen Selbstbindung ist er gehalten, die nachfolgende Auswahl auch dann an den Maßstäben des Leistungsgrundsatzes zu messen, wenn die konkrete Maßnahme nicht mit einer Statusveränderung verbunden ist und daher von dem Amtsbegriff des Art. 33 Abs. 2 GG nicht erfasst wird. Dies gilt unabhängig davon, ob in das Auswahlverfahren ausschließlich Umsetzungs-, Abordnungs- und Versetzungsbewerber einbezogen sind oder ob eine Konkurrenz mit Beförderungsbewerbern besteht und insoweit gegebenenfalls auch Gründe der Gleichbehandlung eine gleichmäßige Anwendung der Auswahlkriterien gebieten können. 7 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Oktober 2009 6 B 1232/09 -, m.w.N., NRWE und juris. 8 Dementsprechend hat der betroffene Beamte auch in diesem Fall zwar grundsätzlich keinen Anspruch auf die Übertragung des jeweiligen Dienstpostens; er hat aber ein Recht darauf, dass der Dienstherr bzw. der für diesen handelnde Dienstvorgesetzte eine rechts-, insbesondere ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Vergabe des Dienstpostens trifft. Materiell-rechtlich hat der Dienstherr bei seiner Entscheidung darüber, wem von mehreren in Betracht kommenden Bewerbern er die Stelle übertragen will, dann wie bei einer Beförderung das Prinzip der Bestenauslese zu beachten (Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz [GG], § 9 Beamtenstatusgesetz [BeamtStG], § 20 Abs. 6 Satz 1 Landesbeamtengesetz [LBG]). Der Anspruch auf Beachtung dieser Grundsätze ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Will hiernach der Antragsteller die vorläufige Nichtbesetzung eines Dienstpostens erreichen, so muss er glaubhaft machen, dass dessen Übertragung auf den Mitbewerber sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft erweist und dass im Falle der fehlerfreien Durchführung des Auswahlverfahrens die Auswahl des Antragstellers jedenfalls möglich erscheint. 9 So für eine Beförderung Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Mai 2006 - 1 B 41/06 -, m.w.N., NRWE und juris. 10 Diese Grundsätze über die Auswahl der Bewerber um einen Dienstposten, d.h. um einen vom Dienstherrn festgelegten, einem bestimmten Beamten zugeordneten Aufgabenbereich, kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn es sich um Bewerber handelt, die den in Rede stehenden Dienstposten anstelle ihres bisherigen Dienstpostens anstreben. Dies gilt insbesondere - allerdings nicht nur - dann, wenn es sich um einen höherwertigen Dienstposten handelt und der Dienstpostenübertragung zu einem späteren Zeitpunkt eine Beförderung folgen soll. Strebt ein Beamter dagegen die Übertragung von Aufgaben eines anderen Dienstpostens zusätzlich zu den von ihm bislang wahrgenommenen Aufgaben an, handelt es sich nicht um eine Dienstpostenübertragung in dem o.g. Sinne. Vielmehr strebt der Beamte in einem solchen Falle eine teilweise Änderung seines Aufgabenbereiches und damit eine Änderung des Zuschnitts seines (bisherigen) Dienstpostens an. Die begehrte Maßnahme betrifft in diesem Fall die Organisationsentscheidung des Dienstherrn über die Ausgestaltung der jeweiligen Dienstposten. Bei dieser, einer etwaigen Auswahlentscheidung vorgelagerten Entscheidung ist der Dienstherr nicht durch die Grundsätze der Bestenauslese beschränkt. Über die Einrichtung und nähere Ausgestaltung von Dienstposten entscheidet der Dienstherr vielmehr nach organisatorischen Bedürfnissen und Möglichkeiten. Es unterliegt seinem organisatorischen, nur durch das Willkürverbot begrenzten Ermessen, wie er einen Dienstposten zuschneiden will. 11 Zu Letzterem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. März 2009 1 B 1518/08 -, m.w.N., NRWE und juris. 12 Nach diesen Maßstäben hat die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die Entscheidung über die Besetzung der Referatsleitung xxx ("Personal, Qualifizierung") ihr gegenüber nach den Grundsätzen der Bestenauslese erfolgt. Denn sie strebt eine Änderung des Zuschnitts ihres Dienstpostens an. Auf die diesbezügliche Stellenausschreibung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 24 November 2010 nämlich ausdrücklich mitgeteilt, dass sie bereit sei, die entsprechende Referatsleitung " zusätzlich " (Hervorhebung auch im Original) zu ihrer Funktion als Leiterin der Gruppe "Haushalt, Informationstechnologie, Innerer Dienst" zu übernehmen. Hieraus ergibt sich ohne weiteres, dass die Antragstellerin, die ein Amt der Besoldungsgruppe B 4 Bundesbesoldungsordnung innehat, keine Übertragung des ausgeschriebenen Dienstpostens anstelle ihrer bisherigen Tätigkeit anstrebt, sondern zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben auch die Aufgaben der Leitung des Referats xxx wahrnehmen möchte. Insoweit stand die Erklärung der Antragstellerin auch offenkundig unter einer Bedingung, nämlich der der Beibehaltung der Gruppenleitung. Die Frage der Zusammenführung der Aufgaben der Gruppenleitung xx mit den Aufgaben der Referatsleitung xxx hat jedoch eine Organisationsentscheidung des Dienstherrn zum Gegenstand, die, wie oben ausgeführt, nicht durch den Grundsatz der Bestenauslese vorbestimmt wird. Dementsprechend kommt es für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Auswahlentscheidung nicht darauf an, ob die Antragstellerin - wie vorgetragen - für die Stelle der Referatsleitung xxx besser qualifiziert ist als der Beigeladene. 13 Dass der Antragsgegner diese Organisationsentscheidung zu Lasten der Antragstellerin willkürlich getroffen hätte, ist nicht ersichtlich. Wie die Antragstellerin selbst vorgetragen hat, ist die Entscheidung, sie von der Leitung des damaligen Referats Z x zu entbinden und mit der Leitung der neuen Gruppe "Haushalt, Informationstechnologie, Innerer Dienst" zu betrauen, im Juni 2009 durch den damaligen Staatssekretär C vor dem Hintergrund der Neuorganisation der Abteilung Z getroffen worden. Damit hat der Antragsgegner im Juni 2009 die Organisationsentscheidung getroffen, den Dienstposten "Leitung der Gruppe ‚Haushalt, Informationstechnologie, Innerer Dienst‘" und den Dienstposten "Leitung des Referats ‚Personal, Qualifizierung‘" einzurichten und nach näher festgelegten Maßgaben auszugestalten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Entscheidung seinerzeit zu Lasten der Antragstellerin willkürlich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich und von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden. Dies gilt namentlich auch im Hinblick auf die von der Antragstellerin gerügte Befangenheit des damaligen und heutigen Leiters der Abteilung Z, Ministerialdirigent C1. Selbst wenn die diesbezüglichen Behauptungen der Antragstellerin zutreffen sollten, ist nicht ersichtlich, wie sich eine entsprechende Befangenheit des Abteilungsleiters auf die Entscheidung von Staatssekretär C ausgewirkt hätte. Dies gilt umso mehr, als Staatssekretär C die Leistungen der Antragstellerin, wie von ihr ausdrücklich vorgetragen, selbst überaus positiv bewertet hat. Anhaltspunkte dafür, dass nunmehr die jetzige Entscheidung des Antragsgegners, an diesen organisatorischen Veränderungen festzuhalten, willkürlich wäre, sind nicht erkennbar und auch nicht substantiiert vorgetragen. Auf die von der Antragstellerin gegenüber Ministerialdirigent C1 erhobenen Vorwürfe kommt es deshalb hier nicht an. 14 § 11 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Landesregierung, den die Antragstellerin angeführt hat, betrifft Personalvorschläge mit Blick auf Angestellte und ist deshalb hier offenkundig nicht einschlägig. Die Antragstellerin könnte sich aber auch nicht mit Erfolg auf § 11 der Gemeinsame Geschäftsordnung für die Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen (GGO) berufen. § 11.2 Satz 1 GGO bestimmt zwar, dass Gruppenleiterinnen und Gruppenleiter stets auch die Leitung eines eigenen Referats wahrnehmen. Hieraus ergibt sich jedoch kein subjektives Recht des betroffenen Beamten auf die Übertragung einer bestimmten zusätzlichen Aufgabe und erst kein Anspruch auf die Übertragung der Leitung eines gruppenfremden Referats, weil es sich bei der GGO nicht um eine rechtliche Regelung mit Außenwirkung handelt. 15 Schließlich kann die Antragstellerin sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass in anderen Fällen Gruppenleiter im Ministerium für G des Landes Nordrhein-Westfalen zugleich als Referatsleiter eingesetzt seien. Eine ständige, das Organisationsermessen des Antragsgegners auch im konkreten Fall zu Gunsten der Antragstellerin bindende Verwaltungspraxis kann diesem Vorbringen nicht entnommen werden. Andere Anhaltspunkte für eine derartige Praxis sind - zumal in Ansehung der die Antragstellerin selbst betreffenden Verfügung aus dem Juni 2009 - nicht erkennbar. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er etwaige eigene außergerichtliche Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). 17 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG).