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Beschluss

8 L 2192/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2011:0204.8L2192.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1 Der Antrag der Antragstellerin, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 8752/10 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. November 2010 anzuordnen, 3 hat keinen Erfolg. 4 Es spricht schon Einiges dafür, dass der wörtlich gestellte Antrag unzulässig ist, da zweifelhaft ist, ob der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom 26. August 2008 die für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgelöst hat. Es liegen nämlich Anhaltspunkte (nicht zuletzt die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs unmittelbar nach der Einreise) dafür vor, dass die Antragstellerin von vornherein die Absicht hatte, ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in Deutschland zu erreichen, und bei der Beantragung des Schengen-Visums zu Besuchszwecken insoweit falsche Angaben gemacht hat. Dann würde es an einem für das Auslösen der Fiktionswirkung erforderlichen rechtmäßigen Aufenthalt im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG fehlen, und vorläufiger Rechtsschutz käme nur nach Maßgabe des § 123 VwGO in Betracht. 5 Das kann jedoch letztlich ebenso dahinstehen wie die Frage einer etwaig vorzunehmenden Auslegung des wörtlich gestellten Antrags, weil das Begehren der Antragstellerin jedenfalls in der Sache unbegründet ist. 6 Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Antragsgegnerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 4, 36 Abs. 2 AufenthG zu Recht versagt. Ungeachtet des Vorliegens der Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sind jedenfalls die Voraussetzungen nach §§ 28 Abs. 4, 36 Abs. 2 AufenthG nicht erfüllt. 7 Nach diesen Vorschriften kann sonstigen Familienangehörigen eines Deutschen zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Eine derartige Härte ist anzunehmen, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG und im Vergleich zu den sonst geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass im Hinblick auf den Zweck der Nachzugsvorschriften, die Herstellung und Wahrung der Familieneinheit zu schützen, die Ablehnung der Erlaubnis schlechthin unvertretbar ist. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der im Bundesgebiet oder der im Ausland lebende, die Aufenthaltserlaubnis beantragende Familienangehörige allein ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Hilfe angewiesen ist und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur im Bundesgebiet durch einen dortigen Angehörigen erbracht werden kann. 8 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 1997 - 1 B 236/96 -, Buchholz 402.240 § 22 AuslG 1990 Nr. 4 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2006 - 18 A 2463/05 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 28. Juli 1998 - 13 TG 2789/96 -, juris; VG Saarlouis, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 10 L 364/09 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 18. März 2010 - 3 K 248/09 V - , juris; VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2006 - 17 E 2495/06 -, InfAuslR 2006, 459. 9 Ein solches Bedürfnis kann etwa bei schwerwiegender Erkrankung oder Behinderung und/oder bei fortgeschrittenem Alter mit Pflegebedürftigkeit vorliegen und sich auch auf eine unabdingbare psychische Unterstützung beziehen. 10 Vgl. OVG Nds., Beschlüsse vom 2. November 2006 - 11 ME 197/06 - und vom 19. Mai 2010 - 8 ME 88/10 -; OVG Saarl., Beschluss vom 25. Mai 2000 - 9 W 1/00 -; VG Saarlouis, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 10 L 364/09 -, alle in juris. 11 Nach diesen Maßgaben kann im Falle der Antragstellerin nicht vom Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte ausgegangen werden. Eine schwerwiegende Erkrankung mit Pflegebedürftigkeit, die für sie ausschließlich mit Hilfe einer nahen Familienangehörigen in Deutschland zu bewältigen ist, hat die Antragstellerin schon nicht hinreichend dargetan. 12 Sie beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sie schon vor ihrer Einreise nach Deutschland unter diversen Krankheiten gelitten und sich ihr Gesundheitszustand dann nach der Einreise wesentlich verschlechtert habe, so dass sie nicht mehr imstande sei, sich ohne Hilfsmittel und Begleitperson zu bewegen. Auch ihr Gedächtnis habe stark nachgelassen und sie habe Probleme mit der Orientierung. In Russland habe sie niemanden, der sich um sie kümmern bzw. sie pflegen könne. 13 Zwar heißt es in der in diesem Zusammenhang eingereichten ärztlichen Bescheinigung der Dr. H vom 9. September 2010, dass die Antragstellerin an mehreren chronischen Erkrankungen im Bereich des Kreislaufsystems sowie im Bereich des Bewegungsapparates leide. Sie sei schwerstens mobilitätseingeschränkt und könne sich ohne Hilfsmittel und Begleitperson gar nicht mehr bewegen. Sie könne nicht mehr allein leben und brauche aus ärztlicher Sicht Hilfe bei allen täglichen Aktivitäten, da sonst eine deutliche Verschlechterung zu befürchten sei. Diese Ausführungen dürften sich aber schon als zu pauschal und allgemein erweisen, um in hinreichender Weise eine Pflegebedürftigkeit bzw. ein Angewiesensein auf die Hilfe eines Familienangehörigen in der oben beschriebenen Form belegen zu können. Dies braucht aber letztlich nicht abschließend bewertet zu werden, weil dieselbe Ärztin ihre zuvor dargestellten Angaben mit späterer Bescheinigung vom 21. September 2010 in erheblicher Weise relativiert hat. Darin heißt es nunmehr lediglich noch, dass die Antragstellerin seit ca. drei bis vier Jahren an Knie- und Fußgelenksschmerzen sowie chronischer Schwellung beidseitig (a.e., degenerative Genese) leide und sich ohne Hilfsmittel (Krücken) nicht fortbewegen könne. Zusätzlich leide sie an einer hypertensiven Herzkrankheit mit Angina-pectoris-Beschwerden und brauche dafür eine konservative Therapie mit Antihypertensiva und Antianginosa sowie eine regelmäßige ärztliche Kontrolle. Von einer irgendwie gearteten Pflegebedürftigkeit bzw. von einem Angewiesensein auf eine andere Person ist in keiner Weise mehr die Rede. 14 Schon deshalb vermögen die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen in der Gesamtbetrachtung keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG zu begründen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der - in deutscher Übersetzung - vorgelegten Bescheinigung des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz der Russischen Föderation vom 9. Dezember 2009. Die daraus ersichtliche Einstufung der Antragstellerin in die zweite Behindertengruppe aufgrund allgemeiner Erkrankung sagt für sich genommen nichts über eine Pflegebedürftigkeit o.ä. aus. 15 Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG rechtfertigt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf das in der Antragsschrift noch in den Blickpunkt gerückte russische Versorgungssystem. Insoweit handelt es sich um eine allgemeine Problematik, mit der alle russischen Familienangehörigen von in Deutschland lebenden Deutschen oder Ausländern umzugehen haben. Von daher lässt sich nicht von einer außergewöhnlichen Härte sprechen. Im Übrigen hat die Enkelin der Antragstellerin, Frau B, laut Angaben in der Antragsschrift zugesagt, alle Lebensunterhaltskosten einschließlich der Krankenversicherungskosten für die Antragstellerin zu übernehmen. Von daher dürfte auch für den Fall, dass die Ausführungen zur aus finanziellen Gründen nicht sichergestellten medizinischen Versorgung in Russland zutreffen sollten, die Möglichkeit bestehen, die Antragstellerin bei einer Rückkehr nach Russland finanziell zu unterstützen und auf diese Weise eine Behandlung der in den oben genannten ärztlichen Bescheinigungen aufgeführten Erkrankungen zu gewährleisten. Von einer darüber hinausgehenden Pflegebedürftigkeit kann - wie oben dargelegt - nicht ausgegangen werden, so dass es auch auf eine diesbezügliche Finanzierbarkeit in Russland nicht ankommt. 16 Soweit sich der vorläufige Rechtsschutzantrag gegen die gleichfalls verfügte Abschiebungsandrohung richtet, begegnet diese ebenfalls keinen Bedenken. Die Antragstellerin ist gem. §§ 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Antragsgegnerin hat ferner den Anforderungen des § 59 AufenthG Rechnung getragen und mit zureichender Begründung eine angemessene Ausreisefrist gesetzt. 17 Die in dem Bescheid vom 18. November 2010 noch ausgesprochene Versagung der Ausstellung eines Ersatzausweises ist mit Blick auf das in der Antragsschrift zum Ausdruck kommende Begehren der Antragstellerin schon nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Die Ablehnung dürfte aber auch in rechtmäßiger Weise erfolgt sein. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung Bezug genommen. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 19 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.