OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 ME 88/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

7mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG bedarf es einer außergewöhnlichen Härte; dies setzt regelmäßig voraus, dass der im In- oder Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben führen kann und auf familiäre Lebenshilfe angewiesen ist. • Ein Grad der Behinderung allein und ärztliche Atteste ohne konkrete Darlegung der Art, Schwere und medizinischen Notwendigkeit der Hilfe reichen nicht aus, um die erforderliche außergewöhnliche Härte glaubhaft zu machen. • Ansprüche auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 123 VwGO nicht glaubhaft macht; auch humanitäre oder andere Aufenthaltstitel (§§ 25 Abs. 4, 25 Abs. 5 AufenthG) sind hier nicht ersichtlich. • Bei der Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG sind nicht großzügigere Maßstäbe gegenüber § 36 Abs. 2 AufenthG anzulegen, um keine ungerechtfertigte Privilegierung wieder illegal eingereister Personen zu schaffen.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen bei nicht nachgewiesener außergewöhnlicher Härte • Zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 AufenthG bedarf es einer außergewöhnlichen Härte; dies setzt regelmäßig voraus, dass der im In- oder Ausland lebende Familienangehörige kein eigenständiges Leben führen kann und auf familiäre Lebenshilfe angewiesen ist. • Ein Grad der Behinderung allein und ärztliche Atteste ohne konkrete Darlegung der Art, Schwere und medizinischen Notwendigkeit der Hilfe reichen nicht aus, um die erforderliche außergewöhnliche Härte glaubhaft zu machen. • Ansprüche auf vorläufigen Rechtsschutz wegen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind zurückzuweisen, wenn die Antragstellerin die Voraussetzungen des § 123 VwGO nicht glaubhaft macht; auch humanitäre oder andere Aufenthaltstitel (§§ 25 Abs. 4, 25 Abs. 5 AufenthG) sind hier nicht ersichtlich. • Bei der Anwendung von § 25 Abs. 5 AufenthG sind nicht großzügigere Maßstäbe gegenüber § 36 Abs. 2 AufenthG anzulegen, um keine ungerechtfertigte Privilegierung wieder illegal eingereister Personen zu schaffen. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu ihrer in Deutschland lebenden Mutter. Die Mutter ist gesundheitlich erheblich eingeschränkt und laut Bescheid seit Oktober 2009 mit einem Gesamt-GdB von 100 eingestuft; sie ist dialysepflichtig und leidet an mehreren Erkrankungen. Die Antragstellerin lebt in der Wohnung der Mutter, unterstützt sie im Haushalt, begleitet sie zu Ärzten und erbringt teils nächtliche Hilfe. Die Ausländerbehörde versagte die Aufenthaltserlaubnis; die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz, ohne die geforderte Glaubhaftmachung zu erbringen. Vorgelegte Atteste und der Bewilligungsbescheid der Sozialbehörde belegen erhebliche Erkrankungen, liefern aber keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter ein eigenständiges Leben nicht führen kann und zwingend auf familiäre Lebenshilfe angewiesen ist. Die Antragstellerin behauptet eine Verschlechterung des Gesundheitszustands, hat diese aber nicht konkret oder glaubhaft dargelegt. • Anwendbare Normen: § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (Aufenthalt aus familiären Gründen), § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen), § 25 Abs. 4 und 5 AufenthG, § 123 VwGO, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO. • Ermessensvoraussetzungen: Die Erteilung nach § 36 Abs. 2 AufenthG setzt voraus, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind und eine außergewöhnliche Härte vorliegt; erst dann ist Ermessensausübung eröffnet. • Begriff der außergewöhnlichen Härte: Nur außergewöhnliche Umstände, die die Versagung als schlechthin unvertretbar erscheinen lassen, rechtfertigen eine Erlaubnis; regelmäßig muss der betroffene Angehörige ein eigenständiges Leben nicht führen können und auf familiäre Lebenshilfe angewiesen sein, die nur in Deutschland erbracht werden kann. • Glaubhaftmachungserfordernis: Nach § 123 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sind konkrete, nachvollziehbare Nachweise zur Art und Schwere der Einschränkungen und zur medizinischen Notwendigkeit der Hilfe vorzulegen; bloße Wiederholung pauschaler Angaben genügt nicht. • Beurteilung der Beweismittel: Der GdB-Bescheid und medizinische Befunde weisen zwar schwere Erkrankungen aus, enthalten aber keine Feststellung der Hilflosigkeit oder zwingenden Pflegebedürftigkeit. Hausärztliche Atteste nennen Unterstützungsleistungen, belegen jedoch nicht deren medizinische Unabdingbarkeit. Frühere längere Auslandsaufenthalte der Antragstellerin ohne offensichtliche Versorgungsprobleme sprechen gegen die Notwendigkeit ununterbrochener familiärer Hilfe. • Weitere Verweisdimensionen: Die Voraussetzungen anderer Aufenthaltstitel (§§ 25 Abs. 4, 25 Abs. 5 AufenthG) sind nicht erfüllt; insbesondere ist die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig, und bei Anwendung von § 25 Abs. 5 sind keine weitergehenden Maßstäbe gegenüber § 36 zulässig. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Es liegt voraussichtlich keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vor, weil die erforderliche Glaubhaftmachung, dass die Mutter kein eigenständiges Leben führen kann und nur durch die Antragstellerin familiär versorgt werden kann, nicht erbracht wurde. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des Aufenthaltsrechts sind nicht erfüllt und alternative Rechtsgründe (§§ 25 Abs. 4, 25 Abs. 5 AufenthG) greifen nicht. Damit besteht kein sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist zurückzuweisen.