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Beschluss

15 Nc 84/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:1123.15NC84.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 Das vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem Ziel der Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität Kapazität bzw. der Beteiligung an einem Verfahren zur Verteilung außerkapazitärer Studienplätze bleibt ohne Erfolg. 2 Das Rechtsschutzbegehren ist zwar als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO) statthaft, aber entweder mangels eines gemäß den §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemachten rechtlich schutzwürdigen Interesses an seiner Bescheidung schon unzulässig oder aber wegen Fehlens eines Regelungsgrundes jedenfalls unbegründet. 3 Der geltend gemachte Anspruch auf Kapazitätsüberprüfung setzt eine erfolglose Bewerbung um einen innerkapazitären Studienplatz voraus, weil es Studienbewerbern möglich und zumutbar ist, sich vorrangig um einen Studienplatz im Vergabeverfahren zu bemühen. 4 Ständige Rechtsprechung der Kammer: etwa Beschluss vom 1. September 2010, 15 Nc 15/10, www.nrwe.de und juris-Dokumentation, vgl. auch OVG Hamburg, Beschluss vom 23. April 2008, 3 Nc 216/07, juris-Dokumentation. 5 Diese Kammerrechtsprechung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), in seiner auf den vorgenannten Beschluss bezogenen Beschwerdeentscheidung, 6 Beschluss vom 12. Oktober 2010, 13 C 268/10, www.nrwe.de und juris-Dokumentation, 7 mit der Maßgabe bestätigt, dass, weil nicht entscheidungserheblich, offen bleiben könne, ob bei einer fehlenden Bewerbung auf einen innerkapazitären Studienplatz für einen im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Kapazitätsüberprüfungsanspruch das Rechtsschutzbedürfnis fehle oder aber der erforderliche Anordnungsgrund. 8 Rechtlich beachtliche Gründe, aus denen es für die Antragstellerin untragbar sein könnte, "... sich dem üblichen Zulassungsverfahren zu unterwerfen und zunächst das Zuteilungsverfahren abzuwarten ...", 9 vgl. hierzu und dem Folgenden auch: OVG NRW, Beschluss vom 24. August 2006, 13 E 976/06, juris-Dokumentation, 10 sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere ist eine Beteiligung an diesem in zulassungsbeschränkten Studiengängen normativ vorgegebenen und deshalb nach dem rechtlichen System der Vorschriften über die Vergabe von Studienplätzen in kapazitätsbeschränkten Studiengängen zuerst in Anspruch zu nehmenden Verteilungsverfahren selbst dann zu fordern, wenn etwa die erzielte Abiturdurchschnittsnote als (alleinige) Zugangsvoraussetzung einem Studienplatzbewerber wegen seines erreichten Notendurchschnitts erfahrungsgemäß nur wenige oder keine ernsthaften Chancen eröffnet, in dem konkreten Zuteilungsverfahren einen Studienplatz in dem begehrten Fachsemester zu erhalten. 11 OVG NRW, Beschluss vom 12. Oktober 2010, a. a. O.; ständige Rechtsprechung der Kammer: zuletzt etwa Beschluss vom 1. September 2010, a. a. O. 12 Mithin scheidet ein Kapazitätsüberprüfungsanspruch, dem die Behauptung eines Verstoßes gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot und damit die Annahme einer Rechtsverletzung zugrunde liegt, als "außerordentlicher" Weg der Rechtsverfolgung nicht nur aus, solange die Entscheidung über die Zuteilung eines beantragten Studienplatzes innerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität noch aussteht, 13 ständige Rechtsprechung der Kammer: vgl. dazu etwa Beschluss vom 30. Juni 2004, 15 Nc 25/04, n. v., bestätigend OVG NRW, Beschluss vom 8. September 4, 13 C 1767/04, juris-Dokumentation, 14 sondern erst recht, wenn es an einer Beteiligung an dem Verfahren zur Verteilung innerkapazitärer Studienplätze fehlt. Dies ist aber nicht nur der Fall, wenn es an einer solchen Bewerbung überhaupt mangelt. Angesichts des nach der vorbezeichneten Rechtsprechung des OVG NRW und der Kammer gegebenen Vorrangs des innerkapazitären Zulassungsverfahren vor dem außerkapazitären Vergabeverfahren gilt dies vielmehr auch dann, wenn bei der auf die Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes in Anspruch genommenen Hochschule nicht vorab fristgerecht um einen Studienplatz innerhalb der Kapazität nachgesucht worden ist. 15 Vgl. zuletzt für den nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengang der Psychologie: Beschluss der Kammer vom 11. November 2010, 15 Nc 386/10, n. v. 16 Für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge bedeutet dies, dass entsprechend den Vorgaben der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW VergabeVO NRW) vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. 2008 S.386) in der zuletzt durch die Verordnung vom 6. April 2010 (GV. NRW. S.236) geänderten Fassung nicht nur rechtzeitig (§ 3 Abs. 2 VergabeVO NRW) eine Bewerbung um einen solchen Studienplatz abgegeben worden sein muss. Vielmehr ist darüberhinaus erforderlich, dass die Hochschule, die der Studienbewerber im gerichtlichen Verfahren auf die Vergabe eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Ausbildungskapazität in Anspruch nimmt, schon für das Auswahlverfahren der Hochschulen als einer der nach § 3 Abs. 3 S. 4 VergabeVO NRW maximal sechs zu bezeichnenden Studienortwünsche benannt worden ist. 17 Daran fehlt es hier. Ausweislich des von der Antragstellerin vorgelegten Bescheides der Stiftung für Hochschulzulassung vom 13. August 2010 betreffend das Vorauswahlverfahren hat sie zwar sechs Hochschulstandorte für die Aufnahme eines Studiums der Pharmazie genannt. Die durch die Antragstellerin im vorliegenden gerichtlichen Verfahren auf die die Vergabe eines außerkapazitären Studienplatzes in Anspruch genommene Universität ist indes nicht darunter. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Streitwertpraxis des OVG NRW, nach der auch in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend die Zulassung zum Studium, deren Ziel sich selbst bei der (nur) angestrebten Beteiligung an einem Losverfahren weitestgehend auf die Vorwegnahme der Hauptsache richtet, der für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwertbetrag von 5.000,00 Euro anzusetzen ist. 19 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris-Dokumentation.