Leitsatz: Der Ausländer muss nicht Staatsangehöriger des Staates sein, in den er abgeschoben werden soll. In Deutschland geborene minderjährige Kinder, die selbst keine großen Integrationsleistungen erbracht haben, teilen jedenfalls dann ausländerrechtlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern, wenn diese ihren langjährigen Aufenthalt durch Verschleierung ihrer Herkunft erreicht, sich nicht integriert haben und ihr Lebensunterhalt voraussichtlich auf nicht absehbare Zeit mit öffentlichen Mitteln finanziert werden muss. Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Pro-zesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 10. September 2010 bei Gericht eingegangene Antrag, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen und den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu bewilligen, hat keinen Erfolg. Die Antragsteller haben keinen Anordnungsanspruch in Gestalt eines tatsächlichen oder rechtlichen Abschiebungshindernisses nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht, §§ 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig, nachdem die gegen sie ergangenen Ordnungsverfügungen des Antragsgegners vom 7. Dezember 2005 (betreffend die Antragsteller zu 1. und 2.) und vom 5. Mai 2006 (betreffend die Antragsteller zu 3. bis 6.) aufgrund des rechtskräftigen Urteils des erkennenden Gerichts vom 5. Juli 2007 – 24 K 3029/06 - (betreffend die Antragsteller zu 1. und 2.) bzw. der in der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2007 erfolgten Klagerücknahme – 24 K 4581/06 - (betreffend die Antragsteller zu 3. bis 6.) bestandskräftig geworden sind. Die genannten Ordnungsverfügungen enthielten die Ablehnung der Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltstitel sowie jeweils Abschiebungsandrohungen mit dem Zielstaat Türkei. Der Antragsgegner hat den Antragstellern mit Schreiben vom 19. August 2010 die Abschiebung angekündigt (vgl. § 60 a Abs. 5 Satz 4 AufenthG für den – hier nicht vorliegenden - Fall des Widerrufs der Duldung). Dass die Antragsteller außer der türkischen auch die libanesische Staatsangehörigkeit haben, hindert nicht ihre Abschiebung in die Türkei. Der Zielstaat muss nämlich nicht mit dem Staat der Staatsangehörigkeit des Ausländers identisch sein. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 50 Abs. 2 AufenthG. Danach muss nicht der Herkunfts- oder Heimatstaat des Ausländers angegeben werden, sondern der Staat, in den die Abschiebung erfolgen soll. Das kann jeder Staat sein, in den eine Abschiebung möglich ist, d.h. jeder Staat, der bereit ist, den betroffenen Ausländer aufzunehmen oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Deshalb ist es für die rechtliche Beurteilung des in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaates grundsätzlich unerheblich, ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitzt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. September 1998 - 1 B 41.98 -, Buchholz 402.240 § 50 Nr. 4 = InfAuslR 1999, 73. Das von den Antragstellern herangezogene internationale Privatrecht in Gestalt des Art. 5 EGBGB ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Der bisher unbeschiedene Antrag vom 2. Dezember 2009 auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG bzw. § 23 AufenthG hat keine Aufenthaltserlaubnisfiktion nach dem insoweit allein in Betracht kommenden § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst, weil sich die Antragsteller nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten. Rechtliche Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, die gegebenenfalls in eine – bisher nicht beantragte - Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG münden könnten, haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie sich auf volljährige Kinder bzw. Geschwister berufen, die rechtmäßig in Deutschland leben, kann daraus kein aus Artikel 6 GG folgendes rechtliches Abschiebungshindernis hergeleitet werden. Denn Gründe für ein besonderes Aufeinanderangewiesensein der Antragsteller mit den genannten Angehörigen sind nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Die gemeinsamen Kontakte können daher, wie auch sonst zwischen volljährigen Familienangehörigen, durch Besuche, Telefonate, Briefe und über das Internet gepflegt werden. Die Unmöglichkeit der Ausreise folgt für die Antragsteller auch nicht aus Artikel 8 EMRK. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Land seiner Staatsangehörigkeit nicht zugemutet werden kann. Dabei ist seine Rechtsposition gegen das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle – insbesondere der Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen – in einer Weise abzuwägen, dass ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist. Insoweit sind als Gesichtspunkte die wirtschaftliche und soziale Integration des Ausländers, sein rechtlicher Status, die Beachtung gesetzlicher Pflichten und Verbote, der Grund für die Dauer seines Aufenthalts in Deutschland, seine Kenntnisse der deutschen Sprache und seine persönliche Befähigung von Bedeutung. Auf der anderen Seite ist zu fragen, inwieweit der Ausländer – wiederum unter Berücksichtigung seines Lebensalters, seiner persönlichen Befähigung und seiner familiären Anbindung im Heimatland – von dem Land seiner Staatsangehörigkeit entwurzelt ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2009 – 18 B 757/09 – m.w.N.. Nach diesen Kriterien lässt sich nicht feststellen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. in einem solchen Maße in Deutschland verwurzelt und aus den Lebensverhältnissen in ihrer Heimat entwurzelt sind, dass ihre Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig wäre. Die offenbar 1963 bzw. 1965 geborenen Antragsteller zu 1. und 2. sind zwar bereits im Februar 1988 nach Deutschland eingereist und halten sich folglich hier seit etwa 22 Jahren auf. Abgesehen davon, dass sie gleichwohl den größeren bzw. mindestens gleichgroßen Teil ihres Lebens außerhalb Deutschlands verbracht haben, fällt zum Nachteil der Antragsteller zu 1. und 2. entscheidend ins Gewicht, dass ihr Aufenthalt im Wesentlichen auf der Täuschung der zuständigen Behörden über ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit beruhte. Denn sie hatten nach ihrer Einreise behauptet L bzw. P zu heißen und libanesische Staatsangehörige zu sein, ihre türkische Staatsangehörigkeit aber verschwiegen. Daraufhin waren ihnen nach erfolglosen Asylverfahren zunächst Aufenthaltsbefugnisse erteilt worden, die nach Aufdeckung ihrer wahren Identität und Staatsangehörigkeit nicht verlängert wurden. Insoweit wird auf das den Beteiligten bekannte rechtskräftige Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Juli 2007 – 24 K 3029/06 – verwiesen. An dieser Täuschung haben die Antragsteller zu 1. und 2. beharrlich selbst dann noch festgehalten, als beachtliche Indizien die Unrichtigkeit ihrer Angaben nahelegten. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht im Verfahren 24 K 3029/65 am 5. Juli 2007 haben sie ihre wahre Identität und Staatsangehörigkeit nicht preisgeben wollen. Auch danach waren sie zur freiwilligen Ausreise nicht bereit, sondern haben die durch den Antragsgegner erstrebte Beschaffung von türkischen Passersatzpapieren nachhaltig hintertrieben. Mit Schreiben vom 13. September 2007 lehnten sie ihre Mitwirkung zur Vorführung beim türkischen Generalkonsulat in Düsseldorf ausdrücklich ab. Als sie aus Anlass der für den 1. Juli 2008 vorgesehenen Vorführung vom Antragsgegner vorgeladen wurden und sie durch ihre Unterschrift ihre Bereitschaft bekunden sollten, sich rechtzeitig vor dem Abholungstermin in der Unterkunft bereit zu halten, lehnten die Antragsteller dies ab. Gleichwohl fand die Vorführung offenbar statt. Bei einer weiteren Vorführung des Antragstellers zu 1. am 8. Juli 2008 scheiterte die konsularische Registrierung der in Deutschland geborenen Kinder der Antragsteller an der Mitwirkung des Antragstellers zu 1., so dass die Registrierung von Amts wegen in der Türkei veranlasst werden musste. Noch mit anwaltlichen Schreiben vom 26. Februar 2010 und 22. April 2010 beharrte der Antragsteller zu 1. unter Hinweis auf – den ausländerrechtlich, wie oben ausgeführt, irrelevanten – Art. 5 EGBGB darauf, die Kinder nur im Libanon nachregistrieren zu lassen und auch zu einer diesbezüglichen Mitwirkung erst nach der behördlichen Änderung der türkischen in libanesische Namen bereit zu sein. Hier war die offensichtlich beabsichtigte Folge, dass die Aufenthaltsbeendigung der Antragsteller nur mit zeitlicher Verzögerung betrieben werden konnte. Ein derartiges Verhalten ist ungeeignet, einer dauerhaften Integration in die Aufnahmegesellschaft den Boden zu bereiten. Relevante soziale Bindungen außerhalb ihres Familienverbandes haben die Antragsteller zu 1. und 2. offenbar nicht, jedenfalls nicht behauptet oder gar glaubhaft gemacht. Von einer wirtschaftlichen Integration der Antragsteller zu 1. und 2. kann gleichfalls nicht ernsthaft die Rede sein. Eine Berufsausbildung besitzen sie offensichtlich nicht und sind nicht erwerbstätig. Nach den Feststellungen im Urteil vom 5. Juli 2007 – 24 K 3029/06 – bestritten die Antragsteller schon damals ihren Lebensunterhalt aus öffentlichen Mitteln. Daran hat sich seither offenbar nichts geändert. Der am 16. Februar 2010 beim Antragsgegner gestellte Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für den Antragsteller zu 1., der durch Ordnungsverfügung vom 22. April 200 abgelehnt wurde und Gegenstand des Verfahrens 24 K 3553/10 ist, ist offensichtlich dem Druck der befürchteten Aufenthaltsbeendigung geschuldet. Das in diesem Zusammenhang dem Antragsgegner vorgelegte Schreiben der Firma Feinkost Ramadan vom 8. Dezember 2009 kann schwerlich als Grundlage für eine zukünftige Sicherung des Lebensunterhalts angesehen werden, weil darin eine Beschäftigung nur im Falle einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung in Aussicht gestellt wird, ohne nähere Einzelheiten, etwa die Entlohnung und die geplante Dauer der Beschäftigung, auch nur zu erwähnen. Sonstige Anstrengungen zur eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts sind nicht glaubhaft gemacht worden. Von der Glaubhaftmachung einer auf Dauer angelegten Erwerbstätigkeit und erst recht von einer – die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel auf absehbare Zeit ausschließenden – Existenzsicherung der Antragsteller kann daher nicht ausgegangen werden. Sonstige Integrationsleistungen der Antragsteller zu 1. und 2. sind nicht vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht worden. Nach den Feststellungen im Urteil vom 5. Juli 2007 – 24 K 3029/06 – sprachen die Antragsteller zu 1. und 2. bis dahin trotz ihres langjährigen Aufenthaltes kaum deutsch. Dass sich daran etwas geändert hat, haben die Antragsteller nicht behauptet, geschweige denn glaubhaft gemacht. Daraus muss gefolgert werden, dass die Antragsteller zu 1. und 2. an einer Integration in die hiesige Gesellschaft selbst keinerlei Interesse haben. Als zugunsten der Antragsteller zu 1. und 2. sprechender Gesichtspunkt verbleibt daher allein ihr langjähriger und zum großen Teil über Aufenthaltstitel abgesicherter und – soweit ersichtlich – straffreier Aufenthalt in Deutschland. Dem ist jedoch gegenüber zu stellen, dass die Antragsteller zu 1. und 2. diese Aufenthaltsdauer allein dadurch herbeigeführt haben, dass sie ab 1988 wahrheitswidrig angaben, libanesische Staatsangehörige zu sein. Dies hatte zur Folge, dass sie aufgrund damals bestehender Abschiebestoppregelungen für ihr vermeintliches Heimatland nicht abgeschoben werden konnten und ihnen Aufenthaltsbefugnisse erteilt wurden, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1999 – 17 B 386/98 -. Hätten die Antragsteller zu 1. und 2. wahrheitsgemäß ihre türkische Staatsangehörigkeit eingeräumt, dürfte ihre Abschiebung zeitnah möglich gewesen sein. Gegenteiliges ist von den Antragstellern nicht behauptet oder gar glaubhaft gemacht worden und für das Gericht auch nicht ersichtlich, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22. April 1999 – 17 B 386/98 -. Hinzu kommt, dass die Antragsteller zu 1. und 2. – wie ausgeführt - nach wie vor bestrebt sind, ihre Abschiebung mit unlauteren Mitteln zu hintertreiben. Dass sie unbestraft geblieben sind, spricht zwar für die Antragsteller zu 1. und 2. Angesichts des Umstandes, dass es sich dabei um den "Normalfall" handeln sollte, kann daraus letztlich aber kein allein ausschlaggebendes Abwägungsmerkmal hergeleitet werden, welches das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle überwiegt. Auch für die Antragsteller zu 3. bis 6. kann ein aus Artikel 8 EMRK ableitbares Bleiberecht nicht angenommen werden. Das gilt zunächst für den am 11. Dezember 1983 geborenen und daher seit Langem volljährigen, offenbar nicht mehr bei den übrigen Antragstellern wohnhaften Antragsteller zu 4. (H). Zwar ist er mit seinen Eltern bereits im Alter von 5 Jahren nach Deutschland eingereist. Relevante Integrationsleistungen hat er aber nicht angegeben oder gar glaubhaft gemacht. Nach dem Inhalt der Ausländerakten und der gegen ihn ergangenen Strafurteile besitzt er keinen qualifizierten Schulabschluss und lebte bisher von öffentlichen Leistungen (vgl. Urteil des LG Duisburg vom 24. Oktober 2008) oder gewerblichen Hilfstätigkeiten (vgl. Arbeitsvertrag als Auslieferungsfahrer vom 1. Januar 2010). Darüber hinaus ist er zuletzt wie folgt rechtskräftig strafrechtlich belangt worden: 24. Mai 2007 Amtsgericht Oberhausen; gemeinschaftlich versuchter schwerer Diebstahl im besonders schweren Fall; vier Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung; 24. Oktober 2008 Amtsgericht Oberhausen; unerlaubte Einreise in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen die Aufenthaltsbeschränkung; 50 Tagessätze zu je 6 Euro Geldstrafe; 26. Juni 2009 Amtsgericht Oberhausen; Beleidigung; 20 Tagessätze zu je 10 Euro Geldstrafe. Auch als Jugendlicher ist der Antragsteller zu 4. bereits mehrfach straffällig geworden. Durch Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 25. März 2004 wurde er wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten auf Bewährung verurteilt. Diese Verurteilung (die weitere vorausgegangene Verurteilungen benennt) ist offensichtlich deshalb nicht in der Zentralregisterauskunft vom 3. September 2010 aufgeführt, weil der Antragsteller zu 4. noch unter dem libanesischen Namen L geführt wurde. Denn gemäß §§ 46 Abs. 1 d, 47 Abs. 3 BZRG ist noch keine Tilgungsreife eingetreten. Somit dürfte beim Antragsteller zu 4. schon eine den Schutzbereich des Art. 8 EMRK voraussetzende Integration nicht erreicht sein. Jedenfalls weist seine Rechtsposition ein deutlich geringeres Gewicht auf als das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle. Schließlich können auch die Antragsteller zu 3., 5. und 6. kein aus Artikel 8 EMRK ableitbares Bleiberecht für sich in Anspruch nehmen. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die heute 17 (Antragsteller zu 3., geboren am 25. Oktober 1992), 15 (Antragstellerin zu 5., geboren am 19. August 1995) bzw. 10 (Antragsteller zu 6., geboren am 6. Juni 2000) Jahre alten Antragsteller in Deutschland geboren wurden. Denn die Antragsteller haben keine besonderen Integrationsleistungen angegeben oder gar glaubhaft gemacht. Der insoweit belegte Schulbesuch reicht dafür angesichts der bestehenden Schulpflicht allein noch nicht aus. Überdies ist nach Auffassung des Gerichts bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs bei minderjährigen Kindern regelmäßig nicht nur deren Integration isoliert in den Blick zu nehmen und festzustellen, inwieweit sie selbst - etwa im Hinblick auf Sprachkenntnisse, Schulbesuch und persönlichen Umgang - in der Bundesrepublik Deutschland verwurzelt sind. Vielmehr kommt auch der Frage Bedeutung zu, in welchem Umfang sich ihre Familie in die bundesdeutschen Lebensverhältnisse integriert hat. Bei dieser familienbezogenen Gesamtbetrachtung sind auch solche Gesichtspunkte berücksichtigungsfähig, welche (etwa im Hinblick auf die unterbliebene Ausreise aus dem Bundesgebiet, die mangelnde wirtschaftliche oder soziale Integration, die Beachtung der bundesdeutschen Rechtsordnung etc.) auf das Verhalten der Eltern zurückzuführen sind. Dafür, dass ein minderjähriges Kind sich das Verhalten seiner Eltern bei der Prüfung, ob der Eingriff in sein Privatleben durch legitime Ziele der Einwanderungskontrolle gerechtfertigt ist, "zurechnen" lassen muss, sprechen neben der Bezugnahme auf das "Familienleben" als paralleles Schutzgut des Art. 8 Abs. 1 EMRK auch folgende Erwägungen: Für die Beurteilung der Verwurzelung von minderjährigen Kindern kommt es auch darauf an, inwieweit ihre innerfamiliären Lebensverhältnisse von der nationalen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt sind. Darüber hinaus sind bei der für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung relevanten Frage, ob eine (Re)Integration in das Land der Staatsangehörigkeit möglich ist, bei der beabsichtigten Rückführung minderjähriger Kinder die Fertigkeiten und möglichen Unterstützungsleistungen der Eltern sowie deren Verbindungen im Heimatland in Rechnung zu stellen. Ferner und nicht zuletzt würde ein allein aus der Integration des minderjährigen Kindes hergeleitetes Aufenthaltsrecht dazu führen, dass den Eltern (und im weiteren auch den minderjährigen Geschwistern) ohne nähere Prüfung ihrer Integration unter Bezugnahme auf Art. 6 GG, Art. 8 EMRK in der Regel zumindest Abschiebungsschutz zu gewähren wäre, was einwanderungspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland in ganz erheblichem Maße berühren und zu einer einseitigen Gewichtung der privaten Belange des betroffenen Ausländers führen würde. Auch die Tatsache, dass minderjährige Kinder ihren Lebensunterhalt in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig nicht alleine sichern können, sondern hierfür auf die Unterstützung ihrer Familie angewiesen sind, spricht dafür, deren wirtschaftliche Integration in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen. Die Konzeption des Aufenthaltsgesetzes geht schließlich ebenfalls davon aus, dass minderjährige Kinder grundsätzlich das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen (vgl. § 27 Abs. 1 i.V.m. §§ 29 Abs. 1 - 4, 32 Abs. 1 und 3, 34 AufenthG). Erst volljährige Kinder sind aufenthaltsrechtlich grundsätzlich selbständig zu behandeln, weil zwischen ihnen und ihren Eltern - anders als bei Minderjährigen - regelmäßig keine Beistands-, sondern eine bloße Begegnungsgemeinschaft besteht, so ausdrücklich: VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10. Mai 2006 – 11 S 2354/05 – juris; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 – 18 A 323/09 – (in Deutschland geborene bzw. als Kleinkinder eingereiste Minderjährige im Alter von 17, 16, 12 und 3 Jahren). Aus dem Umstand, dass die Antragsteller zu 3., 5. und 6. bei ihren kaum deutsch sprechenden Eltern leben, folgt, dass die innerfamiliären Lebensverhältnisse aller Antragsteller von der nationalen Herkunft der Gesamtfamilie geprägt und die Antragsteller zu 3., 5. und 6. ungeachtet ihrer Geburt in Deutschland dem Kulturkreis ihres Heimatlandes verhaftet geblieben sind. Da ihre Eltern kaum deutsch sprechen, beherrschen sie offensichtlich auch die Sprache ihrer Eltern und Heimat. Zudem bedeutet die Sprachbarriere der Eltern in Deutschland gleichzeitig, dass von ihrer Seite Unterstützungsleistungen für ihre Kinder im Heimatland sprachbedingt eher möglich sind, wodurch deren Integration in das Land der Staatsangehörigkeit gefördert werden kann. Nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. nur Beschluss vom 10. August 2010 – 18 B 623/10 -, ist davon auszugehen, dass für Kinder bis zwölf Jahre – das gilt hier für den Antragsteller zu 6. - die rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung nicht allein aus ihrem langjährigen Aufenthalt und ihrer Integration in die hiesigen Verhältnisse abgeleitet werden kann. Wie oben im Einzelnen ausgeführt, ist bei den Antragstellern zu 1. und 2. eine relevante Verwurzelung in Deutschland nicht glaubhaft gemacht worden. Dies müssen sich nicht nur der Antragsteller zu 6., sondern auch die minderjährigen Antragsteller zu 3. und 5. ausländerrechtlich zurechnen lassen. Zum Grundsatz, wonach im Bundesgebiet geborene minderjährige Kinder das aufenthaltsrechtliche Schicksal ihrer Eltern teilen, vgl. auch Nieders. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2010 - 8 ME 95/10 –, AuAS 2010, 206. In seinem oben zitierten Beschluss vom 10. August 2010 – 18 B 623/10 - hat das OVG NRW allerdings angenommen, dass ein 15-jähriger Ausländer, der in der Gesamtschule ausnahmslos an den für leistungsstärkere Schüler eingerichteten sogenannten E-Kursen teilnimmt und weitüberdurchschnittliche Zeugnisnoten vorweisen kann, dadurch große Integrationsleistungen erbracht hat. Diese Voraussetzungen erfüllen die Antragsteller zu 3. und 5. nicht. Der Antragsteller zu 3. hat zum Ende des vergangenen Schuljahres lediglich den Hauptschulabschluss mit – ungeachtet guten Sozial- und Arbeitsverhaltens – insgesamt eher durchschnittlichem Erfolg erreicht. Eine weitere (Berufs-) Ausbildung ist nicht vorgetragen worden. Die Antragstellerin zu 5. besucht noch die 7. Klasse der Hauptschule. Die Noten in ihrem Versetzungszeugnis nach Klasse 7 sind unterdurchschnittlich. In Kunst und Sport wurde jeweils befriedigend erzielt, in Chemie mangelhaft und im Übrigen ausreichend. Das Erreichen eines höheren Bildungsabschlusses, für den in der Türkei möglicherweise türkische Sprachkenntnisse in Wort und Schrift erforderlich sein könnten, über die die Antragsteller zu 3. und 5. angeblich nicht verfügen, sind, anders als in dem dem Beschluss des OVG NRW vom 10. August 2010 zugrundeliegenden Sachverhalt, nicht ersichtlich. Dass den Antragstellern zu 3. und 5. die nicht auf einen höheren Bildungsabschluss abzielende Integration im Heimatland mit Hilfe ihrer Eltern unzumutbar oder gar unmöglich wäre, ist nicht glaubhaft gemacht. Hinzu kommt, dass der Lebensunterhalt jedenfalls der insoweit maßgeblichen Antragsteller zu 1., 2., 3., 5. und 6. – wiederum anders als in dem dem Beschluss des OVG NRW vom 10. August 2010 zugrundeliegenden Sachverhalt - auch nicht teilweise durch die Eltern sichergestellt werden kann. Der weitere Aufenthalt der minderjährigen Antragsteller hätte im Hinblick auf Art. 6 GG nicht nur den Verbleib der nicht integrierten und trotz ihres etwa 22-jährigen Aufenthaltes kaum deutsch sprechenden Eltern zur Folge, die zudem ihren Aufenthalt weitestgehend durch Verschleierung ihrer Herkunft erreicht haben, sondern voraussichtlich auch noch die Finanzierung ihres Lebensunterhalts mit öffentlichen Mitteln auf nicht absehbare Zeit. Dies führt bei der hier vorzunehmenden Abwägung zu einem dem weiteren Verbleib der Antragsteller in Deutschland entgegenstehenden Überwiegen des Rechts der Bundesrepublik Deutschland auf Einwanderungskontrolle. Ansprüche auf humanitäre Aufenthaltserlaubnisse nach den Altfallregelungen aufgrund des Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und –senatoren vom 17. November 2006 bzw. § 104 a AufenthG und daraus etwa folgende rechtliche Abschiebungshindernisse scheitern bei den Antragstellern zu 1. und 2. schon daran, dass sie die Ausländerbehörde, wie ausgeführt, vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht und behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert und behindert haben, beim Antragsteller zu 4. an den gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104 b AufenthG käme für den Antragsteller zu 3. bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen erst nach der Ausreise der Eltern in Betracht. Für die Antragsteller zu 5. und 6. scheitert ein solches Aufenthaltsrecht schon daran, dass sie am 1. Juli 2007 noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hatten. Für das Vorliegen sonstiger Abschiebungshindernisse bietet der Vortrag der Antragsteller keinen Anhalt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Im Übrigen ist auch die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsteller nicht vorgelegt worden (§§ 166 VwGO, 117 Abs. 2 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 52 Abs. 1, Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG erfolgt.