Gerichtsbescheid
24 K 2227/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0816.24K2227.10.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungs-erlaubnis zu erteilen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungs-erlaubnis zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicher-heitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils vollstreckbaren Kosten leistet. Tatbestand: Der Kläger ist kongolesischer Staatsangehöriger und reiste im März 1999 ins Bundesgebiet ein. Der seinen Asylantrag ablehnende Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erwuchs im März 2002 in Bestandskraft. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge für zwei der Kinder des Klägers Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AufenthG festgestellt hatte, erhielt der Kläger im April 2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, die zuletzt bis zum Ende des Jahres verlängert wurde. Der Kläger erzielt als Alleinverdiener aus seinem seit Dezember 2006 unbefristeten Arbeitsverhältnis einen Lohn von rund 1000 € monatlich; die Familie bezieht zusätzlich Kindergeld in Höhe von monatlich 1173 €. Sie verfügt seit März 2010 über eine Fünfzimmerwohnung mit 117 qm Wohnfläche. Im Dezember 2007 beantragte der Kläger erstmals die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis; die Bescheidung wurde mit Blick auf die zeitlichen Voraussetzungen zurückgestellt. Unter dem 26. Juni 2009 kam der Kläger darauf zurück; in der Folgezeit geriet angesichts einer Kündigung der Wohnung die Voraussetzungen hinreichenden Wohnraums in Zweifel; seit Januar 2010 steht die Beklagte auf dem Standpunkt, der Erteilung stehe nur mehr entgegen, dass nach den die Behörde bindenden Verwaltungsvorschriften sie auf einer Sicherung des Lebensunterhaltes der gesamten inzwischen 8-köpfigen Familie bestehen müsse, die Anspruch auf öffentliche Hilfen in Höhe von rund 3280 € habe. Der Kläger hat am 30. März 2010 Klage erhoben und meint, für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis komme es nur auf die Sicherung seines eigenen Lebensunterhaltes an; er beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt unter Verweis auf die Verwaltungsvorschriften, die Klage abzuweisen. Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid mit Verfügung des Gerichts vom 31. März 2010 angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten zu der Möglichkeit einer solchen Entscheidung gehört worden sind. Die zulässige Klage ist begründet; die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, weil die gesetzlichen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt sind. Diese ergeben sich aus den §§ 26 Abs. 4 Satz 1 und 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 9 AufenthG. Insbesondere ist die allein unter den Beteiligten Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gegeben, weil der Kläger aus seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Lebensunterhalt unzweifelhaft zu sichern in der Lage ist. Allein darauf kommt es für die Niederlassungserlaubnis an. Das zeigt die einfache Lektüre des Wortlautes des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, und es wird von systematischen Erwägungen gestützt, wenn man ihn mit dem des – allgemeineren - § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und vor allem dem des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vergleicht. Das Oberverwaltungsgericht Saarlouis hat dazu in seinem Urteil vom 24. September 2009 – 2 A 287/08 - ausgeführt: Wie sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, auf den § 26 Abs. 4 Satz 1 AufenthG Bezug nimmt, ergibt, setzt die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass "sein Lebensunterhalt" gesichert ist. Diese Voraussetzung grenzt sich zunächst gegenüber § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ab, wonach für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel "der Lebensunterhalt" gesichert sein muss. Allerdings ist zu sehen, dass diese Regelung eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung für Aufenthaltstitel enthält und die die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis betreffende Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit einer eigenen Festlegung zum Lebensunterhalt jedenfalls spezieller ist. Deutlicher noch unterscheidet sich § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG mit der Formulierung "sein Lebensunterhalt" aber von § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, wonach einem Ausländer eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG, die der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt ist, zu erteilen ist, wenn u.a. "sein Lebensunterhalt und derjenige seiner Angehörigen, denen er Unterhalt zu leisten hat, durch feste und regelmäßige Einkünfte gesichert ist". Der unterschiedliche Wortlaut dieser beiden Normen spricht entscheidend dagegen, dass auch nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht nur der Lebensbedarf des Ausländers selbst, sondern auch der seiner Familienangehörigen gesichert sein muss, obwohl dies – anders als gemäß § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG– nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist. Auch aus der Entstehungsgeschichte lässt sich Gegenteiliges nicht zwingend folgern. Auch insoweit sei das vorerwähnte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis zitiert: Zwar weist der Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass § 9a AufenthG erst im Jahre 2007 in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen vom 25.11.2003 nachträglich in das AufenthG eingefügt wurde und § 9a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dem Richtlinientext entspricht. Dies könnte jedoch die Beibehaltung des ursprünglichen Wortlauts des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG allenfalls dann hinreichend erklären, wenn § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 gänzlich unverändert geblieben wäre. Das ist aber nicht der Fall. Vielmehr ist festzustellen, dass § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG an den Text des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG wortgleich angepasst worden ist. Begründet wurde diese Anpassung in den Gesetzesmaterialien zum einen mit der in § 9a Abs. 1 Satz 2 AufenthG ausdrücklich geregelten Parallelität von Niederlassungserlaubnis und Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG und zum anderen mit der Begegnung möglicher Missverständnisse. Da aber bereits vor dieser Gesetzesänderung streitig und damit unklar gewesen ist, ob sich die Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG auf die Bedarfsgemeinschaft erstreckt, drängt sich auf, dass der Gesetzgeber § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG bei der Gesetzesänderung zwar überprüft, eine entsprechende Anpassung der Vorschrift jedoch aus inhaltlichen Gründen unterlassen hat, um nämlich die Privilegierung des Ausländers bei der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Gegensatz zu den Vorschriften über den Familiennachzug, die grundsätzlich eine Sicherung des Lebensunterhalts der Familie verlangen, zu erhalten. Wohl überwiegend wird die Auffassung vertreten, dass für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG keine Gesamtbetrachtung der Familiengemeinschaft zu erfolgen hat, sondern der Ausländer isoliert zu betrachten ist. Diese Auffassung wird zudem von den VAH-AufenthG gestützt, die in Nr. 9.2.2 (zu § 9 Abs. 2 AufenthG) auf § 2 Abs. 3 AufenthG verweisen, und unter Nr. 2.3.3.1 darauf hinweisen, dass Leistungen für Familienangehörige nicht anzusetzen sind, "da sich § 2 Abs. 3 AufenthG lediglich auf den Lebensunterhalt des einzelnen Ausländers bezieht". Im Ergebnis ebenso: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. August 2009 – 11 B 1.09 –; Verwaltungsgericht Hamburg, Urteil vom 9. Juni 2009 – 10 K 3065/08 -. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: August 2008, § 9 AufenthG Rdnr. 19; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: Januar 2008, § 2 Rdnr. 50 f.; Wenger in: Storr u.a., AufenthG, 2. Aufl., § 2 Rdnr 5a; Müller in: HK-AuslR, § 2 AufenthG Rdnr. 5, 5a). a.A: Baden-Württembergischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 22. Juli 2009 – 11 S 2289/09 –; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Dezember 2007 12 N 107.07 –; Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. März 2006 – 9 TG 512/06 -. Die anderes vorgebenden Verwaltungsvorschriften sind für das Gericht ohnehin nicht bindend und stehen zudem mit der gewonnenen Auslegung des Gesetzes nicht in Einklang. Insoweit sei nochmals das vorerwähnte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis zitiert An der Richtigkeit der dargestellten, auf dem Gesetzeswortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gründenden Ansicht ändert auch die von Seiten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung angesprochene neue "Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz" der Bundesregierung nachfolgend: AVV-AufenthG – (BR-Drucksache 669/09 vom 27.7.2009) nichts, der der Bundesrat am 18.9.2009 seine Zustimmung erteilt hat, über deren Inkrafttreten aber noch nichts bekannt ist. Zwar wird hier unter Nr. 9.2.1.2 "Lebensunterhaltssicherung" ausgeführt, dass hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG grundsätzlich § 2 Abs. 3 AufenthG gelte und diese Voraussetzung nicht erfüllt sei, wenn der Antragsteller den Lebensunterhalt nur für sich, nicht aber für seine Familienangehörigen in Deutschland, denen er zum Unterhalt verpflichtet sei, sicherstellen könne. In der sodann in Bezug genommenen Nr. 2.3.2 wird dies – in Abkehr von der vorgenannten Nr. 2.3.3.1 VAH-AufenthG - bekräftigt und dargelegt, dass bei isolierter Betrachtung § 2 Abs. 3 AufenthG sich zwar nur auf die Sicherung des Lebensunterhaltes des jeweiligen Antragstellers beziehe. Die Einbeziehung der Unterhaltspflichten des Ausländers ergebe sich jedoch aufgrund gesetzes- und rechtssystematischer Auslegung. In Nr. 2.3.2.1 AVV-AufenthG wird insoweit ausgeführt, in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthGwürden das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungsgeld oder Elterngeld ausdrücklich aus der Berechnung der Lebensunterhaltssicherungspflicht herausgenommen, diese Leistungen – mit Ausnahme des Erziehungsgeldes und teilweise des Elterngeldes – würden jedoch gerade in Bezug auf unterhaltsberechtigte Kinder gewährt und dienten nicht der Sicherung des Lebensunterhaltes des Elternteils. Auch Ausländer unterlägen ebenso wie Deutsche den unterhaltsrechtlichen Verpflichtungen des BGB, die auch im AufenthG vorausgesetzt würden (Nr. 2.3.2.2 AVV-AufenthG). Die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung ergebe sich – insbesondere in Familiennachzugsfällen - auch aus dem Verständnis der Familie als durch Unterhaltspflichten miteinander verbundene Wirtschaftsgemeinschaft; zudem werde bei der Gewährung sozialer Leistungen stets vermutet, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft gemeinsam gewirtschaftet werde (§ 36 SGB XII) und infolgedessen eine Gesamtbetrachtung angestellt (Nr. 2.3.2.3 AVV-AufenthG). Die Sicherung des Lebensunterhalts der unterhaltsberechtigten Familienangehörigen sei daher Bestandteil der eigenen Lebensunterhaltssicherung. Zunächst ist hierzu festzustellen, dass Nr. 9.2.1.2 AVV-AufenthG sich nicht mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - insbesondere angesichts der Formulierung des § 9a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG - auseinandersetzt und hinsichtlich einer isolierten Betrachtung des Ausländers bei der Frage der Sicherung des Lebensunterhaltes lediglich auf die Erläuterungen zu den Begriffsbestimmungen in Nr. 2.3.2 AVV-AufenthG Bezug nimmt. Die Frage, ob für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis – und nur darum geht es vorliegend - der Lebensbedarf allein des Ausländers oder auch der Familie gesichert sein muss, wird jedoch wie oben dargelegt bereits durch den Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG – abweichend von diesen Verwaltungsvorschriften zu § 2 Abs. 3 AufenthG– geregelt; eine Auseinandersetzung mit ihnen ist daher nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.