Urteil
13 K 6158/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0811.13K6158.09.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheits¬leis-tung oder Hin¬terlegung in Höhe des auf Grund des Urteils voll¬streck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheits¬leis-tung oder Hin¬terlegung in Höhe des auf Grund des Urteils voll¬streck-baren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Voll-streckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leis¬tet. Tatbestand: Die Beteiligten streiten um die Rückforderung von Bezügen des Klägers. Der am 19. November 1951 geborene Kläger steht als Postoberinspektor (Besoldungsgruppe A 10 Bundesbesoldungsordnung [BBesO]) im Dienst der Beklagten und ist bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2005 bewilligte die Beklagte ihm auf seinen Antrag hin Altersteilzeit in der Form, dass seine Wochenarbeitszeit gemäß § 72b Bundesbeamtengesetz in der damals gültigen Fassung in der Zeit vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2016 auf 19,25 Stunden, die Hälfte der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, ermäßigt wurde. Weiter wurde bestimmt, dass die Verteilung der Arbeitszeit so festgesetzt werde, dass der Kläger vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. November 2011 eine Arbeitsphase mit 38,5 Stunden pro Woche ableiste und er sich danach vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. November 2016 in einer Freistellungspase befinde (sog. Blockmodell). Hinsichtlich der Auswirkungen der Altersteilzeitbeschäftigung auf das Beamtenverhältnis, insbesondere auf die Arbeitszeit sowie die Besoldung und Versorgung, wurde der Kläger auf ein Merkblatt verwiesen, das ihm zuvor ausgehändigt worden war. Für den Monat Dezember 2006 wurden dem Kläger Bezüge in Höhe von 3.419,67 Euro netto ausgezahlt. Im Kopf der entsprechenden Bezügemitteilung findet sich in der Rubrik "Wochenarbeitszeit" der Vermerk "vollbeschäft." Einige Zeilen darunter findet sich mittig das Wort "Altersteilzeit". In der Bezügemitteilung wurde nach verschiedenen Nachzahlungen für die Monate April bis November 2006 ferner der Betrag von 2.852,65 Euro als Grundgehalt ausgewiesen. Dies entspricht dem vollen Grundgehalt des Besoldungsgruppe A 10 BBesO. Hinzu kamen als Bezüge 105,28 Euro (Familienzuschlag verh.), 6,65 Euro (VermögensbAG-Anteil), 1.711,59 Euro (Leistungsentgelt fest), 71,22 Euro (Allgemeine Zulage) und 91,44 Euro (mtl. Sonderzahlung 2005-2007), woraus sich ein Gesamtbrutto von 4.838,83 Euro ergab. Die Fortzahlung des vollen Grundgehalts beruhte darauf, dass aufgrund eines Eingabefehlers die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers im EDV-System nicht herabgesetzt worden war. Auch in der Folgezeit wurde dem Kläger das Grundgehalt in voller Höhe ausgezahlt. Ein Altersteilzeitzuschlag wurde ihm demgegenüber nicht gezahlt. Mit Schreiben vom 3. April 2009 teilte die Beklagte, handelnd durch die Deutsche Post AG, dem Kläger mit, dass es zu einer Überzahlung in Höhe von 27.942,85 Euro gekommen sei, weil der Kläger seit dem Beginn seiner Altersteilzeit weiterhin seine Bezüge als Vollzeitbeamter gezahlt bekommen habe. Dies sei nach der Abrechnung für den Monat März 2009 aufgefallen und in der Bezügemitteilung für April 2009 berichtigt worden. Der Betrag werde in Raten zu je 1.050,00 Euro von den Bezügen ab Mai 2009 einbehalten. Mit Schreiben vom 9. April 2009 zeigten die Prozessbevollmächtigten des Klägers dessen Vertretung an und widersprachen der beabsichtigten Kürzung. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass die angebliche Überzahlung nicht nachvollziehbar sei. Die dem Kläger gegenüber erteilten Abrechnungen hätten alle ausgewiesen, dass es sich um ein Altersteilzeitgehalt gehandelt habe. Daraufhin forderte die Beklagte von dem Kläger mit Bescheid vom 20. April 2009 den Betrag von 27.942,85 Euro zurück. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Kläger seit dem Beginn seiner Altersteilzeit am 1. Dezember 2006 weiterhin seine Bezüge als Vollzeitbeamter erhalten habe. In der Bezügemitteilung für April 2009 seien die Bezüge rückwirkend ab dem 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 neu berechnet worden. Hinzuzurechnen seien die überzahlten Bezüge für den Monat Dezember 2006 in Höhe von 2.419,41 €. Insgesamt betrage die Überzahlung 27.942,85 Euro. Der Kläger sei verpflichtet diesen Betrag zurückzuzahlen. Hierzu würden von seinen laufenden Bezügen ab dem 1. Mai 2009 monatlich jeweils 500,00 Euro einbehalten. Die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Dienstbezüge regele sich nach § 12 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) in Verbindung mit den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff. BGB). Danach sei derjenige, der eine Leistung ohne rechtliche Grundlage erlangt habe, zur Herausgabe verpflichtet. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung stehe es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Als Beamter sei der Kläger verpflichtet gewesen, seine Bezügemitteilungen zu kontrollieren und Fehler umgehend der bezügezahlenden Stelle zu melden, damit Überzahlungen vermieden bzw. möglichst frühzeitig erkannt werden. Hiergegen legte der Kläger unter dem 22. April 2009 Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, dass er die Überzahlung nicht zu vertreten habe. Ihm sei monatlich eine Abrechnung seiner Bezüge übersandt worden, auf der jeweils "Altersteilzeit" vermerkt gewesen sei. Die falschen Bezügemitteilungen zu korrigieren, sei ihm nicht zuzumuten. Ihm sei vielmehr suggeriert worden, insbesondere durch die Angabe "Altersteilzeit Besoldungsgruppe A10", dass die Berechnung der Altersteilzeit zutreffend sei. Im Übrigen wichen die zutreffenden Nettobeträge nur um ungefähr 10 % von den tatsächlich ausgezahlten Beträgen ab. Auch vor diesem Hintergrund sei es ihm nicht möglich gewesen, eine Überzahlung festzustellen. Darüber hinaus sei er nicht mehr bereichert. Er habe sich auf die berechneten Altersteilzeitbezüge eingestellt. Er habe seine Lebensführung danach ausgerichtet und die gesamten Bezüge auch verbraucht. Er berufe sich deshalb auf Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB. Er habe das überzahlte Geld weder auf ein Sparbuch eingezahlt noch zur Schuldentilgung verwendet. Vielmehr habe er mit seiner neuen Lebensgefährtin regelmäßige Reisen unternommen und sei mit ihr regelmäßig essen gegangen. Darüber hinaus habe er regelmäßig Theaterstücke, Musicals und Konzerte besucht und überdies bis vor kurzem regelmäßig Tennis gespielt. Darüber hinaus habe er, nachdem sein Pkw einen Motorschaden erlitten habe, ein neues teureres Fahrzeug geleast. Diese großzügigen Ausgaben hätte er nicht getätigt, wenn er von der Überzahlung gewusst hätte. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger aufgrund eines Buchungsfehlers seit Beginn seiner Altersteilzeit weiterhin seine bisherigen Bezüge als vollbeschäftigter Beamter erhalten habe. Im Hinblick auf die Überzahlung könne der Kläger sich auch nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er hätte die Überzahlung anhand seiner Bezügemitteilungen erkennen müssen. Trotz des Beginns der Altersteilzeitbeschäftigung im Dezember 2006 hätten die Bezügemitteilungen das Grundgehalt und den Familienzuschlag in gleicher, das heißt ungekürzter Höhe ausgewiesen. Die Auszahlungsbeträge hätten aufgrund diverser unregelmäßiger Bezügebestandteile variiert, so dass es weder aussagekräftig noch ausreichend gewesen sei, diese Auszahlungsbeträge mit denen vor Beginn der Altersteilzeit zu vergleichen. Darüber hinaus hätten die in Rede stehenden Bezügemitteilungen keinen Altersteilzeitzuschlag enthalten, der jedoch zusätzlich zu den gekürzten Bezügen zu zahlen gewesen wäre. Hierauf sei der Kläger auch anlässlich seines Antrags auf Altersteilzeit durch die Aushändigung eines Merkblatts hingewiesen worden. Zudem hätte der Kläger auch anhand seiner Steuerbescheinigungen für die Jahre 2006 bis 2008 erkennen können, dass diese keine Altersteilzeitzuschläge ausgewiesen hätten. Ein Beamter sei nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten im Hinblick auf seine beamtenrechtliche Treuepflicht gehalten, ihm zugegangene Gehaltsmitteilungen zu überprüfen und sich bei Unklarheiten oder Zweifeln hinsichtlich der Berechnung der Bezüge durch Nachfrage bei der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob an ihm geleistete Zahlungen zu Recht erfolgt seien oder ob dies nicht der Fall sei. In besonderer Weise seien die Bezügemitteilungen nach Änderungen in den persönlichen oder dienstlichen Verhältnissen - wie hier - vom Beamten zu überprüfen und zu kontrollieren. Im Rahmen der gebotenen Billigkeitsentscheidung habe sie, die Beklagte, die Frage eines Mitverschuldens der Verwaltung an der Überzahlung ebenso berücksichtigt wie die gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers. Die vollen Bezüge in der Altersteilzeit seien weiterhin angewiesen worden, weil aufgrund eines Buchungsfehlers versehentlich die Wochenarbeitszeit eines Vollbeschäftigten (38,5 Std.) statt der eines Teilzeitbeschäftigten mit der halben Wochenarbeitszeit (19,25 Std.) in das System eingegeben worden sei. Es handele sich somit um einen einfachen Eingabefehler, um eine Art Augenblicksversagen, wie es bei der großen Anzahl von Dateneingaben, die die Personalabteilungen täglich zu bewältigen hätten, gelegentlich vorkommen könne. Von der Rückforderung könne aus einem solchen Grund weder ganz noch teilweise abgesehen werden. Im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation des Klägers sei eine Rückzahlung in monatlichen Raten von je 300,00 Euro angemessen. Der Kläger hat am 25. September 2009 Klage erhoben. Zu deren Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Insbesondere verweist er darauf, dass er nicht mehr bereichert sei. Er habe die Fehlerhaftigkeit der Zahlung nicht gekannt und auch nicht nachträglich erfahren. Die Fehlerhaftigkeit der Zahlung sei auch nicht offensichtlich gewesen. Er sei im Rahmen der Altersteilzeitbeschäftigung in der Arbeitsphase vollzeitbeschäftigt gewesen. Dies habe auch die monatliche Bezügemitteilung ausgewiesen. Im Übrigen sei selbst die Beklagte nicht in der Lage, spontan und einwandfrei seine Altersteilzeitbezüge zu berechnen. Zunächst sei die Fehlerhaftigkeit über Jahre hinweg nicht entdeckt worden. Dies allein spreche schon dafür, dass es absolut nicht einfach gewesen sei zu erkennen, dass er zu hohe Bezüge beziehe. Darüber hinaus sei bei der jetzt erfolgten Neu- bzw. Nachberechnung mehrfach nachgerechnet worden, bis die Endabrechnung erteilt worden sei. Aus den Nachberechnungen ergebe sich zudem lediglich eine Abweichung von 200,00 Euro bis 300,00 Euro monatlich netto. Aufgrund dieser doch geringfügigen Differenz habe er nicht darauf kommen können, dass eine falsche Berechnung vorliege. Angesichts der Tatsache, dass die Bezügemitteilungen einen ausdrücklichen Hinweis auf seine Altersteilzeit enthalten hätten, habe er davon ausgehen können, dass bei einmaliger Eingabe der Altersteilzeit im System auch durchweg die Altersteilzeit als Berechnungsgrundlage für sein Gehalt berücksichtigt worden sei. Eine erhöhte Nachprüfungspflicht habe ihn daraufhin nicht mehr getroffen. Auch durch die jährlichen Lohnsteuerbescheinigungen habe er einen Fehler nicht in zumutbarer Weise entdecken können. Es sei Aufgabe des Dienstherrn, die Lohnsteuerbescheinigungen korrekt auszufüllen, so dass der Beamte sie zur Heranziehung seiner Steuererklärung verwenden könne. Ferner sei es für ihn nicht zumutbar gewesen, infolge des Merkblattes zur Altersteilzeit und deren Folgen die Fehler bei der Berechnung seiner Dienstbezüge zu erkennen. Aus der Komplexität der Dienstbezüge und der entsprechenden Vermögensbildungsanteile des Erhöhungsbetrages und der monatlichen Sonderzahlungen sei nicht ersichtlich gewesen, dass sich hier ein Fehler eingeschlichen habe. Schließlich sei im Hinblick auf die Überzahlung festzustellen, dass zwei Drittel dieser Leistungen letztlich für die Begleichung der Steuerschuld verwandt worden seien. Ihm sei nur ein Nettobetrag von einem Drittel der Gesamtsumme zugeflossen. Insoweit sei er jedoch - wie bereits vorprozessual vorgetragen - entreichert. Zudem sei zu berücksichtigen, dass er nur einen Bruchteil der Steuererstattung realisieren könne. Aufgrund seiner jetzt nur noch geringfügigen Bezüge sei das Steueraufkommen derart niedrig, dass eine Steuererstattung unter Berücksichtigung des sog. negativen Einkommens im Verhältnis zu den in der Vergangenheit auf die überzahlten Bezüge gezahlten Steuern nur unwesentlich wäre. Außerdem trete er bald in den Ruhestand, so dass überhaupt keine Steuererstattung mehr zu erwarten sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 20. April 2009 und ihren Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Weiter führt sie aus, dass es sich bei dem Kläger um einen Beamten des gehobenen Dienstes handele, der zum Zeitpunkt der Antragstellung 53 Jahre alt gewesen sei. Ihm sei deshalb ein nicht unerhebliches Maß an Lebenserfahrung zuzubilligen. Die Behauptung des Klägers, den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung nicht gekannt zu haben, sei vor diesem Hintergrund eine reine Schutzbehauptung. Das dem Kläger ausgehändigte Merkblatt weise ausdrücklich auf die gekürzten Dienstbezüge und die Gewährung eines Altersteilzeitzuschlags hin. Da der Kläger sich für die Altersteilzeit im Blockmodell und damit gegen eine durchgängige halbtägige Altersteilzeit entschieden habe, müssten ihm die unterschiedliche Bedeutung, Auslegung und Tragweite der beiden Möglichkeiten vollständig bekannt und bewusst gewesen sein. Er habe deshalb gewusst, dass er zwar weiter in Vollzeit beschäftigt werde, aber eine Halbierung seiner Bezüge erfolgen müsse. Im Übrigen hätte er den Mangel des Rechtsgrundes nicht nur anhand der ihm monatlich übersandten Bezügemitteilungen, sondern auch deshalb erkennen müssen, weil die ihm jährlich zugeleiteten Lohnsteuerbescheinigungen für die Kalenderjahre 2006 bis 2008 in der hierfür maßgeblichen Zeile keinen Altersteilzeitzuschlag ausgewiesen hätten. Auch hierauf sei aber in dem Merkblatt besonders hingewiesen worden. Dementsprechend hafte der Kläger verschärft und könne er sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Weiter sei es zwar richtig, dass der Überzahlung ein Eingabefehler der Verwaltung zu Grunde gelegen habe und dass dieser Fehler erst nach mehr als zwei Jahren von der Verwaltung entdeckt worden sei. Dem Kläger hätte jedoch ohne jede Mühe sofort auffallen müssen, dass die Abrechnungen nicht in Ordnung gewesen seien. Er hätte lediglich die beiden wesentlichen Bestandteile der Bezüge - das Grundgehalt sowie den Familienzuschlag - miteinander vergleichen müssen. Dabei hätte er festgestellt, dass diese im Vergleich der Monate November und Dezember 2006 unverändert geblieben seien. Die veränderlichen Gehaltsbestandteile hätten in diesem Zusammenhang außerhalb der Betrachtung bleiben müssen. Eine Nettobetrachtung sei nicht sachgerecht. Nach der Rechtsprechung des niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts müsse ein Bezügeempfänger im Rahmen der automatisierten Bezügefestsetzung damit rechnen, dass es zu Programmfehlern und Datenfalscheingaben kommen könne. Es sei deshalb dem Kläger zuzurechnen, dass er die ihm zugegangenen Bezügemitteilungen nicht mit der Sorgfalt geprüft habe, die insbesondere von einem Beamten des gehobenen Dienstes zu verlangen sei. Bei der erforderlichen sorgfältigen Prüfung wäre auch aufgefallen, dass die Bezügemitteilungen keinen Altersteilzeitzuschlag enthielten. Dies hätte dem Kläger auffallen und ihn zu einer Nachfrage bei seinem Dienstherrn veranlassen müssen. Diese Mängel seien so offensichtlich, dass der Kläger sie unzweifelhaft hätte erkennen müssen. Der Hinweis des Klägers auf die mehrfachen Nachberechnungen sei nicht geeignet, ihn von seiner Verantwortung zu befreien. Die ihm für April 2009 zugegangene Bezügemitteilung habe die korrekte Abrechnung enthalten. Eine weitere Nachberechnung mit der Bezügemitteilung für Mai 2009 sei nur deshalb erforderlich gewesen, weil sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen im Bereich des Steuerrechts rückwirkend ab Januar 2009 geändert hätten. Ohne diese Änderung wäre eine Neuberechnung nicht erfolgt. In der mündlichen Verhandlung am 19. April 2010 haben die Beteiligten für den Fall des Widerrufs des dort unter Vorbehalt geschlossenen Vergleichs auf (weitere) mündliche Verhandlung verzichtet. Am 19. Mai 2010 hat der Kläger den Vergleich widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter ist für die Entscheidung zuständig, da der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 22. März 2010 gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden ist. Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne (weitere) mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten in dem Verhandlungstermin am 19. April 2010 hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. April 2009 und ihr Widerspruchsbescheid vom 3. September 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheid ist § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit §§ 812 ff. BGB. § 12 BBesG ermächtigt die Behörde auch dazu, die Rückforderung durch Verwaltungsakt zu regeln. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 12 BBesG Rdn. 41a m.w.N. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Die Deutsche Post AG war als für die Zahlung der Bezüge zuständige Stelle auch für die Regelung der Rückforderung zuständig. Der Kläger ist durch das Schreiben der Deutschen Post AG vom 3. April 2009 der Sache nach zu der beabsichtigten Rückforderung angehört worden. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls durch die Ausführungen des Klägers im gerichtlichen Verfahren und die Stellungnahmen der Beklagten hierzu gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz geheilt worden. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Dem Kläger sind nach Beginn seiner Altersteilzeitbeschäftigung seine Bezüge in unveränderter Höhe fortgezahlt worden, d.h. ohne die nach § 6 Abs. 1 BBesG vorgeschriebene anteilige Kürzung. Dass der Kläger seine Altersteilzeitbeschäftigung im sog. Blockmodell ableistet, ändert an der gebotenen Anwendung von § 6 Abs. 1 BBesG nichts; das Blockmodell zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Betroffene während der Arbeitsphase vollzeitig beschäftig ist, aber nur gekürzte Bezüge erhält, zum Ausgleich aber während der Freistellungsphase nicht dienstleistungspflichtig ist und dennoch die (gekürzten) Bezüge erhält. Einwendungen gegen die Höhe des Rückzahlungsbetrags hat der Kläger nicht erhoben. Bedenken hiergegen sind auch anderweitig nicht ersichtlich. Gegenüber der Rückforderung kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er im Sinne von § 818 Abs. 3 BGB nicht mehr bereichert sei. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes zwar ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Nach § 819 Abs. 1 BGB ist der Empfänger, wenn er den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang kannte oder später erfährt, jedoch von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Ergänzend hierzu regelt § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG, dass es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Offensichtlichkeit in diesem Sinne liegt dann vor, wenn der Empfänger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 (307) m.w.N., und vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 , BVerwGE 71, 77 (79). Nach § 818 Abs. 4 BGB haftet der Empfänger einer Leistung von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach allgemeinen Vorschriften. Ab Rechtshängigkeit und entsprechend unter den o.g. Umständen kann er sich also auf den Wegfall der Bereicherung nicht mehr berufen. Nach diesen Maßstäben kann der Kläger sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger die Überzahlung tatsächlich nicht erkannt hat. Selbst wenn man sein Vorbringen insoweit als wahr unterstellt, kann der Kläger sich deshalb nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen, weil ihm der Mangel des rechtlichen Grundes in dem o.g. Sinne hätte bekannt sein müssen. Einem Beamten ist es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, einen Bescheid bzw. die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Er ist vielmehr gehalten, sich bei Unklarheiten und Zweifeln durch Rückfragen bei der auszuzahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt ist. Bundesverwaltungsgericht, Urteile vom 21. April 1982 - 6 C 112.78 -, ZBR 1982, 306 (307) m.w.N., vom 25. November 1982 - 2 C 14.81 –, Buchholz 235 § 12 BBesG Nr. 3, S. 4 (6), und vom 28. Februar 1985 – 2 C 16.84 , BVerwGE 71, 77 (80). Insbesondere bei der Veränderung von Besoldungsmerkmalen trifft den Beamten grundsätzlich eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 31.82 –, juris Rdn. 25. Hiernach hätte der Kläger nach dem Beginn seiner Altersteilzeitbeschäftigung erkennen müssen, dass die Berechnung seiner Bezüge die sich daraus ergebenden Folgen nicht richtig umgesetzt hat. Dies ergab sich ohne Weiteres daraus, dass sowohl sein Grundgehalt als auch der Familienzuschlag im Vergleich zu dem Monat November 2006 unverändert fortgezahlt worden sind. Darüber hinaus fehlte in der Abrechnung der Altersteilzeitzuschlag nach § 6 Abs. 2 BBesG i.V.m. der Altersteilzeitzuschlagsverordnung. Abgesehen davon dass der Kläger schon in seinem eigenem Interesse gehalten gewesen wäre, die Richtigkeit seiner Bezüge nach einer so erheblichen Veränderung seines Dienstverhältnisses wie dem Eintritt in die Altersteilzeit zu überprüfen, ergibt sich eine solche Verpflichtung jedenfalls aus seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht. Dabei wird von dem Kläger nicht verlangt, dass er die Fehler bei der Berechnung seiner Bezüge im Einzelnen erkennt; die o.g. offenkundigen Mängel hätte für ihn aber zumindest Anlass sein müssen, sich bei der zuständigen Stelle nach der Richtigkeit der Bezügemitteilung zu erkundigen. Wenn der Beamte bei einer solchen Sachlage die sich aufdrängenden Zweifel nicht durch Rückfrage bei dem Dienstherrn ausgeräumt, lässt er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer acht. Demgegenüber kann der Kläger sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass aus seiner Sicht die Bezügemitteilungen zutreffend sowohl die Altersteilzeit ausgewiesen hätten als auch seine faktische Vollbeschäftigung. Da dem Kläger die finanziellen Folgen seiner Altersteilzeitbeschäftigung - Kürzung des Grundgehalts mit teilweisem Ausgleich durch einen Altersteilzeitzuschlag - zumindest in den Grundzügen bekannt waren oder jedenfalls hätten bekannt sein müssen, hätte es sich ihm aufdrängen müssen, dass die unveränderte Fortzahlung seines Grundgehalts in voller Höhe mit der Veränderung seines Dienstverhältnisses nicht übereinstimmen konnte. Ebenso wenig kann der Kläger sich mit Erfolg darauf berufen, dass ihm im Vorfeld mitgeteilt worden sein, dass sich seine Nettobezüge nach dem Beginn der Altersteilzeit - wohl wegen des Altersteilzeitzuschlags - nur unwesentlich reduzieren würden, so dass er auch wegen der Höhe der Nettobezüge keine Zweifel an der Richtigkeit der Bezügemitteilungen hätte haben müssen. Zum einen hat der Kläger schon nicht substantiiert vorgetragen, was ihm in diesem Zusammenhang von wem exakt mitgeteilt worden ist. Vor allem aber würde eine solche Aussage den Kläger nicht von seiner o.g. Überprüfungspflicht entbinden, da die Höhe seiner Nettobezüge, wie auch die Beklagte zutreffend angemerkt hat, von einer Vielzahl weiterer Faktoren abhing und deshalb als Vergleichsmaßstab nicht geeignet war. Dies gilt für den hier vorrangig maßgeblichen Monat Dezember 2006 als den ersten Monat der Altersteilzeitbeschäftigung um so mehr als die Bezüge des Klägers insoweit zusätzlich ein Leistungsentgelt in Höhe von 1.711,59 Euro enthielten, das im November 2006 nicht gezahlt worden war. Aus der Höhe der Nettobezüge konnte der Kläger vor diesem Hintergrund keine Schlüsse auf die Richtigkeit seiner Bezügemitteilung im Übrigen ziehen. Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg einwenden, dass auch die Beklagte seine Altersteilzeitbezüge nicht auf Anhieb habe richtig berechnen können, weil die erste Nachberechnung im April 2009 im Folgemonat nochmals geändert worden sei. Dies ist hier schon deshalb unerheblich, weil diese Änderung, wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, auf einer rückwirkenden Änderung der maßgeblichen steuerrechtlichen Bestimmungen beruhte. Im Übrigen war der Kläger - wie oben ausgeführt - keineswegs verpflichtet, die Höhe seiner Bezüge selbst zutreffend zu ermitteln; er wäre jedoch verpflichtet gewesen, den sich aus den o.g. Gründen aufdrängenden Zweifeln an der Richtigkeit der Abrechnung zumindest durch eine Nachfrage bei der Beklagten Rechnung zu tragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Ob die Beklagte die dem Kläger zustehenden Bezüge sofort oder erst später zutreffend berechnet, ist deshalb an dieser Stelle ohne Bedeutung. Unabhängig hiervon steht einem im Rahmen des § 12 Abs. 2 BBesG zu berücksichtigenden Wegfall der Bereicherung bei dem Kläger auch entgegen, dass dieser einen solchen Wegfall nicht substantiiert vorgetragen hat. Seine vorprozessual angeführten Ausgaben hat der Kläger weder beziffert noch belegt. Die Rückforderungsentscheidung ist schließlich auch nicht mit Blick auf § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu beanstanden. Nach dieser Bestimmung kann von der Rückforderung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. Diese Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalls gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung. Darüber hinaus sind auch sonstige sachliche Gesichtspunkte zu beachten insbesondere die Frage, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen; vielmehr ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihrer Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Daher kommt es nicht entscheidend auf die Lage des Beamten in dem Zeitraum, für den die Überzahlung geleistet worden ist, sondern auf dessen Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung an. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Oktober 1998 – 2 C 21.97 –, ZBR 1999, 173 (174) m.w.N. Die hiernach erforderliche Billigkeitsentscheidung hat die Beklagte jedenfalls in ihrem Widerspruchsbescheid in rechtmäßiger Weise getroffen, indem sie dem Kläger die Rückzahlung der Gesamtsumme in monatlichen Raten in Höhe von 300,00 Euro eingeräumt hat. Sie hat zudem in ihre Ermessensentscheidung eingestellt, dass die Überzahlung durch einen Eingabefehler ihrerseits verursacht worden ist. Soweit sie in diesem Zusammenhang darauf abgestellt hat, dass es sich um einen einfachen Eingabefehler gehandelt habe, wie er bei der großen Anzahl von zu bewältigenden Dateneingaben gelegentlich vorkommen könne, der es nicht rechtfertige, von der Rückforderung ganz oder teilweise abzusehen, hält sich diese Bewertung im Rahmen des ihr eröffneten Ermessenspielraums. Soweit der Kläger darauf verweist, dass er aufgrund der Rückforderung der Bruttobeträge in steuerrechtlicher Hinsicht keinen vollständigen Ausgleich der von ihm abgeführten Steuern erzielen könne, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Da gegenwärtig nicht abschließend festgestellt werden kann, wie sich die Rückzahlung des überzahlten Betrages - ggfs. über mehrere Jahre hinweg - und die damit verbundene Möglichkeit, die jeweiligen Zahlungen als Negativeinkünfte steuerlich geltend zu machen, - vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 29. April 2010 - 1 A 1106/08 -, nicht veröffentlicht; Verwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 29. September 2009 - 3 K 387/09 -, juris Rdn. 31 - auf die Steuerlast des Klägers auswirkt und der Kläger hierzu auch keine näheren Angaben gemacht hat, besteht derzeit für die Beklagte kein Anlass, unter diesem Aspekt einen Teilerlass der Forderung in Betracht zu ziehen. Sollte der Kläger künftig durch Vorlage der entsprechenden Steuerbescheide nachweisen, dass der grundsätzlich mögliche steuerliche Ausgleich in seinem Fall nur unvollständig zu realisieren ist, wird die Beklagte das Verfahren im Hinblick auf ihre Billigkeitsentscheidung ggfs. wiederaufzugreifen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung.