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Beschluss

11 L 1192/10

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0811.11L1192.10.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der am 27. Juli 2010 gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum 1. September 2010 vorzeitig aus dem Zivildienst zu entlassen, hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Antragsteller steht der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst nicht zu. Nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG kann ein Dienstleistender entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt entstanden oder zu früher entstandenen hinzugetreten sind, eine besondere Härte bedeuten würde; § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZDG finden entsprechende Anwendung. Ein Anspruch auf vorzeitige Entlassung setzt damit voraus, dass eine "besondere Härte" vorliegt und der der entscheidenden Behörde eingeräumte Ermessensspielraum ("kann") im konkreten Fall auf Null reduziert ist. Der Antragsteller hat keine Umstände vorgetragen, die das Vorliegen einer besonderen Härte begründen. Bei dem Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten, gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff, welcher mit demselben in der Zurückstellungsvorschrift des § 11 Abs. 4 ZDG enthaltenen Begriff inhaltlich übereinstimmt. Er konkretisiert den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine besondere Härte verursachen nur solche Gründe, welche die Ableistung des Zivildienstes in dem durch den Heranziehungsbescheid bestimmten Zeitraum zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung werden lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1971 – VIII C 144.69 -, juris Rdnr. 9, 10, zu §§ 12, 29 WPflG; Steinlechner/Walz, Wehrpflichtgesetz, 7. Auflage 2008, zu § 29 WPflG Rdnr. 30. Die Tatsache, dass der Antragsteller bei voller Ableistung des Zivildienstes bis zum 31. Oktober 2010 das Studium im Studiengang BA Maschinenbau an der Hochschule O in L erst zum Wintersemester 2011/2012 (Semesterbeginn 1. September 2011) aufnehmen, und damit eine tatsächliche Wartezeit von 10 Monaten nach dem Ende des Zivildienstes entsteht, begründet keine besondere Härte im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG. Denn durch die Ableistung des Zivildienstes bis zum 31. Oktober 2010 wird lediglich eine berücksichtigungsfähige zusätzliche Wartezeit von drei Monaten kausal verursacht. Der Antragsteller hat sich im Frühjahr 2010 auf einen Studienplatz an der Hochschule O beworben und eine Zulassung zum Wintersemester 2010/2011 mit Schreiben vom 16. Juli 2010 erhalten. Die Zulassung zum Studium geht somit nicht auf eine Bewerbung vor der Heranziehung zum Zivildienst zurück. Die Ausbildung des Antragstellers endete ausweislich seines Schreibens vom 13. September 2009 an das Bundesamt für den Zivildienst zum Ende des Jahres 2009. Das von ihm favorisierte Studium in L hätte er erstmals zum 1. September 2010 aufnehmen können. Bei hypothetischem Kausalverlauf wäre also ebenfalls eine Wartezeit von 8 Monaten entstanden. Dieser Zeitaufwand von 8 Monaten ist mithin nicht durch die Einberufung zum Zivildienst verursacht. Durch die erfolgte Heranziehung zum Zivildienst kann der Antragsteller das gewünschte Studium am gewünschten Ort erst zum 1. September 2011 und damit 12 Monate später beginnen. Er verliert durch die Heranziehung aber nur drei Monate mehr als andere Dienstpflichtige. Denn ein Zeitverlust von neun Monaten entsteht jedem Zivildienstpflichtigen. Ein Anspruch darauf, den neunmonatigen Zivildienst so in die eigene Ausbildungsplanung einzupassen, dass ohnehin entstehende Wartezeiten lückenlos gefüllt werden, existiert nicht. Ein – über die Dauer des Zivildienstes von 9 Monaten hinausgehender – zusätzlicher Zeitverlust von 3 Monaten vermag eine besondere Härte jedoch nicht zu begründen. Ein solcher Zeitverlust steht weder außer Verhältnis zur Dauer des angestrebten Studiums (6 Semester) noch zur Dauer des Zivildienstes von 9 Monaten. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat (Warte-)Zeiten von sechs Monaten regelmäßig als hinnehmbar angesehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 – 8 C 71.81 -, juris Rdnr. 22, sowie Urteil vom 24. Oktober 1997 – 8 C 21.97 -, BVerwGE 105, 276 ff./juris Rdnr. 15 zur Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24. April 1974 – VII C 79.72 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 83 (zusätzlicher Zeitaufwand von einem Jahr keine besondere Härte) Die vorgenommene Einschätzung entspricht dem Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21. Dezember 2009 ("Wartezeitverlust als besondere Härte bzw. Billigkeitsregel im Sinne von §§ 11 Abs. 4, Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG"), der der Entscheidung des Bundesamtes ersichtlich zugrunde lag. Danach soll für die Ermittlung des Zeitverlustes maßgeblich der Zeitraum zwischen dem ohne den Zivildienst möglichen Studien- und Ausbildungsbeginn und dem nächstmöglichen Termin nach Ableistung des Zivildienstes sein. Erst wenn dieser Zeitraum nach Abzug der abzuleistenden Zivildienstdauer 9 Monate oder zumindest 6 Monate übersteigt, ist nach dem Erlass grundsätzlich von einer besonderen Härte auszugehen oder eine Entscheidung nach der Billigkeitsregelung zu treffen. Soweit der Erlass weitere Ausnahmen für den Fall einer "einmaligen beruflichen Chance" bzw. der rechtsverbindlichen Zusage eines Ausbildungsbeginns während der Dienstzeit, wenn die Zusage auf einer Bewerbung beruht, die zeitlich vor dem Einberufungstermin erfolgt ist, vorsieht, liegen diese Voraussetzungen im Fall des Antragstellers nicht vor. Soweit der Antragsteller sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf Teil E 6 des Leitfadens für die Durchführung des Zivildienstes beruft, so beziehen sich die dortigen Ausführungen auf die Voraussetzungen für die Gewährung von Sonderurlaub. Die Gewährung von Sonderurlaub ist jedoch nicht Streitgegenstand der anhängigen gerichtlichen Verfahren. Lediglich angemerkt sei insoweit, dass der Leitfaden insoweit von "nicht nutzbarer Wartezeit" spricht. Da der Antragsteller über eine abgeschlossene Berufsausbildung verfügt, dürfte es ihm jedoch grundsätzlich möglich sein, die Zeit bis zum Beginn des Studiums sinnvoll zu nutzen. Auch der Einwand des Antragstellers, die vorgenommene Auslegung des Begriffs der besonderen Härte führe dazu, dass der Vorschrift im Hinblick auf jährlich angebotene Ausbildungs- und Studiengänge kaum ein Anwendungsbereich verbleibe, führt zu keinem anderen Ergebnis. § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG soll nicht regelmäßig für Studienanfänger in Gestalt von Wartezeiten entstehende Belastungen auffangen, sondern Einzelfälle regeln, in denen der betreffende Dienstpflichtige im Verhältnis zu den allgemein entstehenden Belastungen besonders hart betroffen ist. Aufgrund des Übergangs vieler Ausbildungs- und Studiengänge zum Jahresrhythmus sind aber Wartezeiten allgemein länger geworden. BVerwG, Urteil vom 17. September 1981 – 8 C 71.81 -, juris Rdnr. 23. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004. Da die Entscheidung im Antragsverfahren die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen kann, ist der Streitwert der Hauptsache in voller Höhe anzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 75 Satz 1 ZDG.