Beschluss
23 L 328.10
VG Berlin 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2010:1025.23L328.10.0A
10Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Der Umstand, dass der Zivildienstleistende zwischen dem regulären Ende seines Zivildienstes acht Monate und 16 Tage auf die Aufnahme seines Studiums zu warten hat, begründet nach diesem keine besondere Härte, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst rechtfertigt. Vielmehr handelt es sich bei der mehrmonatigen Wartezeit auf den Beginn des Studiums lediglich um eine allgemeine Härte.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Umstand, dass der Zivildienstleistende zwischen dem regulären Ende seines Zivildienstes acht Monate und 16 Tage auf die Aufnahme seines Studiums zu warten hat, begründet nach diesem keine besondere Härte, die eine vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst rechtfertigt. Vielmehr handelt es sich bei der mehrmonatigen Wartezeit auf den Beginn des Studiums lediglich um eine allgemeine Härte.(Rn.9) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vom 14. Oktober 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die vorzeitige Entlassung aus dem Zivildienst, um ein Hochschulstudium aufnehmen zu können. Nachdem er 25. Juni 2010 die Allgemeine Hochschulreife erreicht hatte, berief das Bundesamt für den Zivildienst (im Folgenden Bundesamt) den Antragsteller mit Bescheid vom 7. Juli 2010 zum Zivildienst im Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 30. April 2011 bei den D. ein. Seinen Dienst trat er wie angeordnet an. Mit Bescheid vom 24. September 2010 ließ die Humboldt-Universität zu Berlin den Antragsteller im Nachrückverfahren zum Wintersemester 2010/11 zum Studiengang „Bachelor of Arts – Regionalstudien Asien/Afrika“ zu. Seinen Antrag auf vorzeitige Entlassung lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 4. Oktober 2010 und mit Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2010 ab. Mit Bescheid vom 5. Oktober 2010 setzte das Bundesamt aufgrund des Wehrrechtsänderungsgesetzes 2010 die Dienstzeit auf den Zeitraum vom 1. August 2010 bis zum 31. Januar 2011 fest. II. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller sofort aus dem Zivildienst zu entlassen, hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig ist. Die vom Antragsteller begehrte sofortige Entlassung aus dem Zivildienst geht über eine einstweilige Regelung hinaus und führte zu einer Vorwegnahme der Hauptsache. Dem Wesen und dem Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Gericht grundsätzlich aber nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Die Vorwegnahme der Hauptsache ist zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes) nur ausnahmsweise möglich, wenn ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Antragsteller in der Hauptsache obsiegt (Anordnungsanspruch), und ihm durch die Verweisung auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein unzumutbarer schwerer Nachteil entsteht (Anordnungsgrund). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht für die mit der Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Nach der – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen – summarischen Prüfung hat die Hauptsache keine hinreichende Erfolgsaussicht, weil die Versagung der vorzeitigen Entlassung aus dem Zivildienst rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); er hat keinen Anspruch nach § 43 Abs. 2 Nr. 1 des Zivildienstgesetzes (ZDG). Nach dieser Vorschrift kann ein Dienstleistender auf seinen Antrag entlassen werden, wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Dienstantritt festgesetzten Zeitpunkt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei dem Tatbestandsmerkmal der besonderen Härte handelt es sich um einen unbestimmten, gerichtlich voll überprüfbaren Rechtsbegriff, welcher mit demselben in der Zurückstellungsvorschrift des § 11 Abs. 4 ZDG enthaltenen Begriff inhaltlich übereinstimmt. Er konkretisiert den aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Eine besondere Härte verursachen nur solche Gründe, welche die Ableistung des Zivildienstes in dem durch den Heranziehungsbescheid bestimmten Zeitraum zu einer unverhältnismäßig hohen Belastung werden lassen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2010 – 11 L 1192/10 -, juris). Eine besondere Härte liegt mithin nur dann vor, wenn die Fortsetzung des Zivildienstes den Zivildienstleistenden schwerer trifft als andere Zivildienstleistende in gleicher Lage. Das bedeutet zugleich, dass der Zivildienstleistende die mit der Ableistung des Zivildienstes typischerweise verbundenen Nachteile hinnehmen muss. So stellt der bloße Zeitverlust, den der Zivildienst bewirkt, als solches keine besondere Härte im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG dar. Darüber hinaus mutet der Gesetzgeber den Zivildienstleistenden auch etwaige zivildiensttypische Nachteile bei der Ausbildung und im beruflichen Fortkommen zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2006 – BVerwG 6 C 22.05 – juris, zu § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG). Von § 42 Abs. 2 Nr. 1 ZDG sind daher – neben außergewöhnlichen Belastungen des Zivildienstleistenden aus sonstigen persönlichen Gründen – nur atypische berufsbezogene Fallgestaltungen erfasst (vgl. BVerwG, a.a.O; Beschluss vom 9. Oktober 2001 – BVerwG 6 B 57.01 –, juris). Der Umstand, dass der Antragsteller zwischen dem regulären Ende seines Zivildienstes am 31. Januar 2011 und dem Beginn der Vorlesungen am 17. Oktober 2011 acht Monate und 16 Tage auf die Aufnahme seines Studiums zu warten hat, begründet nach diesem Maßstab keine besondere Härte. Vielmehr handelt es sich bei der mehrmonatigen Wartezeit auf den Beginn des Studiums lediglich um eine allgemeine Härte. Es fehlt an einer atypischen Situation, in der die Dienstverpflichtung den Antragsteller ungleich härter trifft als andere Zivildienstleistende, zumal er den Verlust einer einmaligen Studienchance nicht einmal selbst geltend macht. Aufgrund der verkürzten Zivildienstzeit auf sechs Monate und dem Umstand, dass zahlreiche Studiengänge zwischenzeitlich auf einen Jahresrhythmus umgestellt worden sind (vgl. hierzu VG Düsseldorf, a.a.O.), muss nunmehr eine Vielzahl von Zivildienstleistenden mehr als sechs Monate zwischen dem Ende ihres Zivildienstes und der Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums warten. Insbesondere haben inzwischen nahezu alle Zivildienstleistende mit Studienabsicht, deren angestrebtes Studienfach – wie das des Antragstellers – nur zum Wintersemester beginnt, mindestens sechs Monate auf den Beginn ihrer universitären Ausbildung zu warten. Da zwischen Erwerb des Abiturs und Beginn des Wintersemesters üblicherweise weniger als sechs Monate liegen, haben Zivildienstleistende mit Studienabsicht regelmäßig nach ihrem Abitur bis zum Studienbeginn im Wintersemester ihren Zivildienst nicht voll abgeleistet. Daher können sie ihr Studium stets erst ein Jahr nach ihrem Schulabschluss aufnehmen. Zutreffend hat das Bundesamt in seiner Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass sich jährlich eine große Anzahl Zivildienstleistender in einer ähnlichen Situation wie der Antragsteller befindet. Es kann daher nicht die Rede davon sein, dass die Fortsetzung des Zivildienstes den Antragsteller anders trifft als Zivildienstleistende mit Studienabsicht im Allgemeinen. Vielmehr realisiert sich beim Antragsteller eine Folge, die der Gesetzgeber mit der Verkürzung der Wehr- und Zivildienstzeit offenbar bewusst in Kauf genommen hat. Ohnehin überschreitet ein durch den Zivildienst insgesamt eintretender Zeitverlust von einem Jahr regelmäßig nicht das Maß, das einem Zivildienstleistenden zugemutet werden kann. Der Zeitverlust, der dem Antragsteller durch den Zivildienst insgesamt entsteht, beträgt lediglich ein Jahr, da er sein Studium aufgrund des Zivildienstes nicht zum Wintersemester 2010/11, sondern erst zum Wintersemester 2011/12 aufnehmen kann. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht entscheidend darauf an, nach welcher Methode die nach Ende des Zivildienstes verbleibende, dem Zivildienst zurechenbare Wartezeit zu ermitteln ist. Insbesondere ist ohne Bedeutung, ob diese Wartezeit ins Verhältnis mit der verbleibenden Zivildienstzeit (so der Antragsteller mit Verweis auf VG Koblenz, Beschluss vom 30. August 2010 – 7 L 1010/10.KO –; vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 1. September 2010 – 7 B 2151/10 – juris, m.w.N.) oder mit der gesamten Zivildienstzeit (so die Antragsgegnerin mit Verweis auf VG Düsseldorf, Beschluss vom 11. August 2010 – 11 L 1192/10 –) zu setzen ist. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob es dem Antragsteller nicht ohnehin verwehrt wäre, sich auf das Vorliegen einer besonderen Härte zu berufen, weil in der Bewerbung um den Studienplatz zu einem Zeitpunkt, zu dem die Einberufung zum Zivildienst unmittelbar bevorstand, ein pflichtwidriges Verhalten und damit eine missbräuchliche Rechtsausübung liegen könnte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 20. April 2009, – BVerwG 6 B 107/08 und 6 B 107/08 (6 PKH 30/08) –, juris). Ebenso wenig kommt es darauf an, ob im Einzelfall eine die vorzeitige Entlassung rechtfertigende besondere Härte vorliegt, wenn ein studieninteressierter Zivildienstleistender – anders als der Antragsteller – im Zeitpunkt des geplanten Studienbeginns bereits den weit überwiegenden Teil seines Zivildienstes abgeleistet hat, also etwa nur noch wenige Wochen Zivildienst zu einem Zeitverlust von einem Jahr führen würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Verfahrenswertes folgt aus §§ 39 ff., 52 f. GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 75 Satz 1 ZDG).