Urteil
5 K 1552/10
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2010:0809.5K1552.10.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, gegenüber der Klägerseite für das Jahr 2010 Entwässerungsgebühren in der satzungsmäßig vorgesehenen Höhe zu erheben. Die Stadt X kommt ihrer wasserrechtlichen Abwasserbeseitigungspflicht nach, indem sie die erforderlichen Anlagen der Abwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung zur Verfügung stellt. Sie bedient sich dabei auf der Grundlage der Ratsbeschlüsse vom 23. September 1996 der Xer Stadtwerke AG, die seit dem 11. September 2007 als "X1 AG" firmiert (im Folgenden bezeichnet als X1 AG). Mit notariellem "Entsorgungsvertrag" vom 6. März 1998 hat die Stadt die X1 AG mit Wirkung zum 31. Juli 1997 damit beauftragt, die städtischen Entwässerungsaufgaben durchzuführen (Präambel I. und § 1 Abs. 1 des Vertrages). An der X1 AG ist neben einer privaten Aktiengesellschaft die Stadt X über die X1 GmbH, die ihrerseits zu 99,39 % der Stadt gehört, zu 66,9 % beteiligt. In dem Entsorgungsvertrag ist u.a. folgendes vereinbart: Die Aufgabenübertragung umfasst Planung, Bau / Anschaffung / Verbesserung, Instandhaltung, Betrieb und teilweise auch die Finanzierung der Stadtentwässerungsanlagen (s. zudem § 2 Abs. 2 lit. a. – c. des Vertrages). Die Entwässerung erfolgt gemäß den vertraglichen Vereinbarungen über beigestellte Abwasseranlagen - das sind i. W. die Anlagen, die vor dem 30. September 1996 vorhanden waren und im Eigentum der Stadt oder "in eigentumsähnlich ausgestalteter Weise" bei der Stadt verblieben sind - und über neugebaute Anlagen, die im Eigentum der X1-AG stehen oder "in eigentumsähnlich ausgestalteter Weise" der X1 AG gehören (s. § 1 Abs. 6 und 8 des Vertrages). Die Stadt zahlt der X1 AG für deren vertraglich übernommenen Leistungen ein Entgelt, das sich nach Selbstkostenpreisen im Sinne des öffentlichen Preisrechts bestimmt, deren Berechnung vertraglich näher ausgestaltet ist (s. § 14 Abs. 1 – 3 der Vertrages). Nach § 14 Abs. 4 Satz 26 (= Unterabsatz 13) wird das Entgelt eines jeden Abrechnungsjahres jährlich spätestens zum 15. September des Vorjahres für den folgenden Abrechnungszeitraum, erstmals zum 15. September 1997 für den Abrechnungszeitraum 1998, ermittelt. Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Abs. 4 Satz 27 des Vertrages). Grundlage für die Ermittlung ist ein Wirtschaftsplan, den die X1-AG jährlich getrennt für das Geschäftsfeld "Stadtentwässerung" aufzustellen hat (§ 14 Abs. 4 Satz 28 des Vertrages). Der jährlich neu zu ermittelnde Preis ist ein Festpreis (§ 14 Abs. 4 Satz 29 Unterabsatz 14 - des Vertrages). Eine nachträgliche Erhöhung oder Senkung des Entgeltes aufgrund einer Nachkalkulation findet - mit Ausnahme von Abweichungen um mehr als 20 % von den Ansätzen für bestimmte Erneuerungs- und Instandhaltungsarbeiten im Wirtschaftsplan - nicht statt (§ 14 Abs. 4 Sätze 30 – 31 des Vertrages). Außerdem schloss die Stadt am 23. Juli 2002 mit einer amerikanischen Gesellschaft (Trust) ein Cross-Border-Leasing-Geschäft über ihr Abwassernetz ab. Die Stadt erhebt nach Maßgabe ihrer Entwässerungsgebührensatzung getrennte Gebühren für die Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zur Schmutz- und Regenwasserableitung. Die Kläger sind Miteigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "Jtal 1 - 49" in X, für das Wohneigentum begründet wurde und das unstreitig an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Mit Bescheid vom 29. Januar 2010 zog der Beklagte die Kläger wegen dieses Grundstückes zu Schmutz- und Niederschlagswassergebühren für das Jahr 2010 in dem nach der einschlägigen Gebührensatzung - insoweit unstreitig - vorgesehenen Umfang heran. Am 1. März 2010 hat die Klägerseite Klage gegen ihre Heranziehung zu den Abwassergebühren in dem aus dem Antrag ersichtlichen Umfang erhoben. Zur Begründung haben sie bzw. andere Kläger in parallelen, inzwischen durch Klagerücknahme beendeten Verfahren Folgendes ausgeführt: Der in der Gebührensatzung festgesetzte Gebührensatz sei fehlerhaft kalkuliert. Folgende Kosten seien überhöht angesetzt worden: In die an die X1 AG zu zahlenden Fremdleistungsentgelte sei ein unzulässiger Gewinnanteil einkalkuliert. Da die Stadt an der X1 AG beteiligt sei, dürfe dieses Unternehmen, soweit es in der Abwasserbeseitigung tätig sei, als nichtwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 107 Abs. 2 Gemeindeordnung (GO) kein Entgelt vereinbaren, soweit es auf eine Gewinnerzielung gerichtet sei. Bei der Kalkulation der übrigen Kosten seien folgende Kostenansätze zu beanstanden: aa. Der Beklagte habe die kalkulatorischen Kosten der Stadt in einer Kombination aus einer kalkulatorischen Abschreibung der städtischen Anlagen auf der Basis von Wiederbeschaffungszeitwerten und einer kalkulatorischen Verzinsung des in der Anlage gebundenen Kapitals auf der Basis der Anschaffungsrestwerte nach Nominalzinsen ermittelt. Dies sei unzulässig, weil dadurch die Preissteigerungsrate doppelt verrechnet werde. bb. Der Beklagte habe bei der Kalkulation der Verzinsung zudem einen Zinssatz in Höhe von 7,07 % angesetzt. Das sei angesichts der aktuellen Lage am Finanzmarkt nicht angemessen. cc. Ferner habe der Beklagte nicht berücksichtigt, dass die Nebenerträge aus dem Cross-Border-Leasing-Geschäft nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes anteilig den kalkulatorischen Zinssatz mindern müssten. Die Kläger beantragen, den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2010 aufzuheben, soweit darin Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung in Höhe von 36.502,52 Euro plus 28.519,28 Euro sowie für die Niederschlagswasserbeseitigung in Höhe von 12.384,20 Euro erhoben werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klagebegründung unter Bezugnahme auf seine Bescheide entgegen und führt ergänzend aus: Die von der Klägerseite angesprochenen Bedenken gegen die Gebührenkalkulation der Stadt bestünden nach der ständigen Rechtsprechung des für das Gebührenrecht zuständigen Senates bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) nicht. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Das Gericht konnte gemäß § 87a Abs. 2, 3 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Abwassergebühren für das Jahr 2010 bilden §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Verbindung mit §§ 2 - 12 der "Satzung über die Erhebung von Anschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse in der Stadt X vom 16.12.2008" in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 18. Dezember 2009 (EGS). Danach sind die hier streitigen Ansprüche auf die Abwassergebühren, die die Stadt für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen getrennt als Schmutzwassergebühren nach dem sogenannten antizipierten Frischwassermaßstab und als Niederschlagswassergebühren nach dem Maßstab der angeschlossenen bebauten/versiegelten Grundstücksflächen erhebt, in der festgesetzten Höhe entstanden. Die Gebührenerhebung beruht auf wirksamen Satzungsregelungen, deren tatbestandliche Erfüllung die Abgabenfestsetzung rechtfertigt. Die Satzung begegnet keinen formellen Bedenken. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht ist die Satzung nicht zu beanstanden. Sie steht - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - mit den Vorschriften des KAG NRW und übergeordneten gebührenrechtlichen Grundsätzen in Einklang. Die von der Klägerseite in Frage gestellten, für das Jahr 2010 durch die o.g. Satzung festgesetzten Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlags(-ab-)wasserbeseitigung von den an einen öffentlichen Abwasserkanal angeschlossenen Grundstücken sind nicht zu beanstanden, denn ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG liegt nicht vor. Das Kostenüberschreitungsverbot besagt, dass das - im maßgeblichen Prognosezeitpunkt der Gebührenbedarfsberechnung für den kommenden Veranlagungszeitraum (= Kalkulationszeitraum) vorkalkulatorisch - veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der über die Gebühren zu finanzierenden Einrichtung in der Regel decken, sie aber nicht überschreiten soll. Das heißt, in der Gebührenkalkulation (Gebührenbedarfsberechnung), auf deren Grundlage der Gebührensatz ermittelt wird, sind die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung (Kostenmasse - Dividend) und die voraussichtlichen Maßstabseinheiten, auf die die Gesamtkosten zu verteilen sind (Verteilungsmasse - Divisor), in der Weise zu veranschlagen, dass weder unzulässige oder überhöhte Kostenansätze noch eine zu geringe Zahl von Maßstabseinheiten angesetzt werden. Unerheblich sind dabei Kostenüberschreitungen von bis zu 3 %, wenn die Überschreitung nicht auf bewusst oder schwer und offenkundig fehlerhaften Kostenansätzen beruht. Zudem ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen davon auszugehen, dass der Gebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen des Kostenüberschreitungsverbotes entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat beschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss. Das bedeutet, dass fehlerhafte Kostenansätze dann keine Auswirkungen auf die Gültigkeit des Gebührensatzes und damit der Satzung insgesamt haben, wenn sich im Rahmen einer umfassenden (ggf. gerichtlichen) Prüfung herausstellt, dass zulässige Kostenansätze mit der Folge unterblieben oder zu niedrig bemessen worden sind, dass sie die fehlerhaften Ansätze ausgleichen. Es ist insbesondere zulässig, den Gebührensatz mit einer nach Abschluss der Gebührenperiode - noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens - aufgestellten Betriebsabrechnung zu rechtfertigen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428 (434) = KStZ 1994, 213, und Beschluss vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96, in: NWVBl. 1998, 118. Für die Überprüfung der Kostenansätze in einer Gebührenkalkulation gilt zum Umfang der Amtsermittlungspflicht der Verwaltungsgerichte (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO) und zur Mitwirkungspflicht der Beteiligten (§ 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz VwGO) nach den Erkenntnissen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die es insbesondere in seinen Urteilen vom 1. Juli 1997 9 A 6103/95 und 19. September 1997 - 9 A 3373/96 - dargelegt hat, Folgendes: "Im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes sind die Verwaltungsgerichte zwar verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Auffassung für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende Senat auf Grund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 GG grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte über die maßgebenden Massen bzw. die zu den einzelnen Kostenpositionen angefallenen Kosten der Wahrheit entsprechen. Aufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa Widersprüche, methodische Fehler, Rechenfehler oder mit höherem Recht unvereinbare Kostenansätze nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen Unterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei, insbesondere die anwaltlich vertretene Partei, insoweit an substantiiertem Sachvortrag fehlen, beschränkt sie sich vielmehr auf schlichtes Bestreiten der jeweiligen Kostenansätze oder auf Spekulationen hinsichtlich der zutreffenden Höhe dieser Ansätze und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen fehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine prozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden Tatsachen finden (vgl. OVG NW, Beschluss vom 11. Juni 1996 - 9 A 1864/94 -)". Das erkennende Gericht hat sich in ständiger Rechtsprechung dieser Auffassung angeschlossen, nach der sich der Umfang der Amtsermittlung der Sache nach danach (begrenzend) bestimmt, ob nach dem "(Streit-)Stand der Dinge" für das Gericht Anlass zu weitergehenden - hier die Richtigkeit der Gebührensatzkalkulation betreffenden - aufklärenden Sachverhaltsermittlungen besteht. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot insbesondere mit Blick auf das den Streitstand maßgeblich bestimmende klägerische Vorbringen weder bezüglich der in die Kalkulation eingestellten Fremdleistungskosten der X1 AG (1.) noch bezüglich der übrigen Kostenansätze (2.) festzustellen. Darüber hinausgehende Bedenken gegen die allein maßgebliche Ergebnisrichtigkeit der festgesetzten Gebührensätze im Rahmen des 3-%-Spielraums bestehen nicht. 1. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze, die der Gebührenerhebung zugrunde liegen, ergeben sich nicht daraus, dass in die Gebührenbedarfsberechnung für das streitgegenständliche Jahr das von der Stadt nach dem Entsorgungsvertrag zu zahlende Entgelt für die Entwässerungsdienstleistungen der X1-AG eingestellt worden ist. Denn gemäß § 6 Abs. 2 KAG NW gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch "Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen". Berücksichtigungsfähig sind danach auch Fremdleistungsentgelte, die auf vertraglichen Zahlungsverpflichtungen der Kommune gegenüber solchen juristischen Personen beruhen, an denen sie beteiligt ist, selbst wenn es sich um eine deutliche Mehrheitsbeteiligung handelt. Dies gilt unabhängig von der Frage, welchen Anteil die Stadt an der Gesellschaft hat und ob entsprechende Kosten bei Aufgabenerledigung in öffentlich-rechtlicher Form angefallen wären. Ist die Erstreckung des Unternehmensgegenstandes einer privaten Gesellschaft, deren Anteile mehrheitlich der Stadt gehören, auf die Abwasserbeseitigung und die Beauftragung dieser Gesellschaft durch die Stadt nach §§ 107 und 108 Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) – wie hier – rechtlich unbedenklich, hat dies zur Folge, dass grundsätzlich sämtliche von der Gesellschaft der Stadt vereinbarungsgemäß in Rechnung gestellten Entgelte auch berücksichtigungsfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 KAG NW sind. Die an das Unternehmen zu zahlenden Fremdleistungsentgelte stellen nämlich tatsächliche Kosten dar, die als solche in die Gebührenkalkulation eingestellt werden können. Eine Einschränkung gilt nur mit Blick darauf, dass es sich um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handeln muss, deren Bemessung letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 219 - 222 und vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175, 176. Dem lässt sich nicht mit Erfolg die - im Grundsatz richtige - Auffassung entgegenhalten, auch die in den Formen des Privatrechts handelnde Verwaltung habe grundlegende Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens zu beachten und dürfe nicht durch eine Flucht ins Privatrecht illegale Finanzquellen erschließen bzw. Kostenüberdeckungen erzielen. Da die an das Unternehmen zu zahlenden Fremdentgelte tatsächliche Kosten darstellen, kommt es bei deren Einstellung in die Gebührenkalkulation weder zu Kostenüberdeckungen auf Seiten der Gemeinde noch gar zur Erschließung illegaler Finanzquellen. Wollte man die Ansatzfähigkeit derartiger Kosten verneinen, bedeutete dies im Ergebnis, dass Gemeinden von der ihnen gesetzlich eingeräumten Befugnis, Gesellschaften zu gründen bzw. sich an ihnen zu beteiligen und private Dritte zur Aufgabenerfüllung einzuschalten, praktisch keinen Gebrauch machen könnten. Kaum eine Gemeinde würde einen solchen Weg wählen, wenn dadurch zwangsläufig anfallende Kosten nicht in die Gebührenkalkulation einbezogen werden könnten. In diesem Fall hätte nämlich der allgemeine Verwaltungshaushalt für die durch Gebühren nicht gedeckten Kosten aufzukommen. Dies wäre weder mit dem Kostendeckungsgebot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NW noch mit den in § 77 Abs. 2 GO NW geregelten Grundsätzen der Einnahmebeschaffung vereinbar, wonach die Gemeinde die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen, soweit vertretbar und geboten, aus speziellen Entgelten für die von ihr erbrachten Leistungen und erst im übrigen aus Steuern zu beschaffen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175. Gemessen daran durfte die Stadt das von ihr vertragsgemäß an die X1 AG für ihre Leistungen im Rahmen der Entwässerung zu zahlende Entgelt grundsätzlich in die Gebührenbedarfsberechnung einstellen. Gegen die Höhe des eingestellten Entgelts bestehen - soweit das vorliegende Verfahren eine Überprüfung gebietet - keine durchgreifenden Bedenken, weil es sich dabei um vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung (daher) letztlich nicht zu einem Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip führt. Die von der X1 AG vertragsgemäß erbrachten Leistungen, die i. W. in Planung, Neubau, Erneuerung, Unterhaltung und Betrieb der - von der Stadt beigestellten "alten" und von der X1 AG neu gebauten, in deren Eigentum verbleibenden "neuen" - Abwasseranlagen bestehen (vgl. §§ 1 und 2 des Entsorgungsvertrages), sind nicht marktgängig, weil es sich um umfassende Verwaltungshelfertätigkeiten im Rahmen der öffentlichen Abwasserbeseitigung handelt. Vgl. zur fehlenden Marktgängigkeit von privaten Betriebsführungsleistungen, die hier den Schwerpunkt der erbrachten Leistungen bilden, im Rahmen der öffentlichen Abwasserentsorgung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 14. Dezember 2004 – 9 A 4187/01 –, S. 13 des Urteilsabdruckes, und Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, S. 15 des Urteilsabdruckes. Dementsprechend gibt es für die auf Grund eines öffentlichen (Dienstleistungs-) Auftrages erbrachten Leistungen der X1 AG keine Marktpreise. Daher bestimmt sich das Entgelt nach den zwingenden gesetzlichen Vorgaben für Leistungen auf Grund öffentlicher Aufträge - wie sie hier in Rede stehen und deren Kern die nichtbaulichen Entwässerungsdienstleistungen bilden - gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 3 und 4 der "Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen" vom 21. November 1953 (BAnz. Nr. 244), zuletzt geändert durch die Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), - VO PR Nr. 30/53 - nach Selbstkostenpreisen, wie sie auch nach § 14 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages - für den hier gegebenen Fall zwingend anzuwendender Preisvorschriften - vereinbart sind. Nicht zu beanstanden ist es, dass im Entsorgungsvertrag als Entgelt kein zahlenmäßig bezifferter Selbstkostenpreis genannt ist. Das ist sachgerecht, weil den Vertragsparteien eine feste Preisvereinbarung bei oder unmittelbar nach Abschluss des Vertrages, wie es das Preisrecht für Selbstkostenfestpreise im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 VO PR Nr. 30/53 vorsieht, nach den Umständen der Vertragsbeziehung im Hinblick auf die Dauer der Leistungserbringung, die auf viele Jahre ausgerichtet ist (§ 16 Abs. 2 des Entsorgungsvertrages: Laufzeit auf unbestimmte Dauer vereinbart, Kündigungsrecht ab 31. Dezember 2017 vorgesehen), und auf den jährlich veränderlichen Leistungsumfang, der sich an den wandelbaren Entwässerungsbedürfnissen orientiert, nicht zumutbar ist. In § 14 Abs. 4 des Vertrages ist folgende, keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzte Methode zur Ermittlung des Selbstkostenpreises verbindlich vereinbart: Das zu entrichtende laufende Jahresentgelt für die Abwasserbeseitigung wird für jedes Abrechnungsjahr spätestens bis zum 15. September des Vorjahres anhand eines vorgegebenen Berechnungsschemas und auf der Grundlage des für das Geschäftsfeld "Stadtentwässerung" von der X1 AG jährlich aufzustellenden Wirtschaftsplanes als "Festpreis" ermittelt, ohne dass – abgesehen von Aufwendungen für bestimmte Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen bzw. Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten – eine nachträgliche Erhöhung oder Senkung des Entgeltes aufgrund einer Nachkalkulation stattfindet. Der vertraglich vereinbarte Selbstkostenpreis wird somit für den Regelfall auf der Grundlage einer jährlich durchzuführenden Vorkalkulation, die zeitlich der jährlichen Leistungserstellung vorausgeht, und nur in den genannten Ausnahmefällen im Wege der Nachkalkulation nach der Leistungserstellung bestimmt. Damit ist in dem Vertrag ein - den Besonderheiten des Vertragsgegenstandes angepasster - vorläufiger Selbstkostenpreis (Selbstkostenrichtpreis im Sinne des § 6 Abs. 3 VO PR Nr. 30/53) in Form einer verbindlichen Vorgabe der Kostenermittlung vereinbart; dieser "Richtpreis" wird gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 im Regelfall, sobald die Grundlagen der Kalkulation übersehbar sind, d.h. zu dem im Vertrag genannten Zeitpunkt, für das kommende Leistungsjahr im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 VO PR Nr. 30/53 preisrechtskonform in einen Selbstkostenfestpreis im Sinne des § 6 VO PR Nr. 30/53 oder - soweit dies im Ausnahmefall nicht möglich ist - in einen Selbstkostenerstattungspreis im Sinne des § 7 VO PR Nr. 30/53 umgewandelt. Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem vereinbarten Selbstkosten-Berechungsschema nach § 14 Abs. 4 des Entsorgungsvertrages und den dort gemachten Berechnungsvorgaben in den geltend zu machenden Entgeltansprüchen Positionen enthalten wären, die nicht als Selbstkosten ansatzfähig wären. Auch soweit das laufende Entgelt für die Abwasserbeseitigung gemäß dem Berechnungsschema in § 14 Abs. 4 Entsorgungsvertrag Gewinnzuschläge vorsieht, ist dies nicht zu beanstanden. Gemäß Teil III. Abschnitt L. der zur Selbstkostenpreisermittlung nach § 8 VO PR Nr. 30/53 anzuwendenden Leitsätzen (LSP – Anlage zur VO PR Nr. 30/53) ist ein kalkulatorischer Gewinn nämlich ein zulässiger Bestandteil des Selbstkostenpreises. Nach Nrn. 51 a) und 52 Abs. 1 LSP wird mit dem kalkulatorischen Gewinn das allgemeine Unternehmerwagnis des Auftragnehmers abgegolten. Als in der Selbstkostenpreisrechnung mithin ansatzfähige Position ist der kalkulatorische Gewinn als vereinbartes Entgelt grundsätzlich auch Teil der gebührenrelevanten Fremdleistungskosten. Vgl. zur Bejahung der Ansatzfähigkeit des Gewinns/allgemeinen Unternehmenswagnisses bei Beauftragung von Eigengesellschaften mit Entsorgungsleistungen: OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 -, NWVBl. 1995, 173, 175 und vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, NVwZ-RR 2002, 684,685 f.; s.a. Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, S. 17 f. des Urteilsabdruckes. Das erkennende Gericht folgt aus den oben im Anschluss an den 9. Senat des OVG NRW ausgeführten Erwägungen zu den Anforderungen an die Ansatzfähigkeit von Fremdleistungsentgelten im - hier zu betrachtenden - Benutzungsgebührenrecht nicht der zum Beitragsrecht vertretenen Auffassung des 15. Senats des OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2005 - 15 A 873/04 -, nach der eine nichtwirtschaftliche Einrichtung einer Gemeinde wie eine mit der Abwasserbeseitigung befasste private Gesellschaft, die der abwasserbeseitigungspflichtigen Gemeinde gehört oder an der sie beteiligt ist, nach dem nordrhein-westfälischen Kommunalrecht keine Gewinne erwirtschaften dürfe. Das erkennende Gericht vermag insbesondere im Hinblick auf die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 77 Abs. 2 GO NRW mit dem Beschaffungsvorrang von Finanzmitteln aus speziellen Entgelten für gemeindliche Leistungen, die hier durch die zulässigerweise mit dem Unternehmensgegenstand der Abwasserbeseitigung betraute private Beteiligungsgesellschaft der Gemeinde erbracht werden, und das Gebot in § 109 Abs. 1 Satz 1 GO, nach dem auch nichtwirtschaftliche Einrichtungen so zu führen sind, dass sie nachhaltig - d.h. unter Sicherung ihrer technischen und wirtschaftlichen Fortentwicklungsmöglichkeit - den öffentlichen Zweck erfüllen können, den Schluss nicht zu teilen, dass der Gesetzgeber mit der Soll -Regelung einer Mindest gewinnpflicht für wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinden in § 109 GO zugleich ein Verbot der Gewinnerwirtschaftung für nichtwirtschaftliche gemeindliche Einrichtungen des privaten Rechts aussprechen wollte. Diese Auffassung hätte im Übrigen die bemerkenswerte Folge, dass Gemeinden auch mit ihren mehrheitlich eigenen Messegesellschaften privaten Rechts als nichtwirtschaftlichen Einrichtungen im Sinne des § 107 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 GO keine Gewinne machen dürften. Die Bemessung des Entgelts für das allgemeine Unternehmerwagnis ist hier in Anwendung der Nr. 52 Abs. 1 Satz 1 LSP in zulässiger Weise in einer Summe von einem Hundertsatz vom betriebsnotwendigen Vermögen und einem Hundertsatz vom Umsatz (= Netto-Selbstkosten = Selbstkosten ohne Mehrwertsteuer) erfolgt. Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, begründet von Hellmuth Ebisch und Joachim Gottschalk, fortgeführt von Werner Knauss und Johann K. Schmidt, 7. Auflage (2001), zu Nr. 52 LSP Rn. 5. Vorschriften, die die Höhe des Vomhundertsatzes zur Berechnung des Entgelts für das Unternehmerwagnis genau festlegten, bestehen zur Zeit nicht. Daher stellt sich dessen Bemessung als eine Frage der Vereinbarung zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer dar. Der demgemäß hier vereinbarte Gewinnzuschlag von 4 % der Nettoselbstkosten zuzüglich 1% des betriebsnotwendigen Vermögens ist rechtlich nicht zu beanstanden, denn er ist nicht unangemessen. Das Unternehmerwagnis deckt Risiken ab, die das Unternehmen als Ganzes gefährden, die in seiner Eigenart, in den besonderen Bedingungen des Wirtschaftszweiges oder in wirtschaftlicher Tätigkeit schlechthin begründet sind (vgl. Nr. 47 Abs. 2 LSP). Der Ansatz für diese Position soll auf lange Sicht die Existenz des Unternehmens gegen die Gefahren und Risiken sichern, die mit der unternehmerischen Tätigkeit verbunden sind. Zum allgemeinen Unternehmerwagnis gehören daher z.B. Wagnisse, die aus der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung entstehen, etwa Konjunkturrückgänge, plötzliche Nachfrageverschiebungen, Geldentwertungen, technische Fortschritte. Aus dem allgemeinen Unternehmerwagnis müssen im Übrigen die Aufwendungen gedeckt werden, die nach den LSP nicht zu den Kosten gehören (wie z. B. die Körperschaftssteuer – Nr. 30 lit. b) LSP). Vgl. Wöhe, Einführung in die allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 22. Auflage, S. 1093; Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Auflage, Nr. 51 LSP, Rdnr. 6. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich hier das vereinbarte Unternehmerwagnis der Höhe nach aus dem gesteigerten Unternehmerrisiko, das die X1 AG übernommen hat, indem sie einen sich im Jahr vor der Leistungserbringung konkretisierenden vorkalkulierten jährlichen Selbstkostenfestpreis vereinbart hat, der – bis auf die o.g. geringfügigen Ausnahmen – keiner (risikodämpfenden) Nachkalkulation zugänglich ist. Vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung des OVG NRW, in der ein Gewinnzuschlag von 3 % der Nettoselbstkosten bei einem Selbstkostenfestpreis aus den genannten Gründen als unbedenklich bewertet wurde: OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 – 9 A 373/06 -, S. 27 des Urteilsabdruckes. Damit ist das Unternehmen den verlustträchtigen Risiken unerwarteter Steigerungen der tatsächlichen Kosten von Gütern und Dienstleistungen, die für die Leistungserbringung im Kalkulationszeitraum eingesetzt werden müssen, und unerwarteter Mengensteigerungen bei dem zur Betriebsführung im Leistungszeitraum tatsächlich erforderlichen Mitteleinsatz (gegenüber den jeweiligen Planansätzen) ausgesetzt. Dass sich die durch die Unsicherheit der Vorkalkulation erzeugten Risiken auch tatsächlich realisieren können, zeigt die im Erörterungstermin vom Beklagten vorgelegte Übersicht "Plan-Ist-Vergleich der Selbstkosten der X1 AG 1998 – 2008", nach der in den betrachteten 11 Jahreszeiträumen der jeweils vereinbarte Festpreis vor Gewinnzuschlägen und Umsatzsteuer in 9 Jahreszeiträumen unter den Ist-Kosten vor Gewinnzuschlägen und Umsatzsteuer lag. Schließlich sieht das erkennende Gericht in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung des OVG NRW, s. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, S. 20 des Urteilsabdruckes unter Hinweis auf die Urteile vom 15. Dezember 1994 - 9 A 2251/93 - und vom 4. Oktober 2001 - 9 A 2737/00 -, auch keinen Anlass zu der Annahme, dass der Gewinnzuschlag anteilig in Höhe der (mittelbaren) gemeindlichen Beteiligung an der X1 AG gebührenmindernd berücksichtigt werden müsste, weil aus der Beteiligung städtische Einnahmen (in Form einer durch den Gewinnzuschlag verursachten Erhöhung der Gewinnausschüttung oder Steigerung des Unternehmenswertes) zu erwarten sind, die im Zusammenhang mit der gebührenfinanzierten Abwasserbeseitigungsaufgabe stehen. Dagegen sprechen die bereits oben genannten, für eine "Gewinnberechtigung" kommunaler Eigen-/Beteiligungsgesellschaften angeführten Gesichtspunkte. Gegen eine gebührenmindernde Berücksichtigung des auf die Stadt nach ihrem Anteilseigentum an der X1 AG "entfallenden Teils" des Gewinnzuschlages spricht in der hier gegeben Situation einer Selbstkostenfestpreisvereinbarung insbesondere aber auch, dass die Stadt als (mittelbarer) Anteilseigner wie jeder andere Anteilseigner auch an dem Unternehmer(-verlust-)risiko, das u.a. in der Festpreisvereinbarung liegt und das durch das allgemeine Unternehmerwagnis mit abgegolten wird, beteiligt ist. Schließlich besteht auch kein Anlass, an der Richtigkeit des Kostenansatzes des hier in Rede stehenden Fremdleistungsentgeltes der Höhe nach zu zweifeln. Der Beklagte überprüft die im Wege der Vorauskalkulation der Stadtwerke bis zum 15. September des Vorjahres nach Maßgabe der Leitsätze über die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP) ermittelten Entgeltansprüche für die Leistungen der X1 AG im Veranlagungsjahr - wie es dem Gericht aus Verfahren bekannt ist, die vorangegangene Veranlagungszeiträume betrafen, und wie sich zudem aus den Darlegungen der Beklagtenvertreter im Erörterungstermin ergibt - in geeigneter und ausreichender Weise auf ihre Plausibilität und damit auf ihre Richtigkeit. Ehe er die Entgeltforderung in die Gebührenbedarfsberechnung übernimmt, stellt er nämlich Vergleiche mit Vorjahresplänen an und erfragt bei auffälligen Abweichungen deren Gründe. Die jeweilige Entwicklung des Hauptkostenblocks, der Maßnahmen am Anlagevermögen betrifft, hat die Stadt insofern in der Hand, als – gemäß den Darlegungen im Erörterungstermin – Investitionen in das Anlagevermögen in einer Koordinierungsstelle zwischen der Stadt und der X1 AG abgestimmt werden und der Rat der Stadt über den Investitionsplan verbindlich entscheidet. Ferner unternimmt der Beklagte zur langfristigen Plausibilitätskontrolle nachbetrachtend auch einen (Plan)Soll-Ist-Vergleich der Kosten. Diese Plausibilitätskontrolle ist insbesondere vor dem Hintergrund überzeugend, dass - nach den Darlegungen im Erörterungstermin - die Stadt X im Jahre 1996 einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer, der nicht mit der Vertragserstellung beauftragt gewesen war, beauftragt hatte, den ersten (der Selbstkostenpreisermittlung zugrunde liegenden) Wirtschaftsplan, der von der X1 AG auf der Grundlage des Vertrages erstellt worden war, zu prüfen und es seinerzeit preisrechtlich keine Beanstandungen seitens dieses Gutachters gegeben hatte; die X1 AG zum Nachweis ihres wirtschaftlichen Arbeitens im Jahre 2008 erfolgreich an einem Vergleichswettbewerb für Abwasserbetriebe ("Benchmarking") teilgenommen hat, der von einem Zusammenschluss hauptsächlich gemeindlicher Abwasserbetriebe angeboten wird. 2. Auch die sonstigen von der Klägerseite in Frage gestellten Kostenansätze geben zu Bedenken keinen Anlass. aa. Nicht zu beanstanden ist es, dass der Beklagte in der Gebührenkalkulation die kalkulatorische Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten und die kalkulatorischen Zinsen nach Nominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten berechnet hat. Diese Berechnungsweise der kalkulatorischen Kosten ist nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zulässig, wie das OVG NRW in seinem Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - unter Auseinandersetzung mit der Kritik an seiner Rechtsprechung nochmals bestätigt hat. Das erkennende Gericht schließt sich daher weiterhin dieser Rechtsprechung an. bb. Auch der Ansatz der kalkulatorischen Zinsen in der Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2010 nach einem Zinssatz von 7,07 % ist gerechtfertigt. Der kalkulatorische Zinssatz bestimmt sich nicht nach den in der jeweiligen Gebühren(-erhebungs-)periode am Kapitalmarkt (voraussichtlich) herrschenden Verhältnissen. Denn es handelt sich um eine kalkulatorische Verzinsung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals, das sich im gesamten Restbuchwert widerspiegelt; dieser Wert erfasst Anlagegüter unterschiedlichsten Alters – und damit Kapitalbindungen unterschiedlichster Dauer. Da der kalkulatorischen Verzinsung die Funktion zukommt, einen Ausgleich für die finanziellen Belastungen zu bieten, die die Gemeinden für die Aufbringung des in der Anlage langfristig gebundenen Kapitals zu tragen haben, vgl. zu dieser Funktion des kalkulatorischen Zinses: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, KStZ 2000, 90 (92 – rechte Spalte), und zu denen neben den Fremdfinanzierungskosten insbesondere der durch die Bindung eintretende Verlust anderweitiger rentierlicher Kapitalverwendungsmöglichkeiten (Opportunitätskosten) gehört, sind für die Höhe des Zinssatzes maßgebend die langfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt. Diese Verhältnisse können nach der Rechtsprechung des OVG NRW abgelesen werden am langjährigen Durchschnitt der Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 – mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung. Die Zinskalkulation ist mithin zu messen an den langfristigen Durchschnittsrenditen dieser Emissionen, die bei Kalkulationserstellung bekannt waren, d.h. unter Berücksichtigung der Renditen, die angefallen waren in den vergangenen Jahrzehnten bis hin zum Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen. Dieser langjährige Durchschnittswert darf nach der zitierten Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. Dem OVG NRW wie dem erkennenden Gericht sind die Sätze der in Rede stehenden Emissionsrenditen für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten seit dem Jahre 1955 bekannt. Die Sätze aus den Jahren 1955 bis 2002 ergeben sich aus einer von der Deutschen Bundesbank erstellten, dem erkennenden Gericht in einem früheren Klageverfahren mitgeteilten Übersicht vom 12. Januar 2004; die Werte für die Folgezeit sind auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank (www.bundesbank.de, Sachgebiet; Volkswirtschaft – statistische Beihefte – Kapitalmarktstatistik: dort unter: Festverzinsliche Wertpapiere inländischer Emittenten) veröffentlicht (gewesen). Ausgehend von den Emmissionsrenditen der genannten Finanzanlagen der fünfzig Jahre bis zu dem Vorvorjahr des Jahres, für das die Gebühren kalkuliert und erhoben werden sollen, ergeben sich unter Einbeziehung des Zuschlages von 0,5 %-Punkten für die Gebührenkalkulaton für das streitige Veranlagungsjahr 2010 einen zulässigen Zinssatz in Höhe von 7,068 %; der vom Beklagten angesetzte Zinssatz von 7,07 % hält sich im Rahmen des bei kaufmännischer Rundung hinnehmbaren. cc. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des OVG NRW ist schließlich geklärt, dass im Gebührenrecht Nebenerträge, die in Form des sog. "Netto-Barwertvorteils" aus einem Cross-Border-Leasing-Geschäft über das gebührenfinanzierte Anlagenkapital erzielt werden, als kostenneutrale Einnahmen nicht anteilig mindernd auf die Summe des kalkulatorischen Zinssatzes, der auf der Basis dieses Anlagenkapitals errechnet wird, anzurechnen sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Dezember 2009 – 3 C 29/08 -, (veröffentlicht in juris) zu Flugsicherungsgebühren, und OVG NRW , Urteil vom 23. November 2006 – 9 A 1029/04 – KStZ 2007, 194 ff. Dieser Rechtsprechung, die aus seiner Sicht allerdings zu einer teilweise "doppelten Verzinsung" des in der Anlage gebundenen Kapitals führt, vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2006 - 5 K 2466/05 -, KStZ 2007, 190 ff., schließt sich das erkennende Gericht im Interesse der Rechtseinheit an. Da nach dem Ergebnis des Erörterungstermins auch keine sonstigen durchgreifenden Bedenken gegen die Kalkulation der hier anwendbaren Gebührensätze für die Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung über die öffentliche Kanalisation bestehen, ist mithin von der Wirksamkeit der Gebührensatzung auszugehen. Zweifel an der Rechtmäßigkeit der individuellen Heranziehung der Klägerseite zu den Gebühren dem Grunde und der Höhe nach sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 VwGO).