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Urteil

26 K 3136/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0507.26K3136.08.00
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Leitsätze

1. Zur Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz bei Herbeiführung eines Schadenfeuers oder einer Feurgefahr

2. Zur Frage der Gefährdungshaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Umwelthaftungsgesetz

3. Zum Abfallbegriff nach früher geltendem Abfallrecht (AbfG) und dem gegenwärtig geltenden Krw-/AbfG

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 10. August 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. März 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung von bewusster Fahrlässigkeit und Eventualvorsatz bei Herbeiführung eines Schadenfeuers oder einer Feurgefahr 2. Zur Frage der Gefährdungshaftung nach dem Wasserhaushaltsgesetz und dem Umwelthaftungsgesetz 3. Zum Abfallbegriff nach früher geltendem Abfallrecht (AbfG) und dem gegenwärtig geltenden Krw-/AbfG Der Bescheid des Beklagten vom 10. August 2005 und der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. März 2008 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist für die Klägerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wird zugelassen. Die Klägerin gehört zu einer Unternehmensgruppe, deren Aufgabenfeld vorwiegend im Bereich der Aufbereitung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen oder industriellen Nebenprodukten und der Verarbeitung und des Handels von Metallen liegt. Die Klägerin selbst ist ein Unternehmen, das sich darauf spezialisiert hat, Gummiabfälle aus der verarbeitenden Industrie (technische Gummiabfälle), Kunststoffe und Altreifen jeder Art zu verwerten. Sie unterhält in L an der Cstraße einen Aufbereitungsstandort. An diesem Standort werden in eigenen Anlagen Gummi- und Kunststoffabfälle sowie Altreifen zu Sekundärbrennstoffen in Zement- und Kraftwerken aufbereitet. Der Betrieb der Anlage erfolgt auf Grundlage einer unter dem 30. Juli 1999 erfolgten Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG über die Errichtung bzw. den Betrieb einer Zerkleinerungsanlage zur Zerkleinerung von Kunststoffen und Gummireststoffen wie Altreifen, einer unter dem 02. August 2001 erfolgten Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 BImSchG über die Verlegung der Zerkleinerungsanlage (von Flurstück 105 nach Flurstück 124) sowie auf der Grundlage eines Genehmigungsbescheids vom 01. Juni 2005, durch den weiterer Neubestand -u.a. Scheibenklassierer, mehrere Bandförderer, Granulator, Trommelmagnetabscheider, Schwingrinne, Überbandmagnetabscheider zur Nachreinigung, ferner Hallenerweiterung und Errichtung einer Sicherstellungsfläche mit Container- erfasst wurde. Die Genehmigung vom 01. Juni 2005 legt zugrunde, dass es sich bei der Anlage mit einer Gesamtkapazität von 12t/h in Verbindung mit einem Abfalllager und weiteren Nebeneinrichtungen um eine Anlage zur sonstigen Behandlung bzw. zur zeitweiligen Lagerung und zum Umschlagen von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen - Nr. 8.11 b) bb), 8.12 b), 8.15 b) Anhang 4. BImSchV Spalte 2 in der am 01. Juni 2005 geltenden Fassung - handelt. Die Genehmigung enthält unter Ziffer III.32 bis III. 54 Regelungen zum Gefahrenschutz. Seit 1999 kam es mehrfach zu Bränden auf dem Firmengelände. Im August 1999 brannten ca. 20.000 m³ Altreifen. Im September 2003 brannten 100 m³ Reifenreste. Am 04. Juni 2005 geriet eine Halde aus Reifendraht mit geringer Gummianhaftung in einer Ausdehnung von 400 m³ in Brand. Eine hiervon im Abstand von ca. zwei Metern gelagerte Gummifraktion (ca. 1000 t) entzündete sich hierdurch teilweise ebenfalls. In der Nacht vom 06. Juli auf den 07. Juli 2005 kam es auf dem Firmengelände erneut zu einem Brand. Hierbei war eine Halde mit ca. 10.000 m³ geschredderten Kunststoffen und Autoreifen auf einer Fläche von ca. 100 x 25 m und mit einer Höhe von 8 – 10 Metern betroffen. Der Brand wurde durch einen Großeinsatz der Feuerwehr L unter Beteiligung des THW und des DRK gelöscht. Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Ordnungsverfügung wurde der Klägerin seitens des Staatlichen Umweltamts L aufgegeben, die Annahme von brennbaren Materialien und den weiteren Betrieb der Zerkleinerungsanlage auf dem Betriebsgelände sofort zu unterlassen sowie zur Ermittlung der Brandursache und zur Ausarbeitung von Maßnahmen zum Brandschutz einen Sachverständigen zu beauftragen. Diese Ordnungsverfügung war Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreits (3 L 1455/05). Das Verfahren wurde von den Beteiligten im Beschwerdeverfahren für erledigt erklärt, nachdem die angegriffene Ordnungsverfügung teilweise abgeändert worden war. Eine Brandursache konnte trotz Einschaltung eines Sachverständigen nicht festgestellt werden. Nach den Ermittlungen war weder eine Selbstentzündung noch eine Brandstiftung ausgeschlossen. Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 10. August 2005 zog der Beklagte die Klägerin - die seinerzeit noch unter der Firma D firmierte - gemäß der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr der Stadt L zum Ersatz der Kosten für den am 06./07. Juli 2005 erfolgten Einsatz der Feuerwehr in Höhe von 80.931,61 Euro heran. Die Rechnung setzte sich zusammen aus 61.009,30 Euro für Personal und Fahrzeuge, 3.633,22 Euro für Verpflegung durch das DRK, 11.030,92 Euro für Einsatzkosten des THW und 5.258,17 Euro für kontaminierte und verbrauchte Einsatzmittel/-geräte und Ausrüstung. Den gegen den Leistungsbescheid erhobenen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. März 2008 – der Klägerin zugestellt am 25. März 2008 - als unbegründet zurück. Der Beklagte stützte seinen Anspruch auf § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt L in Verbindung mit § 41 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG). Der Klägerin könnten die Kosten als Betreiberin von Anlagen gemäß § 24 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften (§ 41 Abs. 2 Nr. 2) sowie in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung (Nr. 3, 2. Alternative) auferlegt werden. Bei der streitgegenständlichen Anlage handele es sich – wie von § 24 FSHG verlangt - um eine Anlage, die nicht unter die sog. Störfallverordnung falle, bei der aber Störungen von Betriebsabläufen wegen der mit der Gummiverwertung verbundenen möglichen Freisetzung von giftigen Dämpfen und entzündlichen Stoffen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen könnten. Der erforderliche Gefährdungshaftungstatbestand ergebe sich aus dem Umwelthaftungsgesetz (UmweltHG). Voraussetzung sei, dass für den Betrieb einer besonders gefährlichen Anlage eine Rechtsnorm vorhanden sei, aus der sich eine Gefährdungshaftung des Betreibers gerade für das anlagenspezifische Ereignis ergebe. Die Klägerin hafte nach § 1 UmweltHG i.V.m. Anhang 1 Nr. 45n) verschuldensunabhängig für die Umwelteinwirkungen ihrer Anlage. Ferner hafte sie als Betreiberin einer Anlage zur Lagerung von Stoffen nach § 22 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die Existenz dieser Stoffe in Gewässern. Aufgrund der Löscharbeiten sei infolge der Überforderung der Löschwasserrückhaltung Wasser aus dem Bereich des Geländes der Klägerin in das Wendebecken des Rheinhafens geflossen. Bei einer Untersuchung des betroffenen Wassers hätten sich u.a. Spuren von m-Xylol und p-Xylol gefunden. Bei dem nachgewiesenen Xylol handele es sich um einen wassergefährdenden Stoff im Sinne der entsprechenden Verwaltungsvorschrift (VwVwS vom 17.05.1999). Die Gewässerverunreinigung habe sich hier durch ein anlagenspezifisches Ereignis realisiert. Auf die Frage, ob die Klägerin das abfließende Wasser bewusst in das Hafenbecken eingeleitet habe, komme es im Rahmen von § 22 Abs. 2 WHG nicht an. Der Anspruch auf Kostenersatz bestehe aber auch unter dem Gesichtspunkt der vorsätzlichen Herbeiführung einer Brandgefahr im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG. Die Klägerin habe gegen Brandschutzauflagen verstoßen bzw. die von der Genehmigung gesetzten Grenzen insbesondere hinsichtlich der Ausmaße der Reifenhaufen überschritten und so Brandgefahren billigend in Kauf genommen. Der nachhaltige wissentliche Verstoß gegen die brandschutztechnischen Anordnungen des Staatlichen Umweltamtes L sei Beleg für das bedingt vorsätzliche Herbeiführen der dauerhaften Brandgefahr. Außerdem ergebe sich eine Verschuldenshaftung aus § 823 BGB. Wer eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schaffe oder andauern lasse, der sei verpflichtet, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer abzuwenden. Seitdem erstmalig im Jahre 1999 ein Großbrand auf dem Firmengelände ausgebrochen sei, bei dem Brandstiftung nicht habe ausgeschlossen werden können, habe die Klägerin die Verpflichtung getroffen, Vorkehrungen zu treffen, damit Fremdeinwirkungen als Brandursache ausgeschlossen bzw. verhindert werden könnten. Solche Vorkehrungen habe sie unterlassen. Die Klägerin hat am 25.04.2008 Klage erhoben. Sie wendet sich gegen die Heranziehung zum Kostenersatz dem Grunde und der Höhe nach und trägt vor: Eine Haftung als vorsätzlicher Verursacher scheide schon deshalb aus, weil die Ursache des Brandes nicht habe aufgeklärt werden können. Insbesondere sei eine vorsätzliche Fremdbrandstiftung nicht auszuschließen. Ungeachtet dessen werde bestritten, dass die in Brand geratene Autoreifen-Halde nicht den Brandschutzauflagen entsprochen habe. Art und Maß der Lagerung seien vor dem Brandereignis nicht überschritten worden. Die brandschutztechnischen Vorgaben seien eingehalten worden. Auf dem Gelände sei vor und nach dem Brandereignis kein Xylol gelagert worden. Dieser Stoff werde von ihr nicht für ihre Tätigkeit benötigt, da in der Anlage keine Gummi- oder Gummimischprodukte unter Verwendung von Chemikalien regeneriert oder in sonstiger Weise bearbeitet würden. Sofern nach dem Brandereignis Xylol-Rückstände im Hafenbecken festgestellt worden seien, stammten diese nicht von gelagertem Xylol. Allenfalls komme in Betracht, dass beim Verbrennen des Materials als Crackprodukt Xylol entstanden sei. Gleichwohl werde bestritten, dass überhaupt Xylol-Rückstände von ihrem Gelände in das Hafenbecken eingebracht worden seien. Die festgestellten Xylol-Konzentrationen könnten auch andere Ursachen haben. Eine Gefährdungshaftung nach § 22 WHG scheide deshalb aus. Soweit der Beklagte seinen Bescheid auf eine Gefährdungshaftung stütze, sei dies ebenfalls nicht haltbar. Die streitgegenständliche Anlage falle nicht unter Nr. 45 n der Anlage 1 zu § 1 UmweltHG. Dort seien nur Anlagen genannt, die dem Regenerieren von Gummi oder Gummiprodukten unter Verwendung von Chemikalien dienten. Dies sei hier gerade nicht der Fall. Soweit sich der Beklagte – im Klageverfahren ergänzend – auf eine Gefährdungshaftung nach Nr. 71 des Anhangs zu § 1 UmweltHG berufe, sei festzuhalten, dass die im Zeitpunkt des Brandereignisses betriebene Anlage nicht zu den dort genannten Anlagen gehört habe. Nr. 71 erfasse keine Aufbereitungsanlagen, in denen – wie hier – ausschließlich Abfälle zur Verwertung behandelt würden. Der Anlagenkatalog im Anhang 1 zum UmweltHG sei dem Katalog der bei Inkrafttreten des UmweltHG geltenden Fassung der 4. BImSchV entlehnt. Dieser Katalog sei abschließend. Die Bezugnahme auf das Abfallgesetz sei deshalb als statische Verweisung anzusehen. Anlagen, auf die nur die Vorschriften des später in Kraft getretenen KrW-/AbfG Anwendung finden würden, seien damit nicht Gegenstand des Katalogs. Dies ergebe sich aus einschlägigen Kommentierungen. Bei den von ihr behandelten Abfällen handele es sich nicht um Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung fänden. Es handele sich schon begrifflich nicht um Abfall, sondern um Reststoffe. Für Wirtschaftgüter sei das vom UmweltHG in Bezug genommene AbfG nicht einschlägig. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2005 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 12. März 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor: Es seien keine wasserungefährlichen Stoffe in Brand geraten, sondern Gummi, das bereits wassergefährdende Stoffe enthalte, die typischerweise bei einem Brand freigesetzt würden, ohne dass es dazu einer verbrennungsbedingten Reaktion bedürfe. Die Proben seien unmittelbar an dem Einleitungsrohr entnommen worden, durch das Abwasser vom Betriebsgelände in das Wendebecken eingeleitet worden sei. Aufgrund der Probenentnahme stehe fest, dass das kontaminierte Wasser aus dem Gelände der Klägerin ausgetreten sei. Die Anlage der Klägerin sei zudem als Anlage gemäß Nr. 71 der Anlage 1 zu § 1 UmweltHG zu qualifizieren. Nach dieser Vorschrift bestehe eine Gefährdungshaftung für Umwelteinwirkungen, die von Anlagen ausgingen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet werden, wenn diese eine Leistung von einer Tonne oder mehr je Betriebsstunde hätten. Auf die streitige Anlage fänden die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung. Die Anlage habe auch einen Durchsatz von 1 t / Stunde oder mehr. Der Betrag für den Einsatz von Personal und Fahrzeugen ergebe sich aus einer Tabelle über die Gebührenberechnung. Alle dort aufgeführten Fahrzeuge und das aufgeführte Personal seien in den aufgeführten Zeiten mit der aufgeführten Personalstärke tatsächlich zur Brandbekämpfung auf dem Gelände der Klägerin im Einsatz gewesen. Dass dem DRK und dem THW die aufgeführten Kosten entstanden seien, werde unter Beweis gestellt durch Einvernahme von Zeugen. Die Beträge für kontaminierte und verbrauchte Einsatzmittel etc. ergäben sich aus einer in Kopie beigefügten Aufstellung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Gerichtsakten 3 L 1455/05 und 3 L 1713/05 sowie auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtene Entscheidung des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Beklagte hat die Klägerin zu Unrecht zum Ersatz der Kosten herangezogen, die ihm durch den Feuerwehreinsatz am 06./07. Juli 2005 entstanden sind. Für die Heranziehung zum Kostenersatz gibt es keine gesetzliche Grundlage. Gemäß § 41 Abs. 2 FSHG können die Gemeinden in den in der Vorschrift enumerativ aufgezählten Fällen Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen; gem. § 41 Abs. 3 S. 1 FSHG ist der Kostenersatz durch Satzung zu regeln. Von dieser Ermächtigung hat die Stadt L durch ihre Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Einsätze der Feuerwehr L in der hier maßgeblichen Fassung der 8. Änderung vom 23. Juli 2001 (im Folgenden: Satzung der Stadt L) Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt L verlangt die Stadt für Einsätze der Feuerwehr und hilfeleistender Feuerwehren im Sinne von § 41 FSHG Kostenersatz. Der Kostenpflichtige ergibt sich aus § 41 Abs. 2 FSHG. Die durch die Satzung im Grundsatz vorgeschriebene Heranziehung des kostenpflichtigen Schuldners zum Kostenersatz ist zwar mit § 41 Abs. 2 FSHG vereinbar, denn durch die gesetzliche Regelung ist nicht ausgeschlossen, dass die Heranziehung zum Kostenersatz durch Satzungsrecht einer gebundenen Entscheidung angenähert wird, die den Besonderheiten des Einzelfalles Rechnung trägt, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2000 – 12 A 10497/00 – NVwZ-RR 2001, 382 zu § 37 Abs. 1 LBKG. Der vorliegende Fall unterliegt jedoch keinem der in § 41 Abs. 2 S. 1 FSHG enumerativ aufgezählten Haftungsgründe, sodass eine Heranziehung der Klägerin zum Kostenersatz ausgeschlossen ist. Die Heranziehung zum Kostenersatz lässt sich zunächst nicht auf § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt L i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FSHG stützen. Nach der letztgenannten Vorschrift können die Gemeinden von dem Verursacher Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten verlangen, wenn dieser die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die Klägerin die Brandgefahr oder den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Die Klägerin hat das Schadenfeuer nicht vorsätzlich herbeigeführt. Es kann schon nicht festgestellt werden, dass die Klägerin das Schadenfeuer herbeigeführt hat. Trotz Einschaltung eines Sachverständigen konnte – hiervon geht der Beklagte im angefochtenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich aus - nicht festgestellt werden, wodurch das Brandereignis ausgelöst worden ist. Ist schon die Ursache ungeklärt, die den Brand ausgelöst hat, so kann erst recht kein auf eine bestimmte Ursache bezogenes Verschulden festgestellt werden. Der Vorwurf vorsätzlicher Herbeiführung des Feuers wird vom Beklagten gegenüber der Klägerin auch nicht erhoben. Die Klägerin hat aber auch nicht vorsätzlich die Gefahr eines Schadenfeuers herbeigeführt. In Fällen von Schadenfeuern im Sinne von § 1 Abs. 1 FSHG ist erforderlich aber auch ausreichend, dass sich die Tathandlung auf die Gefahr eines Schadenfeuers bezieht. Demgemäß ist eine Gefahr anzunehmen, wenn eine Sachlage vorliegt, die bei ungehindertem Fortgang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit zu einem nicht völlig unerheblichen Schaden führt. Dabei setzt eine Kostenersatzpflicht nach § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FSHG nicht voraus, dass der Betreffende ein Schadenfeuer vorsätzlich herbeigeführt hat. Bereits nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FSHG reicht die vorsätzliche Herbeiführung einer Gefahr (hier: eines Schadenfeuers) aus, um den Verursacher zum Kostenersatz heranzuziehen. vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.06.2008 - 9 A 3961/06 – Juris. Es dürfte vorliegend schon an einer Gefahrenlage in diesem Sinne gefehlt haben, da es an hinreichenden und gesicherten Erkenntnissen über die Entstehung des Brandes fehlt. Darüber hinaus lässt sich nicht mit hinreichender Gewissheit feststellen, dass die Klägerin – durch die verantwortlich handelnden Personen - den erforderlichen Vorsatz besessen hat, die Brandgefahr herbeizuführen. Vorsätzlich handelt, wer den als möglich erkannten rechtswidrigen Erfolg zumindest billigend in Kauf nimmt. Der Vorsatz enthält somit sowohl ein Wissens- als auch ein Willenselement. Jedenfalls das voluntative Element des (bedingten) Vorsatzes ist hier nicht gegeben. Dieses erfordert, dass der Verursacher mit dem Eintritt des tatbestandlichen Erfolges (hier: Eintritt einer Feuergefahr im oben genannten Sinne) in einer Weise einverstanden ist, dass er die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf nimmt oder sich um des erstrebten Zieles Willen wenigstens mit ihr abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. Im Gegensatz dazu liegt bewusste Fahrlässigkeit vor, wenn der Verursacher mit der Tatbestandsverwirklichung nicht einverstanden ist und ernsthaft - nicht nur vage - darauf vertraut, der tatbestandliche Erfolg werde nicht eintreten. BGH, Beschluss vom 18.08.1995 - 2 StR 372/95 - NStZ-RR 1996, 2. In diesem Zusammenhang ist eine Gesamtwürdigung aller objektiven und subjektiven, für das Tatgeschehen bedeutsamen Umstände erforderlich. Mit dem Wissen oder "Wissen müssen" von der generellen Gefährlichkeit des Verhaltens ist grundsätzlich noch nicht gesagt, dass der Betreffende den konkreten Erfolgseintritt auch annimmt, dass er sich innerlich mit ihm abgefunden hat. Es kann nicht angenommen werden, die Klägerin – in Gestalt der Verantwortlichen - habe sich beim Lagern der Autoreifen und der Kunststoffabfälle mit der Möglichkeit abgefunden, dass hierdurch eine Sachlage geschaffen werde, aufgrund derer mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Feuer entstehen werde. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin – wie vom Beklagten vorgetragen - Auflagen betreffend die Lagerung der Abfälle missachtet hat. Insoweit verweist der Beklagte auf die Vorgaben, dass die Lagerabschnitte im Freien einen Abstand von mindestens 10 Metern hätten einhalten müssen, dass die Lagerguthöhe 5 Meter bei Schüttung und 4 Meter bei Blocklagerung nicht habe überschreiten dürfen, und dass die Lagerflächen durch mindestens 10 Meter breite Freiflächen in Brandabschnitte von maximal 2.000 qm zu unterteilen gewesen seien (vgl. Ziffer III.32, III.33 und III.34 der Genehmigung vom 01.06.2005). Selbst ein Verstoß gegen die vom Beklagten angeführten Auflagen bedeutet nicht, dass die Klägerin sich mit dem Erfolgseintritt abgefunden und ihn gebilligt hat. Ein bewusster Verstoß gegen Brandschutzauflagen sagt nichts darüber aus, ob der Verantwortliche mögliche daraus resultierende Folgen tatsächlich erkannt und sich damit abgefunden hat, die Gefahr eines Brandes herbeizuführen. Dies gilt im vorliegenden Fall erst recht, stellten doch die gelagerten und in Brand geratenen Stoffe für die Klägerin nicht etwa unbrauchbare Abfälle, sondern ein Wirtschaftsgut dar, dessen Verwertung den Gegenstand des Unternehmens bildet. Dass die Klägerin eine Gefahr billigend in Kauf nahm, die bei ihrer Realisierung zwangsläufig mit einer Beeinträchtigung und Schädigung ihres eigenen Unternehmens verbunden war, ist eine eher fernliegende Möglichkeit, welche gegen die Annahme eines (bedingten) Vorsatzes spricht. Die (mögliche) Verletzung von Auflagen deutet vorliegend nach alledem allenfalls auf eine bewusst fahrlässige Gefahrenherbeiführung hin. Bewusste Fahrlässigkeit reicht für eine Kostenhaftung nach § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 FSHG jedoch nicht aus. Der Beklagte ist für die die Haftung der Klägerin begründenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FSHG NRW und der damit korrespondierenden Satzungsregelung darlegungs- und beweispflichtig. Den Beweis für eine vorsätzliche Herbeiführung der Brandgefahr hat er vorliegend nicht erbracht. Die Klägerin haftet für die Kosten des Feuerwehreinsatzes aber auch nicht nach § 1 Abs. 1 der Satzung der Stadt L i.V.m. § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder 3, 2. Alternative FSHG. Hiernach können die Gemeinden Ersatz der ihnen durch Einsätze entstandenen Kosten von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften (Nr. 2) oder von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung (Nr. 3) verlangen. Wie ein Blick auf den Wortlaut zeigt ("im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung" bzw. "in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung"), ist Voraussetzung in beiden Fällen, dass eine Rechtsnorm vorhanden ist, aus der sich eine Gefährdungshaftung gerade für das spezifische Ereignis ergibt, vgl. Schneider, FSHG, Kommentar, 8. Auflage 2008, § 41 Rdnr. 9.2 und 10.8 Die Vorschrift des § 24 Abs. 1 S. 1 FSHG erfasst Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen, die nicht unter § 1 Störfall-VO fallen und bei denen Störungen von Betriebsabläufen für eine nicht unerhebliche Personenzahl zu schwerwiegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können (besonders gefährliche Objekte). Auch wenn vieles dafür spricht, dass die Klägerin ein besonders gefährliches Objekt, mithin eine Anlage im Sinne von § 24 Abs. 1 S. 1 FSHG betreibt, so unterliegt sie doch nicht, wie § 41 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 3, 2. Altern. FSHG es erfordern, im Hinblick auf das konkrete Brandereignis der Gefährdungshaftung. Eine Gefährdungshaftung für den Brand am 06./07. Juli 2005 trifft die Klägerin zunächst nicht nach § 22 Abs. 2 WHG. In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass der Inhaber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet ist, wenn aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein. Soweit der Beklagte sich darauf beruft, es sei Material in Brand geraten (Gummi), das bereits wassergefährdende Stoffe (Xylol), die typischerweise bei einem Brand freigesetzt würden, ohne dass es dazu einer verbrennungsbedingten Reaktion bedürfe, enthalten habe, und durch den Brand seien wassergefährdende Stoffe in das angrenzende Rhein-Wasser gelangt, sodass sich die Gefahr der Gewässerverunreinigung durch ein anlagenspezifisches Ereignis realisiert habe, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Unstreitig wird Xylol weder auf dem Gelände der Klägerin gelagert, noch wird es bei der Verarbeitung der Gummiabfälle benötigt bzw. eingesetzt. Die Klägerin räumt lediglich ein, dass Xylol allenfalls beim Verbrennen als sog. Crackprodukt entstanden sein könnte. Dem ist der Beklagte nicht entgegen getreten. Festzuhalten ist an dieser Stelle auch, dass die der Genehmigung des Staatlichen Umweltamtes vom 01. Juni 2005 beigegebenen Auflagen in Bezug auf wassergefährdende Stoffe allein Regelungen zu Betriebsmitteln enthalten (vgl. Ziff. III.70 ff des Genehmigungsbescheides), nicht hingegen zu sonstigen Chemikalien, die etwa im Verwertungsprozess benötigt würden. Die Gefährdungshaftung nach § 22 Abs. 2 WHG verlangt aber, dass die Anlage dazu bestimmt ist, den Stoff zu lagern oder zu verarbeiten, der dann in das Gewässer gelangt ist. Insofern ist Stoffgleichheit zu verlangen. Daran fehlt es hier. Auf die Lagerung oder Verwertung von Xylol ist die in Rede stehende Anlage nicht zweckbestimmt ausgerichtet. Die Klägerin unterliegt im konkreten Falle aber auch nicht der Gefährdungshaftung im Sinne des Umwelthaftungsgesetzes vom 10.12.1990 (UmweltHG). Gemäß § 1 UmweltHG ist der Inhaber der Anlage verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wenn durch eine Umwelteinwirkung, die von einer im Anhang 1 genannten Anlage ausgeht, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt wird. Voraussetzung ist demnach, dass es sich bei der von der Klägerin betriebenen Anlage um eine solche handelt, die im Anhang 1 zu § 1 UmweltHG genannt ist. Die durch § 1 UmweltHG eingeführte Gefährdungshaftung umfasst ausschließlich die in Anhang 1 zu diesem Gesetz genannten Anlagen, d.h. der Katalog ist abschließend. Vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 17.05.2001 – II ZR 249/00 - Juris; Hoppe/Beckmann/Kauch, Umweltrecht, 2. Auflage 2000, §12 Rdnr. 91; Schmidt-Salzer, Kommentar zum Umwelthaftungsrecht, 1992, § 1 Rdnr. 343, 352; Kloepfer, Umweltrecht, 3. Auflage 2004, S. 458; Salje/Peter, Umwelthaftungsgesetz, Kommentar, 2. Auflage 2005, §§ 1, 3 Rdnr. 38. Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf nicht ausdrücklich genannte Anlagen ist auch dann ausgeschlossen, wenn die von der nicht erfassten Anlage ausgehenden Umweltrisiken denen einer Kataloganlage nicht nachstehen. Kloepfer, Umweltrecht, 3. Auflage 2004, S. 458. Unter Nr. 45 n Anhang 1 zu § 1 UmweltHG - Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Stoffen durch chemische Umwandlung, insbesondere zum Regenerieren von Gummi oder Gummimischprodukten unter Verwendung von Chemikalien – fällt die in Rede stehende Anlage schon deshalb nicht, weil sie – unwidersprochen - kein Regenerieren von Gummi oder Gummimischprodukten unter Verwendung von Chemikalien zum Gegenstand hat. Festzuhalten ist insoweit, dass laut immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 01. Juni 2005 Gegenstand des Unternehmens insbesondere die Zerkleinerung , von Kunststoffen und Gummireststoffen ist. Schließlich findet auch Nr. 71 Anhang 1 zu § 1 UmweltHG keine Anwendung auf die streitgegenständliche Anlage. Diese Vorschrift erfasst Anlagen, in denen feste Abfälle, auf die die Vorschriften des Abfallgesetzes Anwendung finden, aufbereitet werden, mit einer Leistung von 1 Tonne oder mehr je Stunde, ausgenommen Anlagen, in denen Stoffe aus in Haushaltungen anfallenden oder aus gleichartigen Abfällen durch Sortieren für den Wirtschaftskreislauf zurückgewonnen werden. Schon von ihrem Wortlaut her passt die Vorschrift vorliegend nicht: Die Reifen sind zwar – unstreitig - Abfälle zur Verwertung im Sinne von § 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (KrW-/AbfG). Auf dieses – erst am 6. Oktober 1996 und mithin nach dem Umwelthaftungsgesetz in Kraft getretene - Gesetz verweist aber Nr. 71 des Anhangs 1 zu § 1 UmweltHG nicht. Vielmehr werden dort Abfälle genannt, auf die die Vorschriften des – bei Inkrafttreten des Umwelthaftungsgesetzes noch geltenden - Abfallgesetzes (AbfG) Anwendung finden. Um Abfälle im Sinne dieses - bis zur Ablösung durch das KrW-/AbfG geltenden - Abfallgesetzes handelt es sich aber bei den Autoreifen und den Gummiabfällen, die in Brand geraten sind, nicht. Nach dem alten AbfG stellten bewegliche Sachen, denen sich der Besitzer nicht entledigen wollte, sondern die verwertet werden sollten, nur dann Abfall dar, wenn die Sachen ein gegenwärtiges Gefährdungspotential aufwiesen und eine private Weiterverwendung oder Wiederverwertung der Sachen diese Gemeinwohlgefahr nicht beseitigen konnte, ohne eine neue zu schaffen. Dabei galt die "Marktgängigkeit" und mithin die Einstufung als Wirtschaftsgut als Indiz für eine ungefährliche Verwendungsmöglichkeit, vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 24.06.1993 – 7 C 10/92 und 7 C 11/92 – Juris. Konnten Altstoffe dagegen mangels Marktgängigkeit nicht verkauft werden, so galt dies als Hinweis darauf, dass die Weitergabe solcher Stoffe an Dritte typischerweise mit Gefahren, die eine Entsorgung als Abfall geboten, verbunden war. Das traf vor allem für Stoffe mit "negativem Wert" zu, für deren Abnahme der vorherige Besitzer ein Entgelt bezahlen musste. Hier bestand in besonderem Maße die Besorgnis, dass die Stoffe aus Kostengründen umweltgefährdend verwertet oder beseitigt wurden. OVG NRW, Beschluss vom 22.01.2007 – 8 A 1930/01 – m.w.N. Besaßen Stoffe, die - ohne eine neue Gefahr für die Allgemeinheit zu schaffen - wieder verwertet werden konnten und sollten, nicht die erforderliche Abfalleigenschaft, so waren auch die zur Verwertung vorrätig gehaltenen Altreifen und Gummireststoffe keine Abfälle im Sinne des Abfallgesetzes. Dies verdeutlicht auch die Regelung in § 5 AbfG. Diese Vorschrift bestimmte ausdrücklich, dass auf Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks oder Altreifen dienten, die Vorschriften über Abfallbeseitigungsanlagen Anwendung fanden. Einer solchen ausdrücklichen Unterwerfung dieser Anlagen unter das Abfallbeseitigungsrecht hätte es nicht bedurft, wenn Autoreifen Abfall im Sinne des AbfG dargestellt hätten. Nr. 71 des Anhangs 1 zu § 1 UmweltHG kann – vom Wortlaut abweichend - nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift auch solche Anlagen erfassen soll, in denen Abfälle aufbereitet werden, die selbst zwar nicht dem Abfallbegriff des früheren Abfallgesetzes unterfallen, die aber durch die Vorschriften des Abfallgesetzes – hier namentlich § 5 AbfG - wie Abfälle behandelt wurden. Ansonsten hätte es nämlich nicht der weiteren Ziffer 77 im Anhang 1 zu § 1 UmweltHG bedurft, in der ausdrücklich Anlagen genannt sind, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen im Sinne des § 5 des Abfallgesetzes. Da Nr. 77 des Anhangs Autoreifen nicht erwähnt, hat der Gesetzgeber offenbar bewusst Anlagen zur Aufbereitung/Verwertung von Altreifen nicht in die Umwelthaftung einbezogen. Schließlich kann Nr. 71 des Anhangs 1 zu § 1 UmweltHG nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift auch solche Anlagen erfasst, die nach neuem Recht (KrW-/AbfG) den abfallrechtlichen Vorschriften unterliegen, ebenso: Salje/Peters, a.a.O. S. 74 Anm. hh). Zwar hat das OVG NRW, vgl. Beschluss vom 23.11.2009 – 9 A 2338/08 - >Juris<, in Bezug auf die Einstufung eines Betriebes unter Nr. 77 der Anlage 1 zu § 1 UmweltHG ausgeführt: "Die Ziffer beansprucht auch nach der Neuordnung der abfallrechtlichen Vorschriften und Aufhebung des § 5 Abfallgesetz (AbfG) Geltung (...) Für den Betreiber einer Anlage, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dient, bleibt auch nach Aufhebung des § 5 AbfG ohne weiteres erkennbar, dass seine Anlage eine solche im Sinne der Nr. 77 ist und damit dem Umwelthaftungsgesetz unterfällt. Ebenfalls unerheblich ist es für die Frage der Umwelthaftung einer Autoverwertungsanlage, dass sich die abfallrechtliche Einstufung von Autowracks, wie der Kläger geltend macht, nach Einführung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes geändert hat. Entscheidend ist, dass sich die Behandlung von Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen, sowohl nach altem als auch nach neuem Recht nach abfallrechtlichen Vorschriften richtete bzw. richtet." Diese Überlegungen lassen sich jedoch auf die vorliegende Fallgestaltung, in der nicht die Anwendung von Nr. 77, sondern von Nr. 71 des Anhangs 1 zu § 1 UmweltHG in Rede steht, nicht übertragen. In Nr. 77 kann nämlich die Verweisung auf den infolge der Gesetzesänderung weggefallenen § 5 AbfG weggedacht werden, ohne dass sich der Sinngehalt der Vorschrift ändert. ("Anlagen, die der Lagerung oder Behandlung von Autowracks dienen"). Demnach ist für die Frage der Umwelthaftung einer Autoverwertungsanlage in Nr. 77 nicht die abfallrechtliche Einstufung der Stoffe maßgeblich, sondern der Umstand, dass sich die Behandlung der konkreten Anlage nach abfallrechtlichen Vorschriften richtet. Im hier zu beurteilenden Fall hingegen nimmt Ziff. 71 Bezug auf Abfälle im Sinne der Vorschriften des Abfallgesetzes. Da sich der Abfallbegriff durch die Einführung des neuen KrW-/AbfG wesentlich geändert hat, bleibt der Sinngehalt nicht der Gleiche, wenn die Bezugnahme auf das Abfallgesetz weggedacht wird. Abfälle, die verwertet werden, sind nämlich nach gegenwärtig geltendem Recht "Abfälle zur Verwertung", während – wie oben bereits ausgeführt - nach dem alten Abfallgesetz zur Verwertung bestimmte Autoreifen nicht dem Abfallbegriff unterfielen. Ziff. 71 hat die Formulierung von Nr. 8.4, Spalte 1 im Anhang 4 zur 4. BImSchV in der seinerzeit (bei Inkrafttreten des UmweltHG) geltenden Fassung wortgleich übernommen. Auch Ziff 68 – 70 entsprachen weitgehend den Formulierungen in der 4. BImSchV (Nr.8.1 – 8.3) Demnach unterlagen nach dem Willen des Gesetzgebers diejenigen Anlagen der Gefährdungshaftung, welche immissionsschutzrechtlich der Genehmigung im förmlichen Genehmigungsverfahren bedurften. Offenbar hielt der Gesetzgeber diese genehmigungsbedürftigen Anlagen für besonders umweltgefährlich und wollte deshalb für solche Anlagen die Gefährdungshaftung einführen. Die 4. BImSchV ist seither allerdings zahlreichen Änderungen unterworfen worden. Anhang Nr. 8.4 Spalte 1 zur 4. BImSchV wurde bereits durch die Zweite Änderungsverordnung vom 16.12.1996 aufgehoben. Spalte 2 wurde teilweise aufgehoben und im Übrigen umnumeriert. Die bis dahin Anhang Nr. 8.4 Spalte 1 unterworfenen Anlagen fanden nunmehr, unter weiterer Ausdifferenzierung nach besonders überwachungsbedürftigen und nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen sowie nach Durchsatz und Aufnahmekapazität Erwähnung in Anhang Nr. 8.10 und 8.11. Anlagen, die seinerzeit noch der Spalte 1 im Anhang zur 4. BImSchV unterfielen, mithin nach § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV dem förmlichen Genehmigungsverfahren (§ 10 BImSchG) zugeordnet waren, waren und sind nunmehr der Spalte 2 und mithin nach § 2 Abs. 1 der 4. BImSchV dem vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 19 BImSchG) zugeordnet. So ist auch die streitgegenständliche Anlage der Klägerin im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt worden, und zwar als Anlage zur sonstigen Behandlung bzw. zur zeitweiligen Lagerung und zum Umschlagen von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen. Die von Nr. 71 im Anhang 1 zu § 1 UmweltHG verwendete Formulierung findet sich in der heute gültigen Fassung der 4. BImSchV so nicht mehr wieder. Dies alles spricht nach Ansicht der Kammer dafür, die Verweisung in Nr. 71 des Anhangs zu § 1 UmweltHG auf die Vorschriften des Abfallgesetzes als statische Verweisung zu betrachten und somit als überholt anzusehen. Eine "Ersetzung" dieser Verweisung durch eine (gedachte) Verweisung auf das KrW-/AbfG verbietet sich, weil hierdurch der technischen Weiterentwicklung sowie der Verfeinerung und Ausdifferenzierung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften nicht Rechnung getragen würde. Es obliegt dem Gesetzgeber, nicht hingegen den Gerichten, diejenigen Anlagen eindeutig und mit der gebotenen Klarheit festzulegen, die der Gefährdungshaftung nach § 1 UmweltHG unterliegen sollen. Für den Inhaber einer Anlage muss es nämlich voraussehbar sein, ob er der verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung unterliegt. Kloepfer, a.a.O., S. 458. Greift nach alledem kein Tatbestand der Gefährdungshaftung ein, so scheidet die Heranziehung der Klägerin zum Ersatz der durch den Feuerwehreinsatz am 06./07. Juli 2005 entstandenen Kosten aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, wie die Regelung in Nr. 71 des Anhangs 1 zu § 1 UmweltHG auszulegen ist und ob diese Vorschrift trotz Änderung der abfallrechtlichen Vorschriften und der Änderung der 4. BImSchV noch Geltung beanspruchen kann, für grundsätzlich klärungsbedürftig hält.