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Urteil

9 A 3961/06

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG reicht nicht schon das bloße, unbedachte Anzünden eines Gegenstands; erforderlich ist Vorsatz bezüglich der Herbeiführung der Gefahr eines Schadenfeuers. • Ein Schadenfeuer im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG liegt erst vor, wenn das Feuer selbstständig fortschreitet und unkontrollierbar wird; das bloße Entzünden eines Papiertuchs ist hierfür noch nicht ausreichend. • Für die Kostenersatzpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG genügt zwar die vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr eines Schadenfeuers; im vorliegenden Fall fehlt jedoch das erforderliche sachgedankliche Mitbewusstsein des fast 13‑jährigen Klägers, sodass kein Vorsatz festgestellt werden kann. • Ist Vorsatz nicht nachweisbar, scheidet eine Heranziehung nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG aus; andere Rechtsgrundlagen für die Kostenfestsetzung waren nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Keine Kostenhaftung ohne Vorsatz bei unbeabsichtigtem Auslösen eines Waldbrandes • Zur Heranziehung zu Kosten eines Feuerwehreinsatzes nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG reicht nicht schon das bloße, unbedachte Anzünden eines Gegenstands; erforderlich ist Vorsatz bezüglich der Herbeiführung der Gefahr eines Schadenfeuers. • Ein Schadenfeuer im Sinne des § 1 Abs. 1 FSHG liegt erst vor, wenn das Feuer selbstständig fortschreitet und unkontrollierbar wird; das bloße Entzünden eines Papiertuchs ist hierfür noch nicht ausreichend. • Für die Kostenersatzpflicht nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG genügt zwar die vorsätzliche Herbeiführung der Gefahr eines Schadenfeuers; im vorliegenden Fall fehlt jedoch das erforderliche sachgedankliche Mitbewusstsein des fast 13‑jährigen Klägers, sodass kein Vorsatz festgestellt werden kann. • Ist Vorsatz nicht nachweisbar, scheidet eine Heranziehung nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG aus; andere Rechtsgrundlagen für die Kostenfestsetzung waren nicht gegeben. Der Kläger (geb. 1990) und sein etwa gleichaltriger Cousin fanden im April 2003 im Wald ein Feuerzeug und ein Papiertuch. Der Kläger zündete das Papiertuch an; das Feuer sprang auf den trockenen Waldboden über und verursachte einen erheblichen Unterholzbrand (ca. 200 qm), der von mehr als 40 Feuerwehrkräften gelöscht werden musste. Der Beklagte forderte von dem Kläger Kostenersatz für den Einsatz gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG. Der Kläger widersprach und machte geltend, er habe nicht vorsätzlich gehandelt, habe das Feuer für beherrschbar gehalten und die Feuerwehr verständigt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG änderte diese Entscheidung und gab der Klage statt. • Anwendbare Normen: § 41 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 FSHG; § 1 Abs. 1 FSHG (Begriff des Schadenfeuers); §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3–5, 3 der Feuerwehrgebührensatzung der Stadt; Grundsätze zum Vorsatz (StGB‑Lehre). • Begriff des Schadenfeuers: Schadenfeuer ist ein selbstständig fortschreitendes, unkontrollierbares Feuer außerhalb einer Feuerstätte, das nicht zum Verbrennen bestimmte oder nicht wertlose Gegenstände vernichtet. Ein Papiertuch wird erst dann zu einem Schadenfeuer, wenn die Flamme auf den Waldboden überspringt und das Feuer selbstständig fortschreitet. • Vorsatzprüfung: Für die Kostenersatzpflicht ist nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG ausreichend, dass die Gefahr eines Schadenfeuers vorsätzlich herbeigeführt wurde; Vorsatz setzt aber kognitives und voluntatives Element voraus, insbesondere ein sachgedankliches Mitbewusstsein des möglichen Erfolgseintritts. • Tatbestandsbefund hier: Zwar entstand schließlich ein Schadenfeuer und die Gefahr wurde durch das Anzünden des Papiertuchs herbeigeführt. Aus den Aussagen des Klägers und seines Cousins ergibt sich jedoch nicht, dass der fast 13‑jährige Kläger beim Anzünden sachgedanklich das mögliche Übergreifen auf den trockenen Waldboden und damit die Gefahr eines Schadenfeuers in sein Bewusstsein aufgenommen hatte. • Schlussfolgerung: Mangels hinreichender Sicherheit, dass der Kläger das Entstehen der Gefahr zumindest billigend in Kauf genommen hat, fehlt der erforderliche Vorsatz. Daher kommt eine Heranziehung nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG nicht in Betracht. • Weitere Rechtsgrundlagen: Andere zivilrechtliche oder verwaltungsrechtliche Ersatzansprüche konnten nicht als Grundlage für einen Leistungsbescheid herangezogen werden mangels entsprechender gesetzlichen Ermächtigung. Der Bescheid des Beklagten vom 27.05.2003 und der Widerspruchsbescheid des Landrats vom 25.11.2003 sind aufzuheben; die Klage ist damit erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht stellt fest, dass der Kläger nicht zum Kostenersatz nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 FSHG verpflichtet ist, weil es an dem erforderlichen Vorsatz fehlt. Zwar entstand ein Schadenfeuer und die Gefahr eines Schadenfeuers wurde verwirklicht, doch fehlte dem fast 13‑jährigen Kläger beim Anzünden des Papiertuchs das sachgedankliche Mitbewusstsein für diese Gefahr; damit war nur bewusste Fahrlässigkeit, nicht aber bedingter Vorsatz feststellbar. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte in beiden Instanzen zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.