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Urteil

16 K 5732/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2010:0311.16K5732.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des bei-zutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger bewohnt das Grundstück Estraße 41 in L. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2007 beantragte er beim Beklagten, die Entsorgung des Restabfalls des seit dem 1. Oktober 2007 von einem Erwachsenen sowie drei minderjährigen Kindern im Hauptwohnsitz und einem Erwachsenen im Nebenwohnsitz bewohnten Hauses auf die vierzehntägige Leerung eines 60 l Restabfallbehälters umzustellen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 19. November 2007 als unbegründet ab, da eine Reduzierung des Restabfallbehältervolumens auf 30 l pro Woche nach § 9 Abs. 2 der Abfallsatzung der Stadt L bei vier Personen und einem Mindestrestabfallbehältervolumen von 15 l nicht satzungsgemäß sei. Zur Begründung seiner am 11. Dezember 2007 bei Gericht eingegangenen Klage trägt der Kläger vor, mit ihrer Abfallsatzung greife die Stadt L in unzulässiger Weise in das Selbstbestimmungsrecht ihrer Bürger ein. Bei dem theoretisch berechneten Mindestvolumen für Restabfälle werde unberücksichtigt gelassen, dass minderjährige Kinder in seinem Haushalt lebten und dass man bei unerwartet hohem Restmüllaufkommen Restabfalltüten kaufen könne. Zu Unrecht bleibe unberücksichtigt, dass drei der fünf Personen minderjährige Kinder seien, in deren Erziehung die Abfallsatzung der Stadt L in unzulässiger Weise eingreife. So könne er seinen zur Mülltrennung und Vermeidung erzogenen Kindern nicht glaubwürdig eine Logik zwischen unnötig erhöhtem Kostenaufwand bei der Abfallentsorgung einerseits und halbleeren Restabfallbehältern andererseits vermitteln. Schließlich widerspreche die Mindestregelung der Abfallsatzung den Zielen der Abfallvermeidung. Aus einem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. März 1995 ergebe sich, dass zwar grundsätzlich ein für die Abfallentsorgungsgebühr gewählter Wahrscheinlichkeitsmaßstab des Behältervolumens zulässig sei; dessen Ausgestaltung sei aber rechtsfehlerhaft, wenn die Gebührenbemessung ungeeignet sei, einen wirksamen Anreiz zur Abfallvermeidung zu schaffen. Das bedeute, dass das Gesetz einen Gebührenmaßstab verlange, der hinreichende Anreize biete, durch strikte Abfallvermeidung und Abfallreduzierung das Vorhalten eines kleineren Abfallbehälters zu ermöglichen. Heute könnten umweltbewußte Bürger so leben, dass bei ihnen weniger als 10 l Restabfall pro Person und Woche anfielen. Dementspreched ermöglichten die Satzungen zahlreicher Landkreise die Wahl eines deutlich unter 20 l pro Woche und Person liegenden Behältervolumens. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 19. November 2007 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Restabfallentsorgung einen 120 l MGB mit vierzehntägiger Leerung zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie das Urteil der Kammer vom 21. März 2007 im Verfahren 16 K 426/07. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung ist rechtmäßig. Sie kann sich auf § 9 Abs. 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) i.V.m. der Abfallsatzung der Stadt L in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 29. Juni 2007 stützen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG kann in der Abfallentsorgungssatzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Eine solche Regelung enthält § 9 Abs. 2 der Abfallsatzung der Stadt L. Danach wird für die Bestimmung der Anzahl von Abfallbehältern ein Abfallanfall von 40 l pro behördlich gemeldeter Person und Woche festgelegt. Bei Verwertungs- und Vermeidungsmaßnahmen wird dieser Abfallanfall auf 20 l ermäßigt. Auf schriftlichen Antrag des Grundstückseigentümers kann sich das Mindestbehältervolumen weiter auf 15 l pro behördlich gemeldeter Person und Woche mindern, wenn braune Müllbehälter in Anspruch genommen werden oder Bioabfälle auf dem Grundstück verwertet werden. Gegen die Rechtmäßigkeit der das regelmäßige Mindestvolumen festlegenden Satzungsvorschrift bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Der Gesetzgeber hat die Regelung der Art und Weise der die Durchführung der Abfallentsorgung betreffenden Fragen in das Organisationsermessen der Stadt gestellt. Dieses Organisationsermessen besteht allerdings nicht uneingeschränkt, sondern findet seine Grenzen in dem gesetzlichen Einrichtungszweck und dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vgl. OVG NRW, Urteile vom 8. September 1987 – 22 A 2281/85 -, NVwZ 1988, S. 561, vom 28. November 1994 – 22 A 3036/93 -, vom 13. Dezember 1995 – 22 A 5377/94 – und – 22 A 5378/94 – sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 10. Januar 2001 – 16 K 1277/99 -. Die Stadt L ist nach § 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG) verpflichtet, die in ihrem Gebiet angefallenen und ihr zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu befördern. Der Anschluss- und Benutzungszwang dient der Erfüllung dieser Pflicht. Dabei muss die Stadt als entsorgungspflichtige Körperschaft zum einen sicherstellen, dass die bereitgestellten Müllgefäße für die Entsorgung des anfallenden Abfalls ausreichen, und zum anderen für eine möglichst reibungslose und kostengünstige Leerung der Müllbehälter sorgen. Das vorzuhaltende Behältervolumen muss nicht dem individuellen Bedarf der jeweiligen Benutzer entsprechen, der nur mit einem erheblichen und kostenintensiven Kontrollsystem zu ermitteln wäre. Das individuelle Volumen könnte auch gar nicht zugeteilt werden, da die Stadt im Interesse einer reibungslosen Abfuhr nur wenige genormte Behältergrößen vorhalten muss. Sie darf sowohl für den Ansatz des Abfallaufkommens als auch für die Behältergrößen allgemeine Durchschnittswerte zu Grunde legen, vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995 – 22 A 5377/94 – und – 22 A 5378/94 -. Es dürfen zudem Reserven für unvorhergesehene Situationen, in denen mehr Müll als üblich anfällt, veranschlagt werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 13. Dezember 1995 – 22 A 5377/94 – und - 22 A 5378/94 -. Dabei ist es unvermeidlich, dass viele Benutzer die zugeteilten Behälterkapazitäten nicht voll ausnutzen und dass dieser nicht ausgenutzte Anteil bei um die Abfallvermeidung besonders bemühten Haushalten relativ groß ausfällt. Diesen Vorgaben bezüglich des Einrichtungszwecks genügen sowohl die Regelungen des Regelbehältervolumens in § 9 Abs. 2 AbfS als auch die in § 8 Abs. 1 AbfS vorgesehenen Gefäßgrößen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sein Ermessen generell dahin ausübt, dass pro Person und Woche regelmäßig ein Mindestvolumen von 20 l bereitzustellen ist. Eine solche Regelung trägt auch den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG Rechnung, wonach bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden sollen. Wenn andere Körperschaften niedrigere Mindestvolumina vorsehen, steht dies in deren Organisationsermessen. Aus dem Gesetz ergibt sich jedoch kein Anspruch darauf, dass andere Körperschaften alsbald das jeweils niedrigste irgendwo praktizierte Mindestvolumen zu übernehmen hätten. Die diesbezüglichen Regelungen der Stadt L sind jedenfalls nicht offensichtlich fehlerhaft. Da auf dem Grundstück des Klägers insgesamt fünf Personen gemeldet und die Voraussetzungen für eine weitere Reduzierung auf 15 l Restmüllvolumen pro Person nicht erfüllt sind, beträgt das wöchentliche Mindestvolumen (5 x 20=) 100 l . Dieses nach der Satzung erforderliche Volumen wird mit den in der Stadt L vorhandenen Mülltonnengrößen entweder durch Inanspruchnahme eines wöchentlich zu leerenden 120 l MGB oder durch vierzehntägige Leerung eines 240 l MGB abgedeckt. Dass dabei ein theoretisches Volumen von 20 l über den rechnerischen Bedarf von 100 l hinausgeht, ist vom Kläger hinzunehmen. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, Abfallbehälter in Größen vorzuhalten, die exakt jedem Vielfachen von 15 l oder 20 l entsprechen. Vielmehr darf der Satzungsgeber sich im Interesse einer reibungslosen Müllabfuhr auf den Einsatz weniger genormter Mülltonnengrößen beschränken. Dabei ist es unvermeidlich, dass eine Vielzahl von Benutzern die ihnen zugeteilten Behälterkapazitäten nicht voll ausnutzt und dieser nicht ausgenutzte Teil des jeweiligen Behältervolumens gerade bei den um Abfallvermeidung besonders bemühten Benutzern relativ groß ausfallen kann. Das hat jedoch keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der den Regelungen zugrundeliegenden Satzung. vgl. z.B. OVG NRW, Urteil vom 123. Dezember 1995 – 22 A 5377/94 – Urteilsabdruck S. 8 m.w.N.. Die Satzungsregelungen sind auch nicht unverhältnismäßig. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verbietet Rechtsbeeinträchtigungen, die ihrer Intensität nach außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und den vom Bürger hinzunehmenden Einbußen stehen. Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt im Bereich der Gesetzgebung der Schutz vor belastenden Gesetzen, die sich auch in Anbetracht des weiten Beurteilungsspielraums des Gesetzgebers als zur Erreichung des Gesetzeszwecks schlechthin untauglich erweisen. Das Vorhalten größerer Kapazitäten für Restmüll beeinträchtigt die Benutzer unmittelbar nur insoweit, als sie gegebenenfalls eine weitere oder eine größere Tonne vorhalten müssen. Der hierfür erforderliche Platzbedarf ist im Regelfall als geringfügige Belastung von den Bürgern hinzunehmen, weil er in einem vernünftigen Verhältnis zum Einrichtungszweck einer ordnungsgemäßen, reibungslosen und kostengünstigen Abfallbeseitigung steht. Aber auch die mittelbare Betroffenheit der Benutzer durch die höheren Abfallentsorgungsgebühren begründet nicht eine Unverhältnismäßigkeit der Satzungsregelungen. Die Gebührenmehrbelastung für Überkapazitäten, die durch eine alle Anschlussnehmer gleichermaßen treffende Pauschalierung der Berechnung von Abfallmengen und Behältergrößen entsteht, hält sich in einem vertretbaren Rahmen. Die Satzungsregelungen des Mindestvolumens und der Gefäßgrößen genügen auch den Anforderungen des § 9 Abs.1 S. 3 LAbfG. Danach kann in einer Satzung geregelt werden, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist, wobei darauf zu achten ist, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 S. 3 LAbfG zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird. Erforderlich ist danach nicht, dass die Satzungsregelungen positiv Anreize schaffen müssen, sondern nur, dass in der Gebührenbemessung enthaltene Anreize beachtet und nicht ausgehöhlt werden sollen. Dem hat der Satzungsgeber Rechnung getragen. Durch die in § 9 Abs. 2 AbfS vorgesehene Reduzierungsmöglichkeit des Restabfallvolumens durch Verwertungs- und Vermeidungsmaßnahmen sowie Eigenkompostierung oder Einsatz einer braunen Tonne wird die Möglichkeit eröffnet, dieses reduzierte Volumen durch kleinere Gefäßvolumina auszugleichen, was wiederum gebührenmindernd wirkt. Damit werden durch die an die Behältergröße anknüpfende Gebühr die zu schaffenden Anreize regelmäßig hinreichend berücksichtigt. Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, es werde nicht berücksichtigt, dass drei der fünf Personen minderjährige Kinder seien. Es gibt keinen Erfahrungssatz dergestalt, dass der typischerweise zu erwartende Restmüll von minderjährigen Kindern signifikant hinter dem von Erwachsenen zurückbleibt. Dies Gegenteil liegt etwa bei Kleinkindern (Anfall von Windeln) auf der Hand. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Erwägung, eine der genannten Personen unterhalte lediglich einen Zweitwohnsitz auf dem Grundstück. Durch die Meldung erklärt die betreffende Person gemäß §§ 13, 16 des Meldegesetzes (MG NRW), dass sie eine Wohnung "bezogen" hat. Dies gilt gemäß § 16 Abs. 3 MG NRW auch für Nebenwohnungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Berufung nach §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.