Urteil
16 K 1277/99
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine kommunale Abfallsatzung darf Mindestbehältervolumina und Rastergrößen vorsehen; individuelle Verbrauchsverhältnisse begründen keinen Anspruch auf Abweichung.
• Der Richtwert 40 l Restabfall pro gemeldete Person und Woche kann nach Satzung auf 20 l reduziert werden; das Minimum von 20 l rechtfertigt bei sieben gemeldeten Personen die nächsthöhere verfügbare Behälterkombination von 180 l.
• Pauschalierungen und Reserven in der Satzung dienen der ordnungs- und kostengünstigen Durchführung der Abfallentsorgung und sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar.
• Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht bereits darin, dass die Behörde nicht jede Darstellung des Betroffenen im Bescheid im Detail kommentiert.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einzelreduzierung des Satzungsmindestvolumens für Restmüll • Eine kommunale Abfallsatzung darf Mindestbehältervolumina und Rastergrößen vorsehen; individuelle Verbrauchsverhältnisse begründen keinen Anspruch auf Abweichung. • Der Richtwert 40 l Restabfall pro gemeldete Person und Woche kann nach Satzung auf 20 l reduziert werden; das Minimum von 20 l rechtfertigt bei sieben gemeldeten Personen die nächsthöhere verfügbare Behälterkombination von 180 l. • Pauschalierungen und Reserven in der Satzung dienen der ordnungs- und kostengünstigen Durchführung der Abfallentsorgung und sind mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht bereits darin, dass die Behörde nicht jede Darstellung des Betroffenen im Bescheid im Detail kommentiert. Der Kläger ist Eigentümer eines Wohngrundstücks mit sieben gemeldeten Personen. Bei Erwerb bestanden ein wöchentlich geleerter 120‑l‑MGB und ein 120‑l‑MGB mit 14‑tägiger Leerung (rote Tonne). Der Kläger beantragte Reduzierung des ihm zugewiesenen Abfallvolumens auf wöchentlich 120 l; die kommunale Abfallsatzung sah jedoch Mindestrichtwerte und ein kleinstes bereitgestelltes Gefäß von 120 l vor, sodass sich für sieben Personen ein Mindestvolumen von 180 l ergab. Der Beklagte lehnte die Reduzierung ab; Widerspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos. Der Kläger rügte außerdem Gehörs‑ und Gleichbehandlungsverstöße sowie Unverhältnismäßigkeit der Regelung. • Die Klage ist zulässig, in der Sache unbegründet; maßgeblich ist die Abfallsatzung vom 18.12.1997. • Nach § 9 Abs.2 der Satzung gilt als Richtwert 40 l Restabfall pro gemeldeter Person und Woche, reduzierbar auf 20 l bei Nutzung von Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten; § 8 Abs.1 sieht 120 l als kleinste behördlich bereitgestellte Gefäßgröße vor und § 13 Abs.2 S.3 ermöglicht bei reduziertem Volumen 14tägige Leerung. • Bei sieben gemeldeten Personen ergibt sich selbst bei Annahme des Mindestvolumens von 20 l pro Person ein errechnetes Volumen von 140 l, das wegen der verfügbaren Gefäßrasterung nur durch die nächsthöhere Ausstattung (insgesamt 180 l: 120 l plus 60 l durch rote Tonne) abgedeckt werden kann. • Die Satzung ist durch das kommunale Organisationsermessen gedeckt; Pauschalierungen und Vorhaltung von Reserven sind zur Gewährleistung einer reibungslosen und kostengünstigen Abfuhr gerechtfertigt und verstoßen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. • Die Auslegung von § 9 Abs.1 zeigt, dass auf den zu erwartenden Abfall abgestellt wird; tatsächliche Individualverhältnisse begründen keinen automatischen Anspruch auf eine abweichende Zuordnung außer in den in Satzung und Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen. • Unterschiede zwischen Erwachsenen und Kindern brauchen nicht pauschal zugrunde gelegt zu werden, weil Abfallaufkommen altersabhängig stark variieren kann. • Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor: Kläger konnte sich vor Erlass äußern und die Bescheide enthalten die wesentlichen Entscheidungsgründe. • Ein Gleichbehandlungsanspruch scheitert, weil keine substanziierten Anhaltspunkte vorgetragen sind, dass der Beklagte in vergleichbaren Fällen unter der geltenden Satzung regelmäßig anders entschieden hätte. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Anschluss mit lediglich einer wöchentlich zu leerenden 120‑l‑Tonne für sieben gemeldete Personen. Die kommunale Abfallsatzung sieht verbindliche Richtwerte und Gefäßrasterungen vor, die auch bei individuellen geringeren Abfallmengen zulässig sind, weil sie dem Zweck einer ordnungsgemäßen, reibungslosen und kostengünstigen Abfallentsorgung entsprechen. Es liegen keine besonderen Umstände oder eine unverhältnismäßige Belastung vor, die eine Ausnahmeregelung rechtfertigen würden. Der Widerspruchsbescheid und der Bescheid des Beklagten waren rechtmäßig; der Kläger trägt die Verfahrenskosten.