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Urteil

13 K 6883/09

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine gesetzliche starre Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand von Richtern (hier Vollendung des 65. Lebensjahres) verletzt weder das Verbot der Altersdiskriminierung nach RL 2000/78/EG bzw. AGG noch Art. 3 GG, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und geeignet, erforderlich und angemessen ist. • Der Ausschluss einer individuellen Hinausschiebung des Ruhestandseintritts für Richter ist verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit und das legitime Interesse an einer günstigen Altersschichtung der Richterschaft. • Für Richter findet die Regelung zur individuellen Verlängerung der Dienstzeit für Beamte (§ 32 LBG NRW) wegen der spezielleren Regelung im Landesrichtergesetz (§ 3 LRiG) keine Anwendung; auch eine Analogie ist ausgeschlossen. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinausschiebung seines Ruhestandseintritts bis zum 67. Lebensjahr, da es an einer Rechtsgrundlage für einen individuellen Anspruch fehlt.
Entscheidungsgründe
Starrer Ruhestandseintritt von Richtern mit 65 Jahren ist gemeinschafts- und verfassungsrechtlich zulässig • Eine gesetzliche starre Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand von Richtern (hier Vollendung des 65. Lebensjahres) verletzt weder das Verbot der Altersdiskriminierung nach RL 2000/78/EG bzw. AGG noch Art. 3 GG, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgt und geeignet, erforderlich und angemessen ist. • Der Ausschluss einer individuellen Hinausschiebung des Ruhestandseintritts für Richter ist verfassungs- und gemeinschaftsrechtlich gerechtfertigt mit Rücksicht auf die richterliche Unabhängigkeit und das legitime Interesse an einer günstigen Altersschichtung der Richterschaft. • Für Richter findet die Regelung zur individuellen Verlängerung der Dienstzeit für Beamte (§ 32 LBG NRW) wegen der spezielleren Regelung im Landesrichtergesetz (§ 3 LRiG) keine Anwendung; auch eine Analogie ist ausgeschlossen. • Der Kläger hat keinen Anspruch auf Hinausschiebung seines Ruhestandseintritts bis zum 67. Lebensjahr, da es an einer Rechtsgrundlage für einen individuellen Anspruch fehlt. Der Kläger, ein bei einem Amtsgericht tätiger lebenszeitberufener Richter, beantragte vorsorglich die Verlängerung seiner Lebensarbeitszeit bis zum 67. Lebensjahr. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts lehnte den Antrag ab mit Hinweis auf § 3 Abs. 2 und Abs. 3 Landesrichtergesetz (LRiG), wonach Richter, die vor dem 1.1.1947 geboren sind, mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand treten und eine Hinausschiebung ausgeschlossen ist. Der Kläger erhob Klage mit dem Vorwurf, die Regelung verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung i.S.d. RL 2000/78/EG und des AGG sowie gegen Gleichheitssatz und verfassungsrechtliche Grundsätze. Das Land verteidigte die Vorschriften mit Verweis auf die zulässige Zielsetzung einer günstigen Altersschichtung, personalplanerische Vorteile und die Wahrung richterlicher Unabhängigkeit sowie auf die Nichtanwendbarkeit von § 32 LBG NRW auf Richter. • Zuständigkeit und Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig; der Einzelrichter ist zuständig. • Rechtmäßigkeit der Normen: § 3 Abs. 2 S.1–2 und Abs.3 LRiG regeln den starren Ruhestand und schließen Hinausschiebung aus; § 32 LBG NRW findet wegen Spezialität nach § 4 Abs.1 LRiG keine Anwendung und ist auch nicht analog anzuwenden, da keine planwidrige Lücke vorliegt. • Verhältnis zu Unionsrecht und AGG: Selbst wenn die Richtlinie 2000/78/EG und das AGG anwendbar sind, genügt die Regelung den Kriterien des Art. 6 Abs.1 RL bzw. § 10 AGG, weil sie ein legitimes Ziel verfolgt (günstige Altersschichtung, Beschäftigungspolitik, Durchlässigkeit), objektiv und angemessen ist sowie ein geeignetes und erforderliches Mittel darstellt. • Richterliche Besonderheit und Verfassungsrecht: Die unterschiedliche Behandlung von Richtern gegenüber Beamten und zwischen Jahrgangsgruppen ist verfassungsrechtlich zulässig; der Gesetzgeber durfte angesichts der richterlichen Unabhängigkeit eine generelle Einzelfallprüfung ausschließen. • Begründungs- und Darlegungslast: Der Gesetzgeber muss das verfolgte Ziel nicht derart detailliert ausführen, dass konkrete Altersschichtungszahlen vorliegen; es genügt, dass das Ziel nicht unvernünftig erscheint. • Keine Rechtsgrundlage für individuellen Anspruch: Es fehlt eine gesetzliche Grundlage, die dem Kläger einen Anspruch auf individuelle Hinausschiebung des Ruhestandseintritts verleiht. Die Klage wird abgewiesen. Das Verwaltungsgericht bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids, der den Kläger mit Vollendung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt; ein individueller Anspruch auf Hinausschiebung bis zum 67. Lebensjahr besteht nicht. Die Regelung im LRiG verletzt weder das Verbot der Altersdiskriminierung noch höherrangiges Recht, weil sie ein legitimes Ziel verfolgt und geeignet, erforderlich sowie angemessen ist. Die Anwendung oder Analogie von § 32 LBG NRW auf Richter ist ausgeschlossen, und die unterschiedliche Behandlung von Richterjahrgängen steht innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.