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Beschluss

12 K 2386/22

VG Karlsruhe 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKARLS:2022:0424.12K2386.22.00
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Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt: 1. Stellt es eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 17) dar, wenn Bundesrichter wegen § 48 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) den Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, obwohl dies Bundesbeamten und – beispielsweise – Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist? 2. Umfassen im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG die aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleiteten Anhaltspunkte auch solche Gesichtspunkte, die in den Gesetzesmaterialien und im gesamten parlamentarischen Gesetzgebungsprozess überhaupt keine Erwähnung finden, sondern nur im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden? 3. Wie sind die Begriffe „objektiv“ und „angemessen“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen und was ist ihr Bezugspunkt? Verlangt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie eine doppelte Prüfung der Angemessenheit? 4. Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass er unter dem Blickwinkel der Kohärenz einer nationalen Regelung entgegensteht, die Bundesrichtern das Hinausschieben ihres Ruhestands verbietet, während dies Bundesbeamten und – beispielsweise – Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist?
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird ausgesetzt. Es wird gemäß Art. 267 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu folgenden Fragen eingeholt: 1. Stellt es eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 2 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 17) dar, wenn Bundesrichter wegen § 48 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) den Eintritt in den Ruhestand nicht hinausschieben dürfen, obwohl dies Bundesbeamten und – beispielsweise – Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist? 2. Umfassen im Zusammenhang mit Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG die aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleiteten Anhaltspunkte auch solche Gesichtspunkte, die in den Gesetzesmaterialien und im gesamten parlamentarischen Gesetzgebungsprozess überhaupt keine Erwähnung finden, sondern nur im gerichtlichen Verfahren vorgetragen werden? 3. Wie sind die Begriffe „objektiv“ und „angemessen“ in Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG auszulegen und was ist ihr Bezugspunkt? Verlangt Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie eine doppelte Prüfung der Angemessenheit? 4. Ist Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen, dass er unter dem Blickwinkel der Kohärenz einer nationalen Regelung entgegensteht, die Bundesrichtern das Hinausschieben ihres Ruhestands verbietet, während dies Bundesbeamten und – beispielsweise – Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg erlaubt ist? I. Streitgegenstand und Sachverhalt Der am XXX 1960 geborene Kläger, Richter am Bundesgerichtshof, begehrt das Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand. Er unterliegt als Bundesrichter einer starren Altersgrenze, die nach § 48 Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) derzeit bei 67 Jahren liegt. Das Gesetz eröffnet dem Kläger keine Möglichkeit, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben; vielmehr ist dies durch § 48 Abs. 2 DRiG ausdrücklich ausgeschlossen. Nach § 48 Abs. 3 Satz 1 DRiG erreichen Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Nach Satz 2 dieser Bestimmung wird für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, die Regelaltersgrenze monatsweise angehoben. Für den Geburtsjahrgang 1960 liegt sie bei 66 Jahren und vier Monaten. Bundesbeamte unterliegen derselben Regelaltersgrenze von 67 Jahren (vgl. § 51 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz – BBG). Sie können aber unter den in § 53 BBG genannten Voraussetzungen den Eintritt in den Ruhestand um bis zu drei Jahre hinausschieben. Auch Richter in Baden-Württemberg unterliegen einer Regelaltersgrenze, die derzeit gemäß § 6 Abs. 1 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG) bei 67 Jahren liegt. Ihnen ist aber gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 LRiStAG die Möglichkeit eröffnet, den Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinauszuschieben. Mit Schreiben vom 30. September 2021 bat der Kläger die Präsidentin des Bundesgerichtshofs, ihm das Datum für den Eintritt in den Ruhestand durch rechtsmittelfähigen Bescheid mitzuteilen. Sie teilte daraufhin durch Schreiben vom 7. Oktober 2021 mit, dass er die Regelaltersgrenze mit 66 Jahren und vier Monaten erreichen und daher mit Ablauf des 31. Januar 2027 in den Ruhestand treten werde. Den gegen dieses Schreiben gerichteten Widerspruch des Klägers wies das Bundesministerium der Justiz zurück. Der Kläger verfolgt sein Begehren, das Amt eines Richters am Bundesgerichtshof über die gesetzliche Regelaltersgrenze hinaus ausüben zu können, vor dem beschließenden Gericht in der Weise weiter, dass er die gerichtliche Feststellung begehrt, nicht mit Ablauf des 31. Januar 2027 in den Ruhestand zu treten. Die Beteiligten des Verfahrens streiten mit Blick auf das Unionsrecht darüber, ob eine Benachteiligung wegen des Alters vorliegt und – bejahendenfalls – ob sie gerechtfertigt ist. Unionsrechtlicher Rechtsrahmen Artikel 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 S. 16) Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Artikel 2 Abs. 1 und 2 Buchstabe a der Richtlinie 2000/78/EG (1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf. (2) Im Sinne des Absatzes 1 a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Artikel 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG (1) [1]Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nationaler Rechtsrahmen Artikel 95 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) (1) Für die Gebiete der ordentlichen, der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit errichtet der Bund als oberste Gerichtshöfe den Bundesgerichtshof, das Bundesverwaltungsgericht, den Bundesfinanzhof, das Bundesarbeitsgericht und das Bundessozialgericht. (2) Über die Berufung der Richter dieser Gerichte entscheidet der für das jeweilige Sachgebiet zuständige Bundesminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss, der aus den für das jeweilige Sachgebiet zuständigen Ministern der Länder und einer gleichen Anzahl von Mitgliedern besteht, die vom Bundestage gewählt werden. § 1 Abs. 1 des Richterwahlgesetzes (RiWG) (1) Die Richter der obersten Gerichtshöfe des Bundes werden von dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. § 48 Abs. 1 bis 3 Satz 1 und 2 DRiG (1) 1Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie geltende Altersgrenze erreichen. 2Sie erreichen die Altersgrenze in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres (Regelaltersgrenze). (2) Der Eintritt in den Ruhestand kann nicht hinausgeschoben werden. (3) 1Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat […] 1960 16 66 4 § 51 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 BBG (1) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie die für sie jeweils geltende Altersgrenze erreichen. 2Die Altersgrenze wird in der Regel mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht (Regelaltersgrenze), soweit nicht gesetzlich eine andere Altersgrenze (besondere Altersgrenze) bestimmt ist. (2) 1Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. 2Für Beamtinnen auf Lebenszeit und Beamte auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Regelaltersgrenze wie folgt angehoben: Geburtsjahr Anhebung um Monate Altersgrenze Jahr Monat […] 1960 16 66 4 § 53 Abs. 1 und 1a Satz 1 BBG (1) 1Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn 1. dies im dienstlichen Interesse liegt und 2. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt. 2Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. 3Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Eintritt in den Ruhestand bei einer besonderen Altersgrenze um bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden. (1a) 1Dem Antrag nach Absatz 1 ist zu entsprechen, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte familienbedingt a) teilzeitbeschäftigt oder beurlaubt nach § 92 gewesen ist, b) Familienpflegezeit nach § 92a in Anspruch genommen hat oder c) Pflegezeit nach § 92b in Anspruch genommen hat, 2. das Ruhegehalt, das sie oder er bei Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze erhalten würde, nicht die Höchstgrenze erreicht, 3. die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt und 4. dienstliche Belange einem Hinausschieben nicht entgegenstehen. § 6 Abs. 1 und 2 LRiStAG (1) Der Richter auf Lebenszeit oder auf Zeit tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem er das 67. Lebensjahr vollendet. (2) 1Der Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze wird auf Antrag bis zu einem Jahr, jedoch nicht länger als bis zu dem Ablauf des Monats, in dem der Richter das 68. Lebensjahr vollendet, hinausgeschoben. 2Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Erreichen der Altersgrenze zu stellen. II. Der Rechtsstreit ist auszusetzen, weil sein Ausgang von einer vorab einzuholenden Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Auslegung der Verträge abhängt (Art. 267 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union). Die Fragen betreffen die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a sowie Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 17). Die beschließende Kammer könnte die vom Kläger begehrte gerichtliche Feststellung, er trete nicht mit Ablauf des 31. Januar 2027 in den Ruhestand, aussprechen, wenn Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG dahin auszulegen wären, dass sie einer im nationalen Recht geregelten starren Regelaltersgrenze, wie dem im Ausgangsverfahren streitigen § 48 Abs. 1 DRiG, entgegenstehen oder wenn diese Richtlinienbestimmungen dahin auszulegen wären, dass sie dem im nationalen Recht für Bundesrichter geregelten Ausschluss, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, wie dem im Ausgangsverfahren streitigen § 48 Abs. 2 DRiG, entgegenstehen. 1. Nach Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG ist Zweck dieser Richtlinie die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten. Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet „Gleichbehandlungsgrundsatz“, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie). Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie liegt im Sinne des Absatzes 1 eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. a) Nach Auffassung der Kammer erscheint durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass die starre Altersgrenze, wie sie das Gesetz in § 48 Abs. 1 DRiG für Bundesrichter festlegt, eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters bewirkt (vgl. nur EuGH, Urteile vom 21. Juli 2011 - C-1159/10 und C-160/10 -, vom 6. November 2012 - C-286/12 - und vom 3. Juni 2021 - C-914/19 -). b) Die Kammer fragt sich aber, ob auch insoweit eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters vorliegt, als dem Kläger durch § 48 Abs. 2 DRiG keine Möglichkeit eröffnet ist, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, obwohl dies Bundesbeamten und – beispielsweise – Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg eröffnet ist. In einem nationalen Verfahren wurde hierzu die Auffassung vertreten, dass der Ausschluss des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nicht an das Alter, sondern an die Rechtsstellung als Richter anknüpft (vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2010 - 13 K 6883/09 - juris, Rn. 38). Die Diskriminierung knüpfe damit nicht an ein in Art. 1 der Richtlinie genanntes Merkmal an. Andererseits belegt gerade ein Vergleich zu den Bundesbeamten einerseits, aber allem voran zu den Richtern des Landes Baden-Württemberg andererseits, dass der Kläger wegen des Alters eine weniger günstige Behandlung erfahren könnte. Denn Bundesbeamte und Richter im Dienst des Landes Baden-Württemberg dürfen den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben. Die Bundesrepublik Deutschland hat hierzu in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten, dass für die Beantwortung der Frage, ob eine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG vorliegt, ein Vergleich zwischen dem Kläger, der Bundesrichter ist, und Bundesbeamten sowie Landesrichtern nicht gezogen werden dürfe, weil Bundesrichter gemäß Art. 95 Abs. 2 GG, § 1 Abs. 1 RiWG von dem zuständigen Bundesminister gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt werden. Die Berufung durch den Richterwahlausschuss, der sich aus den 16 jeweils zuständigen Landesministerinnen und Landesministern sowie 16 vom Bundestag gewählten Mitgliedern zusammensetzt, unterscheide sich schon angesichts einer längeren Vorlaufzeit fundamental von der Ernennung von Bundesbeamten und Landesrichtern. Die Kammer neigt im Lichte des offen formulierten Geltungsbereichs der Richtlinie – Art. 3 Abs. 1 spricht insoweit von „alle[n] Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen“ – hingegen dazu, insbesondere einen Vergleich zwischen dem Kläger als Bundesrichter und (baden-württembergischen) Landesrichtern zuzulassen. Dem von der Bundesrepublik Deutschland vorgetragenen Unterschied bei der Ernennung von Bundesrichtern, Landesrichtern und Bundesbeamten könnte erst auf der Rechtfertigungsebene Rechnung zu tragen sein. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auch erheblich. Würde die unterschiedliche Behandlung des Klägers nicht auf einem Merkmal beruhen, das in Art. 1 der Richtlinie 2000/78/EG genannt ist, läge schon keine unmittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a der Richtlinie durch die nationale Regelung des § 48 Abs. 2 DRiG vor. 2. Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Für die Kammer scheint nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union geklärt, dass den Mitgliedstaaten ein weites Ermessen hinsichtlich des legitimen Ziels und der Mittel zur Erreichung dieses Ziels zukommt. Der Gerichtshof hat außerdem mehrfach festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 nicht ableiten lässt, dass eine nationale Regelung, die nicht die Ziele genau angibt, die nach dieser Bestimmung als rechtmäßig angesehen werden könnten, von einer Rechtfertigung nach dieser Bestimmung ohne Weiteres ausgeschlossen wäre. Es genügt, dass andere, aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme abgeleitete Anhaltspunkte die Feststellung des hinter dieser Maßnahme stehenden Ziels ermöglichen, damit dessen Rechtmäßigkeit sowie die Angemessenheit und Erforderlichkeit der zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel gerichtlich überprüft werden können (vgl. EuGH, Urteile vom 12. Januar 2010 - C-341/08 - Rn. 39 f., vom 5. März 2009 - C-388/07 - Rn. 45, und vom 16. Oktober 2007 - C-411/05 - Rn. 57). Die Bundesrepublik Deutschland hat zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen des Alters im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, § 48 Abs. 1 und 2 DRiG diene einer günstigen Schichtung des Altersaufbaus der Richterschaft, da der Ruhestandseintritt älterer Beschäftigter Berufsanfängern erst den Zugang zum Berufsbeamtentum ermögliche. Daneben habe die Regelung auch personalplanerische Vorteile, weil sich der Personalwechsel kontinuierlich und vorhersehbar gestalte. Dadurch fänden sich innerhalb der Belegschaft Richter aller Altersgruppen wieder und geeigneter Nachwuchs könne rechtzeitig rekrutiert werden. Auf diese Art und Weise könnten länger diensthabende Richter ihre Erfahrungen an jüngere Kollegen weitergeben und damit im Interesse der Allgemeinheit für eine gleichbleibend hohe Qualität der gerichtlichen Arbeit sorgen. Schließlich entstehe durch das planbare und kontinuierliche Freiwerden von Beförderungsplanstellen ein zusätzlicher Anreiz für nachrückende Richter, sich verstärkt zu engagieren. Dabei werde dem gesellschaftlichen Konsens Rechnung getragen, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt die älteren Beschäftigten zurücktreten müssten (und dürften), um für die jüngeren Kollegen und nachfolgende Berufsanfänger Arbeitsplätze frei zu machen. Hinzu komme, dass mit fortschreitendem Alter die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit erfahrungsgemäß nachlasse und damit zunehmend zu befürchten sei, dass die konkreten Aufgaben zum Nachteil des Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie auch zum Nachteil des einzelnen Bediensteten, der zunehmend mehr Kraft für eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung aufwenden müsse, nicht mehr adäquat wahrgenommen werden könnten. Auch Gesichtspunkte der Haushaltskonsolidierung dürften in einem gewissen Maße in die Bestimmung der legitimen Ziele einfließen. In der mündlichen Verhandlung hat die Bundesrepublik Deutschland zudem in besonderem Maße die Planbarkeit und Vorhersehbarkeit des Personalwechsels vor dem Hintergrund der Besonderheiten bei der Bundesrichterwahl hervorgehoben. Diese zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen des Alters angeführten Gesichtspunkte finden sich nicht ohne Weiteres in den Gesetzesbegründungen wieder. Nur die Anhebung der Regelaltersgrenze in § 48 Abs. 1 DRiG auf mittlerweile 67 Jahre ist kontinuierlich mit dem demografischen Wandel begründet worden (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 16/7076 vom 12. November 2007, S. 1, 93 f. und 172, sowie Drucksache 17/12356 vom 14. Februar 2013, S. 1). Einen Anhaltspunkt, welches legitime Ziel der Bundesgesetzgeber mit dem in § 48 Abs. 2 DRiG enthaltenen Ausschluss, den Eintritt in den Ruhestand hinausschieben zu können, verfolgt, ergibt sich demgegenüber weder aus den Gesetzesbegründungen noch den parlamentarischen Protokollen. So führt der Bundesgesetzgeber zwar aus, der Staat müsse sich mit der demografischen Entwicklung auseinandersetzen, weshalb ein Ziel der Demografiestrategie der Bundesregierung es daher sei, auch mit veränderten Beschäftigungsstrukturen eine leistungsfähige öffentliche Verwaltung anzubieten. Dies gelinge dem öffentlichen Dienst dann, wenn er seine Verantwortung für ein flexibles, familienorientiertes und gesundes Arbeiten mit Blick auf die Zukunft wahrnimmt und als Arbeitgeber attraktiv bleibe. Auch auf die motivierte Mitarbeit seiner älteren Beschäftigten werde der öffentliche Dienst zunehmend angewiesen sein. Um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass die Sorge für die Familie, insbesondere die Pflege von Älteren, zukünftig mehr Zeit in Anspruch nehmen werde, müssten Berufsleben, Sorge für die Familie und der Übergang in den Ruhestand flexibler gehandhabt werden können (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/12356 vom 14. Februar 2013, S. 1). Zu einer Änderung der im Bundesbeamtengesetz enthaltenen Bestimmung über das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand führt der Gesetzgeber außerdem aus, dass „[d]urch die Einführung eines neuen Anspruchs auf Dienstzeitverlängerung […] das Hinausschieben des Ruhestandseintritts für diejenigen Beamtinnen und Beamten erleichtert werden [soll], die Einbußen bei der Versorgung auf Grund familienbedingter Teilzeit- oder Beurlaubungszeiten oder auf Grund der in diesem Gesetz neu eingeführten Familienpflegezeit mit längerer Lebensarbeitszeit kompensieren wollen. […] Diese Änderungen gelten nur für Beamtinnen und Beamte des Bundes. Für Richterinnen und Richter des Bundes ist § 48 Absatz 2 des Deutschen Richtergesetzes anzuwenden. Danach ist ein Hinausschieben des Ruhestandseintritts nicht möglich“ (Deutscher Bundestag, Drucksache 17/12356 vom 14. Februar 2013, S. 11). Für die Kammer stellt sich angesichts der verlautbarten Erwägungen des Bundesgesetzgebers in den Bundestags-Drucksachen einerseits und den andererseits weit darüberhinausgehenden, jedoch nur schriftsätzlich im gerichtlichen Verfahren dargelegten Gründen für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung wegen des Alters die Frage, ob es sich bei den von der Bundesrepublik Deutschland im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Argumenten noch um solche „andere Anhaltspunkte“ handeln kann, die aus dem allgemeinen Kontext der betreffenden Maßnahme herrühren. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auch erheblich. Sollte der Bundesrepublik Deutschland ein Rückgriff auf die nur durch Schriftsätze vorgetragenen Argumente verschlossen sein, so würden im Hinblick auf § 48 Abs. 2 DRiG keine Anhaltspunkte vorliegen, die zur Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Alters im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG herangezogen werden könnten. 3. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG verlangt, dass „die Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen“ sind. In Bezug auf die Merkmale „objektiv“ und „angemessen“ fragt sich die Kammer, welcher exakter Bedeutungsgehalt diesen Begriffen beizumessen ist. Hintergrund dieser Frage bildet der Umstand, dass in der deutschen Rechtswissenschaft unterschiedliche Auffassungen dazu vertreten werden, worauf sich die Merkmale beziehen – auf die Ungleichbehandlung wegen des Alters oder auf das legitime Ziel – und in welcher Weise diese Begriffe auszulegen sind (vgl. hierzu Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 73/08 -). Darüber hinaus erbittet sich die Kammer eine Klarstellung dahingehend, ob Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG eine doppelte Prüfung der Angemessenheit verlangt und – bejahendenfalls – was jeweils der Bezugspunkt dieser Angemessenheitsprüfung ist, nachdem dieses Merkmal in dem Wortlaut der genannten Richtlinienbestimmung zweimal auftaucht. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auch erheblich. Denn erst das exakte Begriffsverständnis versetzt die Kammer in die Lage, zu prüfen, ob insbesondere der in § 48 Abs. 2 DRiG ausgesprochene Ausschluss, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des Unionsrechts standhält. 4. Abschließend stellt sich für die Kammer die Frage, ob der in § 48 Abs. 2 DRiG geregelte und für Bundesrichter geltende Ausschluss, den Eintritt des Ruhestands hinauszuschieben zu können, im Lichte von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG inkohärent sein könnte im Vergleich zu § 53 BBG, der es Bundesbeamten unter den in dieser Vorschrift geregelten Voraussetzungen erlaubt, den Eintritt in den Ruhestand hinauszuschieben, und im Vergleich zu – beispielsweise – § 6 Abs. 2 Satz 1 LRiStAG, der dieses Recht Richtern im Dienst des Landes Baden-Württemberg eröffnet. Den Gesichtspunkt der Kohärenz hat der Gerichtshof der Europäischen Union bereits im Zusammenhang mit der Richtlinie 2000/78/EG berücksichtigt (vgl. Urteile vom 21. Juli 2011 - C-159/10 und 160/10 - Rn. 85, vom 12. Januar 2010 - C-341/08 - Rn. 53, und vom 10. März 2009 - C-169/07 - Rn. 55). a) Angesichts der föderalen Struktur der Bundesrepublik Deutschland und der sich hieraus ergebenden unterschiedlichen gesetzgeberischen Zuständigkeit, den Eintritt in den Ruhestand für Beamte und Richter zu regeln, stellt sich für die Kammer die Frage, ob eine Betrachtung der Kohärenz zwischen bundesrechtlichen und anderslautenden landesrechtlichen Regelungen überhaupt angestellt werden darf. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union einerseits betont, dass die föderale Kompetenzverteilung eines Mitgliedstaats nicht in Frage gestellt werden kann, da sie unter dem Schutz von Art. 4 Abs. 2 EUV steht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Juni 2014 - C-156/13 - Rn. 34). Umgekehrt soll sich ein Mitgliedstaat aber nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen können, um die Nichteinhaltung seiner aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtung zu rechtfertigen (vgl. EuGH, Urteil vom 8. September 2010 - C-46/08 - Rn. 69). b) Darüber hinaus fragt sich die Kammer, ob im Lichte von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG die Vorschrift des § 48 Abs. 2 DRiG eine zu § 53 BBG inkohärente Regelung darstellt, weil der Bundesgesetzgeber es zwar Bundesbeamten für ein „flexibles, familienorientiertes und gesundes Arbeiten“ (vgl. nochmals Deutscher Bundestag, Drucksache 17/12356 vom 14. Februar 2013, S. 1) erlaubt, den Ruhestand hinauszuschieben, derselbe Gesetzgeber diesen Weg aber Bundesrichtern verschließt, obwohl auch bei ihnen „Einbußen bei der Versorgung auf Grund familienbedingter Teilzeit- oder Beurlaubungszeiten“ (vgl. Deutscher Bundestag, Drucksache 17/12356, S. 11) in gleichem Maße denkbar erscheinen. Mit anderen Worten werden mit derselben Begründung einerseits die Voraussetzungen für das Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand erleichtert – so bei Bundesbeamten (vgl. § 53 Abs. 1a BBG) –, andererseits an dem kategorischen Ausschluss des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand bei Bundesrichtern aber festgehalten. Die Beantwortung dieser Frage ist für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens auch erheblich. Sollte die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/78/EG ergeben, dass sie unter dem Aspekt der Inkohärenz der nationalen Regelung des § 48 Abs. 2 DRiG entgegensteht, könnte der Kläger die begehrte gerichtliche Feststellung, nicht mit Ablauf des 31. Januar 2027 in den Ruhestand zu treten, mit Erfolg verlangen. Der Beschluss ist unanfechtbar.