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Urteil

26 K 1841/09

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2010:0305.26K1841.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits-leis¬tung in Höhe von 40,00 Euro abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beklagte unterhält eine Berufsfeuerwehr. Abweichend vom Erfordernis einer dem feuerwehrtechnischen Dienst förderlichen Berufsausbildung (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen, LVOFeu NRW, vom 1. Dezember 1985) ermöglicht sie auf der Grundlage der durch die 4. Änderungsverordnung (vom 3. November 2005, GV. NRW. S. 844) eingeführten Regelung in § 6 LVOFeu ("Experimentierklausel") in einem 2006 begonnenen Modellversuch auch Berufsanfängern ohne Gesellenbrief, die mindestens die Fachoberschulreife erlangt haben, die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes in einem Beamtenverhältnis auf Widerruf im Wege einer Stufenausbildung. Hierbei wird dem Beamtenverhältnis auf Widerruf (zweite Ausbildungsstufe) eine auf vertraglicher Grundlage (vgl. die Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister vom 3. November 2005, GV. NRW. S. 845) geregelte 18monatige erste Ausbildungsstufe vorgeschaltet, in der den Auszubildenden handwerkliches Wissen in den überbetrieblichen Ausbildungszentren der Eer Handwerksinnungen vermittelt wird. Ferner finden Betriebspraktika und gleichzeitig auch an der Feuerwehrschule allgemeinbildender und Sportunterricht statt (vgl. http://www.e.de/feuerwehr/auf/ nausbildung.shtml). 3 Der am 29. November 1989 geborene Kläger trat nach Erwerb der Fachoberschulreife durch Abschluss eines Ausbildungsvertrages in ein entsprechendes Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung als Brandmeister bei der Beklagten ein. Nach Bestehen der erforderlichen Zugangsprüfung mit der Note "befriedigend" wurde er am 24. April 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Brandmeisteranwärter ernannt. 4 Am 7. Mai 2008 wurde 12 Kandidaten, den Kläger eingeschlossen, die praktische Prüfung für den "Maschinist für Hilfeleistungs-/Rettungsfahrzeuge" (nachfolgend MaHLF) abgenommen. Der Kläger erzielte im praktischen Teil die Note 6 ("ungenügend") und bestand die Prüfung mit der Gesamtnote 5 ("mangelhaft") nicht. In der den praktischen Teil betreffenden Nachprüfung am 14. Mai 2008 erreichte der Kläger nur die Note 5 (mangelhaft). Am 15. Mai 2008 wurde er darauf hingewiesen, dass der Lehrgang damit endgültig nicht bestanden sei und komplett wiederholt werden müsse und dass ohne erfolgreiche Prüfung zum HFL-Maschinisten keine Weiterführung der Laufbahnausbildung erfolgen könne. Gleichzeitig wurde der Kläger ermahnt, sich intensiv auf den neuen Lehrgang und die abschließende Prüfung vorzubereiten. 5 Mit Bescheid vom 25. November 2008 widerrief das Gesundheitsamt der Beklagten die Zulassung des Klägers zur staatlichen Rettungssanitäter-Prüfung in der Zeit vom 14. bis 16. Januar 2009. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die staatlich anerkannte Rettungsassistentenschule der Feuerwehr E habe unter dem 24. November 2008 mitgeteilt, dass der Kläger die klinisch-praktische Ausbildung ohne Erfolg absolviert habe und diesen Ausbildungsteil nicht fristgerecht vor Beginn der staatlichen Prüfung wiederholen könne. Hintergrund dieser Mitteilung waren der Verweis des Klägers aus dem Klinikpraktikum seitens des N-Hospitals und der Ausspruch eines Hausverbotes für das N-Hospital und die gesamte Klinikgruppe gegenüber dem Kläger. In der Beurteilung des Klinikpraktikums durch die Pflegedienstleitung wurde u.a. ausgeführt, der Kläger habe im Laufe des Einsatzes ein überschießendes, unangebrachtes und zum Teil völlig distanzloses Verhalten gegenüber Patienten, Ärzten (auch externen Notärzten) und Mitarbeitern der Pflege gezeigt. Aufgrund der massiven Selbstüberschätzung, der Distanzlosigkeit gegenüber Patienten und Personal sowie der doch erheblichen Persönlichkeitsdefizite werde der Kläger für absolut ungeeignet gehalten, im medizinisch/pflegerischen Bereich zu arbeiten. 6 Dem Kläger wurde daraufhin ein neuer Ausbildungsplan ausgehändigt. Die Ausbildungszeit wurde um 6 Monate bis 31. März 2010 verlängert. 7 In der Zeit vom 9. bis 17. Februar 2009 wiederholte der Kläger den Lehrgang MaHLF. Die am 17. Februar 2009 abgenommene praktische Prüfung für den MaHLF 09/1 bestand der Kläger erneut nicht, sondern erzielte nur die Note 5 (mangelhaft). In der Wiederholungsprüfung am 24. Februar 2009 erzielte der Kläger wiederum nur die Note 5. Dies wurde dem Kläger am Prüfungstag schriftlich eröffnet. 8 Daraufhin teilte ihm der Oberbürgermeister der Beklagten durch dessen Hauptamt mit Schreiben vom 26. Februar 2009 mit, dass mit dem endgültigen Nichtbestehen der Ausbildung zum Maschinisten für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge das Beamtenverhältnis gemäß § 9 Abs. 4 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 5. Juni 1998 (VAPmD-Feu a.F.) mit Ablauf des Monats ende, in welchem dem Kläger das Leistungsergebnis mitgeteilt werde. Mit Ablauf des 28. Februar 2009 ende daher das Beamtenverhältnis auf Widerruf. 9 Am 3. März 2009 legte der Kläger Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung vom 24. Februar 2009 ein, mit dem er im Kern eine Befangenheit der Prüfungskommission sowie die Bewertung der ihm abgenommenen drei Prüfungsaufgaben (Aufgaben 10 bis 12) rügte. Diesen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 7. August 2009 dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 12. August 2009 als unbegründet zurück. 10 Am 11. März 2009 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er ursprünglich die Feststellung begehrt hat, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht mit Ablauf des 28. Februar 2009 beendet worden sei. Mit einem am Montag, den 14. September 2009 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz hat er sein Begehren dahingehend abgeändert, dass zusätzlich die Aufhebung der Prüfungsentscheidung in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehrt wird. 11 Zur Begründung trägt er vor: Die Prüfungsentscheidung des Prüfungsausschusses sei rechtsfehlerhaft ergangen. Zunächst begegne es Bedenken, dass er zu einem Zeitpunkt zur Prüfung zugelassen worden sei, als er den Ausbildungsabschnitt 2, namentlich die dort abverlangte "Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus" noch nicht abgeschlossen habe. Zum Zeitpunkt der MaHLF-Prüfung habe ein abgeschlossenes Fachpraktikum noch nicht vorgelegen. Zudem greife die Regelung des § 7 Abs. 3 VAPmD-Feu a.F.. In Anwendung dieser Vorschrift fehle es bereits an der Durchführung einer ersten regulären Prüfung, zu der die Wiederholungsprüfung und die spätere Lehrgangswiederholung angesetzt worden sei. Die streitgegenständliche Prüfung sei daher nicht die endgültig letzte Prüfung im Rechtssinne, bei korrekter Anwendung der Vorschrift sei eine neue Prüfung anzusetzen. 12 Ferner sei die Zusammensetzung der Prüfungskommission bzw. die Mitwirkung von Prüfern zu rügen. 13 Nicht alle der nach dem Inhalt des Widerspruchsbescheides als Prüfungskommission benannten Personen, sondern nach dem Prüfungsprotokoll nur die Prüfer L und L1 hätten seine Prüfung abgenommen. Vier Mitglieder der Prüfungskommission hätten nach dem Inhalt des Protokolls nicht als Prüfer agiert und hätten weder die Prüfungsaufgaben abgenommen noch an der anschließenden Bewertung und Beratung teilgenommen. Fraglich sei auch, ob die Protokolle nicht von allen Prüfern zu unterzeichnen seien. Insbesondere zu den Prüfern L2 und M habe während des Prüfungsablaufs kein persönlicher Kontakt stattgefunden. Herr I2 sei nur bei einer der drei Prüfungsaufgaben anwesend gewesen. 14 Gegenüber der Prüfungskommission bestehe die Besorgnis der Befangenheit. Namentlich die Prüfer I und L seien als befangen anzusehen. Herr I sei erst seit kurzem in der Position des Fachbereichs- und Lehrgangsleiters. In diesem Zusammenhang sei ihm dem Kläger bereits bei der vorangegangenen Prüfung am 17. Februar 2009 signalisiert worden, Herr I arbeite nach dem Motto "neue Besen kehren gut" und dass Herr I sich "durch den Rauswurf (gemeint: seines) einen Namen machen" wolle. Aus dieser Sorge heraus habe er sich am 18. Februar 2009 vertrauensvoll an das Personalratsmitglied B gewandt und diesem seine Sorge der Befangenheit geschildert. Leider habe das Personalratsmitglied das in ihn gesetzte Vertrauen verletzt und stattdessen offensiv die Rücksprache mit der Feuerwehrschule und den anwesenden Feuerwehrbeamten gesucht. Dies habe die Kommunikation nicht nur verschärft, sondern auch Anlass für die zweite Sorge der Befangenheit gegeben. Befangen sei nämlich auch Herr L. Von einem leitenden Beamten sei ihm wörtlich mitgeteilt worden, man habe Herrn L "den ganzen Tag in einen Käfig sperren müssen, weil er sonst ausgerastet sei, wenn er (ihn) gesehen hätte". 15 Er habe sein Rügerecht nicht verwirkt. Vor den Zeugen G und I1 habe er mündlich auf die Sorge der Befangenheit hingewiesen. Dem seien die Prüfer mit der Aufforderung begegnet, er solle unterschreiben, er ändere doch eh nichts dran. So sei er bedrängt worden, die Bekanntgabe des Ergebnisses ohne einen Zusatz zu quittieren. 16 Die Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung ergebe sich auch aus der Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen. Bei den Aufgaben 10 und 12 sei zu Unrecht festgestellt worden, dass er das allgemeine Ausschlusskriterium erfüllt habe. Die von den Prüfern gerügten Fehler hätten beide nachweislich nicht vorgelegen. Entgegen der Feststellung im Prüfungsprotokoll sei bei Prüfungsaufgabe 10 der Bypass nicht vollständig geschlossen gewesen. Eine sofortige Überhitzung der Pumpe habe zudem selbst bei geschlossenem Bypass nicht gedroht. Hinsichtlich der Aufgabe 12 sei zunächst schon fraglich, ob die Handhabung der Motorkettensäge überhaupt habe Bestandteil der Prüfung sein dürfen. Sie sei nämlich schon Gegenstand einer eigenständigen Prüfung, nämlich des sog. Motorkettensägescheins, den er erfolgreich vier Monate vor der streitigen Prüfung erworben habe. Auch seien bei Aufgabe 12 die Prüfungsanforderungen zu hoch angesetzt worden, indem die beiden Prüfungsbestandteile "FP Trockensaugpumpe" und "FP Schließdruckpumpe" enthalten gewesen seien. Hierbei habe es sich nach der bisherigen Ausbildung der Beklagten um eine eigenständige Prüfung gehandelt, die gesondert zu bewerten und zu gewichten gewesen wäre. Auch sei die Prüfernotiz "Benzintank offen" nicht nachzuvollziehen. Er der Kläger habe zu Beginn der Prüfaufgabe die Motorkettensäge gar nicht nachgetankt. Auch habe er entgegen der Behauptung der Prüfer die Kettensäge sehr wohl bei Volllast geprüft. 17 Der Kläger beantragt, 18 die Prüfungsentscheidung des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 24. Februar 2009 und den Widerspruchsbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 7. August 2009 aufzuheben. 19 Die Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Sie macht im Wesentlichen geltend: Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei rechtmäßig. Nach § 7 Abs. 1 VAPmD-Feu a.F. umfasse der Vorbereitungsdienst im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die Ausbildungsteile würden nach § 7 Abs. 2 VAPmD-Feu a.F. in vier Ausbildungsabschnitte unterteilt, deren Inhalt, Dauer und Reihenfolge sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan richte. Im Übrigen sei die Durchführung der Ausbildung in das Ermessen der Ausbildungsbehörde gestellt. Nach § 10 Abs. 1 VAPmD-Feu a.F. sei u.a. zum Ende der Ausbildung zum Maschinisten eine Beurteilung des Anwärters erforderlich. Der Ausbildungslehrgang zum Maschinisten für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge an der Feuerwehrschule E werde abweichend von der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in das erste Drittel der Grundausbildung integriert. Die Herauslösung des Maschinistenlehrgangs aus der feuerwehrtechnischen Grundausbildung und dessen Verlagerung an das Ende der Ausbildung würde bedeuten, diesen isoliert und ohne Bezug zu den übrigen Ausbildungsteilen durchzuführen. Die Maschinistenausbildung würde sich auf die reine Vermittlung der Lehrgangsinhalte reduzieren. Die für die Erreichung der Ausbildungsziele wichtige Verknüpfung mit den übrigen Ausbildungsteilen könne nicht in dem Maße realisiert werden, wie es aus feuerwehrtechnischer Sicht erforderlich sei. Im Übrigen sei dem Kläger die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte und –teile zum Beginn der Ausbildung zur Kenntnis gebracht worden. Die im übrigen landesweit üblichen Abweichungen vom Ausbildungsplan seien vom Verordnungsgeber aufgegriffen worden und in eine Novellierung der VAPmD-Feu a.F. eingearbeitet worden, die voraussichtlich zum Jahresbeginn 2010 in Kraft treten werde. Die Wiederholung des Maschinistenlehrgangs sei für den Kläger wie üblich nach abgeschlossener Rettungssanitäterausbildung vorgesehen gewesen. Nachdem aber der Kläger diesen Ausbildungsteil aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht habe abschließen können, weshalb die Rettungssanitäterprüfung auf den 10. Juli 2009 habe verschoben werden müssen, sei sein Vorbereitungsdient um ein halbes Jahr verlängert worden. Der Wiederholungslehrgang für die Maschinistenausbildung sei so geplant gewesen, dass er bei planmäßiger Ablegung der Rettungssanitäterprüfung, erst nach dieser Prüfung durchgeführt worden wäre. Aus den erwähnten Gründen habe hier die Wiederholungsprüfung der Maschinistenausbildung vor der Rettungssanitäterprüfung durchgeführt werden müssen. Weitere Gelegenheiten der Maschinistenausbildung in einem anderen Lehrgang seien nicht möglich gewesen. Insbesondere sei es nicht möglich gewesen, einen siebentägigen Lehrgang für eine Einzelperson zu installieren. 22 Die VAPmD-Feu a.F. enthalte keine Regelungen zur Zusammensetzung von Prüfungskommissionen. Zur praxisgerechten Ausbildung und Prüfung sei die Prüfungskommission für den Lehrgang MaHLF regelmäßig neben dem Personal der Feuerwehrschule (FWS) auch mit Fachausbildern aus den Feuer- und Rettungswachen (FRW) besetzt. Darüber hinaus sei der Personalrat bei den Prüfungen anwesend. Bei der letzten Prüfung des Klägers am 24. Februar 2009 seien allen Prüfern der FWS zusätzlich Kollegen der Feuerwachen zugeordnet worden, um in einer gemeinsamen Entscheidungsfindung ein sachgerechtes Urteil zu den Leistungen zu finden. Konkret habe sich die Prüfungskommission wie folgt zusammengesetzt: Herr L2 (FRW) als Vorsitzender, Herr I (FWS) als Beisitzer, Herr I2 (FWS), Herr M (FRW), Herr L (FWS) und Herr L1 (FRW) als Prüfer sowie Herr G und Herr X vom Personalrat Amt 37. Zwecks Gewährleistung einer objektiven und fairen Prüfung habe sich die Beklagte für die Abnahme der Prüfung durch Prüferteams entschieden, bestehend jeweils aus drei Prüfern unter Begleitung eines Personalratsmitglieds. Im üblichen Sprachgebrauch würden wohl diese Prüferteams als "Prüfungskommission" beschrieben. Die Beklagte meine damit aber die Gesamtheit der Mitglieder aller Teams am Prüfungstag. Auch am 24. Februar 2009 seien zwei Prüferteams gebildet worden. Die Prüfung des Klägers sei von Herrn L1, Herrn L und Herrn I vorgenommen worden. Als Personalrat sei Herr X vertreten gewesen. Die Aufsicht habe Herrn I oblegen. 23 Die behauptete Befangenheit von Mitgliedern der Prüfungskommission sei nicht gegeben. Der Kläger habe sein Rügerecht verwirkt, weil er nicht bei Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse auf die Sorge der Befangenheit hingewiesen habe. Sein diesbezüglicher Vortrag, sein Einwand sei zurückgewiesen worden, werfe angesichts des wortgleichen Vortrags der als Zeugen benannten Herren G und I1 in den jeweils sie betreffenden Verfahren die Frage auf, was gelten solle. Darüber hinaus hätte der Kläger schon rechtzeitig vor der Prüfung die Besorgnis der Befangenheit äußern müssen, um ggf. den oder die betroffenen Prüfer zu ersetzen. 24 Hinsichtlich der einzelnen nicht bestandenen Prüfungsteile sei auszuführen, dass der Kläger bei Aufgabe 10 die Förderstromleitung auf Tankbetrieb umgestellt habe, obwohl die Hydrantenleitung noch unter Druck gestanden habe, was zu einer Beschädigung der Klappenhalterung führen könne. Außerdem habe der Kläger etwa 30 Sekunden nach Öffnen des Bypasses diesen wieder geschlossen, was am Fehlen der Strömungsgeräusche zu erkennen gewesen sei. In der Ausbildung sei vermittelt worden, dass die Pumpe auch bei Nullförderung ständig gekühlt werden müsse. Eine Überhitzung der Pumpe habe ihre vollkommene Zerstörung zur Folge. Im Rahmen der Aufgabe 12 habe der Kläger die Motorkettensäge nicht mit der erforderlichen Drehzahl betrieben, weshalb er die einwandfreie Funktion der Kettenschmierung verkannt habe. Außerdem habe er nach fehlerhafter Überprüfung der Kettenschmierung die Kettensäge für reparaturbedürftig gehalten und sie ohne Überprüfung der Funktion "Stillstand der Kette im Leerlauf" wieder abgeschaltet. 25 Einen Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, ihn vorläufig bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren als Beamten im Status eines Beamten auf Widerruf zu behandeln, hat die Kammer durch Beschluss vom 7. Dezember 2009 26 L 1622/09 abgelehnt. 26 Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen L1, L und I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen. 27 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. 28 Entscheidungsgründe: 29 Die durch Umstellung vom Feststellungsbegehren auf ein Anfechtungsbegehren erfolgte Klageänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO ist zulässig, weil das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Ungeachtet dessen hat sich die Beklagte, ohne der Klageänderung zu widersprechen, in der mündlichen Verhandlung vom heutigen Tage, aber auch schon im Schriftsatz vom 26.10.2009, auf die geänderte Klage eingelassen. 30 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Prüfungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. 31 Die Prüfungsentscheidung der Beklagten lässt keine Rechtsfehler erkennen. Die Beklagte hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Kläger die hier in Rede stehende praktische Prüfung "Maschinist für Hilfeleistungs-/Rettungsfahrzeuge" nicht bestanden hat. 32 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 33 Beschluss vom 17. April 1991 – 1 BvR 419.81, 213.83 – NJW 1991, 2005, 34 der die Verwaltungsgerichte gefolgt sind, 35 vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 – NVwZ 1993, 677; OVG NRW, Urteil vom 30. März 1998 – 22 A 4551/95 – NWVBl 1998, 40 und Urteil vom 16. Januar 1998 22 A 4677/95 m.w.N., 36 sind berufsbezogene Prüfungsentscheidungen mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt der Prüfungsbehörde bei "prüfungsspezifischen" Wertungen, 37 vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 6 B 55.97 DVBl 1998, 404, 38 ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts dieses Entscheidungsspielraums der Prüfungsbehörde ist das Gericht abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären. 39 Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 – 6 C 11.96 – BverwGE 105, 328, sowie Beschluss vom 11. April 1996 6 B 13.96 DVBl. 1996, 997 und Urteil vom 9. Dezember 1992 6 C 3.92 a.a.O. 40 Eine tatsächlich wirksame Kontrolle durch das Gericht setzt allerdings voraus, dass der klagende Prüfling dem Gericht im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht "wirkungsvolle Hinweise" gibt. 41 Vgl. zur Mitwirkungspflicht des Prüflings im Prüfungsverfahren und im Prüfungsrechtsstreit: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 6 C 35.92 DVBl. 1993, 842; Niehues, Stärkere gerichtliche Kontrolle von Prüfungsentscheidungen, NJW s1991, 3001; OVG NRW, Urteil vom 14. März 1994 22 A 201/93 NVwZ-RR 1994, 585 m.w.N. 42 Der Prüfling muss seine Einwände konkret und nachvollziehbar begründen, um dem Gericht die Prüfung zu ermöglichen, ob und in welche Richtung der Sachverhalt für eine gerichtliche Überzeugungsbildung (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) notfalls durch Einholung eines Sachverständigengutachtens (weiter) aufzuklären ist. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt, 43 vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 – 22 A 1931/91 – DÖV 1994, 392 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 – 6 C 35.92 a.a.O. 44 Gemessen an diesen Anforderungen ist die Durchführung und Bewertung der praktischen Prüfung vom 24. Februar 2009 rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger geltend gemachten Einwände greifen nicht durch. 45 Die praktische Prüfung Maschinist für Hilfeleistungs-/Rettungsfahrzeuge stellt einen Ausbildungsteil i.S.d. § 9 Abs. 4 Satz 1 VAPmD-Feu a.F. dar, für den eine Beurteilung nach § 10 Abs. 1 vorzunehmen ist. Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 VAPmD-Feu a.F. ist unter anderem auch (...) im Ausbildungsabschnitt 3 zum Ende des Unterabschnitts 1 für die Maschinistenausbildung (...) eine Beurteilung nach Fachkenntnissen und, wo dies gefordert ist, nach praktischen Fähigkeiten vorzunehmen. Gemäß dem Ausbildungs- und Stoffplan für die Ausbildung der Brandmeisteranwärterinnen und Brandmeisteranwärter sind dem 3. Ausbildungsabschnitt die Inhalte "Ausbildung für Sonderfunktionen und Berufspraktische Ausbildung, Teil 2" zugeordnet. Der Unterabschnitt 1 des Ausbildungsabschnitts 3 lautet "Maschinist für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge". Daher hat die Beklagte den Kläger bezogen auf den Ausbildungsabschnitt "Maschinist für Hilfeleistungs-/Löschfahrzeuge" zutreffend einer Prüfung unterzogen. 46 Soweit der Kläger rügt, zu einem Zeitpunkt zur Prüfung im Ausbildungsabschnitt 3 zugelassen worden zu sein, als er den Ausbildungsabschnitt 2, namentlich die dort abverlangte "Rettungssanitäterausbildung im Krankenhaus" noch nicht abgeschlossen habe und darauf verweist, es greife die Regelung des § 7 Abs. 3 VAPmD-Feu a.F., weshalb es bereits an der Durchführung einer ersten regulären Prüfung fehle, kann er hiermit im vorliegenden Verfahren kein Gehör finden. Zum einen stellt die Vorschrift des § 7 Abs. 3 VAPmD-Feu a.F. eine bloße verfahrensrechtliche Ordnungsvorschrift dar, deren Verletzung die Rechte des Klägers nicht berührt. Zum anderen ist der Kläger mit seinem Einwand nach Treu und Glauben ausgeschlossen. Er hat sein diesbezügliches Rügerecht verwirkt, denn er hat an der Prüfung teilgenommen, ohne einen entsprechenden Vorbehalt zu äußern. Aus Gründen der Chancengleichheit aller Prüflinge hätte er vorab mitteilen müssen, dass er Bedenken gegen seine Zulassung zur Prüfung hatte. Mit seinem Verhalten, die Zulassung zur Prüfung zu rügen, setzt er sich in Widerspruch zum vergangenen Verhalten, die Prüfung ohne entsprechenden Vorbehalt zu absolvieren (venire contra factum proprium). 47 Soweit der Kläger die Besetzung der Prüfungskommission rügt, insbesondere, dass nicht alle am Prüfungstag tätigen Prüfer die Prüfung speziell beim Kläger abgenommen haben, ist zunächst darauf zu verweisen, dass es mangels näher Ausgestaltung des Prüfungsablaufs durch Gesetz oder Verordnung dem Organisationsermessen der Beklagten obliegt, Prüferteams zu bilden und zu bestimmen, welche Prüferteams die konkrete Aufgabenstellung abprüfen. Zudem dürfte auch hier der Grundsatz gelten, dass der Kläger Bedenken gegen die Zusammensetzung der Prüfungskommission schon am Prüfungstag selbst, mit Beginn oder jedenfalls während der Prüfung, spätestens aber bei Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses hätte äußern müssen. 48 In Ermangelung spezifischer Regelungen genügen auch die über die Prüfung erstellten Protokolle den an diese aus allgemeinen Prüfungsgrundsätzen zu stellenden Anforderungen. In ihnen wird der wesentliche Verlauf der Prüfung in einer vor allem dem beteiligten Prüfer nachvollziehbaren Weise dokumentiert. 49 Die der vom Kläger erhobenen Rüge der Befangenheit gegenüber den Prüfern I und L zugrundeliegenden Umstände sind derart vage und pauschal vorgetragen, dass von einer substantiierten Befangenheitsrüge im Sinne von § 21 Abs. 1 VwVfG NRW nicht die Rede sein kann. Das von den Zeugen I und L angeblich im Vorgang der Prüfung an den Tag gelegte Verhalten ist an den Kläger durch Dritte herangetragen worden, ihm also nur vom Hörensagen bekannt. Nähere Angaben hierzu, insbesondere von wem der Kläger seine Informationen erhalten hat, hat der Kläger weder im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens noch im Laufe des Klageverfahrens gemacht. Auch verweist die Beklagte zu Recht darauf, dass seitens der Kläger in den Parallelverfahren 26 K 1726/09 und 26 K 1806/09 wortgleiche Vorwürfe gegenüber Herrn L erhoben worden sind, nämlich dass dieser ausgerastet wäre, wenn er "den Kläger" gesehen hätte. 50 Ungeachtet dessen kann eine Befangenheitsrüge im Prüfungsverfahren dann nicht mehr mit Erfolg erhoben werden, wenn der Prüfling sie durch sein Verhalten verwirkt hat, 51 vgl. VGH Hessen, Urteil vom 19. April 1989 1 UE 2406/86 Juris unter Bezugnahme auf Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rdnr. 399 m.w.N. 52 Ein Prüfling ist grundsätzlich verpflichtet, Fehler des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen, weil er sonst gegenüber anderen Prüflingen den Vorteil eines weiteren Prüfungsversuchs hätte. Er könnte nämlich das Ergebnis der verfahrensfehlerhaften Prüfung abwarten und bei negativen Ausgang der Prüfung einen weiteren Prüfungsversuch beginnen. Aus diesem Grund gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, die von einem Prüfling verspätet erhobene Rüge zurückzuweisen. 53 Von dem Prüfling, der schon vor der Prüfung Anlass hat, eine Befangenheit des Prüfers zu besorgen, muss im Regelfall erwartet werden, dass er dies geltend macht, bevor er sich der Prüfung stellt, jedenfalls aber bevor er deren Ergebnis erfährt. Dadurch wird ihm nichts Unzumutbares angesonnen, insbesondere wird ihm nicht das Risiko abverlangt, dass die Prüfung wegen eines unberechtigten Fernbleibens für nicht bestanden erklärt werden könnte. Denn es ist ihm unbenommen, sich der Prüfung unter Vorbehalt zu stellen, falls seinem Befangenheitsantrag nicht oder nicht rechtzeitig entsprochen wird. 54 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November 1992 6 B 36.92 DÖV 1993, 483, sowie Urteil vom 3. Mai 1963 – 7 C 46.62 – Buchholz 421.0 Nr. 19; OVG NRW, Urteil vom 23. Februar 1993 15 A 1163/91 NWVBl 1993, 293. 55 Unterzieht er sich der Prüfung hingegen ohne Vorbehalt, so verbietet es die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Prüflinge, ihm auf die erst nachträglich erhobene Befangenheitsrüge hin eine zusätzliche Prüfungschance einzuräumen. 56 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2002 19 A 3758/02 sowie VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Oktober 2003 15 K 2194/01 Juris und Urteil vom 5. Juli 2002 15 K 3624/00 Juris, ferner VG Köln, Urteil vom 14. August 2008 – 6 K 1219/07 Juris. 57 Eine Rüge ist danach nicht mehr unverzüglich, wenn der Prüfling die Rüge nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm zumutbarer Weise hätte erwartet werden können, 58 VG Köln, Urteil vom 14. August 2008 a.a.O. 59 Soweit der Kläger geltend macht, er habe im Vorfeld das Gespräch mit dem Personalratsmitglied B gesucht, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Vortrag insoweit unsubstantiiert ist. Darüber hinaus war er gehalten, die Besorgnis der Befangenheit im Prüfungsverfahren selbst zu erheben. 60 Desweiteren war auch die Gleichstellungsbeauftrage nicht an der Prüfung zu beteiligen. 61 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Januar 2010 1 B 1843/09 . 62 Schließlich ist auch das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts, 63 BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 BverwG 6 C 35.92 BverwGE 92, 132, 137 = Buchholz 421.0 Nr. 313; BVerwG, Beschluss vom 23.03.1994 6 B 84/93 Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 331, 64 unmittelbar nach Art. 12 Abs. 1 GG gebotene verwaltungsinterne Kontrollverfahren bei substantiierten Einwendungen gegen die Prüfungsentscheidung durchgeführt worden. In seiner in § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgesehenen, typischen Form ermöglicht das Widerspruchsverfahren eine umfassende "Richtigkeitskontrolle" der vorangegangenen Verwaltungsentscheidung, weil die Überprüfung sich nicht nur auf ihre Rechtmäßigkeit, sondern auch auf ihre "Zweckmäßigkeit" erstreckt. Das Widerspruchsverfahren lässt daher auch Raum für das "Überdenken" der prüfungsspezifischen Wertung durch die betroffenen Prüfer mit dem Ziel einer größtmöglichen Bewertungsgerechtigkeit und ermöglicht damit den unerlässlichen Ausgleich für den bei Prüfungsentscheidungen nur unvollkommenen gerichtlichen Rechtsschutz, 65 BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 a.a.O. 66 Wie die ausführliche Darstellung des Prüfungsverlaufs in der Begründung zum Widerspruchsbescheid zeigt, ist im Rahmen des Widerspruchsverfahrens auf die Einwände des Klägers hin die Prüfungsentscheidung unter maßgeblicher Beteiligung des zuständigen Prüfungsorgans überdacht worden. 67 Die streitbefangene Prüfung unterliegt auch keinen sonstigen Bedenken hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit. 68 Die dem Kläger abgenommenen Prüfungsaufgaben weisen den erforderlichen Bezug zum Prüfungsgegenstand MaHLF auf. Im Übrigen steht die konkrete Ausgestaltung der Aufgaben im freien Ermessen der Beklagten. 69 Weiterhin ist die Kammer nach Durchführung der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis gelangt, dass es bei der Durchführung und/oder Bewertung der Prüfungsaufgaben, namentlich der vom Kläger gerügten Aufgaben 10 und 12, zu keinen rechtsrelevanten Fehlern gekommen ist. 70 Hinsichtlich der Prüfungsaufgabe 10 hat der Zeuge I glaubhaft bekundet, nach Abschluss eines Löschvorganges müsse, wenn auf dem Schlauch noch Druck anstehe, dieser abgelassen werden, bevor das Fahrzeug zurück fahren könne. Dazu seien bestimmte Schritte erforderlich, die der Kläger in einer falschen Reihenfolge durchgeführt habe. Hierdurch könne ein Ventil zwischen Saug- und Tankleitung beschädigt werden, was zur Folge habe, dass die Umschaltklappe zwischen Tank- und Saugleitung undicht werde. Der Kläger habe wie er, der Zeuge selbst gesehen habe eine Umschaltklappe, die durch Kurbeln zu bedienen sei, als erstes bedient, dies habe jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen dürfen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge nicht die Wahrheit gesagt haben könnte, kann das Gericht nicht erkennen. Im Gegenteil: Für die Glaubwürdigkeit des Zeugen spricht, dass er in seiner Vernehmung freimütig eingeräumt hat, wenn er sich an bestimmte Umstände nicht erinnern konnte, etwa hinsichtlich der Frage, ob er sich erinnern könne, dass bei der Prüfung der Motorkettensäge Betriebsmittel ausgelaufen seien. 71 Der Zeuge L hat bei seiner Vernehmung glaubhaft einen weiteren schwerwiegenden Fehler des Klägers bei Durchführung der Aufgabe 10 geschildert. Hiernach hat der Kläger zwar die Aufgabe anfangs korrekt abgearbeitet, hat dann aber den Bypass, der zur Kühlung der Pumpe erforderlich ist, wieder geschlossen und auch bis zum Ende der Prüfung nicht mehr geöffnet, sodass die Pumpe am Ende der Prüfung wie der Zeuge selbst erfühlt hat heiß gelaufen war. Der Zeuge hat insoweit für die Kammer nachvollziehbar bekundet, dass er das normalerweise deutlich zu hörende Strömungsgeräusch im Laufe der Prüfung nicht mehr gehört habe. Auch hinsichtlich des Zeugen L hat das Gericht keine Anhaltpunkte dafür, dass er nicht die Wahrheit gesagt haben könnte. Für seine Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Aussage spricht, dass er zwischen weniger schwerwiegenden Fehlern bei Ausführung der Prüfungsaufgaben und solchen Fehlern differenziert hat, die zum "k.o." geführt hätten. 72 Aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen hält die Kammer die Behauptung des Klägers für widerlegt, er habe den Bypass lediglich kleiner gedreht. Ungeachtet dessen bleibt festzuhalten, dass nach den Feststellungen des Zeugen L die Pumpe "ziemlich heiß" gelaufen war, mithin die Pumpe im Ergebnis offensichtlich nicht ausreichend gekühlt wurde. 73 Bezüglich der Prüfungsaufgabe 12 ist zunächst darauf zu verweisen, dass die Aufgabenstellung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet, mithin nicht die Rede davon sein kann, dem Kläger sei eine unzulässige Prüfungsaufgabe gestellt worden. Zu Recht führt die Beklagte an, dass der Kläger im Vorfeld zwar an einem Lehrgang für die Motorkettensäge teilgenommen, dieser Lehrgang jedoch keine Prüfung beinhaltet habe. Auch passt die Überprüfung von Kenntnissen und Fähigkeiten im Zusammenhang mit dem Betrieb der Motorkettensäge systematisch in den Prüfungsbestandteil "Maschinist für Hilfeleistungs-/Rettungsfahrzeuge", weil der Maschinist für die Funktionstüchtigkeit des Fahrzeugs sowie Betriebssicherheit und Einsatzbereitschaft der Geräte verantwortlich ist. 74 In Bezug auf Prüfungsaufgabe 12 haben die Zeugen I und L in getrennter Vernehmung übereinstimmend bekundet, dass der Kläger die Einsatzfähigkeit der Kettensäge nicht richtig überprüft habe. Der Zeuge I hat insoweit erläuternd ausgeführt, der Kläger habe zwar die Kettensäge gestartet und geprüft, ob Öl austritt, anschließend jedoch die Kettensäge zu früh ausgeschaltet. Nach den Bekundungen des Zeugen L hat der Kläger die Kettensäge eingeschaltet, aber direkt wieder ausgemacht, ohne den Leerlauf zu prüfen. Darüberhinaus habe er die Ölabgabe verneint, obwohl die Schmierung in Ordnung gewesen sei. Auch insoweit gibt es keine vernünftigen Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen. Kennzeichen für unwahre Angaben oder "Phantasiesignale" waren in der Aussage nicht feststellbar. 75 Die in der mündlichen Verhandlung geäußerte Behauptung des Klägers, die Zeugen hätten aufgrund ihres Standortes keine zutreffende Beurteilung vornehmen können bzw. die Zeugen seien aufgrund von Gesprächen, die sie untereinander geführt hätten, abgelenkt gewesen, sind durch die Zeugenaussagen glaubhaft widerlegt. Beide Zeugen der dritte Zeuge L1 hatte nach eigenem Bekunden keine verlässliche Erinnerung mehr an Details der Prüfung haben im Einzelnen dargelegt, wo sie sich während der Prüfung aufgehalten haben und dass sie die Durchführung der Aufgaben mit eigenen Augen beobachtet haben, mithin nur aus eigener, unmittelbarer Wahrnehmung berichten. 76 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aufgrund der aufgezeigten Fehler bei der Durchführung der Prüfungsaufgaben 10 und 12 die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt hat. Es steht im freien Ermessen der Beklagten, so genannte Ausschlusskriterien zu bestimmen, also Kriterien, deren Nichterfüllung nicht nur zwangsläufig das Nichtbestehen der einzelnen Aufgabe zur Folge haben, sondern zugleich das Nichtbestehen der gesamten Prüfung. Eine schriftliche Niederlegung der sog. Ausschlusskriterien ist nicht erforderlich. Im Rahmen ihrer Organisationsgewalt steht es der Beklagten frei, inwieweit sie den Prüfern schriftliche Handlungsanweisungen und Bewertungsskalen an die Hand gibt. Gewährleistet sein muss allerdings eine einheitliche Verwaltungspraxis in Gestalt eines einheitlichen Prüfungsmaßstabes. Dies bedeutet, dass frei von jeder Willkür bestimmt bzw. bestimmbar sein muss, wann eine Prüfung als bestanden bzw. nicht bestanden gilt. Dies ist hier der Fall, wie die Vernehmung der Zeugen im vorliegenden Verfahren, aber auch in den Parallelverfahren ergeben hat. Übereinstimmend und dies ist entscheidend sind alle beteiligten Prüfer davon ausgegangen, dass die Gefährdung von Personen oder Sachen (Maschinenteilen) stets ein Ausschlusskriterium darstellt, das zwingend das Nichtbestehen der gesamten Prüfung zur Folge hat. Insoweit wird auf die Aussagen der Zeugen L2, I2 und M in den Verfahren 26 K 1726/09 und 26 K 1806/09, deren Vernehmung der Prozessbevollmächtigte des Klägers beigewohnt hat, Bezug genommen. Alle genannten Zeugen, also auch die Zeugen L und I haben übereinstimmend bekundet, dass ein Ausschlusskriterium in jedem Falle gegeben ist, in dem der Fehler sicherheitsrelevant ist, d.h. wenn Personen oder Sachen gefährdet sind. 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 78 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.