Beschluss
15 L 1475/09
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2009:1026.15L1475.09.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Das am 24. September 2009 bei Gericht eingegangene vorläufige Rechtsschutzgesuch mit dem wörtlich formulierten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, die vom Antragsteller im Sommersemester 2004 im Diplomstudiengang Wirtschaftswissenschaften an der Universität E-F mit der Note 2,3 bestandene vierstündige Klausur "Einführung in die EDV" als äquivalent für die Fachprüfung Wirtschaftsinformatik I im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaft an der Fachhochschule O anzuerkennen, hat keinen Erfolg. Das Rechtsschutzbegehren ist zwar als Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung gemäß § 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, aber nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass eine solche Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus sonstigen Gründen nötig erscheint. Die danach maßgeblichen Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat weder einen Regelungsgrund noch einen Regelungsanspruch glaubhaft gemacht. Dem Antragsvorbringen lässt schon nicht erkennen, dass es für den Antragsteller im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO mit einem wesentlichen Nachteil verbunden ist, wenn er zur Durchsetzung seines Anrechnungsbegehrens auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens (15 K 6127/09) verwiesen bleibt. Zwar hat der Antragsteller das an ihn schriftlich gerichtete Angebot einer russischen Firma vorgelegt, für das Unternehmen ab dem 15. November 2009 beruflich tätig werden zu können. Der Einstellungszusage vom 1. September 2009 ist indes nicht zu entnehmen, dass die Aufnahme der Tätigkeit seitens des Antragstellers den erfolgreichen Abschluss seines Bachelorstudiums oder aber wenigstens den Nachweis einer im Rahmen seines Bachelorstudium der Betriebswirtschaft bestandenen Prüfung im Fach Wirtschaftsinformatik I voraussetzt. Die Annahme eines Regelungsgrundes im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ließe sich allerdings auch dann nicht rechtfertigen, wenn die Einstellungszusage an eine der beiden vorgenannten Voraussetzungen geknüpft wäre. Der Antragsteller hat hierzu nicht glaubhaft gemacht, dass ihm für das Bestehen seiner Bachelorprüfung lediglich der Nachweis fehlt, eine Prüfungsleistung erbracht zu haben, die den im Fach Wirtschaftsinformatik I seines Bachelorstudiums fachlich zu erbringenden Anforderungen genügt. Nach Aktenlage steht vielmehr auch der erfolgreiche Abschluss seiner Bachelorarbeit noch aus, den nach § 28 Abs. 2 S. 1 der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge Business Administration, Taxation and Auditing und Information Systems (PO) in der zuletzt durch die Ordnung vom 10. August 2009 (Amtliche Bekanntmachungen der Hochschule 17/2009) geänderten Fassung vom 11. Juli 2006 (Amtliche Bekanntmachungen der Hochschule 20/2006) eine bestandene Bachelorprüfung ebenfalls bedingt. Schließlich hat der Antragsteller auch nicht dargetan, dass für eine Einstellung in das russische Unternehmen die an der Universität Duisburg-Essen im Fach "Einführung in die EDV" bestandene Klausur nicht als noch ausstehender Nachweis der beruflichen Eignung genügt. Der Antragsteller hat aber auch keinen Regelungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO glaubhaft gemacht. Der Erlass einer Regelungsanordnung, die – worauf das Antragsbegehren hier abzielt – die Hauptsache vorwegnimmt, steht regelmäßig entgegen, dass eine solche Maßnahme dem vorläufigen Charakter des Rechtsschutzverfahren zuwiderläuft. Mit Blick auf das sich aus Artikel 19 Abs. 4 GG ergebende Gebot, Rechtsschutz effektiv zu gewähren, ist das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Eilverfahren deshalb ausnahmsweise nur dann zu durchbrechen, wenn einerseits die begehrte Regelung schlechterdings notwendig ist, um andernfalls dem Rechtsschutzsuchenden drohende unzumutbare Nachteile abzuwenden, die sich im Hauptsacheverfahren nicht mehr beseitigen ließen, und andererseits schon bei summarischen Prüfung der Sach und Rechtslage ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Oktober 1988, 2 BvR 745/88, Neue Juristische Wochenschrift (NJW) 1989, 827; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 13. August 1999, 2 VR 1/99, NJW 2000, 160; Kopp / Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 15. Auflage 2007, (Kopp / Schenke) zu § 123 Rdnr. 13 m. w. Nw. Abgesehen davon, dass der Antragsteller – wie bereits oben zum Regelungsgrund ausgeführt – überhaupt keine mit einem Verweis auf das Hauptsacheverfahren für ihn verbundenen Nachteile glaubhaft gemacht hat, spricht hier Vieles dafür, dass seinem Anrechungsbegehren im Hauptsacheverfahren der Erfolg versagt bleiben wird, weil ihm der geltend gemachte Anrechnungsanspruch nicht zusteht. Gemäß § 8 Abs. 2 S. S. 1 PO werden Studienzeiten in anderen Fachhochulstudiengängen und an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Prüfungsleistungen von Amts wegen angerechnet, sofern ihre fachliche Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. Dem Antragsteller dürfte aus Rechtsgründen schon die Berufung auf diese Anrechnungsvorschrift verwehrt sein, weil er sich nach seinem mit dem Wechsel des Studienortes verbundenen Studiengangwechsel an der Hochschule O bereits der nach § 5 Abs. 1 S. 1 PO studienbegleitend und gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 PO modulbezogen abzulegenden Prüfung in Wirtschaftsinformatik I (vgl. § 4 Abs. 4 PO i. V. m. Anlage I zu der Prüfungsordnung) unterzogen hat. Nach der Rechtsprechung der Kammer, Urteil vom 2. Mai 2007, 15 K 676/06, n. v., sowie Beschluss vom 30. März 2006, 15 L 399/06, n. v.; ebenso Oberverwaltungsgericht für das Land Berlin, Urteil vom 21. Juni 1995, juris-Dokumentation, scheidet eine Anrechnung von Prüfungsleistungen mit Blick auf Sinn und Zweck der Anrechnungsvorschriften und den das Prüfungsrecht beherrschenden Grundsatz der Chancengleichheit (Artikel 3 Abs. 1 GG) jedenfalls dann aus, wenn die zulässige Anzahl von Versuchen einer Prüfung in dem Fach, auf das die früher bereits erbrachte Leistung angerechnet werden soll, nach der für das fortgeführte Studium maßgeblichen Prüfungsordnung bereits erschöpft ist. Zwar steht dem Antragsteller in Wirtschaftsinformatik I wohl noch ein weiterer Prüfungsversuch offen, nachdem er sich der Prüfung nach Lage der Akten bislang nur zweimal vergeblich unterzogen hat, studienbegleitende Prüfungen nach § 11 Abs. 1 S. 1 PO aber zweimal wiederholt werden können. Nach Auffassung der Kammer spricht allerdings Vieles dafür, dass jedwedes Recht zur Anrechnung einer Prüfungsleistung bereits dann erlischt, wenn der oder die Studierende in das Verfahren zur Prüfung in einem Fach oder Modul eintritt, auf das eine anderswo erbrachte Prüfungsleistung hätte angerechnet werden können. Wenn nämlich die Möglichkeit zur Anrechnung von Prüfungsleistungen bezweckt, dem Studierenden unnötige Ausbildungsanstrengungen zu ersparen und eine nicht nötige Inanspruchnahme von Ausbildungskapazitäten zu verhindern sowie die Durchlässigkeit des Hochschulsystems zu fördern und die Studiendauer zu verkürzen, dürften diese Ziele, vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 2. Mai 2007, a. a. O.; Leuze / Epping, Hochschulgesetz Nordrhein-Westfalen, Stand: Dezember 2003 zu § 92 HG (Prüfungen; heute § 63 HG) in der Fassung vom 14. März 2000 Rdnr. 44, bereits dann nicht mehr zu verwirklichen sein, wenn sich der oder die Studierende in das Prüfungsverfahren begeben hat. Hinzu kommt, dass es dem prüfungsrechtlichen Gebot der Chancengleichheit widersprechen dürfte, Studierenden die Wahlmöglichkeit zu eröffnen, welches der in einem Fach oder Modul erzielten Prüfungsergebnisse letztlich in das Gesamtergebnis der Studienabschlussprüfung einbezogen werden soll. Offen bleiben kann nach allem, ob der anwaltlich verfasste Rechtsschutzantrag gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt werden könnte, den Antragsgegner (gegebenenfalls hilfsweise) zu einer vorläufigen Anrechnung der Prüfungsleistung zu verpflichten. Aus den oben genannten Gründen bliebe auch ein mit diesem Ziel versehenes vorläufiges Rechtsschutzbegehren mangels Regelungsgrundes und Regelungsanspruchs erfolglos. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Im Vergleich zu dem Wert des Streites um das Nichtbestehen einer Bachelorprüfung, der mit 7.500,00 Euro anzusetzen ist, waren hier nur 2/3 dieses Betrages anzusetzen, weil der Antragsteller auch ohne die erstrebte Anrechnungsentscheidung seine Bachelorprüfung noch bestehen kann. Der danach für das Hauptsacheverfahren maßgebliche Streitwert von 5.000,00 Euro war hier nicht zu mindern, weil das vorläufige Rechtsschutzgesuch auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.