Urteil
15 K 676/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Bewertung einer Klausur ist nur dann zu wiederholen, wenn erhebliche Verfahrensfehler vorliegen oder die Bewertung offenkundig fehlerhaft ist; bloße Unruhe im Prüfungsraum ohne unverzügliche Rüge reicht nicht.
• Die Bestellung mehrerer Prüfer und die gemeinsame Aufgabenstellung bzw. Bewertung sind zulässig, wenn die Prüfungsordnung dies für fachlich begründete Fälle gestattet und die Prüfer die Gewichtung zuvor festlegen.
• Eine nachträgliche Anrechnung von Prüfungsleistungen einer anderen Hochschule ist ausgeschlossen, wenn der Studierende zum Zeitpunkt des Antrags bereits alle ihm zustehenden Prüfungsversuche erfolglos ausgeschöpft hat.
• Für die Anerkennung fremder Prüfungsleistungen ist deren fachliche Gleichwertigkeit im Verhältnis zur aufnehmenden Prüfungsordnung nachzuweisen; unterschiedliche Studienkonzeptionen (Universität vs. Fachhochschule) sprechen gegen Gleichwertigkeit.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederholung, keine Anerkennung externer Prüfungsleistungen nach Ausschöpfung der Versuche • Die Bewertung einer Klausur ist nur dann zu wiederholen, wenn erhebliche Verfahrensfehler vorliegen oder die Bewertung offenkundig fehlerhaft ist; bloße Unruhe im Prüfungsraum ohne unverzügliche Rüge reicht nicht. • Die Bestellung mehrerer Prüfer und die gemeinsame Aufgabenstellung bzw. Bewertung sind zulässig, wenn die Prüfungsordnung dies für fachlich begründete Fälle gestattet und die Prüfer die Gewichtung zuvor festlegen. • Eine nachträgliche Anrechnung von Prüfungsleistungen einer anderen Hochschule ist ausgeschlossen, wenn der Studierende zum Zeitpunkt des Antrags bereits alle ihm zustehenden Prüfungsversuche erfolglos ausgeschöpft hat. • Für die Anerkennung fremder Prüfungsleistungen ist deren fachliche Gleichwertigkeit im Verhältnis zur aufnehmenden Prüfungsordnung nachzuweisen; unterschiedliche Studienkonzeptionen (Universität vs. Fachhochschule) sprechen gegen Gleichwertigkeit. Die Klägerin studierte zunächst an Universität X und später an der Fachhochschule E im Studiengang Wirtschaft. Sie legte an der Universität zwei Klausuren im Fach Betriebswirtschaftslehre mit den Noten 3,3 und 2,7 ab. An der Fachhochschule E bestand sie im zweiten Wiederholungsversuch am 15.10.2005 eine Fachprüfung nicht (Note 5,0). Die Klägerin beanstandete Prüfungsumstände (Unruhe, zeitversetzte Gruppen, Toilettenmangel) und rügte Verfahrens- und Bewertungsmängel, insbesondere weil die Klausur von zwei Prüfern gestellt und bewertet worden sei. Ferner beantragte sie im März 2006 die Anrechnung ihrer an der Universität erbrachten Hauptstudiumsleistungen als Fachprüfung an der Fachhochschule. Der Beklagte lehnte die Anerkennung und die Widersprüche ab; die Klägerin klagte auf Aufhebung dieser Bescheide und auf erneute Durchführung bzw. Neubewertung der Prüfung. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; die Prüfungsentscheidung und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig (§§ 9,12,14–16,28 DPO; § 94 HG). • Die Klägerin hat keinen substantierten Verfahrensfehler vorgetragen; die behaupteten Störungen überschreiten nicht das zumutbare Maß und wurden nicht unverzüglich gerügt, sodass kein Anspruch auf Wiederholung besteht. • Die Durchführung der dreistündigen Klausur durch zwei Prüfer entsprach der Prüfungsordnung: fachlich begründete Mehrprüferfälle sind zulässig, erforderliche vorherige Festlegung der Gewichtung ist gegeben und die Prüfer haben die Arbeit gemeinsam bewertet (§12 DPO). • Die Prüfungsart und -dauer wurden in zulässiger Weise durch Aushang und in Abstimmung mit den Prüfern festgelegt; die Prüfungsordnung enthält hinreichende Regelungen und erlaubt die partielle Delegation an den Prüfungsausschuss (§10 DPO; §94 HG). • Eine Neubewertung kommt nicht in Betracht, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte für fehlerhafte Bewertung vorliegen; das Zwei-Prüfer-Bewertungssystem wurde eingehalten (§12 Abs.3 DPO). • Die Anrechnung der an der Universität erbrachten Leistungen scheitert, weil die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits alle Prüfungsversuche verbraucht hatte und damit die Anerkennungsvoraussetzung praktisch keinen Nutzen mehr hätte; zudem fehlt die fachliche Gleichwertigkeit zwischen den universitär und fachhochschulisch konzipierten Lehr-/Prüfungsleistungen (§19 DPO; §92 HG). • Eine nachträgliche Anerkennung nach Ausschöpfung der Prüfungsversuche würde dem Chancengleichheitsgrundsatz widersprechen und die Zwecksetzung der Anrechnung (Vermeidung von Doppelleistungen) unterlaufen. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin trägt die Verfahrenskosten und darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung abwenden. Die Ablehnung der Widersprüche und die Bewertung der Prüfungsleistung sind rechtmäßig, weil keine erheblichen Verfahrens- oder Bewertungsfehler dargelegt wurden und die Prüfungsordnung die Verfahrensgestaltung erlaubt. Eine nachträgliche Anrechnung der an der Universität erbrachten Teilleistungen kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Antrags alle Prüfungsversuche ausgeschöpft hatte und zudem die fachliche Gleichwertigkeit der Lehr- und Prüfungsinhalte mit den Anforderungen der Fachhochschule nicht gegeben ist. Damit besteht kein Anspruch auf erneute Durchführung, Neubewertung oder Anerkennung; die Klage ist unbegründet.