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Urteil

25 K 6950/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2009:0504.25K6950.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks G1 und G2 in E; das Grundstück ist 597 qm groß. Es ist bebaut mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus mit ausgebautem Dachgeschoss – die Dachgauben erstrecken sich beidseitig über die überwiegende Länge des Hauses – und einem eingeschossigen Anbau mit Flachdach und Dachterrasse in Richtung auf den hinter dem Grundstück liegenden Wendehammer. Die überbaute Fläche des Hauses einschließlich Anbau beträgt ca. 227 qm; einschließlich von zwei Garagen – eine auf dem G2 – sind ca. 270 qm des Grundstücks überbaut. Das Haus des Klägers hält zu drei Grundstücksseiten (zwei Nachbargrundstücke sowie Straßenseite) einen Grenzabstand von 3 m ein, zum Wendehammer beträgt der Abstand des Anbaus ca. 4 m. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 000 – I – der Stadt E, der am 5. März 1998 in Kraft getreten ist. Der Bebauungsplan umfasst ein größeres Gebiet vom Cweg über B-Straße, UStraße, Dstraße, AStraße bis zur SStraße, welches mit eingeschossigen, gelegentlich zweigeschossigen Einfamilienhäusern gehobenen Zuschnitts bebaut ist. Die Bebauung war zur Zeit des Bebauungsplanverfahrens schon vorhanden; sie ist auf den Grundstücken straßenseitig mit Vorgärten angelegt. Der Bebauungsplan trifft für das Plangebiet die Festsetzung als reines Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise und einer Grundflächenzahl von 0,4. Die vorhandene Bebauung ist mit Baugrenzen umfahren, die noch gewisse Erweiterungen der Gebäude zulassen. Das Grundstück des Klägers liegt am nordwestlichen Ende des Bebauungsplangebietes an einer von der SStraße abzweigenden Stichstraße, die bis zu einem Wendehammer im Anschluss an das Grundstück des Klägers noch die Häuser SStraße 50, 52, 54 erschließt. Auf dem nördlich angrenzenden Nachbargrundstück, ursprünglich G3, welches 2.361 qm groß war, hat sich zur Zeit des Bebauungsplanverfahrens ein sowohl von der Stichstraße als auch vom weiteren Verlauf der SStraße im wesentlichen ca. 20 m zurückliegendes größeres Gebäude mit mehreren Eingängen (SStraße 58 zur Stichstraße, SStraße 62 zum Hauptstraßenverlauf der SStraße) befunden; ebenso hat ein auf dem angrenzenden früheren G4 befindliches Haus SStraße 64 20 m hinter der Straße gestanden. Der Bebauungsplan hat auch diese Gebäude mit einer Baugrenze umfahren, so dass zum Hauptverlauf der SStraße im wesentlichen ein Abstand von 20 m festgesetzt war; zur Stichstraße ist die überbaubare Fläche wesentlich über den vorhanden gewesenen Baukörper hinaus erweitert bis auf einen Abstand von 3 m. Der Abstand der überbaubaren Fläche zum Grundstück des Klägers beträgt 3 m. Die Gebäude SStraße 58/62 und 64 sind abgerissen worden. Der Beigeladene zu 1. beantragte unter dem 25. September 2007 einen planungsrechtlichen Vorbescheid zur Errichtung zur Errichtung von drei Einzelhäusern mit je einer Wohneinheit auf dem ehemaligen G3. Zugleich beantragte er die Befreiung von der festgesetzten Baugrenze, die über die seinerzeit vorhandene Bebauung gelegt worden sei und durch den Abriss der Gebäude ihren Sinn verliere. In Anlehnung an den Bebauungsplan Nr. 0000 – dieser war für das Gebiet westlich der Stichstraße in Aufstellung, reichte bis zum T-Krankenhaus und sah gegenüber der Stichstraße "gehobene Einfamilienhäuser" auf ca. 600 qm großen Grundstücken vor – solle an der SStraße die Bauflucht von 5 m übernommen werden. Vorgesehen war die Errichtung von drei Einfamilienhäusern auf Teilflächen der ehemaligen G3, die 726 qm (Bebauung im Anschluss an das Grundstück des Klägers, SStraße 58) bzw. 744 qm bzw. 891 qm (Bebauung am Hauptstraßenverlauf der SStraße, Nr. 60 und 62) groß sind; das Grundstück ist in der Folgezeit in die neuen Flurstücke G5, G6 und G7 geteilt worden. Ebenso ist das benachbarte Eckgrundstück zur DStraße, ehemals G4, in die neuen Flurstücke G8 und G9 geteilt worden. Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen zu 1. den Vorbescheid mit Bescheid vom 31. Oktober 2007. Hinsichtlich der Überschreitung der Baugrenze wurde eine Befreiung erteilt, da Grundzüge der Planung nicht berührt seien und die Befreiung städtebaulich vertretbar sei . Die Beigeladene zu 2. beantragte daraufhin unter dem 17. Dezember 2007 die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf der an das Grundstück des Klägers angrenzenden Teilfläche (neu G5). Die Garage schließt an die zweite Garage des Klägers auf dem G2 an. Das anschließende Wohnhaus von 12 x 12 m Grundfläche hat eine Firsthöhe von 37,915 m bei Geländehöhen zwischen 29,69 m und 30,05 m. Vorgesehen ist ein Walmdach mit einem kurzen First parallel zu der Stichstraße. Der Abstand des Gebäudes zu dem mit dem Wohnhaus des Klägers bebauten G1 beträgt 7 m. An der gartenseitigen Ecke, die dem Grundstück des Klägers zugewandt ist, befindet sich eine teilweise überdachte Terrasse. Das Gebäude liegt nördlich des Hauses des Klägers. Der Beigeladene zu 1. beantragte namens der damaligen Grundstückseigentümerin J GmbH die Änderung einer auf dem Grundstück zugunsten des Grundstücks des Klägers eingetragenen Abstandsflächenbaulast in Anpassung an das neue Abstandsflächenrecht. Das Haus des Klägers hat in Richtung auf das Baugrundstück eine Länge von 17,52 m; in dieser Länge war 1974 eine Abstandsflächenbaulast eingetragen worden. Die Baulastfläche erfasst nach der Neubewilligung nur noch die letzten 1,52 m – im Gartenbereich hinter dem geplanten Haus der Beigeladenen. Der Beklagte verzichtete auf die alte Baulast und löschte sie mit Bescheid vom 21. Februar 2008; mit gleichem Datum wurde die neue Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Der Beklagte erteilte der Beigeladenen zu 2. die Baugenehmigung mit Bescheid vom 14. März 2008. Gleichzeitig wurde mit Bescheid vom 14. März 2008 die Baugenehmigung für das anschließende Eckhaus SStraße 60 an andere Bauherren erteilt. Die Beigeladene zu 2. teilte die Fertigstellung des Rohbaus zum 13. Juni 2008 mit. Inzwischen ist das Haus fertiggestellt. Im August 2008 wandte sich ein an der UStraße – am gegenüberliegenden Ende des Plangebietes – wohnender Einwohner, D1, gegen die entstehenden drei neuen Häuser, weil die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht eingehalten würden, ebenso gegen die beiden weiteren Bauvorhaben auf der ehemaligen Parzelle G4. Der bestehende Bebauungsplan wolle eine bauliche Zersplitterung durch Parzellierung verhindern und solle die großzügige Wohnqualität sichern; die zugelassenen Befreiungen von den Baugrenzen widersprächen dem. Der Kläger schloss sich den Beschwerden des D1 mit Schreiben vom 29. August 2008 an. Die Baugenehmigungen seien rechtswidrig; das benachbarte Vorhaben mit Direktanbindung der Garage und des Wohnhauses mit dem starken Dachüberstand führe zu einer Umstrukturierung des hochwertigen Wohngebietes und des großzügigen Erscheinungsbildes mit einer baulichen Verdichtung. Sein Einspruch gegen die Annullierung der Baulast sei unberücksichtigt geblieben. Veranlasst durch diese Eingabe, gab der Beklagte unter dem 22. September 2008 dem Kläger den Vorbescheid vom 31. Oktober 2007 und die Baugenehmigung vom 14. März 2008 förmlich bekannt, ferner nochmals die Unterlagen zur Löschung der alten Baulast und Eintragung der neuen Baulast. Er erläuterte eingehend die von ihm als gegeben gesehenen Gründe für die erteilte Befreiung. Der Kläger hat am 8. Oktober 2008 Klage erhoben. Dieser sind Fotos des fertiggestellten Hauses der Beigeladenen zu 2. beigefügt. Zur Begründung führt er eingehend aus, die Bauvorhaben führten zu einer unzulässigen Verdichtung der Bebauung. Der Beigeladene zu 1. habe mit dem Grundstück ein sehr großes Landschaftshaus erworben und dieses mit maximalem Profitziel in gleich drei Neubauten verdichtet. Dafür sei auch die Baulast verkürzt worden. Sein schon an der anderen Seite eingeengtes Grundstück werde nunmehr auch an der Nordseite eingeengt. Das Haus der Beigeladenen zu 2. hätte auf dem Grundstück weiter entfernt von seinem Grundstück platziert werden können; dann würde es auch nicht durch den Schattenwurf seines Hauses beeinträchtigt. Es entstehe zudem ein Schalltrichter, wodurch er Gespräche der Beigeladenen auf der Terrasse hören könne. Beim Bau sei es zu Rissbildungen an seinem Haus gekommen. Nach einem beigefügten Schreiben an den Beigeladenen zu 1. hat er mit dem Beigeladenen zu 1. zu Beginn der Baggerarbeiten am 18. Februar 2008 gemeinsam die Baustelle begangen und den Zustand seiner Wände dokumentiert; eine weitere Begehung nach Abschluss der Arbeiten wurde Ende Juni 2008 verlangt und fand nach Angaben des Klägers Anfang Juli 2008 statt. Am 6. August 2008 hat ein Ortstermin eines Sachverständigen hinsichtlich Rissen im Haus des Klägers stattgefunden. Der Kläger wendet weiter ein, eine von ihm angelegte Wärmepumpe könne wegen des Gebäudes der Beigeladenen zu 2. nicht mehr benutzt werden. Wegen der Geräuschbeeinträchtigungen müsse eine Schallschutzmauer errichtet oder ein Wintergarten um die Terrasse der Beigeladenen zu 2. errichtet oder die Terrasse an die nördliche Seite des Hauses der Beigeladenen zu 2. verlegt werden. Die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 000 zum Erhalt der großzügigen Siedlungsstruktur seien nachbarschützend. Diesem Nachbarschutz habe auch die gelöschte Baulast gedient, die er gegenüber dem damaligen Grundstückseigentümer bezahlt habe, was dem Beklagten bekannt gewesen sei. Wegen der rechtswidrigen Löschung der Baulast sei auch die Baugenehmigung rechtswidrig. Er habe schließlich sein Klagerecht nicht verwirkt; schon am 22. Februar 2008 habe er Einspruch erhoben, in der Folgezeit habe er immer wieder den Architekten (= Beigeladenen zu 1.) auf seine Bedenken hingewiesen und seine Empfehlungen geltend gemacht in der Annahme, dass dieser auch seinen Bauherren unterrichte. Der Kläger beantragt, den dem Beigeladenen zu 1. erteilten Vorbescheid des Beklagten vom 31. Oktober 2007 und die der Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 14. März 2008 aufzuheben. Der Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Im Erörterungstermin vom 8. April 2009 hat der Einzelrichter die Örtlichkeit in Augenschein genommen; auf die Niederschrift wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat aus zwei jeweils selbständig tragenden Gründen keinen Erfolg. Sie ist unzulässig (1.) und darüber hinaus auch unbegründet (2.). 1. Die Klage ist unzulässig, denn der Kläger hat etwa bestehende Nachbarrechte jedenfalls verwirkt. Das Klagerecht ist zwar nicht in formeller Hinsicht verwirkt. Insoweit beginnt eine Rechtsmittelfrist in den Fällen, in denen die angegriffene Baugenehmigung dem Nachbarn zunächst nicht förmlich bekannt gegeben worden ist, nach der Rechtsprechung des OVG NRW z.B. Urteil vom 3. August 2000 – 7 A 1041/99 -, Beschluss vom 21. Februar 2005 – 7 A 1642/04 – in dem Zeitpunkt, in dem der Nachbar von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm ihr Vorliegen aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich durch Nachfrage beim Bauherrn oder bei der Bauaufsichtsbehörde Gewissheit zu verschaffen. Die Rechtsmittelfrist beginnt in diesen Fällen mit dem "Kennenmüssen" und beträgt in Anwendung von § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig ein Jahr. Im vorliegenden Fall begann diese Frist mit dem Beginn der Bauarbeiten im Februar 2008 zu dem Zeitpunkt, in dem der Kläger erste Bauvorbereitungsarbeiten feststellte zur Errichtung des Hauses, welches er an der fraglichen Stelle nicht wünschte. Die Jahresfrist war im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgelaufen. Die förmliche Mitteilung des Beklagten an den Kläger vom 22. September 2008 mit Bekanntgabe der angefochtenen Genehmigungen hat mangels Rechtsmittelbelehrung keine Klagefrist ausgelöst, eine hieran anknüpfende Monatsfrist wäre mit der Klageerhebung im übrigen ohnehin gewahrt. Der Kläger hat indes sein etwa bestehendes materielles nachbarliches Abwehrrecht verwirkt. Eine solche Verwirkung kann im Einzelfall auch schon vor Ablauf der Jahresfrist eintreten, vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2000 a.a.O. m.w.N. aus der Rspr. des BVerwG. So liegt es hier. Die Verwirkung eines Rechts setzt außer der Untätigkeit des Berechtigten während eines längeren Zeitraums voraus, dass besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung des Rechts als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete darauf tatsächlich vertraut hat (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde; Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2000 a.a.O.; Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, 1994, Rdn. 439 ff., 441. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Kläger hat sich insbesondere gegenüber dem Beigeladenen zu 1. von Anbeginn an gegen das Bauvorhaben gewendet. Die Beigeladene zu 2. hat nach ihrer Erklärung im Ortstermin erstmals mit dem gerichtlichen Beiladungsbeschluss davon erfahren, dass sich der Kläger gegen ihr Haus wendet. Der Kläger hat mit dem Beigeladenen zu 1. im Februar 2008 die Baustelle begangen; beim Beklagten hat er unter dem 22. Februar 2008 "Einspruch gegen den Bauantrag" erhoben. Nach Fertigstellung des Rohbaus im Juni 2008 hat es Anfang Juli 2008 eine weitere Besichtigung gemeinsam mit dem Beigeladenen zu 1. gegeben zwecks geltend gemachter Bauschäden. Im August 2008 hat ein Ortstermin eines Sachverständigen zur Begutachtung von Bauschäden stattgefunden. Ebenfalls im August 2008 hat der Kläger sich formlos beim Beklagten über die Baugenehmigungen beschwert. Den allein etwaige Nachbarrechte wahrenden Schritt, nämlich die Erhebung einer Klage, hat der Kläger indes während der ganzen Zeit nicht unternommen. Dem Gericht ist aus einer Vielzahl von Nachbarstreitigkeiten bekannt, dass klagende Nachbarn, die in der Nachbarschaft eine sie störende Bautätigkeit feststellen, innerhalb weniger Wochen bei der Bauaufsichtsbehörde Akteneinsicht nehmen und sodann alsbald rechtswahrende Schritte – durch Klageerhebung und Stellung eines Antrages auf vorläufigen Rechtsschutz – unternehmen. Der Kläger hingegen hat dies nicht getan. Er hat Klage vielmehr erst erhoben, als das Haus der Beigeladenen zu 2. fertiggestellt war. Mit der Klageschrift sind Fotos des fertigen Hauses – nach denen nur noch die Außenanlagen herzurichten waren – vorgelegt worden, eine Situation, die die Kammer in vielen Jahren baurechtlicher Tätigkeit in einer Vielzahl von Baunachbarstreitigkeiten so noch nicht erlebt hat. Aus diesem Verhalten ist für den Beigeladenen zu 1. ein Vertrauen darauf entstanden, dass der Kläger es bei seinen vielen informellen Angriffen gegen das Bauvorhaben und bei der Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche belassen und sich nicht generell gegen das Bauvorhaben wenden würde. Angesichts dieser Sachlage ist nach Auffassung des Einzelrichters auch die – oftmals fehlende (vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. August 2000 a.a.O.,) – Kausalität zwischen dem Verhalten des klagenden Nachbarn und dem darauf beruhenden Vertrauen des Bauherrn gegeben. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1. nicht bei sachgerechter Vorgehensweise des Klägers, nämlich Klageerhebung und Stellung eines Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz etwa im März/April 2008, zumindest mit der weiteren Errichtung des Hauses SStraße 58 einige Zeit abgewartet hätte, jedenfalls bis eine kurzfristig zu erwartende Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangen wäre; in dieser Zeit hätte das Parallelvorhaben SStraße 60 auf dem vom Kläger entfernten Eckgrundstück fortgesetzt werden können. 2. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Der angefochtene Bauvorbescheid an den Beigeladenen zu 1. und die angefochtene Baugenehmigung an die Beigeladene zu 2. verstoßen nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zugleich den Interessen des Klägers als Nachbar zu dienen bestimmt sind, und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren lediglich öffentlich-rechtliche Vorschriften zu prüfen sind (§ 75 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW), kommt es auf den umfänglichen Vortrag des Klägers zu Rissbildungen an seinem Haus infolge der Bauarbeiten und auf die Beeinträchtigung seiner Wärmepumpe durch die auf dem Baugrundstück geplante Wärmepumpe nicht an. Hinsichtlich der Wärmepumpe sei nur angemerkt, dass der Beigeladenen zu 2. unter dem 10. Juli 2008 eine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist, während die Verlängerung der dem Kläger 1979 für 20 Jahre erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis im Jahre 1999 bestandskräftig versagt worden ist (Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 6. Dezember 1999), da das Wasserrecht vom Kläger während der gesamten Gültigkeitsdauer des Rechts nicht ausgenutzt worden war. Die vom Kläger in verschiedenen Eingaben gerügten kommunalrechtlichen Rechtsverstöße betreffend nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Bezirksvertretung betreffend Vorschriften, die ersichtlich keinen Nachbarschutz vermitteln. Der erteilte Vorbescheid und ihm folgend die erteilte Baugenehmigung verstoßen nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts. Nachbarschützend sind insoweit nach ständiger Rechtsprechung Vorschriften betreffend die Art der baulichen Nutzung, die hier nicht tangiert sind – genehmigt ist ein Wohngebäude im reinen Wohngebiet -, nicht aber, was hier allein streitig ist, die Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Maß der baulichen Nutzung, hier die Grundflächenzahl. Nachbarschutz wird insoweit allein über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Hinsichtlich der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 entspricht das Vorhaben mit einer Grundflächenzahl von 0,2 darüber hinaus auch den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Mit Blick auf Leserbriefe und Berichterstattung in der Lokalpresse zu den Bauvorhaben weist das Gericht ferner darauf hin, dass auch hinsichtlich der durch Baugrenzen festgesetzten überbaubaren Flächen das Vorhaben rechtlich zulässig ist; die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB für die erteilte Befreiung von den festgesetzten Baugrenzen liegen vor. Die auf dem ehemaligen G3 festgesetzten Baugrenzen stellen keinen Grundzug der Planung dar. Der Bebauungsplan hat im gesamten Geltungsbereich die weit überwiegend schon vorhandene Bebauung nachgezeichnet, indem diese großzügig mit Baugrenzen umfahren wurde; angelehnt an die vorhandene Bebauung wurden einige zusätzliche überbaubare Flächen festgesetzt (Hinterlandbebauung DStraße, Baulückenschließung UStraße). Der Plangeber hat im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes gleichmäßig zur Straße ausgerichtete – in gewissem Abstand davon errichtete – Häuser vorgefunden, so dass sich die überwiegend gleichmäßigen vorderen Baugrenzen ergeben haben. Lediglich die Bebauung auf dem ehemaligen G3 wich hiervon in Form des Gebäudes und Platzierung des Gebäudes auf dem großen Grundstück ab; ferner stand das ehemalige Gebäude auf dem G4 weiter von der Straße zurück als die übrigen Gebäude. Dies hat den Plangeber dazu veranlasst, auch diese Gebäude an ihrem konkreten Standort mit einer großzügigen Baugrenze zu umfahren. Wäre er hier den sonst festgesetzten Straßenabständen der Baugrenzen gefolgt, so hätten diese Gebäude fast vollständig außerhalb der überbaubaren Flächen gelegen und wären auf den Bestandsschutz reduziert worden, was nicht Absicht des Plangebers war. Nach Beseitigung des Gebäudes auf dem G3 – und ebenfalls auf dem G4 – ist der Sinn dieser Baugrenzen entfallen. Insoweit konnte der Beklagte die Befreiung, die das Vorhaben der Beigeladenen zu 2. und die beiden weiteren Häuser SStraße 60 und 62 umfasst, erteilen; diese ist auch städtebaulich vertretbar, da eine entsprechende Bebauung auch im Bebauungsplan hätte festgesetzt werden können und auch festgesetzt worden wäre, wenn der Plangeber damals nicht den vorhandenen Altbestand berücksichtigt hätte. Entgegen den vielfältigen Einwänden des Klägers wird bei dieser Befreiung – und ebenso bei der späteren Befreiung für die beiden Bauvorhaben auf der ehemaligen G4 – das Planungsziel der Bebauungsplans, ein großzügiges Erscheinungsbild der Siedlung, gewahrt. Der Bebauungsplan verbietet nicht die Parzellierung größerer Grundstücke wie des ehemaligen G3. Die hieraus entstandenen drei neuen Flurstücke, darunter das der Beigeladenen zu 2., sind im übrigen jeweils deutlich größer als das Grundstück des Klägers. Auf ihnen sind drei freistehende Einfamilienhäuser geplant, die zu keinerlei unangemessener Verdichtung des Gebietes führen. Im anschließenden Gebiet des Bebauungsplanes 0000 – auf der dem Grundstück des Klägers gegenüberliegenden Seite der Stichstraße der SStraße – sieht der Plangeber, wie bereits im Ortstermin erörtert, ebenfalls eine großzügige Einfamilienhausbebauung für kapitalkräftige Einwohner vor, wofür er Grundstücksgrößen von mindestens 600 qm vorsieht. Diese, vom Plangeber als großzügig bewertete, Fläche überschreiten die drei entstandenen Baugrundstücke bei weitem. Wenn es in dem betreffenden Gebiet überhaupt ein Gebäude gibt, welches dem großzügigen Charakter des Gebietes widerspricht, dann ist dies das Haus des Klägers selbst, welches das gesamte Grundstück ausnutzt und zu allen Seiten jeweils nur die Mindestgrenzabstände einhält, was im Ergebnis dazu führt, dass das Grundstück des Klägers zu annähernd 50 % bebaut ist, während die vom Kläger als unzulässige Verdichtung empfundenen neu genehmigten Gebäude Grundflächenzahlen von maximal 0,2 erreichen. – Schließlich sind bei der erteilten Befreiung auch die nachbarlichen Interessen des Klägers angemessen gewürdigt worden, wie sich aus den folgenden Ausführungen zum Gebot der Rücksichtnahme ergibt. Das Vorhaben verstößt nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG kann aufgrund dieses Gebotes umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die hierbei vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit auszurichten, und zwar in dem Sinne, dass dem Betroffenen die nachteilige Wirkung des streitigen Bauvorhabens nicht mehr zugemutet werden kann. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar begrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Nach diesen Kriterien ist das streitige Vorhaben gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Seine Einwände greifen nicht durch. Der Neubau der Beigeladenen zu 2. grenzt nördlich an das Grundstück des Klägers an und beeinträchtigt nicht den Lichteinfall; der Kläger hat entsprechend auch darauf hingewiesen, dass das Haus der Beigeladenen zu 2. im Schatten seines Hauses liege, und angeregt, auch aus diesem Grund das Haus doch an anderer Stelle des Grundstücks zu errichten. Dies wäre zwar möglich gewesen; allein daraus, dass der Bauherr ein Gebäude auf dem Grundstück anders stellen kann, ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW aber kein Anspruch des Nachbarn darauf, dass dies auch geschieht. Die beanstandete Firstrichtung betrifft den Kläger nicht; das Gebäude hat auch nur einen sehr kurzen First, und der Bebauungsplan setzt keine Firstrichtung fest. Von einer "Torpedierung der Hauptfront" seines Hauses (S. 3 der Klageschrift) kann keine Rede sein. Dass der Kläger aus seinem Arbeitszimmer im Obergeschoss nunmehr auf die Dachfläche des Hauses der Beigeladenen zu 2. blickt, während er früher einen freien Ausblick ins Grüne – an dem von der Stichstraße zurückliegenden ehemaligen Gebäude vorbei – hatte, begründet gleichfalls keine Rücksichtslosigkeit. Zum einen ist das Gebäude der Beigeladenen insgesamt nur ca. 8 m hoch; ein Ausblick ins Grüne ist weiterhin links an dem Dach vorbei möglich, wie im Ortstermin festgestellt; ferner besteht nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung auch kein Anspruch auf Erhaltung einer freien Aussicht. Zum anderen hat der Bebauungsplan selbst eine bis 3 m an die Stichstraße heranreichende überbaubare Fläche auf dem Baugrundstück – entsprechend der Festsetzung beim Grundstück des Klägers – festgesetzt, so dass auch bei einer plankonformen Bebauung die Sichtbeeinträchtigung gegeben wäre. Die vom Kläger beklagte Einengung seines Grundstücks durch das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2. ist gleichfalls nicht gegeben. Dieses hält einen weit größeren Abstand zum Grundstück des Klägers ein, als er sogar nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig gewesen wäre; der Bebauungsplan setzt eine bis 3 m an das Grundstück des Klägers heranreichende überbaubare Fläche fest. Soweit der Kläger ferner beanstandet, er könne Gespräche von der Nachbarterrasse hören ("Trichterwirkung"), begründet auch dies keine Rücksichtslosigkeit. Solche Auswirkungen von Lebensäußerungen sind in innerstädtischen Gebieten, ebenso wie etwa gegebene Einsichtmöglichkeiten, nach ständiger Rechtsprechung des OVG NRW üblich und vom Nachbarn hinzunehmen und begründen keine Rücksichtslosigkeit. Schließlich begründen die Einwände gegen die beiden weiteren mit dem Vorbescheid genehmigten Häuser – der Abstand zum Hauptverlauf der SStraße sei zu gering – keine Rücksichtslosigkeit; diese Grundstücke sind nicht Nachbargrundstücke des Klägers, und die Bebauung mit 5 m Straßenabstand ist völlig üblich, auch wenn der Bebauungsplan 000 in seinem weiteren Verlauf – entsprechend dem vorgefundenen Bestand – eine weiter zurückliegende Baugrenze festgesetzt hat; die Bebauung lehnt sich insoweit an den damals in Aufstellung befindlichen, inzwischen in Kraft getretenen Bebauungsplan 0000 an, der ebenfalls eine vordere Baugrenze zur SStraße von 5 m festsetzt – wie es im übrigen in einer Vielzahl von Einfamilienhaus-Bebauungsplänen üblich ist. Die der Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung verstößt darüber hinaus auch nicht gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften. Das Vorhaben hält die zum Grundstück des Klägers erforderliche Abstandsfläche deutlich ein. Die früher bestehende Baulast, die der Baugenehmigungserteilung hätte entgegenstehen können, ist vor Erteilung der Baugenehmigung mit Bescheid vom 21. Februar 2008 gelöscht worden. Auch hiergegen bestehen keine Bedenken. Die Baulast ist bewilligt worden, um die Errichtung des Hauses des Klägers nach damaligem Abstandsflächenrecht zu ermöglichen. Nach Änderung des Abstandsflächenrechts bestand für diese Baulast auf der Länge der ersten 16 m Grundstückstiefe, d.h. in dem Bereich, in dem das Bauvorhaben der Beigeladenen zu 2. errichtet ist, keine Notwendigkeit mehr. Dass der Kläger für die Baulast nach seinen Angaben dem damaligen Eigentümer Geld gezahlt hat, ist unerheblich; Baulasten stehen nach ständiger Rechtsprechung lediglich im öffentlichen Interesse und begründen keine subjektiven Rechte Dritter, hier des Klägers. Wenn es darum gegangen wäre, sich auf dem Nachbargrundstück einen größeren nicht überbaubaren Grundstücksstreifen zu sichern, so hätte der Kläger sich damals eine Grunddienstbarkeit bewilligen lassen müssen. Im übrigen ist die Löschung der Baulast gegenüber dem Kläger bestandskräftig; sie ist ihm im Februar 2008 bekannt gegeben worden, die Jahresfrist für eine Klageerhebung ist längst abgelaufen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach nicht der Billigkeit, außergerichtliche Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladenen selbst keinen Sachantrag gestellt und kein Kostenrisiko übernommen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.