Beschluss
1 L 31/09
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zur Anordnungsbefugnis nach §123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht werden; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu stellen.
• Ein Bürgerbegehren ist in der Begründung nur dann zulässig, wenn wesentliche Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden; unrichtige oder wesentliche Auslassungen, die das Abstimmungsverhalten verfälschen können, machen das Begehren unzulässig (§26 GO NRW).
• Ein Bürgerbegehren muss einen geeigneten Kostendeckungsvorschlag enthalten; die Kostenschätzung hat alle für die Durchführung der begehrten Maßnahme unmittelbar anfallenden Kosten (einschließlich Personalkosten und mit Zwangsläufigkeit anfallender Sanierungskosten) zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens scheitert an unrichtiger Begründung und mangelhaftem Kostendeckungsvorschlag • Zur Anordnungsbefugnis nach §123 VwGO müssen Anordnungsanspruch und -grund glaubhaft gemacht werden; bei Vorwegnahme der Hauptsache sind erhöhte Anforderungen zu stellen. • Ein Bürgerbegehren ist in der Begründung nur dann zulässig, wenn wesentliche Tatsachen zutreffend wiedergegeben werden; unrichtige oder wesentliche Auslassungen, die das Abstimmungsverhalten verfälschen können, machen das Begehren unzulässig (§26 GO NRW). • Ein Bürgerbegehren muss einen geeigneten Kostendeckungsvorschlag enthalten; die Kostenschätzung hat alle für die Durchführung der begehrten Maßnahme unmittelbar anfallenden Kosten (einschließlich Personalkosten und mit Zwangsläufigkeit anfallender Sanierungskosten) zu berücksichtigen. Initiatoren reichten ein Bürgerbegehren ein mit dem Ziel, die Schließung der Hauptschule D zu verhindern und die vorläufige Zulässigkeit feststellen zu lassen. Sie beantragten beim VG Düsseldorf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Ablehnung der vorläufigen Zulässigkeit durch die Stadt. Das Begehren enthielt eine Begründung, die behauptete, im Schulentwicklungsplan seien keine weiteren Änderungen der Schullandschaft vorgesehen, sowie eine Kostenschätzung zur Fortführung der Schule. Die Verwaltung legte jedoch den Schulentwicklungsplan vor, aus dem hervorging, dass zusätzlich eine weitere Hauptschule auslaufen sollte. Weiter legte die Verwaltung eine umfassendere Kostenprognose vor, die höhere Betriebs-, Personal- und Sanierungskosten ausweist. Die Antragsteller trugen vor, die Kostenschätzung sei ausreichend; das Gericht prüfte summarisch nach §123 VwGO. • Rechtliche Grundlagen: Für einstweilige Anordnungen gelten nach §123 VwGO die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und -grund; bei vorwegnahmenden Wirkungen sind erhöhte Anforderungen anzulegen. • Zur sachlichen Prüfung: Die Begründung des Bürgerbegehrens muss wesentliche Tatsachen zutreffend wiedergeben (§26 GO NRW). Eine unzutreffende oder wesentliche Auslassung, die das Abstimmungsverhalten verfälschen kann, macht das Begehren unzulässig. • Konkrete Mängel der Begründung: Das Begehren behauptete, es gebe keine weiteren Veränderungen in der Schullandschaft, obwohl der Schulentwicklungsplan die Schließung einer weiteren Hauptschule und die Begrenzung einer anderen vorsah. Diese Auslassung betraf einen Kernbereich und konnte das Abstimmungsverhalten beeinflussen. • Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag: Das Begehren muss nach §26 Abs.2 GO NRW einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten enthalten. Dieser umfasst sowohl eine vollständige Kostenschätzung als auch eine tragfähige Gegenfinanzierung. Es sind alle unmittelbar mit der Maßnahme verbundenen Kosten zu schätzen, einschließlich Personalkosten und mit einiger Zwangsläufigkeit anfallender Sanierungskosten. • Konkrete Mängel der Kostenschätzung: Die im Begehren genannte Summe beruhte nur auf gebäudespezifischen Vorjahres-Betriebskosten und ließ erhebliche Positionen wie Hausmeisterpersonalkosten und anstehende Sanierungen unberücksichtigt. Selbst bei nur Hinzurechnung der Hausmeisterkosten ergab sich bereits eine erhebliche Unterdeckung. • Summarische Folge für den Anordnungsanspruch: Wegen der wesentlichen inhaltlichen Mängel der Begründung und der untauglichen Kostendeckung erschien die Zulässigkeit des Begehrens nicht überwiegend wahrscheinlich; deshalb fehlt die notwendige Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Antragsteller wurden als Gesamtschuldner verurteilt, die Kosten zu tragen; der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragsteller weder die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens noch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung glaubhaft gemacht haben. Die Begründung des Begehrens enthält eine wesentliche unrichtige Tatsachendarstellung, da nicht mitgeteilt wurde, dass der Schulentwicklungsplan die Schließung einer weiteren Hauptschule vorsieht; dies kann das Abstimmungsverhalten verfälschen und betrifft einen Kernbereich des Begehrens. Zudem ist der Kostendeckungsvorschlag untauglich, weil er entscheidende Kostenpositionen wie Personalkosten und notwendige Sanierungsaufwendungen nicht oder unzureichend berücksichtigt, so dass die angegebenen Mittel zur Fortführung des Schulbetriebs nicht ausreichen würden. Damit ist nach summarischer Prüfung die überwiegende Wahrscheinlichkeit der Zulässigkeit des Begehrens nicht gegeben und der Antrag abzuweisen. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten als Gesamtschuldner; der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.