Urteil
5 K 6458/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Wohnungsbesichtigung zur Gefahrerforschung nach § 16 Abs. 1, 2 IfSG ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für sanitäre Mängel vorliegen.
• Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer ordnungsbehördlichen Besichtigungsanordnung sind nach den Vorschriften des VwVG zulässig.
• Ein durchgeführter Gefahrerforschungseingriff bleibt nicht rechtswidrig, wenn sich anschließend herausstellt, dass keine Gefahr bestand.
• Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche sind unzulässig erhoben, wenn dieselbe Streitigkeit bereits anderweitig bei einem zuständigen Gericht anhängig ist.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit ordnungsbehördlicher Wohnungsbesichtigung nach IfSG und Vollstreckung durch Ersatzvornahme • Wohnungsbesichtigung zur Gefahrerforschung nach § 16 Abs. 1, 2 IfSG ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für sanitäre Mängel vorliegen. • Androhung und Festsetzung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer ordnungsbehördlichen Besichtigungsanordnung sind nach den Vorschriften des VwVG zulässig. • Ein durchgeführter Gefahrerforschungseingriff bleibt nicht rechtswidrig, wenn sich anschließend herausstellt, dass keine Gefahr bestand. • Schadensersatz- bzw. Schmerzensgeldansprüche sind unzulässig erhoben, wenn dieselbe Streitigkeit bereits anderweitig bei einem zuständigen Gericht anhängig ist. Polizeibeamte stellten am 21.04.2008 hygienische Mängel in der Wohnung des Klägers fest und berichteten dem Beklagten. Der Beklagte kündigte daraufhin eine behördliche Besichtigung zur Prüfung einer Gefährdungslage an; der Kläger verweigerte den Zutritt. Mit Bescheid vom 08.05.2008 forderte der Beklagte den Kläger zur Ermöglichung der Besichtigung auf und drohte bei Verweigerung die Türöffnung als Ersatzvornahme an; Fristverlängerungen folgten. Der Kläger klagte mehrfach erfolglos gegen diese Bescheide; vorläufige Rechtsschutzanträge wurden abgelehnt. Nachdem die Ersatzvornahme angekündigt worden war, ermöglichte der Kläger schließlich die Besichtigung; die Behörde stellte keine Gefährdung fest. Der Beklagte beabsichtigte, die Kosten der Ersatzvornahme geltend zu machen; der Kläger forderte zudem Schmerzensgeld und kostenerstattungspflichtige Aufhebung der Bescheide. • Rechtsgrundlage der Grundverfügung ist § 16 Abs. 1 und 2 IfSG; Androhung, Fristsetzung und Festsetzung der Ersatzvornahme stützen sich auf §§ 55–59, 63–64 VwVG NRW. • Die Maßnahme diente der Gefahrerforschung und war bereits bei bloßem Verdacht zulässig, weil konkrete Anhaltspunkte für sanitäre Missstände vorlagen; das Gericht stützt sich auf frühere Beschlüsse, die diese Einschätzung bestätigten. • Ein nachträgliches Feststellen des Fehlens einer Gefährdung macht den zuvor auf berechtigtem Verdacht gestützten Erforschungseingriff nicht rechtswidrig; der Eingriff erfüllte die Aufklärungsfunktion. • Formelle Anforderungen waren gewahrt: Anhörung vor Erlass der Grundverfügung erfolgte, bei Androhung/Festsetzung von Zwangsmitteln durfte auf erneute Anhörung verzichtet werden (§ 28 VwVfG NRW); Verwaltungsakte erfüllten Bekanntgabe- und Namensanforderungen (§ 37 VwVfG). • Die Klage auf Schmerzensgeld (Amtshaftung) ist unzulässig, weil die gleiche Amtshaftungsstreitigkeit bereits bei einem anderen zuständigen Gericht anhängig ist, sodass das Verbot doppelter Klageerhebung greift (§ 17 Abs.1 Satz2 GVG). Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide waren rechtmäßig, da die Wohnungsbesichtigung nach § 16 IfSG zur Gefahrerforschung zulässig war und die Androhung sowie Festsetzung der Ersatzvornahme form- und substanzrechtlich den Vorschriften des VwVG entsprechen. Dass sich im Ergebnis keine konkrete Gefährdung ergab, macht den zuvor auf berechtigtem Verdacht gestützten Eingriff nicht rechtswidrig. Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist unzulässig, weil ein gleichgelagertes Amtshaftungsverfahren bereits anderweitig anhängig ist. Der Kläger trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit wurde getroffen.