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Beschluss

13 E 75/09

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0129.13E75.09.00
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Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es mag dahin stehen, ob der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die drei unter dem Aktenzeichen 5 K 6458/08 verbundenen Klageverfahren schon unzulässig ist, weil über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für diese Klageverfahren bereits mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 27. August 2008 (5 K 3806/08 und 5 K 5380/08, nachfolgend OVG NRW 13 E 1290/08, 13 E 1291/08) und vom 22. September 2008 (5 K 6458/08) entschieden worden ist. Zwar kann ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich erneut gestellt werden. War der frühere Antrag indes wegen mangelnder Erfolgsaussicht abgelehnt worden, so müssen, um ein schützenswertes Interesse an der erneuten Bescheidung zu begründen, zumindest neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte vorgetragen werden, die eine andere Beurteilung der Erfolgsaussichten rechtfertigen könnten. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 166 Rdnr. 17, mit weiteren Nachweisen. Dies erscheint vorliegend zweifelhaft. Das Verwaltungsgericht hat den erneuten Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren aber jedenfalls deshalb zu Recht abgelehnt, weil die Klage nicht die gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Soweit der Kläger erneut Prozesskostenhilfe für seine Klagen gegen die Bescheide vom 8. Mai 2008 und vom 24. Juni 2008 begehrt, kann der Senat auf seine Beschlüsse vom 4. November 2008 (13 E 1290/08 und 13 E 1291/08) Bezug nehmen. Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdebegründung mit den dortigen Ausführungen des Senats nicht auseinander. In erster Linie beruft er sich nunmehr auf den Umstand, dass der Beklagte bei der Wohnungsbesichtigung am 26. September 2008 keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung hat feststellen können. Dies ist indes für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Denn für die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2008 und der zu ihrer Durchsetzung ergriffenen weiteren Maßnahmen kommt es darauf an, ob zum damaligen Zeitpunkt eine Sachlage vorlag, die entsprechende Maßnahmen der Behörde zur Aufklärung rechtfertigte, ob also konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, dass eine in den Anwendungsbereich des § 16 IfSG fallende Gefahrenlage vorliegen könnte. Dies war, wie der Senat in seinem Beschluss vom 4. November 2008 (13 E 1290/08) ausgeführt hat, aufgrund des von dem Beklagten missverständlich als "Beschwerde" bezeichneten Berichts der Polizeibeamten der Fall. Hinsichtlich des die Ersatzvornahme festsetzenden Bescheides des Beklagten vom 9. September 2008, gegen den sich die am 16. September 2008 erhobene Klage richtet, nimmt der Senat auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 14. Januar 2009 Bezug, die er für zutreffend hält. Die von dem Kläger angenommenen formell- rechtlichen Mängel des Bescheides liegen nicht vor. Die pauschal geltend gemachten Verletzungen von Artikeln des Grundgesetzes und der Europäischen Menschenrechtskonvention vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit der Kläger sich auch gegen die Ablehnung der von ihm in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2009 beantragten Vertagung wendet, ist seine Beschwerde gemäß § 146 Abs. 2 VwGO unstatthaft. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).