Urteil
5 K 1205/08
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gebührenrechtliche Kalkulation darf vertraglich geschuldete Fremdleistungsentgelte berücksichtigen; dies gilt auch für Entgelte an mehrheitlich kommunale Gesellschaften, sofern sie betriebsnotwendig und preisrechtlich gerechtfertigt sind.
• Fehlt für das vergebene Leistungspaket ein Markt, ist nach VO PR Nr. 30/53 der Selbstkostenpreis (ggf. Selbstkostenfestpreis oder -richtpreis) maßgeblich; vereinbarte Marktpreise sind dann nicht anzusetzen.
• Vorkalkulierte Selbstkostenfestpreise sind von der Preisaufsichtsbehörde prüfbar; eine nachträgliche Nachkalkulation ersetzt nicht die vorkalkulatorische Preisermittlung.
• Geringfügige Abweichungen der Gebührenkalkulation (bis zu 3 %) sind unschädlich, wenn sie nicht auf bewusst oder offensichtlich fehlerhaften Ansätzen beruhen.
• Preisgleitklauseln (Kostenelementeklauseln) können zulässig sein; selbst wenn ihre rechtliche Wirksamkeit fraglich ist, kann die Gesamtfolge für den Gebührensatz durch Anwendung der 3 %-Toleranz unbedenklich bleiben.
Entscheidungsgründe
Heranziehung zu Abwassergebühren: Fremdleistungsentgelte und Selbstkostenpreisprüfung • Gebührenrechtliche Kalkulation darf vertraglich geschuldete Fremdleistungsentgelte berücksichtigen; dies gilt auch für Entgelte an mehrheitlich kommunale Gesellschaften, sofern sie betriebsnotwendig und preisrechtlich gerechtfertigt sind. • Fehlt für das vergebene Leistungspaket ein Markt, ist nach VO PR Nr. 30/53 der Selbstkostenpreis (ggf. Selbstkostenfestpreis oder -richtpreis) maßgeblich; vereinbarte Marktpreise sind dann nicht anzusetzen. • Vorkalkulierte Selbstkostenfestpreise sind von der Preisaufsichtsbehörde prüfbar; eine nachträgliche Nachkalkulation ersetzt nicht die vorkalkulatorische Preisermittlung. • Geringfügige Abweichungen der Gebührenkalkulation (bis zu 3 %) sind unschädlich, wenn sie nicht auf bewusst oder offensichtlich fehlerhaften Ansätzen beruhen. • Preisgleitklauseln (Kostenelementeklauseln) können zulässig sein; selbst wenn ihre rechtliche Wirksamkeit fraglich ist, kann die Gesamtfolge für den Gebührensatz durch Anwendung der 3 %-Toleranz unbedenklich bleiben. Die Kläger sind Eigentümer mehrerer Grundstücke und wehren sich gegen die Festsetzung von Abwassergebühren für 2008 in Höhe von insgesamt 8.262,06 EUR. Die Gemeinde P vergab seit 1996 gebührenrelevante Leistungen an die kommunal geprägte X1 GmbH auf der Grundlage eines langfristigen Leistungsvertrags; 1996 wurden Entgelte vereinbart, später ab 2006 eine Rahmenvereinbarung getroffen, die Selbstkostenfestpreise und eine Preisgleitklausel vorsieht. Die X1 GmbH stellte der Stadt Entgelte in Rechnung, die die Stadt in ihre Gebührenkalkulation einbezog; diese Entgelte wurden von der Preisprüfstelle überprüft und für 2006 revidiert festgestellt. Die Kläger rügen, die in die Gebührenkalkulation eingestellten Fremdentgelte und weitere Kostenpositionen seien überhöht und nicht preisrechtlich gerechtfertigt. Das Gericht prüfte insbesondere, ob Marktpreise oder vorkalkulierte Selbstkosten anzusetzen waren und ob die Gesamtgebührenkalkulation das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 KAG NRW verletze. • Rechtsgrundlage sind §§ 1,2,4,6 KAG NRW sowie einschlägige Satzungen der Stadt P; die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. • Ansatzfähigkeit von Fremdleistungsentgelten: Nach § 6 Abs. 2 KAG NRW sind Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen grundsätzlich kostenansatzfähig; dies gilt auch bei Beteiligung der Kommune an der leistenden Gesellschaft, sofern die Kosten betriebsnotwendig sind und das Äquivalenzprinzip nicht verletzt wird. • Marktgängigkeit und Preisrecht: Für das 1996 vergebene umfangreiche Leistungspaket bestand kein Markt; damit durfte die Kommune keinen Marktpreis ansetzen, sondern musste nach VO PR Nr. 30/53 den ranghöchsten zulässigen Preistyp wählen, hier Selfkostenfestpreis (ggf. Selbstkostenrichtpreis). • Vorkalkulation und Prüfung: Die X1 GmbH legte vorkalkulierte Selbstkostenfestpreise für 2006 vor; die C4 erstellte ein Gutachten und die Bezirksregierung prüfte und korrigierte die Vorkalkulation; das geprüfte Resultat (netto 6.355.709 EUR, brutto 7.349.422 EUR bei 16 % MwSt.) ist nicht zu beanstanden. • Gewinnzuschlag und kalkulatorische Komponenten: Ein kalkulatorischer Gewinn von 3,2 % ist nach den Leitsätzen (LSP) und der Preisprüfung zulässig als Abgeltung des Unternehmerrisikos; auch Anschaffungen, Abschreibungen, kalkulatorische Zinsen und sonstige privatisierungsbedingte Kosten sind bei wirtschaftlicher Betriebsführung anrechenbar. • Preisgleitklausel: Die vereinbarte Kostenelementeklausel ist inhaltlich kritisch zu sehen; selbst wenn ihre formale Zulässigkeit fraglich wäre, führt die tatsächliche Differenz zwischen eingesetztem (indexierten) Entgelt und dem preisrechtlich geprüften Selbstkostenpreis nur zu einer unerheblichen Abweichung. • Toleranzgrenze und Gesamtergebnis: Die mögliche Überhöhung der Fremdkostenposition liegt in Relation zum Gesamtkostenvolumen deutlich unter der auf die Gebührenkalkulation anwendbaren 3%-Toleranz und beruht nicht auf bewussten oder offenkundig fehlerhaften Ansätzen; daher verletzt die Satzung nicht das Kostenüberschreitungsverbot. • Beweis- und Prüfungspflichten: Das Gericht ist der Amtsermittlungspflicht nachgekommen; die Kläger haben keine substantiierten, prüfbaren Anhaltspunkte geliefert, die die überprüften Preisansätze erschüttern würden. Die Klage wird abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig; die Gemeinde durfte die vertraglich vereinbarten bzw. vorkalkulierten Fremdleistungsentgelte der X1 GmbH in die Gebührenkalkulation einstellen, insbesondere nachdem die Preisprüfstelle die Selbstkostenfestpreise überprüft und revidiert hatte. Selbst bei Zweifeln an der formalen Wirksamkeit der vereinbarten Preisgleitklausel führt die festgestellte Differenz zwischen dem angewandten indexierten Entgelt und dem von der Preisbehörde bestätigten Selbstkostenpreis nur zu einer unerheblichen Abweichung vom zulässigen Gesamtkostenvolumen (deutlich unter der 3%-Toleranz), so dass keine Verletzung des Kostenüberschreitungsverbots des § 6 Abs.1 KAG NRW vorliegt. Die Kläger tragen die Verfahrenskosten, die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.