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Urteil

14 K 988/10

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGK:2011:0524.14K988.10.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des voll-streckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstre-ckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leis-tet. 1 Tatbestand 2 Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks mit der postalischen Bezeichnung "Am F. .." in C. H. . Das Grundstück ist an die öffentliche Abwasseranlage der Beklagten angeschlossen. 3 Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 22. Januar 2010 zog die Beklagte die Kläger u.a. zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 46 EUR heran. Die Gebühren berechnete die Beklagte auf der Grundlage des sog. Flächenmaßstabes, d.h. auf der Grundlage der bebauten, von Bauteilen überdeckten oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann. Der Festsetzung lagen eine abflusswirksame Fläche von 50 m² und ein Gebührensatz für Niederschlagswasser von 0,88 EUR pro m² zuzüglich einer Abwasserabgabe in Höhe von 0,04 EUR zugrunde. 4 Die Kläger haben am 21. Februar 2010 Klage gegen die Heranziehung zu Niederschlagswassergebühren erhoben, mit der sie im Wesentlichen die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation rügen. Zur Begründung verweisen sie auf einen Redebeitrag des Gemeinderatsmitglieds I. M. in der Ratssitzung vom 17. Dezember 2009. In dieser hält Herr M. den Ansatz kalkulatorischer Zinsen in Höhe von 7 % und die Abschreibung auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte für unzulässig. Zudem dürften Abschreibungserlöse nur dann vorübergehend anderweitig eingesetzt werden, solange sie nicht für Schuldentilgung und Erneuerung benötigt würden. Hiergegen verstoße die Beklagte, da sie Millionen mehr investiert als an Abschreibungen eingenommen habe. Es sei unzutreffend, dass, wie die Beklagte es darstelle, die in der Kalkulation zugrunde gelegte Verzinsung und Abschreibung vom Innenministerium verlangt würden. Wegen des Selbstverwaltungsrechts der Gemeinden sei der Minister nicht befugt, einer Gemeinde eine so weitgehende Weisung zu erteilen. Schließlich müssten auch die Überdeckungen der Jahre 2007 und 2008 sofort den Gebührenzahlern erstattet werden. 5 Zur weiteren Begründung nehmen die Kläger Bezug auf Auszüge aus der Ratssitzung vom 17. Dezember 2009 sowie der Sitzung des Infrastrukturausschusses vom 26. November 2009. Zudem übersenden sie ein an den Bürgermeister der Beklagten gerichtetes Schreiben nebst Fragenkatalog der Stadtratsfraktion .............. vom 19. Juli 2010. Wegen dessen Inhalt wird auf Blatt 44 bis 49 der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Kläger sind der Auffassung, dass durch die Nichtbeantwortung der Fragen das Informationsrecht der Ratsmitglieder verletzt worden sei. Der Ratsbeschluss, durch den die Satzung verabschiedet wurde, sei daher rechtswidrig. Die Kläger nehmen ferner Bezug auf den Auszug einer Niederschrift des Infrastrukturausschusses vom 8. Dezember 2010. Hiernach habe die Verwaltung der Beklagten eingeräumt, dass sie in mehreren Jahren Millionenbeträge für die Instandhaltung nicht verwendet habe und die hierdurch erzielten Überschüsse anfangs als in drei Jahren zu erstattende Überdeckungen und zuletzt sogar als nicht zu erstattende Gewinnanteile bezeichnet habe. Zudem habe sie zugegeben, dass sie stattdessen die Unterhaltung durch Investitionen ersetzt habe. Dies stelle eine unzulässige Vorgehensweise dar. Der darin liegende Kalkulationsfehler führe dazu, dass der Gebührenzahler einen Anspruch auf sofortige Erstattung im darauf folgenden Jahr gehabt habe. 6 Die Kläger beantragen, 7 den Grundbesitzabgabenbescheid vom 22. Januar 2010 aufzuheben, soweit sie darin zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 46 EUR herangezogenen werden. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und trägt vor, dass die erhobenen Kalkulationsrügen unzutreffend seien. In der Argumentation der Kläger werde der Fehler begangen, aktuelle Fremdkapitalzinssätze in Beziehung zu der dem kalkulatorischen Zinssatz zugrunde liegenden langfristigen Zinsreihe zu setzen. Nach der aktuellen Rechtsprechung sei der Ansatz eines auf Basis der Emissionsrenditen langfristiger öffentlicher Anleihen basierenden langfristigen Durchschnittszinssatzes als kalkulierter Mischzinssatz rechtmäßig und zulässig. Die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte begegne keinen Bedenken. Sie werde sowohl in Rechtsprechung als auch in der einschlägigen Standardkommentierung für zulässig erachtet. Gerade um dem betriebswirtschaftlichen Ziel der Substanzerhaltung Rechnung zu tragen, sei der Ansatz einer Abschreibung auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte erlaubt und auch geboten. Es treffe nicht zu, dass die Differenz der Abschreibung auf Basis der Wiederbeschaffungszeitwerte zur Abschreibung auf Basis der Anschaffungs- oder Herstellungskosten dem allgemeinen Haushalt zugeführt werde. Eine solche Zuführung sei nur im Rahmen eines Ratsbeschlusses möglich. Die Abschreibungserlöse würden vollumfänglich den Zwecken "Schuldentilgung" und "Finanzierung von Erneuerungen" zur Verfügung stehen. Soweit ein erhebliches Investitionsvolumen zu finanzieren sei, für das die Abschreibungserlöse nicht ausreichten, müsse der Überhang kreditfinanziert werden. Die Rahmenregelungen zum Nothaushaltsrecht, dem die Beklagte derzeit unterliege, forderten in den gebührenrechnenden Bereichen eine Ausschöpfung aller betriebswirtschaftlich und rechtlich zulässigen Möglichkeiten. Innerhalb des so gesteckten Rahmens bestünde ein Handlungsspielraum der Kommunen. Schließlich würden auch die Überdeckungen in rechtmäßiger Weise ausgeglichen. Die Verteilung auf verschiedene Kalkulationszeiträume bewirke eine Verstetigung des Gebührensatzes. Würde der Gesamtbetrag der Überdeckung in einem Gebührenjahr eingestellt, seien Gebührensprünge in den Folgejahren nicht zu vermeiden. Die sich in den Jahren 2007 und 2008 ergebenden Überdeckungen seien im Zeitpunkt der entsprechenden Kalkulationen ansatzfähige Kosten, die im Rahmen einer Prognoseentscheidung nach bestem Wissen zum damaligen Erkenntniszeitpunkt eingestellt worden seien. Gerade in Bereichen mit hohem investiven Aufkommen könne die Prognose durch nicht realisierte Investitionsvorhaben oder durch bei Sanierungsmaßnahmen im Vorhinein nicht genau abschätzbare Abgrenzungen zu aktivierbaren Investitionen oder sofort wirksamen Erhaltungsaufwand erheblich von den tatsächlich angefallenen Kosten abweichen. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. 12 Entscheidungsgründe 13 Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 14 Der Grundbesitzabgabenbescheid der Beklagten vom 22. Januar 2010 ist in Bezug auf die hier verfahrensgegenständlichen Niederschlagswassergebühren rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 15 Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zur Niederschlagswassergebühren sind die §§ 2, 3 Abs. 1 und 3, 5, 9 der für das Jahr 2010 geltenden Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten (BGebS). Nach diesen Bestimmungen erhebt die Beklagte für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlage zur Deckung der Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Kommunalabgabengesetzes (KAG NRW) und der Verbandslasten nach § 7 KAG NRW Benutzungsgebühren (§ 2 BGebS). Die Benutzungsgebühr für die Niederschlagswasserbeseitigung wird auf der Grundlage der bebauten, von Bauteilen überdeckten oder befestigten Fläche auf den angeschlossenen Grundstücken bemessen, von denen Niederschlagswasser in die öffentliche Kanalisation gelangen kann (§ 3 Abs. 3 BGebS). Gebührenpflichtig ist der Eigentümer des Grundstücks (§ 9 Abs. 1 BGebS). Rechtsgrundlage für die Erhebung der Abwasserabgabe ist § 3 lit. c) der für das Jahr 2010 geltenden Satzung über die Abwälzung und Erhebung der Abwasserabgabe. Nach dieser Bestimmung erhebt die Beklagte von den Benutzern der städtischen Entwässerungsanlage die Abwasserabgabe. 16 Gemessen an diesen Vorgaben sind die Kläger satzungsgemäß veranlagt worden. Mit ihrem gegen die Kalkulation gerichteten Einwand, der kalkulatorische Zinssatz sei zu hoch festgelegt worden, dringen sie nicht durch. Der von der Beklagten gewählte kalkulatorische Zinssatz von 7 % erweist sich als (noch) zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), 17 vgl. Urteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 -, Rn. 62 ff. m.w.N., zitiert nach juris, 18 können für die Bestimmung des Zinssatzes nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode am Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige Durchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um einen kalkulatorischen Zins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin Anlagegüter unterschiedlichsten Alters bezieht. 19 Die Auswertung der von der Deutschen Bundesbank unter dem 1. Oktober 2010 erstellten und den Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis gebrachten Übersicht über die Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2009 für festverzinsliche Wertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergibt, dass bei der Kalkulationserstellung für 2010 im Jahre 2009 unter Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden Werte bis 2008 ein Durchschnittszinssatz für den - als maßgeblich anzusehenden - 50-Jahreszeitraum (1959-2008), 20 hierzu Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23. Dezember 2008 - 5 K 1205/08 -, Rn. 191, zitiert nach juris, 21 von 6,57 % anzunehmen ist. Dieser Wert darf nach der Rechtsprechung des OVG NRW um bis zu 0,5 %-Punkte erhöht werden, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden Kreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen ist. 22 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, Rn. 83, zitiert nach juris. 23 Dieser Gesichtspunkt der grundsätzlich höheren Fremdkapitalzinsen ist auch in Niedrigzinsphasen zu berücksichtigen. Die Kammer sieht daher auch bei derzeit insgesamt sinkendem Zinsniveau keinen Grund, warum an der Rechtsprechung des OVG NRW nicht festgehalten werden sollte. 24 Gemessen daran durfte für das Jahr 2010 ein kalkulatorischer Zinssatz von bis zu 7,07 % angesetzt werden. Der hier tatsächlich angesetzte Zinssatz von 7 % ist demnach gebührenrechtlich nicht zu beanstanden. 25 Auch die von den Klägern als unzulässig gerügte Berechnung der Abschreibungen auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten - auch in Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer Nominalzinsen auf der Basis von Anschaffungsrestwerten - begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW keinen Bedenken. Die so ermittelten Kosten stellen nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten dar; die für zulässig erachtete Methode steht mit dem Willen und den Zielsetzungen des Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW in Einklang. 26 Vgl. OVG Urteil vom 1. Juni 2007 - 9 A 372/06 -, Rn. 52 f. m.w.N.. 27 Soweit die Kläger die Verwendung der Abschreibungserlöse rügen, bleibt dies ohne Erfolg. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten stehen die Abschreibungserlöse vollumfänglich zur Schuldentilgung und für Investitionen zur Verfügung. Für die Kammer ergeben sich weder aus dem klägerischen Vortrag noch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags der Beklagten. Entgegen der Auffassung der Kläger begegnet es auch grundsätzlich keinen Bedenken, dass bei hohen Investitionssummen, die die Abschreibungserlöse übersteigen, der Überhang kreditfinanziert werden muss. 28 Gegen die Richtigkeit der Veranlagung können die Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, die Beklagte habe vor Beschlussfassung über die VIII. Nachtragssatzung zur BGebS behauptet, dass die in der Kalkulation zugrunde gelegte Verzinsung und Abschreibung vom Innenministerium verlangt würden. Für die Beurteilung, ob die Kläger in der Höhe zu Recht zu den Gebühren herangezogen wurden, kommt es allein darauf an, ob die Gebührenhöhe auf einer den Vorgaben des KAG NRW genügenden Kalkulation beruht. 29 Vgl. Urteile der Kammer vom 11. September 2007 - 14 K 3921/06 -, Rn. 34, und vom 23. Oktober 2010 - 14 K 1670/07 -, Rn. 25, beide zitiert nach juris. 30 Überdies geht der Einwand auch in der Sache fehl. Ausweislich des Protokolls der Gemeinderatssitzung wurden die Ratsmitglieder auf den Leitfaden des Innenministeriums ("Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung" vom 6. März 2009) hingewiesen, wo es unter Ziffer 3.3.1 auf Seite 34 heißt, die Kalkulationsgrundlagen für kostenrechnende Einrichtungen müssen sich an den betriebswirtschaftlich und rechtlich zulässigen Möglichkeiten ausrichten. Die Kläger unterliegen einer rechtlichen Fehleinschätzung, wenn sie darin eine Weisung des Innenministeriums gegenüber den Kommunen erblicken. Der Leitfaden richtet sich an die Kommunalaufsichtsbehörden in Nordrhein-Westfalen, um ihnen einen einheitlichen Maßstab für ihre Aufsichtspraxis zu geben. 31 Vgl. Leitfaden des Innenministerium, Maßnahmen und Verfahren zur Haushaltssicherung, 6. März 2009, S. 3. 32 Zugleich zeigt der Leitfaden für Kommunen klare Orientierungspunkte auf, ohne unmittelbar rechtliche Außenwirkung gegenüber den Kommunen zu entfalten. 33 Vgl. Leitfaden des Innenministerium, a.a.O.. 34 Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die Ratsmitglieder auf den Leitfaden hingewiesen werden. Eine etwaige Interpretation dieses Hinweises dahingehend, dass die in der Kalkulation zugrunde gelegte Verzinsung und Abschreibung vom Innenministerium verlangt würden, basiert allein auf der rechtlich fehlerhaften Bewertung des Leitfadens durch die Kläger und ist für die Wirksamkeit der beschlossenen Nachtragssatzung unerheblich. 35 Die Kläger können sich im vorliegenden Verfahren auch nicht auf eine angebliche Verletzung der Informationsrechte der Ratsmitglieder wegen Nichtbeantwortung des Fragenkatalogs der Stadtratsfraktion .............. berufen. Eine Nichtbeantwortung dieses Fragenkatalogs kann die Wirksamkeit des Ratsbeschlusses vom 17. Dezember 2009 über die VIII. Nachtragssatzung im Übrigen bereits deshalb nicht erschüttern, weil der Fragenkatalog erst am 19. Juli 2010 an den Bürgermeister der Beklagten übersandt wurde. 36 Entgegen der Argumentation der Kläger sind Fehler in der Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren für 2010 schließlich auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte in mehreren Jahren Millionenbeträge für die Instandhaltung nicht verwendet habe und die hierdurch erzielten Überschüsse anfangs als in drei Jahren zu erstattende Überdeckungen und zuletzt sogar als nicht zu erstattende Gewinnanteile bezeichnet haben soll. Unabhängig davon, dass sich die Kläger zum Nachweis dieser Behauptung auf eine Niederschrift des Infrastrukturausschusses vom 8. Dezember 2010 beziehen, die wiederum lediglich - ohne Angabe belastbarer Tatsachen - Behauptungen des Ratsmitgliedes I. M. enthält, lässt sich dem klägerischen Vortrag bereits nicht entnehmen, inwieweit sich die behauptete Vorgehensweise der Beklagten auf die Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren für 2010 ausgewirkt haben soll. Hinsichtlich der in den Jahren 2007 und 2008 entstandenen Überdeckungen ist zu bemerken, dass in die Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren für 2010 Überdeckungen aus 2007 und 2008 kostenmindernd eingestellt sind. Soweit die Kläger die Begründung für den in 2009 erzielten Überschuss rügen, verkennen sie, dass das vorliegende Verfahren die Überprüfung der Kalkulation für das Gebührenjahr 2010 zum Gegenstand hat. Insoweit kann die Kammer für das vorliegende Verfahren lediglich feststellen, dass eine etwaige Überdeckung aus 2009 nicht bereits in der Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren für 2010, sondern nach Maßgabe des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW erst innerhalb des 3-Jahreszeitraumes auszugleichen sind. 37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.