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Beschluss

13 L 529/08

VG DUESSELDORF, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Dienstliche Beurteilungsrichtlinien, die das Gesamturteil allein rein rechnerisch aus Einzelnoten bilden, verfehlen das gebotene wertende Gesamturteil und sind rechtswidrig. • Die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten als beurteilendes Mitglied verletzt ihre Kontroll- und Beratungsfunktion und ist unzulässig. • Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beförderung, wohl aber einen Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; bei erheblichen Mängeln der Beurteilungen ist vorläufige Nichtbesetzung anzuordnen. • Die vorläufige Anordnung ist gerechtfertigt, wenn durch sofortige Besetzung das Recht des Antragstellers auf eine fehlerfreie Entscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
Entscheidungsgründe
Rechtswidrigkeit rechnerischer Beurteilungsrichtlinien und unzulässige Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten • Dienstliche Beurteilungsrichtlinien, die das Gesamturteil allein rein rechnerisch aus Einzelnoten bilden, verfehlen das gebotene wertende Gesamturteil und sind rechtswidrig. • Die Einbeziehung der Gleichstellungsbeauftragten als beurteilendes Mitglied verletzt ihre Kontroll- und Beratungsfunktion und ist unzulässig. • Ein Beamter hat keinen Anspruch auf Beförderung, wohl aber einen Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; bei erheblichen Mängeln der Beurteilungen ist vorläufige Nichtbesetzung anzuordnen. • Die vorläufige Anordnung ist gerechtfertigt, wenn durch sofortige Besetzung das Recht des Antragstellers auf eine fehlerfreie Entscheidung vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Der Kläger, ein Beamter der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW, bewarb sich um eine von fünf freien A15-Planstellen. Der Antragsgegner wollte vier Stellen an drei beigetretene Mitbewerber (Beigeladene 1,3,4,5) und eine Stelle an einen angestellten Mitbewerber (Beigeladener 2) vergeben. Die Auswahl stützte sich auf dienstliche Beurteilungen, die nach den Beurteilungsrichtlinien durch Punktbewertungen und Gewichtungen zu einer Gesamtnote rechnerisch zusammengeführt wurden; die Gleichstellungsbeauftragte wirkte dabei stimmberechtigt in der Bewertungskommission mit. Der Kläger rügte Rechtsfehler in den Beurteilungsrichtlinien und beantragte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Besetzung der Stellen. • Anordnungsbefugnis und Eilbedürftigkeit waren glaubhaft: unmittelbare Gefahr der Vereitelung des Bewerbungsrechts durch sofortige Besetzung (§ 123 VwGO i.V.m. § 920 ZPO). • Grundsatz: Beamter hat Anspruch auf eine rechts- und ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung; maßgeblich sind Art. 33 Abs. 2 GG sowie §§ 7 Abs.1, 25 Abs.6 LBG. • Dienstliche Beurteilungen sind nur beschränkt gerichtlich überprüfbar; Prüfung richtet sich auf Rechtsfehler wie Verkennung des Begriffs, unrichtigen Sachverhalt, sachfremde Erwägungen oder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften. • Die Beurteilungsrichtlinien verlangen eine rein rechnerische Bildung der Gesamtnote aus gewichteten Einzelnoten ohne verpflichtende, einzelfallbezogene wertende Gesamtbewertung; das verkennt die notwendige Eigengewichtung des Endbeurteilers und widerspricht der Rechtsprechung, die eine über die bloße Arithmetik hinausgehende Gesamtwürdigung verlangt. • Die Richtlinien berücksichtigen Befähigungsmerkmale nicht ausreichend und schließen deren angemessene Einbeziehung in das Gesamtergebnis aus; damit ist die Beurteilung inhaltlich rechtswidrig. • Die verpflichtende Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten als beurteilendes Mitglied schafft eine Konfliktsituation zwischen Kontroll- und Beurteilungsfunktion und verstößt gegen §17 LGG und §17b FHGöD; dies macht das Verfahren zusätzlich rechtsfehlerhaft. • Da die streitigen dienstlichen Beurteilungen und die darauf gestützte Auswahlentscheidung rechtswidrig sind, ist das Festhalten an Besetzungsmaßnahmen geeignet, das Bewerberrecht des Klägers endgültig zu vereiteln; bei Aussicht, dass bei rechtmäßiger Beurteilung eine Auswahl des Klägers nicht ausgeschlossen ist, ist einstweiliger Rechtsschutz geboten. • Kosten- und Streitwertentscheidung folgt aus den einschlägigen Vorschriften (§§ 154,162 VwGO; GKG) und der Rechtsprechung zur Festsetzung des Streitwerts bei Stellenbesetzungen. Der Antrag des Klägers wurde stattgegeben: Die geplante Besetzung der fünf A15-Planstellen ist bis zur neuerlichen Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu unterlassen. Die dienstlichen Beurteilungsrichtlinien sind rechtswidrig, weil sie eine rein rechnerische Gesamtnote vorsehen und die Befähigungsmerkmale nicht hinreichend berücksichtigen; zudem ist die stimmberechtigte Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten in der Bewertungskommission unzulässig. Wegen dieser gravierenden Mängel kann die darauf beruhende Auswahlentscheidung nicht bestehen, sodass die vorläufige Nichtbesetzung der Stellen erforderlich ist, um das Recht des Antragstellers auf eine rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung zu sichern. Die Verwaltung trägt die Gerichtskosten; die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.