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Beschluss

12 L 3601/17

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0604.12L3601.17.00
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Leitsätze

1. Eine stimmberechtigte Mitwirkung von Personalratsmitgliedern in einer Auswahlkommission ist nicht vom Organisationsermessen des Dienstherrn getragen; sie ist unzulässig.

2. Eine Auswahlentscheidung beruht auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage, wenn der Dienstherr sein zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen von vornherein für unzureichend hält und stattdessen standardisierte Interviews bzw. Erkenntnisse aus einem Assessment-Center ausschlaggebend sein lässt.

3. Als zulässiges Auswahlmittel kommen strukturierte Auswahlgespräche erst in Betracht, wenn sich bezüglich der Bewerber unter Würdigung und Ausschärfung der aktuellen und ggf. der vorangegangenen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand ergibt.

Tenor

1.              Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die in der zentralen Beförderungsrunde 2017 nach A 14 LBesG NRW ausgewiesenen und zu besetzenden fünf Beförderungsplanstellen (Akademischer Oberrat bzw. Oberstudienrat) mit anderen Bewerberinnen/Bewerbern als der Antragstellerin zu besetzen, bis über ihre diesbezügliche Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen.

2.              Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine stimmberechtigte Mitwirkung von Personalratsmitgliedern in einer Auswahlkommission ist nicht vom Organisationsermessen des Dienstherrn getragen; sie ist unzulässig. 2. Eine Auswahlentscheidung beruht auf einer unzureichenden Erkenntnisgrundlage, wenn der Dienstherr sein zu Grunde gelegten dienstlichen Beurteilungen von vornherein für unzureichend hält und stattdessen standardisierte Interviews bzw. Erkenntnisse aus einem Assessment-Center ausschlaggebend sein lässt. 3. Als zulässiges Auswahlmittel kommen strukturierte Auswahlgespräche erst in Betracht, wenn sich bezüglich der Bewerber unter Würdigung und Ausschärfung der aktuellen und ggf. der vorangegangenen Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand ergibt. 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die in der zentralen Beförderungsrunde 2017 nach A 14 LBesG NRW ausgewiesenen und zu besetzenden fünf Beförderungsplanstellen (Akademischer Oberrat bzw. Oberstudienrat) mit anderen Bewerberinnen/Bewerbern als der Antragstellerin zu besetzen, bis über ihre diesbezügliche Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selber tragen. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,- € festgesetzt. Gründe: Der dem Beschlussausspruch entsprechende Antrag hat Erfolg und zwar in Bezug auf sämtliche Beigeladenen. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers nur getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Die Antragstellerin hat sowohl einen Anordnungsgrund (dazu I.) als auch einen Anordnungsanspruch (dazu II.) glaubhaft gemacht. I. Vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes zur Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG ist auszugehen, da die Antragsgegnerin beabsichtigt, die streitgegenständlichen Beförderungsplanstellen den Beigeladenen zu übertragen, ohne dass diese Übertragung im Hinblick auf den im Beamtenrecht geltenden Grundsatz der Ämterstabilität rückgängig gemacht werden kann. Der Anordnungsgrund besteht auch hinsichtlich der Beigeladenen zu 4. und zu 5. Zwar befinden sich beide in der Laufbahn der Studienrätin im Hochschuldienst (vgl. § 46 LVO NRW) und sollen zu Oberstudienrätinnen befördert werden, während die Antragstellerin Akademische Rätin (vgl. § 45 LVO NRW) ist und letztlich eine Beförderung zur Akademischen Oberrätin erstrebt. Es sind indes weder dem übersandten Verwaltungsvorgang noch dem Vortrag im gerichtlichen Verfahren Hinweise dafür zu entnehmen, dass von den fünf in der zentralen Beförderungsrunde 2017 zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen von vornherein zwei an Studienräte vergeben werden sollten. Nach einer am 28. Mai 2018 fernmündlich eingeholten Auskunft des Berichterstatters bei der Antragsgegnerin war das Beförderungsverfahren vielmehr in der Weise „offen“ ausgestaltet, dass sämtliche Beförderungsplanstellen (nur) an Akademische Räte bzw. (nur) an Studienräte hätten vergeben werden können. Folglich steht die Antragstellerin auch mit den Beigeladenen zu 4. und zu 5. in einem Konkurrenzverhältnis und kann ihnen gegenüber eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs geltend machen. II. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsanspruch zu, weil die zu ihren Lasten getroffene Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin ihren aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt (dazu 1.) und ihre Auswahl bei einer rechtmäßigen Vorgehensweise der Antragsgegnerin zumindest möglich erscheint (dazu 2.). 1. Die Auswahlentscheidung zur Übertragung der in Rede stehenden Beförderungsplanstellen an die Beigeladenen ist zu Lasten der Antragstellerin rechtswidrig. Sie verletzt deren Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung – nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung – in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Danach dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Anderen Kriterien darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand leistungsbezogener Kriterien kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich der Bewerber muss grundsätzlich auf aussagekräftige, d. h. hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende dienstliche Beurteilungen gestützt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –,juris Rn. 18 f. Der so ausgestaltete Bewerbungsverfahrensanspruch ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sicherungsfähig. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist dann gerechtfertigt, wenn die Verletzung des Rechts auf fehlerfreie Entscheidung über das Begehren des Antragstellers glaubhaft gemacht worden ist und die Möglichkeit besteht, dass die noch zu treffende rechtmäßige Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle mit dem Antragsteller führen kann. Für den Erfolg des Antrags genügt mithin jeder Fehler, einschließlich möglicher Fehler in den dabei zugrunde gelegten dienstlichen Beurteilungen, der für das Auswahlergebnis kausal gewesen sein kann. Gemessen an diesen Grundsätzen erweist sich die streitgegenständliche Auswahlentscheidung als rechtswidrig und verletzt den auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung gerichteten Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin. a. Das Verfahren zur Ermittlung der bestqualifizierten Bewerber, das die Antragsgegnerin auf der Grundlage ihres Verfahrensleitfadens „Beförderungsverfahren für wissenschaftliche Beamtinnen und Beamte an der S. “ vorgenommen hat, ist bereits mängelbehaftet. Die im Verfahrensleitfaden vorgesehene Beförderungskommission, deren Ergebnis sich das Rektorat der Antragsgegnerin zu Eigen gemacht hat, war durch die Teilnahme von drei Mitgliedern des Personalrats der wissenschaftlichen/künstlerischen Beschäftigten (WPR) unter Ausübung des vollen Stimmrechts nicht ordnungsgemäß zusammengesetzt. Dem Dienstherrn ist zwar bei der im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung zu treffenden Entscheidung über die Zusammensetzung der Auswahlkommission ein aus seinem Organisationsrecht abgeleitetes weites Ermessen eingeräumt, in das auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Entscheidungen einfließen dürfen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 6 B 1125/12 –, juris Rn. 2 m. w. N. Dieses Ermessen überschreitet der Dienstherr jedoch, wenn der Auswahlkommission (auch) solche Vertreter stimmberechtigt angehören, bei denen die Gefahr von Interessens- bzw. Pflichtenkollisionen besteht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen, wenn über dieselbe Angelegenheit von derselben Person in verschiedenen Gremien entschieden wird, die nach ihrer gesetzlichen Aufgabenstellung unterschiedliche oder gar gegensätzliche Ziele verfolgen. Für den objektiven Betrachter wäre nicht erkennbar, wessen Interessen diese Person tatsächlich vertritt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. August 1993 – 6 C 14.92 –,juris Rn. 21, für den Fall der gleichzeitigen Mitgliedschaft im Personalrat und einem für Personalangelegenheiten zuständigen Selbstverwaltungsgremium. Hiervon ausgehend war eine stimmberechtigte Mitwirkung der Personalratsmitglieder in der Beförderungskommission zur Übertragung der hier streitgegenständlichen Beförderungsplanstellen nicht vom Organisationsermessen der Antragsgegnerin gedeckt und daher nicht zulässig. Bei der Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben ist der Personalrat selbständig und Weisungen des Dienststellenleiters nicht unterworfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1990– 6 P 26.87 –, juris Rn. 23 m. w. N. Er wird vielmehr zur Wahrung der Rechte und Interessen aller in der Dienststelle Beschäftigten tätig. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1979 – 2 BvR 1011/78 –, juris Rn. 31; BVerwG, Beschluss vom30. November 2010 – 6 PB 16.10 –, juris Rn. 10. Auf Grund dieser Rechtsstellung vertreten die Personalratsmitglieder im Konfliktfall die Interessen der Beschäftigten und (gerade) nicht der Dienststellenleitung. Gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 2, § 66 Abs. 1 Satz 1 LPVG können Beförderungen nur mit Zustimmung des Personalrats durchgeführt werden. Die Verweigerung der Zustimmung kann nicht darauf gestützt werden, dass der Personalrat sein eigenes Werturteil über Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber an die Stelle der Beurteilung durch den Dienstherrn setzt. Insoweit obliegt es allein diesem, den bzw. die am besten geeigneten Bewerber zu bestimmen, und hat der Personalrat – ebenso wie die Verwaltungsgerichte – den aus Art. 33 Abs. 2 GG abgeleiteten Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Dienstherrn und die damit einhergehende eingeschränkte Nachprüfbarkeit hinzunehmen. Vgl. hierzu Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen, Loseblatt-Kommentar, § 72 Rn. 170 m. w. N. (Stand der Kommentierung: August 2012). Durch die stimmberechtigte Mitwirkung von Personalratsmitgliedern in einer Beförderungskommission wirken diese indes auf der Seite des Dienstherrn an der in dessen Interesse liegenden bestmöglichen Stellenbesetzung mit und nehmen mit der eigenen Bewertung hinsichtlich Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung der Bewerber Kompetenzen in Anspruch, über die sie im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens nicht verfügen. Damit werden die Verantwortungsbereiche und die gesetzlich vorgezeichneten Verfahrensstadien der Meinungsbildung in der Dienstherrnsphäre einerseits und auf der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsebene andererseits miteinander vermengt. Vgl. Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2015, S. 226. Hinzu tritt, dass der Personalrat im sich nach Abschluss des Auswahlverfahrens anschließenden Mitbestimmungsverfahren, vgl. dazu, dass die Teilnahme eines Mitglieds des Personalrats in der Auswahlkommission das Mitbestimmungsverfahren nach dem LPVG nicht ersetzen kann, OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1994 – 12 B 1084/94 –, NWVBl. 1995, 12 (13), über eine Maßnahme zu befinden hat, die von seinen Mitgliedern mitverantwortlich getroffen wurde. In derartigen Fallgestaltungen ist die Gefahr einer Interessen- bzw. Pflichtenkollision mit Blick auf den der Personalvertretung zukommenden spezifischen Kontrollauftrag gegenüber der Dienststelle augenfällig. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1994 – 12 B 1084/94 –, a. a. O., das „Bedenken“ gegen eine Mitwirkung stimmberechtigter Vertreter des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung in einer Auswahlkommission äußert; vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. September 2008 – 13 L 529/08 –, juris Rn. 38 ff., sowie VG Köln, Beschluss vom 7. September 2012 – 19 L 865/12 –, juris Rn. 11 ff., jeweils in Bezug auf die stimmberechtigte Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten. Eine andere rechtliche Bewertung ist auch den Vorschriften des LPVG nicht zu entnehmen. Zwar gewährt § 65 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 LPVG einem Mitglied des Personalrats ein Recht zur Teilnahme an Gesprächen, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren dienststelleninternen oder dienststellenexternen Bewerberinnen und Bewerbern von der Dienststelle geführt werden. Dieses Teilnahmerecht erschöpft sich aber darin, dass dem betreffenden Personalratsmitglied die Anwesenheit gestattet wird, um sich informieren zu können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 1994 – 12 B 1084/94 –, a. a. O.; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, a. a. O., § 65 Rn. 159 (Stand der Kommentierung: Oktober 2016). Ob die vorstehenden Bedenken auch hinsichtlich der stimmberechtigten Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten, dies für zulässig erachtend OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 – 6 B 1125/13 –, a. a. O. Rn. 2, sowie VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 2 L 1357/14 –, juris Rn. 11, bzw. der Schwerbehindertenvertretung (deren Beteiligung in der Beschlussvorlage an das Rektorat der Antragsgegnerin vom 30. November 2017 angeführt wird, den jeweiligen Protokollen über die insgesamt drei Sitzungen der Beförderungskommission indes nicht zu entnehmen ist) gelten, kann hier nach alledem dahinstehen. Ebenfalls keiner vertieften Erörterung bedarf die Rüge der Antragstellerin, es habe vorab keine organisatorisch verbindliche Festlegung der Zusammensetzung der Beförderungskommission gegeben. b. Die hier streitgegenständliche Auswahlentscheidung ist zudem deshalb fehlerhaft, weil sie auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Die dem Leistungsvergleich auf der sog. „1. Stufe“ zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen der Antragstellerin und der Beigeladenen sind rechtswidrig. Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung des Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen des Beamten, in seiner Laufbahn entsprechend seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen. Ihre wesentliche Aussagekraft erhält sie erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in den dienstlichen Beurteilungen anderer Beamter. Daraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden müssen. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt weiter voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Sie müssen eine tragfähige Grundlage für die Auswahlentscheidung vermitteln. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, die Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 2015– 2 C 27.14 –, juris Rn. 13 f. m. w. N. Das Erfordernis im Wesentlichen gleichermaßen aussagekräftiger Beurteilungen gemäß Art. 33 Abs. 2 GG beinhaltet auch einen Anspruch der Bewerber gegen die Auswahlbehörde, im Vorfeld ihrer Entscheidungen Verhältnisse herzustellen, die einen rechtlich einwandfreien Vergleich der Bewerber ermöglichen. Der Dienstherr ist demnach verpflichtet, im Vorfeld seiner Entscheidung solche Verhältnisse herzustellen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2018– 6 B 229/18 –, juris Rn. 6 m. w. N. Diesen Anforderungen werden die herangezogenen Anlassbeurteilungen nicht gerecht. Die Einschätzung der Kammer beruht maßgeblich auf den Angaben der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 8. Januar 2018. Danach ist nach den bisherigen Erfahrungswerten davon auszugehen gewesen, dass der überwiegende Teil der Anlassbeurteilungen im Bereich der wissenschaftlichen Beamtinnen und Beamten nicht unter Ausschöpfung der vorgegebenen Notenskala, sondern mit Bestnoten erfolgen würde. Daher sollten sich die besten Kandidatinnen und Kandidaten in einem weiteren Verfahrensschritt einem standardisierten Interview unterziehen und die hier ausgewählten Kandidatinnen und Kandidaten abschließend an einem Assessment Center teilnehmen. Aus diesem Vortrag ist zu ersehen, dass die Antragsgegnerin selbst davon ausgeht, die Anlassbeurteilungen stellten keine hinreichend aussagekräftigen Erkenntnismittel im Rahmen der Bestenauslese dar. Vor dem Hintergrund einer solchen Sichtweise bestehen erhebliche Zweifel, ob die im Rahmen der Bestenauslese regelmäßig unerlässlichen dienstlichen Beurteilungen hier überhaupt eine taugliche Erkenntnisgrundlage bilden. Abgesehen davon leitet sich daraus eine mit dem Leistungsgrundsatz nicht zu vereinbarende Schlussfolgerung ab. Denn bei den im Rahmen von Auswahlgesprächen gewonnenen Erkenntnissen handelt es sich lediglich um Momentaufnahmen, die schon ihrer Konzeption nach nicht geeignet sind, an die Stelle einer dienstlichen Beurteilung zu treten, die regelmäßig einen längeren Leistungszeitraum abbildet. Wenn die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auch wiederholend die besondere Bedeutung der Anlassbeurteilungen für das Beförderungsverfahren hervorhebt, so zeigt doch ihr Vorgehen, dass sie den hierarchischen Weg im Rahmen der Bestenauslese, bei dem die dienstliche Beurteilung an vorderster Stelle steht und mit größtem Gewicht ausgestattet ist, nur unzureichend beschreitet. Die Antragsgegnerin war daher verpflichtet, das bei ihr praktizierte Beurteilungsverfahren in geeigneter Weise (beispielsweise durch entsprechende Schulungen der Beurteiler oder durch Einsetzung eines Zweit-/Endbeurteilers, wie es in Ziffer 11.2.2 der Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 28. Februar 2002, nach denen die Antragsgegnerin ihre Beurteilungspraxis offenbar ausrichtet, vorgesehen ist) zu verändern/optimieren, um die Erstellung aussagekräftiger Anlassbeurteilungen sicherzustellen. Dies hat sie jedoch von vornherein unterlassen. c. Selbst wenn man – entgegen den vorstehenden Ausführungen – von der Rechtmäßigkeit der zugrunde gelegten Anlassbeurteilungen ausgeht, kann nicht festgestellt werden, dass der auf der „1. Stufe“ durchgeführte Bewerbervergleich rechtsfehlerfrei erfolgte. Bei der Auswahlentscheidung ist in erster Linie auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen zurückzugreifen. Bei der Betrachtung der einzelnen dienstlichen Beurteilung kommt es zunächst auf das erreichte Gesamturteil an. Ergibt sich auf dieser Grundlage kein Ansatzpunkt für einen Qualifikationsunterschied von Bewerbern, ist der Dienstherr nicht nur berechtigt, sondern im Grundsatz verpflichtet, die dienstlichen Beurteilungen der im Gesamturteil gleich bewerteten Bewerber inhaltlich auszuschöpfen. Das heißt, er muss (im Wege einer näheren „Ausschärfung" des übrigen Beurteilungsinhalts) der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine gegebenenfalls unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt (beziehungsweise auf dem Beförderungsdienstposten) ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 – 6 B 1080/15 –, juris Rn. 22. Zur Beurteilung der Eignung der Bewerber können auch Auswahlgespräche durchgeführt werden; als zulässiges Auswahlmittel kommen sie allerdings erst dann in Betracht, wenn sich bezüglich der Bewerber unter Würdigung und Ausschärfung der aktuellen und ggf. vorangegangener Beurteilungen ein Qualifikationsgleichstand ergibt. In ihrer Funktion dienen Auswahlgespräche daher allein der Abrundung des sich aus der dienstlichen Beurteilung gewonnenen Leistungs- und Eignungsbildes. Der Dienstherr kann bei einem sich aus den dienstlichen Beurteilungen ergebenden Qualifikationsgleichstand mehrerer Bewerber im Rahmen des ihm zustehenden weiten Ermessens das Ergebnis derartiger Gespräche als weiteres, möglicherweise auch ausschlaggebendes Kriterium für die Begründung seiner Auswahlentscheidung heranziehen, das Gespräch aber nicht allein zur Grundlage seiner Entscheidung machen. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2013– 6 B 1193/13 –, juris Rn. 24 m. w. N. Die Einhaltung dieser Maßgaben kann hier nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden; dieses Defizit geht daher zu Lasten der Antragsgegnerin. Ausweislich des (undatierten) Protokolls der ersten Sitzung der Beförderungskommission für die zentrale Beförderungsrunde 2017 hat diese „nach dem in der Anlage enthaltenen Schema diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten aus[gewählt], die in die nächste Runde des Verfahrens vorrücken sollen. Hierbei gaben die Mitglieder jeweils die maßgeblichen Auswahlerwägungen zu den einzelnen Kandidatinnen und Kandidaten in der Aussprache kund. Die jeweils tragenden Erwägungen befinden sich in Notizform ebenfalls in der Anlage.“ Nach Durchsicht dieser – zum Teil handschriftlichen, schwer leserlichen – Notizen lässt sich bereits nicht ersehen, ob die Kommissionsmitglieder die tatsächlich zuerkannten Gesamturteile der jeweiligen Anlassbeurteilungen zugrunde gelegt haben oder eigene, aus den entsprechenden Aussagen in den Anlassbeurteilungen abgeleitete Bewertungen vorgenommen haben. So verwendet Frau W. O. die Buchstaben X, Y und Z, ohne dass deren Bedeutung erklärt wird bzw. sich ohne weiteres aufdrängt. Herr G. I. stützt sein Votum („weiter“, „raus“, „Zweifel“) offenbar nicht auf die Gesamturteile, sondern (lediglich) auf die von ihm so bezeichnete „Kern“kompetenz Forschung sowie „Besonderheiten“, „Schwachpunkte“ und „Selbsteinschätzung“ der jeweiligen Bewerber. Aus den Notizen der Frau Dr. E. Q. sowie der drei Personalratsmitglieder (Herr H. T. , Frau Dr. C. I1. , Herr Dr. L. -M. F. ) ergibt sich ebenfalls nicht, dass sie ihre Entscheidungen zuvörderst an den Gesamturteilen ausgerichtet haben. Bei letzteren ist zudem festzustellen, dass sie mindestens bei einem Bewerber nicht lediglich von der tatsächlich zuerkannten Note (eines Einzelmerkmals) in der Anlassbeurteilung ausgegangen sind, sondern eine eigene Benotung vorgenommen haben (vgl. erste Seite, letzter Bewerber der Notizen „I1. /F. /T. “ = Blatt 5 BA Heft 12: „DFG-Mittel 4 Punkte, aber eigentlich besser“). Damit setzen sie sich in rechtfehlerhafter Weise an die Stelle des für die Erstellung der Anlassbeurteilung allein zuständigen Beurteilers. Den „Notizen“ kann weiterhin nicht entnommen werden, dass sämtliche Kommissionsmitglieder die Anlassbeurteilungen derjenigen Bewerber, die über das gleiche Gesamturteil verfügen, einer inhaltlichen Ausschärfung des übrigen Beurteilungsinhalts zugeführt haben. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass es auch an einem Auswahlvermerk fehlt, aus dem sich transparent die jeweiligen Auswahlschritte nachvollziehen lassen. Ein solcher ist unerlässlich, um den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG zu genügen. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und gegebenenfalls durch das Gericht zu ermöglichen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Schließlich stellt die schriftliche Dokumentation der Auswahlerwägungen sicher, dass die Bewertungsgrundlagen der entscheidenden Stelle vollständig zur Kenntnis gelangt sind; sie erweist sich damit als verfahrensbegleitende Absicherung der Einhaltung der Maßstäbe des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Frage, welchen Mindestinhalt die Dokumentation der Auswahlerwägungen haben und welche Begründungstiefe sie wenigstens aufweisen muss, kann nicht regelhaft und losgelöst von den etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Maßstab ist insoweit wiederum, dass die Erwägungen jeweils ausreichen müssen, um den beschriebenen Zweck der Dokumentationspflicht zu erfüllen, d. h. eine hinreichende und zumutbare Orientierung hinsichtlich einer etwaigen Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu ermöglichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2018– 6 B 88/18 –, juris Rn. 7 ff. m. w. N. Diesen Anforderungen wird jedenfalls die Dokumentation der sog. „1. Stufe“ aus den zuvor genannten Gründen nicht gerecht. Ob die Auswahlentscheidung noch an weiteren, von der Antragstellerin gerügten Rechtsfehlern leidet, bedarf nach alledem keiner abschließenden Bewertung. 2. Die Auswahl der Antragstellerin in einem erneuten – rechtmäßigen – Auswahlverfahren erscheint zumindest möglich. Ist die getroffene Auswahlentscheidung – wie hier – fehlerhaft, kann die Verweigerung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann in Betracht kommen, wenn im Sinne einer „offensichtlichen Chancenlosigkeit“ von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Wiederholung des Stellenbesetzungsverfahrens unter Vermeidung der Rechtsverletzung zu einer günstigeren Entscheidung für den Antragsteller führen kann. Vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 14. März 2016 – 1 B 1512/15 –, juris Rn. 19. Es kann hier nicht im vorstehenden Sinne ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin in einem erneuten, die Vergabe der streitigen Beförderungsplanstellen betreffenden Auswahlverfahren erfolgreich sein wird. Welche Gesamturteile (einschließlich der Bewertung der Einzelkriterien) sich bei der Erstellung rechtsfehlerfreier Anlassbeurteilungen für die Antragstellerin sowie für die Beigeladenen ergeben werden, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden und ist daher offen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, entspricht nicht der Billigkeit, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage der §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG. Der sich danach ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich im Ergebnis ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben. Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2018 – 6 B 88/18 –, a. a. O. Rn. 53 m. w. N.; nunmehr auch BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 2 VR 2.16 –, juris Rn. 58. Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, juris Rn. 40.