Urteil
2 K 4153/08
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0912.2K4153.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1971 geborene Kläger steht als angestellter Lehrer im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes und begehrt seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. 3 Er leistete nach seinem Abitur von Juni 1990 bis Juni 1992 Wehrdienst. Anschließend nahm er im September 1992 das Lehramtsstudium mit den Fächern Sport und Geographie auf, das er am 9. Juni 2005 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I mit den Fächern Sport und Technik abschloss. Während der Studienzeit stand er in einer Reihe verschiedener anderweitiger Beschäftigungsverhältnisse. 4 Vom 22. August 2005 bis zum 31. Januar 2006 war er im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" als Aushilfslehrer in einem befristeten Angestelltenverhältnis an der I-Gesamtschule in N tätig. 5 Vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Januar 2008 durchlief er den Vorbereitungsdienst und bestand die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I für die vorgenannten Fächer (Zeugnisausgabe am 31. Januar 2008). 6 Auf seine Bewerbung vom 16. November 2007 auf eine schulscharf ausgeschriebene Stelle an der I-Gesamtschule in N teilte ihm die Bezirksregierung E (Bezirksregierung) durch Schreiben vom 18. Dezember 2007 mit, ihn zum 1. Februar 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, sofern er die laufbahn- und sonstigen dienstrechtlichen Voraussetzungen erfülle; anderenfalls sei eine unbefristete Beschäftigung im Angestelltenverhältnis vorgesehen. 7 Zwischen dem 1. Februar 2008 und dem 31. März 2008 stand der Kläger an dieser Schule zunächst in einem befristeten Angestelltenverhältnis als Vertretungslehrer im Rahmen des Programms "Flexible Vertretungsmittel". Unter dem 18. Februar 2008 kam es zum Abschluss eines Arbeitsvertrages zwischen dem beklagten Land und dem Kläger, wonach dieser ab dem 1. April 2008 als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis auf unbestimmte Zeit eingestellt wurde. 8 Mit Schreiben vom 14. März 2008 beantragte der Kläger seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter Verweis auf den sog. Mangelfacherlass. Seine Fächer Sport und Technik zählten zu den Mangelfächern. Er habe im Vertrauen hierauf studiert und seinen Abschluss erworben. 9 Mit Schreiben vom 20. März 2008 hörte die Bezirksregierung den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Dieser trug unter dem 8. April 2008 im Wesentlichen vor, die vorzeitige Aufhebung des Mangelfacherlasses sei ausweislich der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf rechtswidrig gewesen. Er, der Kläger, habe zwar nicht den berufsbegleitenden, sondern den klassischen Vorbereitungsdienst durchlaufen, doch sei er ebenso schutzwürdig. Er sei zudem davon ausgegangen, dass der Mangelfacherlass erneut verlängert und er nach Beendigung seines Vorbereitungsdienstes zum 1. Februar 2008 oder im Sommer 2008 in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt würde. In einer persönlichen Stellungnahme des Klägers vom 9. April 2008 heißt es ferner unter anderem, er habe schon vor dem Abitur den Entschluss gefasst, Lehrer zu werden. Er habe bereits mit 20 Jahren finanziell auf eigenen Füßen stehen und sein Studium durch vielseitige Beschäftigungsverhältnisse selbst finanzieren müssen. Der Wechsel von der Fächerkombination Sport/Geografie zur Fächerkombination Sport/Technik beruhe allein darauf, dass Technik ein Mangelfach sei und sich hierdurch seine Chancen auf eine Verbeamtung erhöht hätten. Das Referendariat habe er im ausdrücklichen Vertrauen auf die Fortdauer der Möglichkeit angetreten, verbeamtet zu werden. Wenn dies nun nicht mehr möglich sein sollte, bleibe ihm nur die Flucht in ein anderes Bundesland. Im Übrigen sei die Überalterung darauf zurückzuführen, dass er zwei Jahre als Zeitsoldat tätig gewesen sei und nach der Ersten Staatsprüfung im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" an einer Gesamtschule in N gearbeitet habe. 10 Die Bezirksregierung lehnte den Antrag mit Bescheid vom 14. Mai 2008 mit folgender Begründung ab: Dem Begehren stehe entgegen, dass der Kläger die Altersgrenze von 35 Jahren bereits mit Ablauf des 26. Januar 2006 überschritten habe. Der Mangelfacherlass, der in bestimmten Fällen eine Überschreitung dieser Höchstaltersgrenze zugelassen habe, sei aufgehoben worden und sei zuletzt für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007 anwendbar gewesen. Vorher habe er bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gegolten. Der Kläger, dessen unbefristete Einstellung zum 1. April 2008 erfolgt sei, würde daher von diesem Erlass selbst dann nicht mehr erfasst, wenn er nicht vorzeitig aufgehoben worden wäre. Hiermit habe er rechnen müssen. Soweit er auf eine weitere Verlängerung der Mangelfachregelung spekuliert habe, habe er dies selbst zu verantworten. 11 Der Kläger hat am 7. Juni 2008 die vorliegende Klage erhoben, mit der er sein Begehren unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter verfolgt. 12 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 13 den Beklagten unter Aufhebung der in der Unterbreitung und dem Abschluss des Arbeitsvertrages vom 18. Februar für die Zeit ab dem 1. April 2008 liegende Ablehnung der der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sowie unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E vom 14. Mai 2008 zu verpflichten, ihn in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, 14 hilfsweise, 15 über seinen Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 16 Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, 17 die Klage abzuweisen. 18 Er verweist auf den Inhalt des ablehnenden Bescheides und führt ergänzend aus, der Kläger habe das Höchstalter zum Zeitpunkt seiner Einstellung um mehr als zwei Jahre überschritten. Die Verweigerung seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stelle keinen Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes dar. Soweit er bei Beginn seiner Ausbildung darauf vertraut habe, in Anwendung der Mangelfachregelung verbeamtet zu werden, sei dies nicht schutzwürdig. Der Mangelfacherlass habe nur ausnahmsweise und befristet eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze ermöglicht. Aus ihm habe sich für angehende Lehrer kein auf dem Rechtsstaatsprinzip fußender Vertrauensschutz ergeben. Auch die Übernahme in den Vorbereitungsdienst habe keine rechtlich verbindliche Einstellungszusage bedingt. Wenn der Kläger den Lehrerberuf im Vertrauen auf eine spätere Verbeamtung ergriffen habe, äußere sich darin lediglich die persönliche Intention, nämlich der Wunsch, trotz des höheren Lebensalters eine Verbeamtung zu erlangen. Dieser persönliche Wunsch falle aber gerade nicht in den Schutzbereich des im Rechtsstaatsprinzip begründeten Vertrauensschutzes. Der Mangelfacherlass habe im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers in den Schuldienst im April 2008 nicht mehr gegolten. Er wäre auch dann nicht von dieser Regelung erfasst worden, wenn sie nicht vorzeit aufgehoben worden wäre. 19 Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung erklärt. 20 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe: 22 Der Berichterstatter kann im Einverständnis der Beteiligten anstelle der Kammer sowie ohne mündliche Verhandlung entscheiden (vgl. §§ 87 a Abs. 2, 101 Abs. 2 VwGO). 23 Die Klage hat keinen Erfolg. 24 Sie ist zwar als Verpflichtungsklage zulässig, aber nicht begründet. Die Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe durch Bescheid der Bezirksregierung vom 14. Mai 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Er hat weder einen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis noch darauf, dass der Beklagte über sein Übernahmebegehren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entscheidet. 25 Das Gericht kann die mit dem ausdrücklich gestellten Antrag begehrte Verpflichtung des Beklagten, den Kläger in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, bereits deshalb nicht aussprechen, weil die Sache insoweit nicht spruchreif ist (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung über die Einstellung eines Beamten liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Es ist nicht erkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben könnte, den Kläger als Beamten auf Probe einzustellen. Im Rahmen des Einstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die gesundheitliche Eignung des Bewerbers (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG, § 7 Abs. 1 LBG NRW) von Bedeutung. Zwar liegt eine amtsärztliche Bestätigung der gesundheitlichen Eignung des Klägers vor, doch hat die Bezirksregierung bislang keine Überprüfung möglicher aktueller Fehlzeiten des Klägers vorgenommen, die gegebenenfalls Anlass für eine weitergehende Überprüfung geben würden. Diese und andere Erfordernisse sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 26 Die Klage hat auch mit dem auf Neubescheidung gerichteten Hilfsantrag (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) keinen Erfolg. 27 Dieses Begehren scheitert allerdings nicht schon daran, dass der Kläger zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bereits ein Alter – nämlich 37 Jahre – erreicht hat, das über dem durch die Laufbahnverordnung vorgeschriebenen Einstellungshöchstalter von 35 Jahren liegt. War das der Klage zu Grunde liegende Begehren im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten berechtigt, kann dieses auch heute noch berücksichtigt werden, weil § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen (LVO NRW) die Möglichkeit vorsieht, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. 28 Vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, und vom 20. Januar 2000 – 2 C 13.99 , ZBR 2000, 305. 29 Dem Antrag des Klägers auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe war indessen auch seinerzeit nicht stattzugeben. Sein Begehren scheitert daran, dass er zum Zeitpunkt der begehrten Einstellung in den Schuldienst die Höchstaltersgrenze für die Begründung eines Beamtenverhältnisses überschritten hatte, eine Ausnahme hiervon nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW als erteilt gilt und sich die Nichterteilung einer Ausnahme gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO NRW als ermessensfehlerfrei erweist. 30 Art. 33 Abs. 2 GG und die zur Konkretisierung dieser Norm ergangenen beamtenrechtlichen Vorschriften (vgl. §§ 5, 7 LBG NRW) gewähren keinen unmittelbaren Anspruch auf Einstellung oder Übernahme in ein Beamtenverhältnis. Die Entscheidung hierüber liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, der dabei den Grundsatz gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu beachten hat. Der Zugang zu einem solchen Amt ist zudem abhängig von der Erfüllung bestimmter gesetzlicher Anforderungen, zu denen insbesondere auch die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen gehören. Hieran fehlt es im Falle des Klägers. 31 Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 LVO NRW darf als Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a) LVO NRW in das Beamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt oder übernommen werden, wer das in § 52 Abs. 1 LVO NRW festgesetzte 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. 32 Nach ständiger Rechtsprechung auch des erkennenden Gerichts ist die durch §§ 6 Abs. 1, 49 Abs. 1, 52 Abs. 1 LVO NRW auf der Grundlage des § 15 LBG NRW festgelegte Altersgrenze mit höherrangigem nationalen und europäischen Recht vereinbar. 33 Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 18. Juni 1998 – 2 C 20.97 , ZBR 1999, 22, und 2 C 6.98 , NVwZ 1999, 132, sowie vom 13. Juli 2000 – 2 C 21.99 , ZBR 2001, 32; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Oktober 2003 6 A 176/03 , juris, sowie Urteile vom 6. September 2005 – 6 A 300/04 –, juris, vom 15. März 2007 6 A 2007/04 , juris, vom 23. Mai 2007 – 6 A 184/06 –, vom 18. Juli 2007 – 6 A 4436/05 – u.a., vom 16. April 2008 – 6 A 153/06 – u.a., juris, und vom 30. Mai 2008 – 6 A 3347/07 – u.a., www.nrwe.de. 34 Der am 00.00.1971 geborene Kläger hatte die Altersgrenze bereits am 27. Januar 2006 erreicht, so dass er im Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung in den Schuldienst am 1. April 2008 die Höchstaltersgrenze nach § 52 Abs. 1 LVO NRW um mehr als zwei Jahre und zwei Monate überschritten hatte. 35 Diese Überschreitung war nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 3 oder 4 LVO NRW unschädlich. Hiernach bedeutsame Betreuungszeiten hat weder der Kläger geltend gemacht, noch sind diese sonst ersichtlich. 36 Eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gilt nicht gemäß § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO NRW als erteilt. Eine solche Ausnahmefiktion setzte voraus, dass der Kläger den Antrag auf Verbeamtung vor Vollendung seines 35. Lebensjahres gestellt hätte und innerhalb eines Jahres nach Antragstellung fest eingestellt worden wäre. Der Kläger hat seine Bewerbung um Einstellung in den Schuldienst, welche den Antrag auf Einstellung in das Beamtenverhältnis einschließt, aber erst unter dem 16. November 2007 und somit nach Vollendung des 35. Lebensjahres gestellt. Letzteres gilt erst recht für den ausdrücklich gestellten Übernahmeantrag vom 14. März 2008. 37 Der Kläger hat auch nicht nach § 84 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW einen Anspruch auf Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe. Nach dieser Bestimmung können auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Innenministerium und das Finanzministerium eine Ausnahme von dem Höchstalter gemäß § 52 Abs. 1 LVO NRW zulassen. Der Verordnungsgeber hat die Erteilung einer derartigen Ausnahme an keine besonderen Voraussetzungen gebunden, sondern es einer sachgerechten Ermessensausübung überlassen, ob und in welchem Umfang Abweichungen von der grundsätzlich gebotenen Einhaltung der Höchstaltersgrenze zugelassen werden. Die in diesem Zusammenhang demnach auf eine Überprüfung der Ermessensausübung des Beklagten beschränkte gerichtliche Kontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) führt vorliegend nicht zu einer Aufhebung der angegriffenen Verwaltungsentscheidung. Ermessensfehler lassen sich insoweit nicht feststellen. 38 Allerdings ließ der Beklagte seit etwa 15 Jahren in ständiger, von den Gerichten gebilligter Praxis 39 vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 10. November 1995 6 A 3456/95 , m.w.N. 40 eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze zur Gewinnung von Lehrkräften zu, welche einen dringenden Unterrichtsbedarf decken können. In Konkretisierung dieser Praxis hatte das Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSWF) durch den Erlass vom 22. Dezember 2000 für Bewerber mit "Mangelfächern" allgemein eine Überschreitung der Höchstaltersgrenze bis zu 10 Jahren zugelassen (Az. 121-22/03 Nr. 1050/00, "Mangelfacherlass", nachfolgend: MFE). Dessen Geltungsdauer war durch Erlass des MSWF vom 23. April 2001 (Az. 121-24/03 Nr. 297/01) zunächst bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens für das Schuljahr 2004/2005 und durch Erlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen (MSJK) vom 16. November 2004 (Az. 211-1.12.03.03-973) weiter bis zum 31. Juli 2007 verlängert worden. Mit weiterem Erlass vom 15. Juni 2005 (Az. 2111.12.03.03-973) hatte das MSJK klargestellt, dass die Verlängerung des MFE insbesondere mit Blick auf die Seiteneinsteiger, die zum 15. August 2005 (unbefristet) eingestellt würden, bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 gelte. 41 Der MFE ließ unter Nr. I.1 eine allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze für überalterte Lehrkräfte mit Mangelfächern zu. Diese Bestimmung bezog sich unter anderem auf Bewerber für das Lehramt für die Sekundarstufe I, für die Sekundarstufe II oder für beide Lehrämter an allgemeinbildenden Schulen und beschränkte sich dabei auf Bewerber mit den Unterrichtsfächern Chemie, Englisch, Hauswirtschaft, Informatik, Kunst, Mathematik, Musik, Physik, Sozialwissenschaften, Technik, evangelische Religion, Latein und Sport. Der Kläger verfügt mit seinem Lehramt für die Sekundarstufe I in den Unterrichtsfächern Sport und Technik über eine Lehrbefähigung im Sinne des MFE. Damit erfüllte er insoweit die Voraussetzungen des MFE, der als allgemeine Ausnahme von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze von 35 Jahren eine Überschreitung um längstens zehn Jahre ermöglichte. 42 Der Kläger kann sich jedoch nicht auf die im MFE enthaltene Ausnahmeregelung berufen, weil diese zum Zeitpunkt seiner unbefristeten Einstellung am 1. April 2008 nicht mehr galt. Wie bereits ausgeführt, war der MFE durch Erlasse vom 16. November 2004 und vom 15. Juni 2005 letztmalig bis zum 31. Juli 2007 bzw. bis zum Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 verlängert worden. Damit sollten als letzte noch diejenigen überalterten Lehrer(innen) erfasst werden, die ihren Vorbereitungsdienst im Sommer 2007 (erfolgreich) abschlossen. Da der Kläger aber erst Ende 2007 die für eine Verbeamtung erforderliche Laufbahnbefähigung erwarb und somit frühestens zum 2. Halbjahr des Schuljahres 2007/2008 (1. Februar 2008) in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden konnte, unterfiel er zu keinem Zeitpunkt dem MFE. 43 Deshalb kann dem Kläger auch nicht gefolgt werden, wenn er darauf verweist, er habe bereits den Wechsel des Unterrichtsfaches (von Geografie zu Technik) während seiner Ausbildung im Vertrauen darauf vorgenommen, auch bei Aufnahme des Vorbereitungsdienstes am 1. Februar 2006 seine Lehrerausbildung so rechtzeitig abschließen zu können, dass er von dem MFE noch erfasst werden würde. Abgesehen davon, dass allein das Unterrichtsfach Sport als erklärtes Mangelfach bereits ausgereicht hätte, musste der Kläger davon ausgehen, den Vorbereitungsdienst erst im Januar 2008 abschließen zu können. Woraus sich bei dieser Sachlage eine begründete Erwartung ergeben sollte, zu diesem Zeitpunkt noch in den Genuss der Mangelfachregelung zu gelangen, ist nicht ersichtlich. Darauf, dass der MFE erneut verlängert werden würde, konnte der Kläger allenfalls hoffen. Eine schutzwürdige Vertrauensposition bestand insoweit jedenfalls nicht. 44 Zu dem bereits näher dargestellten Umstand, dass der MFE nicht mehr am 1. Februar 2008, sondern längstens bis zum Beginn des Schuljahres 2007/2008 galt, tritt hinzu, dass das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen (MSW) die Mangelfachregelung in der Fassung des Erlasses vom 15. Juni 2005 durch Erlass vom 23. Juni 2006 (Az. 211-1.12.03.03-973, nachfolgend: Aufhebungserlass) vorzeitig aufgehoben hatte. Hiernach galt die Ausnahmeregelung "nunmehr letztmalig für den Abschluss des Einstellungsverfahrens zu Beginn des Schuljahres 2006/2007, d.h., für die in den Ausschreibungsverfahren und Listenverfahren zum Schuljahresbeginn 2006/2007 ausgewählten Lehrkräfte." 45 Somit kamen selbst die Bewerber, die zu Beginn des Schuljahres 2007/2008 ihre Zweite Staatsprüfung abgelegt und den Vorbereitungsdienst nach der OVP abgeschlossen hatten, nicht mehr in den Genuss des MFE. 46 Die erkennende Kammer hat entschieden, 47 vgl. Urteile vom 29. Juli 2008 – 2 K 3196/07 – und – 2 K 1367/07 -, 48 dass die Verkürzung der Geltungsdauer des MFE durch den Aufhebungserlass dem Einstellungsbegehren dieser Bewerber regelmäßig entgegengehalten werden kann, darin insbesondere kein Verstoß gegen höherrangiges Recht, namentlich das Gebot des Vertrauensschutzes zu sehen ist. Die – in die Zukunft gerichtete – Verkürzung der Geltungsdauer des MFE stellt sich weder als echte noch als unzulässige unechte Rückwirkung dar. Auch diese Bewerber verfügten im Zeitpunkt des Aufhebungserlasses nicht über eine rechtlich verfestigte Position, in die durch diesen Erlass eingegriffen worden ist. Die Aufnahme des Vorbereitungsdienstes schuf keine derartige Rechtsbeziehung. Der Vorbereitungsdienst hat lediglich den Erwerb der Lehramtsbefähigung zum Ziel. Ob und in welcher Form ein künftiges Beschäftigungsverhältnis im Schuldienst begründet wird, entscheidet sich erst danach in selbständigen Auswahlverfahren. 49 Insofern unterscheiden sich die Bewerber, die – wie der Kläger - den (herkömmlichen) Vorbereitungsdienst nach der OVP durchlaufen haben, von der Gruppe der Seiteneinsteiger, deren Übernahmebegehren das erkennende Gericht stattgegeben hat, weil es wegen der vorzeitigen Aufhebung des MFE die Grundsätze des Vertrauensschutzes als verletzt angesehen hat. 50 Vgl. Urteile vom 20. November 2007 - 2 K 1313/07 – u.a., www.nrwe.de. 51 Die Kläger jener Verfahren hatten den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst nach der OVP-B absolviert, nachdem sie bereits zuvor im Hinblick auf eine spätere Festeinstellung ausgewählt und eingestellt worden waren. Demgegenüber haben die Bewerber, die den "klassischen" Vorbereitungsdienst nach der OVP durchlaufen, weder vor noch nach Bestehen der Zweiten Staatsprüfung eine mit den OVP-B-Seiteneinsteigern vergleichbare Rechtsposition, müssen sich vielmehr erst um Einstellung bemühen und im Auswahlverfahren durchsetzen. 52 Die Überschreitung der Altersgrenze ist auch nicht im Hinblick auf den durch den Kläger vom 30. Juni 1990 bis zum 30. Juni 1992 abgeleisteten Wehrdienst unschädlich. Allerdings hat das beklagte Land durch Runderlass des MSW vom 18. September 1995 Z B 1 22/03 1157/95 - eine Ausnahme von der Einhaltung der Höchstaltersgrenze nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO NRW generell erteilt, wenn sich die Einstellung infolge des Ableistens des Wehrdienstes, des Zivildienstes oder eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres um nicht mehr als die tatsächliche Zeitdauer des Dienstes verzögert hat, sofern die Bewerber im Zeitpunkt der unbefristeten Einstellung in den Schuldienst die laufbahnrechtliche Altersgrenze um nicht mehr als die Zeitdauer dieser Dienste überschritten hatten. 53 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 – 6 A 153/06 -, juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008 – 2 K 4767/07 -. 54 Der zwei Jahre und einen Tag dauernde Wehrdienst des Klägers erreicht indes schon nicht den Zeitraum von rund zwei Jahren und zwei Monaten, um den dieser bei seiner Einstellung in den Schuldienst die Höchstaltersgrenze von 35 Jahren überschritten hatte. Außerdem steht einer Ausnahmegewährung entgegen, dass sich die Einstellung nicht im Sinne des Erlasses vom 18. September 1995 "infolge" des Ableistens des Wehrdienstes verzögert hat. Hiernach muss die Ableistung des Dienstes die entscheidende Ursache für die Überschreitung der Altersgrenze sein. Das ist aber dann nicht der Fall und die erforderliche Kausalität ist zu verneinen, wenn nach Ableistung eines der genannten Dienste andere von dem Bewerber zu vertretende Umstände beziehungsweise vermeidbare Verzögerungen die Einstellung hinausgeschoben haben. 55 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. November 2000 – 6 A 3593/00 – und vom 20. Januar 2004 – 6 A 949/03 – sowie Urteile vom 16. April 2008 – 6 A 153/06 – und vom 30. Mai 2008 – 6 A 3347/07 – und – 6 A 3734/05 -; vgl. auch zur entsprechenden Regelung bei Verzögerungen aufgrund von Kinderbetreuungszeiten BVerwG, Urteil vom 13. Juli 2000 – 2 C 21.99 -, ZBR 2001, 32; OVG NRW, Urteile vom 6. Juli 1994 – 6 A 1725/93 -, ZBR 1995, 202, und vom 28. Mai 2003 – 6 A 510/01 -, NVwZ-RR 2004, 122; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Februar 2008 – 2 K 4767/07 -. 56 Letzteres ist aber vorliegend der Fall. Eine Unterbrechung des erforderlichen Ursachenzusammenhangs zwischen Wehrdienst und verzögerter Einstellung ist durch das überlange Studium (26 Semester) und auch durch die halbjährliche Tätigkeit als Aushilfslehrer nach der Ersten Staatsprüfung im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" eingetreten. Beides stellt sich als vermeidbare Verzögerung in diesem Sinne dar. 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 58 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 59 Das Gericht lässt die Berufung nicht gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO zu, weil es die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht für gegeben erachtet.