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Urteil

24 K 1450/08

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0529.24K1450.08.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Si¬cherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Si¬cherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Be-klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Kläger sind die Eltern des am 0.0.2004 geborenen Kindes N. Der Kläger zu 2. ist Beamter. Am 12. März 2007 schlossen sie mit der Kindertageseinrichtung N1, FStraße 1A in E einen Betreuungsvertrag, auf Grund dessen das Kind mit Wirkung zum 3. August 2007 in die Tageseinrichtung aufgenommen wurde. Unter Nr. 8. des Vertrages (Kündigungsfristen) hieß es unter anderem: "Für schulpflichtige Kinder endet der Vertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Die Kündigung des Betreuungsvertrages ist für die Personensorgeberechtigten nur zum Ende des Kindergartenjahres (01.08. bis 31.07. eines jeden Jahres) mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsletzten möglich und hat schriftlich zu erfolgen. Eine vorzeitige Kündigung ist nur wegen Umzug oder Krankheit des Kindes, die einen weiteren Besuch der Einrichtung nicht mehr zulässt, möglich." Weiter heißt es: "Mit meiner/unseren Unterschrift erkenne(n) ich/wir die Bedingungen des Betreuungsvertrages an und verpflichte(n) mich/uns im Falle einer vorzeitigen Kündigung zur Zahlung von drei Monatsbeiträgen, sofern keiner der in § 8 genannten Gründe vorliegt." Nachdem die Kläger für ihr Kind im F1Kindergarten in E, der sich auf eine gemischte deutsch-japanische Erziehung spezialisiert hat, einen Platz erhielten, kündigten sie den Betreuungsvertrag mit der N1. Diese bestätigte den Klägern mit Schreiben vom 10. Juni 2007 die Kündigung "gemäß Betreuungsvertrag...fristgerecht zum 31. Oktober 2007" mit dem Bemerken, die Tochter der Kläger werde zu diesem Zeitpunkt beim Jugendamt abgemeldet. Mit Email vom 19. Juni 2007 unterrichteten die Kläger den Beklagten von der Kündigung des mit der N1 geschlossenen Betreuungsvertrages und der Neuanmeldung des Kindes im F1Kindergarten. Daraufhin teilte die Sachbearbeiterin des Beklagten den Klägern mit Email vom 20. Juni 2007 mit, dass bis jetzt keine Abmeldung der Einrichtung vorliege. Sie dürfe nur agieren, wenn ihr die Einrichtung die Abmeldung bestätige. Mit am 29. Juni 2007 beim Beklagten eingegangener Erklärung vom 24. Mai 2007 gaben die Kläger ihre Einkünfte mit "bis 49.084, Euro" an. Unter der Rubrik "Anschrift der Tageseinrichtung", die das Kind ab 8. August 2007 besuche, ist die N1 eingetragen, aber durchgestrichen. Darunter heißt es F1Kindergarten. Mit Bescheid vom 29. Juni 2007 zog der Beklagte die Kläger für die N1 (FStraße 1A) ab August 2007 zu einem Elternbeitrag in Höhe von monatlich 125,- Euro heran. Widerspruch hiergegen wurde nicht erhoben. Mit Schreiben vom 6. Juli 2007 – ein Eingangsstempel ist auf dem in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen Schreiben nicht enthalten – teilte der Kläger zu 2. dem Beklagten unter Bezugnahme auf die Email mit, dass N am 8. August 2007 den F1Kindergarten besuchen werde und die Elternbeiträge wie angefordert bezahlt würden. Am 9. Juli 2007 ging beim Beklagten eine Kopie des an die Kläger gerichteten und ihre "Kündigung fristgerecht zum 31. Oktober 2007" bestätigenden Schreibens der N1 vom 10. Juni 2007 ein. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2007 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass die Abmeldung ihres Kindes zum 31. Oktober 2007 erfolgt sei und die Zahlungspflicht für diesen Platz zum 31. Oktober 2007 ende. Durch Bescheid über die Festsetzung eines Elternbeitrages vom 26. Oktober 2007 zog der Beklagte die Kläger ab August 2007 für die Tageseinrichtungen N1 und F1Kindergarten jeweils zu einem monatlichen Elternbeitrag in Höhe von 125, Euro heran. Mit Schreiben vom 13. November 2007 erhob der Kläger zu 2. ("ich") Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2007, mit dem er sich gegen die Heranziehung zu einem Elternbeitrag für die Kindertageseinrichtung N1 wehrte. Durch – nur an den Kläger zu 2. gerichteten – Bescheid vom 24. Januar 2008 (abgesandt am 29. Januar 2008) wies der Beklagte den Widerspruch gegen die Beitragserhebung von August bis Oktober 2007 für die N1 zurück und führte zur Begründung aus: Die Zahlungspflicht ende mit der Kündigung des Betreuungsvertrages. Kündigungsfristen seien einzuhalten. Dabei sei unerheblich, ob das Kind in der Einrichtung tatsächlich betreut worden sei. Maßgeblich für die Erhebung des Elternbeitrages seien die Mitteilungen des Trägers. Deren Grundlage sei der Betreuungsvertrag. Dieser sei privatrechtlicher Natur. Auf seine Modalitäten und deren Auslegung habe das Jugendamt keinen Einfluss. Dass der Kläger gegen den Beitragsbescheid vom 29. Juni 2007 keinen Widerspruch erhoben habe, sei unschädlich. Mit ihrer am 20. Februar 2008 erhobenen Klage machen die Kläger geltend: Sie hätten den Betreuungsvertrag gemäß dessen Nr. 8 wirksam mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende zum 31. Juli 2007 gekündigt. Die Tageseinrichtung N1 habe aber auf Grund einer offensichtlich fehlerhaften Fristberechnung versäumt, das Kind bereits zu diesem Zeitpunkt beim Beklagten abzumelden. Für eine Bindung des Beklagten an die Mitteilung der Tagesstätte gäbe es weder in der Elternbeitragssatzung noch im sonstigen Recht eine Grundlage. Es komme lediglich auf die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung und den Ablauf der Kündigungsfrist an. An eine auf Grund fehlerhafter Fristberechnung zu späte Abmeldung durch den Träger der Tageseinrichtung sei der Beklagte nicht gebunden. § 2 der Elternbeitragssatzung sehe durch die Verwendung des Wortes "grundsätzlich" vor, dass die Beitragspflicht auch auf andere Weise als mit Ablauf des Kindergartenjahres ende. In solchen Fällen bestimme § 7 EBS, dass für die Festsetzung der Elternbeiträge der Träger der Einrichtung der Stadt E unverzüglich Namen, Anschrift, Geburtsdaten sowie Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder mitteile. Die Träger seien somit dem Beklagten gegenüber verpflichtet, richtige Angaben zu machen. Seien diese Angaben falsch, so machten sich die Träger gegebenenfalls dem Beklagten gegenüber schadensersatzpflichtig. Die Satzung begründe jedoch kein Rechtsverhältnis zwischen den beitragspflichtigen Eltern und dem Träger der Einrichtung. Seien die nach § 7 der Elternbeitragssatzung vom Träger genannten Beitragszeiten unrichtig, so habe der Beklagte dies bei der Festsetzung der Beiträge zu berücksichtigen und dürfe sich nicht ungeprüft auf die durch den Träger mitgeteilten An- und Abmeldezeiten verlassen. Dies ergebe sich auch daraus, dass in § 7 der Elternbeitragssatzung die Pflichten der Träger der Tageseinrichtungen und die Pflichten der Beitragspflichtigen geregelt seien. Gäben die Beitragspflichtigen ein falsches Einkommen an, müsse der Beklagten den Elternbeitrag in neuer Höhe festsetzen. Im Gegenzug ergebe sich daraus, dass die Beiträge bei falschen Angaben der Träger ebenfalls neu festzusetzen seien. Durch an beide Kläger gerichteten Festsetzungsbescheid vom 10. April 2008 setzte der Beklagte den Elternbeitrag auf 200,00 Euro mit der Begründung neu fest, die nunmehr ermittelten anrechenbaren Einkünfte der Kläger im Jahr 2007 betrügen 55.601,42 Euro, weil die Klägerin zu 1. seit September 2007 erwerbstätig sei und 2007 Einkünfte in Höhe von 14.028,42 Euro erzielt habe. Dem sind die Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten. Die Kläger beantragen, die Bescheide des Beklagten über die Festsetzung eines Elternbeitrages vom 26. Oktober 2007 und 10. April 2008 aufzuheben, soweit für die Zeit von August bis Oktober 2007 für die Tageseinrichtung N1 ein monatlicher Elternbeitrag in Höhe von 200,-- Euro erhoben wird, sowie den Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2008 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er trägt vor: Auf Grund der doppelten Anmeldung in zwei Kindertageseinrichtungen seien die Kläger verpflichtet, die jeweils entsprechenden Elternbeiträge zu zahlen. Der Kündigung des Platzes in der N1 sei seitens des Trägers zum 31. Oktober 2007 entsprochen und die Tochter der Kläger ab dem 1. November 2007 abgemeldet worden. Er – der Beklagte – habe insoweit von der Rechtmäßigkeit der ihm vom Trägerverein N1 mitgeteilten Kündigung zum 31. Oktober 2007 ausgehen können. Da die Frage der Fristberechnung des Kündigungszeitpunkts allein den privatrechtlichen Betreuungsvertrag betreffe, der zwischen den Klägern und dem Träger abgeschlossen worden sei, müssten die Kläger sich gegebenenfalls an ihren Vertragspartner halten, sollten sie mit der Kündigungsbestätigung zum 31. Oktober 2007 nicht einverstanden sein. Er – der Beklagte – sei insoweit nicht zuständig. Im Ergebnis bedeute dies, dass für die Monate August bis Oktober 2007 wegen der gleichzeitigen Inanspruchnahme von zwei Kindergartenplätzen der öffentlich rechtliche Elternbeitrag doppelt zu zahlen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage der Klägerin zu 1. gegen den Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2007 ist unzulässig. Denn der – auch – gegen sie als Gesamtschuldnerin ergangene, mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Beitragsbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 ist ihr gegenüber mangels Widerspruchserhebung bestandskräftig geworden. Der gegen den genannten Bescheid gerichtete Widerspruch vom 13. November 2007 ist ausschließlich vom Kläger zu 2. (als Gesamtschuldner) erhoben worden. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Briefkopf und der alleinigen Unterschrift des Klägers zu 2., sondern auch aus der Formulierung des Schreibens. Denn es heißt dort eingangs: "Ich erhebe Widerspruch...". Demgemäß hat der Beklagte auch den Widerspruchsbescheid nur gegen den Kläger zu 2. gerichtet. Die Klage des Klägers zu 2. gegen den Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2007 ist zulässig, aber unbegründet. Ungeachtet des von beiden Klägern nicht angefochtenen und deshalb in Bestandskraft erwachsenen Beitragsbescheides vom 29. Juni 2007 hat der Beklagte jedenfalls durch seinen Bescheid vom 26. Oktober 2007 sowie den sachlich beschiedenen Widerspruch dem Kläger zu 2. den Klageweg eröffnet. Der Bescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2008 ist rechtmäßig, soweit der Kläger zu 2. für die Zeit von August bis Oktober 2007 für die Betreuung seines Kindes in der Einrichtung F Straße 1 b (N1) zu einem Elternbeitrag herangezogen worden ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 17 GTK in der seit dem 1. August 2006 geltenden Fassung (§ 17 GTK n.F.) in Verbindung mit der Satzung der Stadt E über die Erhebung von Elternbeiträgen in Tageseinrichtungen für Kinder (Elternbeitragssatzung – EBS -) vom 4. Januar 2007. Nach dem mit § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung (§ 17 GTK a.F.) im Wesentlichen gleichlautenden § 4 Abs. 1 EBS haben die Zahlungspflichtigen entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den Jahresbetriebskosten zu entrichten. Die danach und der Anlage zur Satzung zu zahlenden Elternbeiträge sollen zur Deckung der Jahresbetriebskosten eines Kindergartens beitragen, wobei – wie bis zum 31. Juli 2006 - ein Deckungsgrad von nur 19 v.H. der Jahresbetriebskosten in der jeweiligen Einrichtungsart angestrebt wird, vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 3 GTK sowie Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. Juni 1994 16 A 2646/93 - NwVBl. 1994, 376 = NVwZ 1995, 191. Entscheidend für die Entstehung der Beitragspflicht ist die Bereithaltung des Kindergartenplatzes. Dies hat zur Folge, dass die Pflicht zur Entrichtung der Elternbeiträge für ein in der Tageseinrichtung angemeldetes Kind solange besteht, wie für dieses Kind ein Platz in der Tageseinrichtung vorgehalten wird vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. März 1996 16 A 275/95 -; Urteil der Kammer vom 18. Mai 1998 - 24 K 7157/95 -, und sobald dies der Fall ist. in diesem Sinne bereits Gerichtsbescheid des Gerichts vom 27. Februar 2003 - 24 K 7385/01- . Dies setzt neben der (konkludenten) Anmeldung vgl. Beschluss des Gerichts vom 16. September 2002 - 24 L 866/02 - lediglich eine "Reservierung" des Platzes voraus, die ausschließt, dass der Platz durch ein anderes Kind besetzt werden kann und wird, Urteil des Gerichts vom 18. Mai 1998 - 24 K 7157/95-; Moskal/Förster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen § 17 I Anm. 3. Für die Entstehung der Beitragspflicht ist - dem Wesen eines Beitrags entsprechend - weder die tatsächliche Nutzung des Platzes erforderlich noch die dauernde Öffnung der Kindertageseinrichtung während des Beitragszeitraums. Letzteres stellt § 2 Satz 4 EBS klar. D.h. die Beitragspflicht dauert auch während der Ferienmonate an. Moskal/Förster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen § 17 I Anm. 3. Hierdurch wird das grundsätzliche Recht der Personensorgeberechtigten nicht beschnitten, einen Kindergartenvertrag form- und fristgerecht zu kündigen. Es kann dabei allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch in der Zeit nach Kündigung des Betreuungsvertrages, in der der Platz für ein Kind in der Tageseinrichtung vorgehalten wird, die Kosten der Einrichtung, wie zum Beispiel Personalkosten oder Mieten, weiterlaufen. Erfolgt eine Kündigung z. B. kurz vor Ende des Kindergartenjahres, das gemäß § 2 Satz 3 EBS dem Schuljahr entspricht, so erfolgt sie zur Unzeit, weil regelmäßig nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Neubelegung des Kindergartenplatzes für die restliche Laufzeit des Kindergartenjahres noch möglich ist. Eine Kündigung des Betreuungsvertrages zur Unzeit hat nicht zur Folge, dass Elternbeiträge dann für den Rest des Kindergartenjahres nicht mehr zu zahlen sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. März 1996 - 16 A 275/95 -. Das Gericht sieht keine Veranlassung, von diesen zu § 17 GTK a.F. entwickelten Grundsätzen hier abzuweichen, weil die auf der Grundlage des § 17 GTK n. F. ergangene Elternbeitragssatzung der Stadt E im Wesentlichen der bisherigen Rechtslage nachgebildet ist. Von einer Kündigung zur Unzeit mag hier nicht die Rede sein, weil sie noch vor Beginn der Betreuung mit dem Kindergartenjahr 2007/2008 erfolgt ist. Der Platz wurde für die Tochter der Kläger aber von August bis September 2007 im vorbeschriebenen Sinne vorgehalten, weil er solange für das Kind "reserviert" und nicht neu besetzt war. So bereits Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2003 -24 K 7385/01 -; Beschluss vom 16. September 2002 - 24 L 866/02 -; auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Neubesetzung hat der Beklagte, der hier nicht gleichzeitig der Träger der Einrichtung ist, keinen Einfluss. Denn "vorgehalten" ist unter anderem auch der Kindergartenplatz, der durch eine Kündigung nicht mehr besetzt ist, Gerichtsbescheid vom 27. Februar 2003 -24 K 7385/01 - mit der Folge, dass die Beitragspflicht grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Eintritts eines Nachrückerkindes entfällt, vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2002 – 24 L 866/02 -. An diesen Grundsätzen hält das Gericht auch in Ansehung der Umstände des vorliegenden Falles aus folgenden Erwägungen fest: Das Dreieck Eltern/Einrichtungsträger/Jugendamt erfordert in der rechtlichen Handhabung eine faire und praktikable Verteilung der auftretenden Risiken; Maßstab für deren vernünftige Verteilung ist die Möglichkeit der Beeinflussung. Vor diesem Hintergrund kann es nicht dem Beklagten aufgebürdet werden, einzustehen für Fehler, die im Verhältnis der Vertragspartner des privatrechtlichen Betreuungsvertrages untereinander auftreten. An diesem Vertragsverhältnis ist der Beklagte nicht beteiligt; über dessen Ausgestaltung ist er oftmals im Einzelnen auch gar nicht informiert. Umgekehrt verfügen die Vertragspartner – aber auch nur diese - untereinander über das volle rechtliche Instrumentarium des BGB zur Herbeiführung des vertragsgemäßen Zustandes oder zur Abwicklung der sich aus Vertragswidrigkeiten ergebenden Folgen. Deshalb müssen diese Folgen auch in diesem Verhältnis, nach Maßgabe der dafür einschlägigen Normen und im entsprechenden Rechtsweg behandelt werden, vgl. Beschluss der Kammer vom 16. September 2002 – 24 L 866/02 - ; in dem entschiedenen Fall war seitens des Trägers überhaupt keine Abmeldung des Kindes und eine Beitragsheranziehung für ein ganzes Kindergartenjahr erfolgt. Hier ist den Klägern bereits mit Schreiben der N1 vom 10. Juni 2007 die Kündigung (erst) zum 31. Oktober 2007 bestätigt worden. Falls es sich bei diesem Datum um einen Fehler handelte, wäre folglich eine von den Klägern herbeigeführte rechtzeitige Richtigstellung bei der Einrichtung unschwer möglich gewesen. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Einrichtungsträger den Zeitpunkt – zu Recht oder zu Unrecht – bewusst bestimmt hat, weil nach Nr. 8 des Betreuungsvertrages vom 12. März 2007 eine Kündigung durch die Personensorgeberechtigten – abgesehen von der hier nicht vorliegenden vorzeitigen Kündigung nur wegen Umzugs oder Krankheit des Kindes - nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich sein sollte und dabei aus der Sicht des Trägers möglicherweise auf das Kindergartenjahr ab Vertragsbeginn abzustellen sein sollte. Beide Möglichkeiten können nicht zu Lasten des Beklagten und damit der Allgemeinheit gehen, die den Beitragsausfall durch Steuermittel auszugleichen hätte. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Kläger dem Beklagten mit E-Mail vom 19. Juni 2007 und Schreiben vom 6. Juli 2007 die Kündigung des Kindergartenplatzes bei der N1 und Neuanmeldung beim F1-Kindergarten mitgeteilt haben. Denn daraus ergab sich für den Beklagten nicht, wie lange für das Kind ein Platz in der Tageseinrichtung noch vorgehalten wurde. Die Beitragshöhe im Beitragsbescheid vom 26. Oktober 2007 von monatlich 125,00 Euro wird von den Klägern nicht in Frage gestellt und ist, wie sich aus Nachstehendem ergibt, auch nicht zu hoch. Die mit am 20. Mai 2008 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz erhobene Klage der Kläger zu 1. und 2. gegen den Beitragsbescheid vom 10. April 2008 ist – ausgehend von der Richtigkeit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung der Kläger, dieser Beitragsbescheid sei bei ihnen erst am 23. oder 24. April 2008 eingegangen (die vom Beklagten per Telefax übermittelten restlichen Verwaltungsvorgänge weisen als Abvermerk allerdings den 11. April 2008 auf) – fristgerecht erhoben worden (§ 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und auch sonst zulässig, sei es als objektive Klagehäufung, § 44 VwGO, sei es als sachdienliche oder vom Beklagten eingewilligte Klageänderung, § 91 Abs. 1, Abs. 2 VwGO. Sie ist aber unbegründet. Der Beitragsbescheid vom 10. April 2008 enthält, wie sich aus dem zur Begründung dienenden Begleitschreiben gleichen Datums ergibt, für denselben Beitragszeitraum wie oben eine Nachforderung in Höhe von 75,00 Euro monatlich. Die grundsätzliche Berechtigung des Beklagten, von den Klägern den Elternbeitrag für den genannten Zeitraum für die Tageseinrichtung N1 zu fordern, ergibt sich aus dem Vorstehenden. Die gesetzliche Ermächtigung für eine Nacherhebung von Elternbeiträgen folgt aus § 17 GTK n.F. in Verbindung mit – dem im Kern § 17 Abs. 3 GTK a. F. entsprechenden - § 5 Abs. 2 Satz 3 der Elternbeitragssatzung der Stadt E (EBS) vom 4. Januar 2007. Danach ist der Elternbeitrag im Falle einer Änderung im Sinne einer Erhöhung oder Verringerung des zu Grunde zu legenden Elterneinkommens zu Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Veränderung folgt, neu festzusetzen. Insoweit verdrängt diese Regelung die allgemeine Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie nicht lediglich den Fall einer Neufestsetzung des Elternbeitrags für einen nachfolgenden Zeitraum, sondern auch die von den besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X unabhängige Möglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 16 A 308/96 – zu § 17 GTK a.F. Dass hier eine Änderung im vorbezeichneten Sinne erfolgt ist, ergibt sich aus der von der Klägerin zu 1. im September 2007 aufgenommenen Erwerbstätigkeit. Die Nachforderung ist in zeitlicher Hinsicht nur durch hier offensichtlich nicht vorliegende Verjährung oder Verwirkung begrenzt. Nach der Rechtsprechung des seit Juli 2005 für das Kindergartenrecht zuständigen 12. Senats des OVG NRW zu § 17 GTK a. F. ist bei der Ermittlung des beitragsrelevanten Einkommens zwischen der Situation im laufenden Jahr und nach Ende des laufenden Jahres, das heißt nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Beitragsmonate liegen (Ex-post-Betrachtung), zu unterscheiden. Danach gilt folgendes: Sobald dieses bekannt ist, ist das tatsächlich in dem Kalenderjahr, in dem die Beitragsmonate liegen, erzielte Einkommen maßgeblich. Darauf, in welchem Monat eine etwaige Änderung der Einkommensverhältnisse stattgefunden hat, kommt es regelmäßig nicht mehr an. Vielmehr erfolgt die gegebenenfalls vorzunehmende Neufestsetzung für alle Beitragsmonate des Kalenderjahres, weil die Einstufung in die Einkommensgruppen kalenderjahresbezogen ist. Dieser Auffassung ist die erkennende Kammer seither in ständiger Rechtsprechung gefolgt, vgl. z.Bsp. Urteil vom 4. Mai 2007 – 24 K 5293/06 -. Dem entspricht die ortsrechtliche Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 4 EBS. Die Beitragshöhe von nunmehr insgesamt (125,00 Euro + 75,00 Euro =) 200,00 Euro monatlich wird von den Klägern nicht in Frage gestellt und ist bei dem vom Beklagten im Schreiben vom 10. April 2008 dargelegten und auf den Angaben der Kläger beruhenden berücksichtigungsfähigen (unter Einbeziehung der 10 %-igen Erhöhung für Beamte, § 5 Abs. 1 Satz 5 EBS = § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK a. F.) Einkommen im Jahr 2007 in Höhe von 55.601,42 Euro auch nicht zu beanstanden. Nach der Beitragstabelle (Anlage zu § 4 Abs. 2 EBS) fällt das Einkommen in die Stufe "bis 61.355,00 Euro" und führt bei der Betreuungsform "über Mittag" auf einen monatlichen Elternbeitrag von 200,00 Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.