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Urteil

24 K 5293/06

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2007:0515.24K5293.06.00
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Tenor

Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2006 und des-sen Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 werden aufge-hoben, soweit von den Klägern ab Mai 2006 ein Elternbeitrag erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger tragen 3/5, der Beklagte trägt 2/5 der Kosten des Verfah-rens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si-cherheit in derselben Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2006 und des-sen Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 werden aufge-hoben, soweit von den Klägern ab Mai 2006 ein Elternbeitrag erhoben wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger tragen 3/5, der Beklagte trägt 2/5 der Kosten des Verfah-rens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheits-leistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Si-cherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern der am 0.0.1999 bzw. 0.0.2002 geborenen Kinder L und L1, die vom 1. September 2002 bis zum 31. Juli 2005 (L) bzw. seit dem 1. April 2005 die Tageseinrichtung für Kinder U in L2 besucht haben. Hierfür erhob der Beklagte von den Klägern Elternbeiträge. Durch Bescheide vom 12. und 21. April 2005 forderte er für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Juli 2008 115,04 Euro monatlich. Nach Vorlage des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2004, der Lohnsteuerbescheinigung des Klägers für das Jahr 2005 und einer Verdienstabrechnung der Klägerin für das Jahr 2005 setzte der Beklagte den monatlich von den Klägern zu entrichtende Elternbeitrag für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Juli 2008 durch Beitragsbescheid vom 16. Februar 2006 auf 151,34 Euro monatlich, basierend auf der Einkommensgruppe "über 61.355,00 Euro" (Stufe 5) neu fest. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, mit dem sie geltend machten, der Beklagte habe zu Unrecht den Sparerfreibetrag nicht vom Einkommen abgezogen. Dies widerspreche der Rechtsprechung des OVG NRW (16 A 2645/93) und des Bundesverwaltungsgerichts (8 B 159.94). Außerdem liege darin eine gegen Art. 3 GG verstoßende Ungleichbehandlung, weil Beitragspflichtige mit gleichem Einkommen in einer Nachbargemeinde in eine niedrigere Einkommensgruppe eingestuft würden. Zudem sei eine möglichst weitgehende Beitragsgerechtigkeit das gesetzgeberische Ziel gewesen. Durch Bescheide vom 3. und 26. Juli 2006 setzte der Beklagte den Elternbeitrag vorläufig bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2005 und 2006 für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2008 auf 115,04 Euro monatlich fest. Nachdem die Kläger in der 31. Kalenderwoche des Jahres 2006 dem Beklagten ihren Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vorgelegt hatten, wies jener den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 16. Februar 2006 durch Bescheid vom 11. September 2006 (zugestellt am 14. September 2006) zurück. Zur Begründung hieß es: Der Elternbeitrag betrage ab Januar 2005 151,34 Euro. Der Sparerfreibetrag sei nicht zu berücksichtigen, weil es sich dabei um steuerfreie Einkünfte im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK handele. Mit ihrer am 4. Oktober 2006 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter und wiederholen zur Begründung im Wesentlichen ihr Widerspruchsvorbringen. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2006 sowie den Widerspruchsbescheid vom 11. September 2006 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er macht im Wesentlichen geltend, bei der Berechnung des Jahreseinkommens sei der Sparerfreibetrag nicht zu berücksichtigen. Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Soweit der Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Februar 2006 über das zum Zeitpunkt der Beitragserhebung einschlägige Kindergartenjahr 2005/2006 hinaus auch noch die folgenden Kindergartenjahre 2006/2007 und 2007/2008 (bis zum 31. Juli 2008) erfasst ist er rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die mit dem angefochtenen Beitragsbescheid praktizierte Beitragserhebung über das konkrete Kindergartenjahr hinaus läuft den gesetzlichen Vorgaben zuwider. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK in der hier noch anzuwendenden, bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung ist Beitragszeitraum das Kindergartenjahr und nicht etwa die Gesamtdauer des Kindergartenbesuchs, vgl. Urteil der Kammer vom 16. Mai 2002 – 24 K 5891/99 -; Beschluss vom 19. September 1996 24 L 2504/96 . Aus der Regelung des § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK ergibt sich, dass auch die Beitragserhebung auf den Zeitraum eines Kindergartenjahres beschränkt sein soll. Hiermit korrespondiert sowohl die Konzeption des Beitrags als Anteil an den Jahresbetriebskosten als auch die zeitnahe Beitragsbemessung nach dem vorangegangenen Jahreseinkommen; vgl. dazu die zuvor zitierten Entscheidungen der Kammer. Hinzu kommt, dass hier die Beitragserhebung erkennbar auf § 17 GTK in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung gestützt ist. § 17 GTK ist durch das am 1. August 2006 in Kraft getretene Haushaltsstrukturgesetz 2006 grundlegend geändert worden, enthält insbesondere keine Beitragstabelle mehr und kann daher seit diesem Zeitpunkt ohne ergänzende – im Zweifel durch kommunale Satzung erfolgende – Konkretisierung nicht mehr Ermächtigungsgrundlage für die Heranziehung zu Elternbeiträgen sein. Soweit der angefochtene Beitragsbescheid für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2006 einen 115,04 Euro übersteigenden Elternbeitrag fordert, ist er gleichfalls rechtswidrig, weil er im Widerspruch zu den durch Bescheiden vom 3. Juli 2006 und 26. Juli 2006 erfolgten vorläufigen Beitragsfestsetzungen steht. Nach den genannten Bescheiden ist der monatliche Elternbeitrag für das Kind L1 ab 1. Mai 2006 "vorläufig bis zur Vorlage des Einkommenssteuerbescheides 2005 und 2006" auf 115,04 Euro festgesetzt worden. Bisher ist dem Beklagten ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge von den Klägern lediglich der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2005 vorgelegt worden. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 ist dagegen noch nicht vorgelegt worden und liegt den Klägern offensichtlich noch nicht vor. Eine Aufforderung zur Vorlage durch den Beklagten ist nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge noch nicht erfolgt. Deshalb hat es bis zur Vorlage dieses Bescheides bei einer Beitragshöhe von 115,04 Euro monatlich sein Bewenden. Etwas anderes gilt auch nicht mit Rücksicht auf den erst am 11. September 2006 ergangenen Widerspruchsbescheid. Denn nach dessen Inhalt ist die durch die Bescheid vom 3. Juli 2006 und 26. Juli 2006 erfolgte vorläufige Festsetzung nicht geändert worden. Soweit der angefochtene Beitragsbescheid den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. April 2006 erfasst ist die Klage unbegründet, weil der Bescheid insoweit rechtmäßig ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Für die Berechnung des monatlichen Elternbeitrags ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK auf die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes abzustellen. Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK ist grundsätzlich das Einkommen in dem vorangegangenen Kalenderjahr maßgebend. Nach der Rechtsprechung des seit Juli 2005 für das Kindergartenrecht zuständigen 12. Senats des OVG NRW vgl. Beschluss vom 28. November 2005 – 12 A 4393/03 - ist dabei zwischen der Situation im laufenden Jahr und nach Ende des laufenden Jahres, d. h. nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Beitragsmonate liegen (Ex-Post-Betrachtung) zu unterscheiden. Danach gilt Folgendes: Sobald dieses bekannt ist, ist das tatsächlich in dem Kalenderjahr, in dem die Beitragsmonate liegen, erzielte Einkommen maßgeblich. Auf die nach § 17 Abs. 5 Satz 2 oder 4 GTK zu treffende Prognose, kommt es dann nicht mehr an. Einhergehend mit dem Abstellen auf das tatsächlich im Kalenderjahr erzielte Einkommen in der Ex-Post-Betrachtung kommt es regelmäßig auch nicht mehr darauf an, in welchem Monat eine etwaige Änderung der Einkommensverhältnisse stattgefunden hat, sondern die ggf. vorzunehmende Neufestsetzung erfolgt regelmäßig für alle Beitragsmonate des Kalenderjahres, weil die Einstufung in die Einkommensgruppen kalenderjahresbezogen ist. Dieser Auffassung ist die erkennende Kammer bereits gefolgt. vgl. Beschluss vom 9. März 2007 - 24 L 316/07 -. Das bedeutet hier, dass für den Beitragszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2005 auf das von den Klägern im Jahr 2005 tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen ist. Für den Beitragszeitraum Januar bis April 2006 kommt es demzufolge auf das im Jahr 2006 erzielte Einkommen an. Die gesetzliche Ermächtigung für eine Nacherhebung von Elternbeiträgen folgt aus § 17 Abs. 3 GTK in der hier noch anzuwendenden Fassung. Danach ist der Elternbeitrag im Falle einer Änderung im Sinne einer Erhöhung oder einer Verringerung des zugrundzulegenden Elterneinkommens ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Insoweit verdrängt diese Regelung die allgemeine Bestimmung des § 48 Abs. 1 SGB X. Dabei erfasst sie nicht lediglich den Fall einer Neufestsetzung des Elternbeitrags für einen nachfolgenden Zeitraum, sondern auch die von den besonderen Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X unabhängige Möglichkeit einer rückwirkenden Neufestsetzung ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. September 1997 – 16 A 308/96 -. Die Nachforderung ist in zeitlicher Hinsicht allenfalls durch Verjährung oder Verwirkung begrenzt. Demzufolge ist hier für das Jahr 2005 auf das Einkommen der Kläger abzustellen, das sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für dieses Jahr ergibt. Der vom Beklagten ermittelte Betrag in Höhe von 63.207,00 Euro ist nicht zu beanstanden. Daraus ergibt sich der für den hier maßgeblichen Zeitraum ermittelte monatliche Elternbeitrag von 151,34 Euro. Den Sparerfreibetrag in Höhe von 2.740 Euro hat der Beklagte zu Recht nicht vom Einkommen abgezogen. Das hier zu berücksichtigende Einkommen ist gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EstG. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 EstG sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Der Sparerfreibetrag gehört nicht zu den Werbungskosten (vgl. § 20 Abs. 4 Satz 1 EstG). Hierbei handelt es sich vielmehr um steuerfreie Einkünfte, die, weil sie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöhen, gemäß § 17 Abs. 4 Satz 3 GTK dem Einkommen hinzuzurechnen sind, vgl. Moskal/Foerster, Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen, 18. Aufl., § 17 S. 204. Dass es dem gesetzgeberischen Willen entspricht, Steuerfreibeträge als steuerfreie Einkünfte grundsätzlich dem Einkommen hinzuzurechnen, bestätigt auch § 17 Ab. 4 Satz 6 GTK. Danach sind für das dritte und jedes weitere Kind die nach § 32 Abs. 6 EstG zu gewährenden Freibeträge vom Einkommen abzuziehen. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn Steuerfreibeträge generell nicht zu den positiven Einkünften im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK gehören würden. Für ihre gegenteilige Rechtsauffassung können sich die Kläger nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts berufen. Zwar trifft es zu, dass es in dem Urteil des OVG NRW vom 25. September 1997 16 A 308/96 – unter Bezugnahme auf § 17 Abs. 4 GTK heißt: "Auch diese Vorschrift knüpft insoweit an das um Werbungskosten, Betriebsausgaben und Sparerfreibeträge verminderte Bruttoeinkommen an." Dieser Satz befindet sich jedoch in einer Passage der Entscheidung, die sich mit § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK, also dem (Beamten-) Zuschlag von 10 v. H. der Einkünfte befasst. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Bestandteilen des Einkommens im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK, insbesondere mit der Bedeutung des Sparerfreibetrags, ist nicht erfolgt. Die Nennung des Sparerfreibetrages in diesem Zusammenhang war ohne Bedeutung für die entscheidungserheblichen Fragen und ist offensichtlich nicht einmal als obiter dictum, sondern nur beiläufig erfolgt. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Januar 1998 (8 B 4/98- juris) bestätigt (nur) die Rechtsprechung des OVG NRW zu § 17 Abs. 4 Satz 5 GTK und wiederholt insoweit lediglich in einem Nebensatz die vom OVG NRW als einkommensmindernd genannten Posten, unter anderem die Sparerfreibeträge. Eine eigene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts über die Auslegung des Einkommens im Sinne von § 17 Abs. 4 Satz 1 GTK war damit erkennbar nicht verbunden. Soweit der angefochtene Beitragsbescheid schließlich noch den Zeitraum Januar bis April 2006 erfasst, ist insoweit nach der gebotenen Ex-Post-Betrachtung auf das im Jahr 2006 tatsächlich erzielte Einkommen abzustellen. Der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2006 liegt (noch) nicht vor. Da die Kläger ausdrücklich nur den seitens des Beklagten nicht erfolgten Abzug des Sparerfreibetrages rügen, aber nicht geltend machen, dass sich ihre Einkünfte gegenüber dem Vorjahr verringert hätten, ist hier davon auszugehen, dass die von den Klägern im Jahr 2006 tatsächlich erzielten Einkünfte jedenfalls nicht unter denjenigen des Jahres 2005 lagen. Demgemäß ist der festgesetzte monatliche Elternbeitrag in Höhe von 151,34 Euro auch für den Zeitraum Januar bis April 2005 nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt den Umfang des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO erfolgt. Die Berufung war gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen, weil jedenfalls eine Abweichung vom Wortlaut der genannten Entscheidungen des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt und das Urteil insoweit auch auf dieser Abweichung beruht.