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Urteil

4 K 3527/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0414.4K3527.07.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des aufgrund eines Bauerlaubnisscheines des Oberbürgermeisters der Stadt E vom 25. September 1911 für den Neubau eines Wohngebäudes mit einem mehrgeschossigen Wohnhaus bebauten Grundstücks G1 (Qstraße 14) in E. Im Dezember 1991 stellte die damalige Eigentümerin, eine aus der Klägerin zu 1. und Dr. X bestehende Bauherrengemeinschaft in Gesellschaft bürgerlichen Rechts den Bauantrag zum Umbau und zur Erweiterung des Wohnhauses. Unter dem 11. April 1992 erteilte der damalige Eigentümer Herr S des benachbarten Grundstücks Tstraße 34 sein Einverständnis mit dem Bauvorhaben, insbesondere der Errichtung von zu seinem Grundstück grenzständig angeordneten Balkonen an der Rückseite des Gebäudes Qstraße 14. Die beantragte Baugenehmigung erteilte der Oberstadtdirektor der Stadt E der Bauherrengemeinschaft unter dem 24. Juli 1992 mit Bauschein Nr. 30000/92 . Wegen des Inhalts der Baugenehmigung wird auf den Inhalt des Bauscheines und der mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen Bezug genommen. Das Bauvorhaben wurde im 1. Halbjahr des Jahres 1993 verwirklicht. Das Nachbargrundstück G2 (Tstraße 34) steht inzwischen im Eigentum einer Wohnungs bzw. Sondereigentümergemeinschaft. Es ist ebenfalls zur Qstraße und über Eck zur Tstraße mit einem mehrgeschossigen Gebäude bebaut. Die Baugenehmigung für den Wiederaufbau des oberhalb des 1. Obergeschosses im 2. Weltkrieg zerstörten Gebäudes zu Wohnzwecken und zur Errichtung von zwei Einzelhandelsläden im Erdgeschoss erteilte der Oberstadtdirektor der Stadt E mit Bauschein vom 3. Juli 1952 Nr. 0000/52 und Nachtragserlaubnissen für veränderte Ausführungen vom 7. Oktober 1953 und 13. April 1959. Mit Bauschein Nr. 0000/59 vom 6. November 1959 erteilte er die Bauerlaubnis für die Umnutzung des im Erdgeschoss des an der Qstraße vorhandenen Gebäudetraktes genehmigten Einzelhandelsladenlokals zu einem kleinen CaféRestaurant einschließlich der Errichtung eines eingeschossigen Toilettenanbaus an der rückwärtigen Gebäudefront grenzständig zum Grundstück Qstraße 14. Wegen des Inhalts der Baugenehmigung wird auf den Bauschein und die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen Bezug genommen. Danach wurde dort bis in die 1990er Jahre eine Bierwirtschaft betrieben. Der damalige Grundstückseigentümer S ließ im Zeitraum der Jahre 1989/1990 hinter dem Toilettenanbau grenznah zum mit einer Mauer eingefriedeten Grundstück Qstraße 14 einen überdachten Fahrradunterstand errichten. Im Jahr 1992 ließ die C GmbH das Eigentum am Grundstück Tstraße 34 in Sondereigentum an dem aufstehenden Gebäude in Verbindung mit Anteilen am Grundstückseigentum umwandeln und veräußerte danach die im Sondereigentum stehenden Wohnungen bzw. Nutzungseinheiten an Dritterwerber. Unter dem 22. September 1993 erteilte der Oberstadtdirektor der Stadt E Herrn X1 als Bauherrn die Baugenehmigung Nr. 30000/93 für die "Nutzungsänderung" des zweiten im Erdgeschoss des Gebäudes Tstraße 34 auf der Ecke zur Q und Tstraße vorhandenen Einzelhandelsladenlokals in ein "Stehnudelhaus (Stehimbiss)" mit acht Stehplätzen. Nach Beginn der Umbauarbeiten im März 1994 stellte der Bauherr Ende Januar 1995 einen Bauantrag für die Genehmigung der veränderten Ausführung in Gestalt der räumlichen Zusammenlegung mit den Gasträumen der im Erdgeschoss des Gebäudes benachbarten Bierwirtschaft. Die beantragte Baugenehmigung für die "veränderte Ausführung zur Baugenehmigung Nr. 30000/93 vom 22.09.93 ... hier: Räumliche Verbindung" wurde dem Bauherrn unter dem 20. Februar 1995 Nr. 3000/95 erteilt. Das Bauvorhaben wurde im ersten Halbjahr des Jahres 1995 verwirklicht. Die verpachtete Nutzungseinheit steht im Sondereigentum von Herrn C1. Seit Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb einer Speisewirtschaft im September 1995 wird dort die "Trattoria E1" betrieben. Die grenzständig zueinander errichtete Bebauung auf den benachbarten Grundstücken Qstraße 14 und Tstraße 34 ist Teil einer entlang des Straßengevierts Ler Straße, L1 Straße, Tstraße und Qstraße verlaufenden Blockrandbebauung. Unter dem 26. Mai 2004 wandten sich die Kläger schriftlich an den Beklagten mit der Bitte, den Innenhofbereich auf dem Grundstück Tstraße 34 zu überprüfen. Wegen des Inhalts im Einzelnen wird auf das betreffende Schreiben Bezug genommen. Nach einer Besichtigung der Örtlichkeit am 18. Juni 2004 durch Bedienstete des Beklagten teilte sein Bauaufsichtsamt den Klägern am 22. Juni 2004 fernmündlich mit, es gäbe keine Beanstandungen. Vor dem Hintergrund einer niederschlagsbedingten Überschwemmung des Balkons der Erdgeschosswohnung im Gebäude Qstraße 14 mit Folgeschäden in der Nacht vom 30. Juli 2006 auf den 31. Juli 2006 baten die Kläger den Beklagten mit Schreiben vom 21. August 2006 um die Überprüfung der bauplanungs und bauordnungsrechtlichen Verhältnisse des Hauses Tstraße 34, "insbesondere des im Hof befindlichen Anbaus" mit der Bitte um Erlass eines Abrissbescheides und des "Fahrradschuppens". Nachdem Bedienstete des Bauaufsichtsamtes des Beklagten am 12. September 2006 die Örtlichkeit besichtigt hatten, lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 14. September 2006 den Antrag der Kläger auf bauordnungsbehördliches Einschreiten gegen den Anbau und den Fahrradunterstand im rückwärtigen Bereich des Grundstücks Tstraße 34 ab. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Bescheid Bezug genommen. Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 Widerspruch verbunden mit dem Antrag, "den Abriss der Anbauten auf dem Grundstück Tstraße 34 zu verfügen", und erklärten hinsichtlich der für den Anbau erteilten Baugenehmigung vom 20. Februar 1995 "vorsorglich die Anfechtung". Wegen der Widerspruchsbegründung wird auf den Inhalt dieses Widerspruchsschreibens und der ergänzenden Widerspruchsbegründung vom 24. Oktober 2006 Bezug genommen. Den klägerischen Widerspruch wies die Bezirksregierung E mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 2007 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, etwaige Abwehrrechte der Klägerin wären insoweit verwirkt. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Hiergegen haben die Kläger am 8. August 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Abrissverlangen weiterverfolgen. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf die klägerischen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Kläger beantragen, den Beklagten insoweit unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 14. September 2006 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E vom 6. Juli 2007 zu verpflichten, der Eigentümergemeinschaft Tstraße 34 durch Bauordnungsverfügung aufzugeben, den auf dem Grundstück G2 (Tstraße 34) grenzständig zum klägerischen Grundstück G1 (Qstraße 14) errichteten eingeschossigen Toilettenanbau und den auf dem Grundstück G2 (Tstraße 34) vorhandenen Fahrradunterstand zu beseitigen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze des Beklagten nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen des Sach und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Hausakten Qstraße 14 und Tstraße 34 des Beklagten, seines Verwaltungsvorganges zum klägerischen Antrag auf ordnungsbehördliches Einschreiten, seiner Fotodokumentation und des beigezogenen Widerspruchsvorgangs der Bezirksregierung E Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist unbegründet. Die Ablehnung des klägerischen Antrages auf Einschreiten gegen den Toilettenanbau und den Fahrradunterstand mit Bescheid des Beklagten vom 14. September 2006 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E vom 6. Juli 2007 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Kläger können sich nicht mehr mit Erfolg gegen den grenzständig zu ihrem Grundstück errichteten eingeschossigen Toilettenanbau mit dem Ziel seines Abrisses wenden. Sie haben keinen Anspruch auf entsprechendes bauordnungsbehördliches Einschreiten durch den Beklagten nach § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW. Insoweit kann dahinstehen, ob dieser Anbau öffentlichrechtliche Vorschriften insbesondere des Bauplanungs oder Bauordnungsrechts verletzt, die auch dazu bestimmt sind, die Kläger in ihrer Eigenschaft als Eigentümer des benachbarten Grundstücks Qstraße 14 zu schützen; denn das dem Beklagten nach § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW grundsätzlich eingeräumte Ermessen zum bauaufsichtlichen Tätigwerden hat sich im Verhältnis zu den Klägern nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung verdichtet, weil dem Abrissverlangen die Baugenehmigungen vom 22. September 1993 und vom 20. Februar 1995 entgegen stehen. Diese Baugenehmigungen beinhalten die Feststellung, dass dem betreffenden Bauvorhaben einschließlich des rückwärtigen Toilettenanbaus im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen gestanden haben und sichern damit für die Dauer des rechtlichen Bestandsschutzes auch den baulichen Bestand des hier streitgegenständlichen Toilettenanbaus. Die Legalisierungswirkung einer Baugenehmigung hat zur Folge, dass im Umfang der Feststellungswirkung der Baugenehmigung die Legalität des Vorhabens nicht in Frage steht, solange die erteilte Genehmigung nicht aufgehoben oder sonst wie erledigt ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NordrheinWestfalen OVG NRW , Urteil vom 22. August 2005 10 A 3611/03 , BRS 69 Nr. 91. Diese Baugenehmigungen sind auch gegenüber den Klägern in Bestandskraft erwachsen, wenngleich die Frist für die Einlegung eines Nachbarwiderspruchs durch die Kläger mangels Bekanntgabe der Genehmigungen an die Kläger nicht nach §§ 57 Abs. 1 und 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 41 VwVfG in Gang gesetzt worden ist; die Kläger haben ihr Widerspruchsrecht jedoch verwirkt. Derjenige Nachbar, der anders als durch amtliche Bekanntgabe von einer dem Bauherrn erteilten Baugenehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat, muss sich in Anwendung des im nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben hinsichtlich der Widerspruchseinlegung regelmäßig so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung im Zeitpunkt der Kenntniserlangung amtlich bekannt gegeben worden. So OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 7 A 1642/04 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungs und Bundesverfassungsgerichts. Soweit die Kläger sinngemäß einwenden, erstmals durch den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 14. September 2006 von der Existenz der Baugenehmigung aus dem Jahr 1995 erfahren zu haben, steht dies dem Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigungen nicht entgegen, auch wenn die Kläger in ihrem Widerspruchsschreiben vom 11. Oktober 2006 zugleich hinsichtlich der Baugenehmigung vom 20. Februar 1995 "vorsorglich die Anfechtung" erklärt haben. Dahinstehen kann, ob die Kläger damit formgerecht nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO Widerspruch erhoben haben. Zum einen hätte dieser Drittwiderspruch nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung, zum anderen ist die Bestandskraft eingetreten, weil sich die Kläger so behandeln lassen müssen, als seien ihnen die Baugenehmigungen schon früher bekannt gegeben worden, ohne dass sie binnen Jahresfrist dagegen Widerspruch erhoben haben. Auch derjenige Nachbar, der nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von der Baugenehmigung zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm ihr Vorliegen aufdrängen musste und es ihm möglich und zumutbar war, sich beispielsweise durch Nachfrage beim Bauherrn oder bei der Bauaufsichtsbehörde darüber Gewissheit zu verschaffen, muss sich hinsichtlich der Widerspruchseinlegung regelmäßig so behandeln lassen, als sei ihm die Baugenehmigung amtlich bekannt gegeben worden. In diesen Fällen der anders als durch amtliche Bekanntgabe erfolgten Kenntniserlangung bzw. des "Kennenmüssens" beginnt der Lauf der Widerspruchsfrist mit der Kenntniserlangung bzw. mit dem "Kennenmüssen". Die Widerspruchsfrist beträgt unter diesen Voraussetzungen in Anwendung der §§ 70 Abs. 1 und 2; 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO regelmäßig ein Jahr. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 7 A 1642/04 mit weiteren Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der Zeitpunkt des Kennenmüssens ist hier nicht schon mit dem Beginn der Umbauarbeiten des Erdgeschosstraktes des Gebäudes Tstraße 34 mit Front zur Qstraße zu Gastronomiezwecken im März 1994 gleichzusetzen. Für die Bestimmung des Zeitpunkts, wann ein Nachbar Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können, kann es nicht darauf ankommen, ab wann erstmals im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung Bauarbeiten festzustellen waren. Der Nachbar ist nicht gehalten, zur Wahrung seiner Abwehrrechte jegliche Bautätigkeit in seiner Umgebung zum Anlass zu nehmen, den damit verfolgten Zweck herauszufinden und die Auswirkungen der Baumaßnahme auf die eigenen Rechtspositionen zu überprüfen. Vielmehr wird man dem Nachbarn eine Erkundigung nach dem Vorliegen und dem Inhalt einer Baugenehmigung erst zumuten können, wenn für ihn erkennbar wird, dass ihn die Baumaßnahme überhaupt in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen vermag. Ist diese mögliche Beeinträchtigung nicht durch die Neuerrichtung oder Veränderung des Baukörpers selbst, sondern nur durch die Art seiner Benutzung zu erwarten was bei einer bloßen Nutzungsänderung regelmäßig der Fall sein wird ist auf das Erkennbarwerden der neuen Nutzung abzustellen. So OVG NRW, Beschluss vom 21. Februar 2005 7 A 1642/04 unter Bezugnahme auf das Urteil vom 3. August 2000 7 A 1941/99 . Eine Verwirkung des Widerspruchsrechts der Kläger ist zur Mitte des Jahres 1997, spätestens jedoch im Sommer des Jahres 2005 eingetreten. Die Umbaumaßnahmen zwecks Zusammenlegung der Räume der genehmigten Biergaststätte mit den Betriebsräumen des genehmigten Nudel-Stehimbisses haben sich im Innern des Gebäudes und damit für die Kläger zunächst nicht ohne weiteres wahrnehmbar vollzogen. Der Betrieb einer Speisewirtschaft in diesen Räumen unter der Geschäftsbezeichnung "Trattoria E1" einschließlich der hier in Rede stehenden betriebszugehörigen Toilettenanlage ist indessen nach Erteilung der gaststättenrechtlichen Erlaubnis im September 1995 aufgenommen worden und wird bis heute kontinuierlich fortgesetzt. Soweit die Kläger durch den baulichen Fortbestand und insbesondere den Standort des Toilettenanbaus grenzständig zu ihrem Grundstück Beeinträchtigungen in ihren Belangen fürchteten, ist für sie diese Möglichkeit jedenfalls in dem Zeitpunkt erkennbar und abschätzbar gewesen, als der Gaststättenbetrieb sich nach mehrmonatiger geschäftlicher Anlaufphase in gewissem Rahmen etabliert hatte und demnach auch von dem Fortbestand des eingeschossigen grenzständigen Toilettenanbaus für unbestimmte Dauer auszugehen war. Demnach ist es den Klägern ab dem Frühjahr 1996, spätestens ab Mitte des Jahres 1996 zumutbar gewesen, sich nach einer etwaigen erteilten Baugenehmigung für den Gaststättenbetrieb zu erkundigen, um dann binnen Jahresfrist die Entscheidung zu treffen, von der Möglichkeit, hiergegen Nachbarwiderspruch einzulegen, Gebrauch machen zu wollen oder nicht. Aber selbst wenn der Zeitpunkt des Kennenmüssens hier noch später anzusetzen sein sollte, ist eine Verwirkung des Widerspruchsrechts jedenfalls im Sommer des Jahres 2005 eingetreten, nachdem die Kläger sich im Mai 2004 ersichtlich im Bewusstsein des vorhandenen Gaststättenbetriebs durch die baulichen Verhältnisse im Innenhofbereich des Grundstücks Tstraße 34, insbesondere durch den eingeschossigen Toilettenanbau in ihren nachbarlichen Belangen beeinträchtigt sahen, weswegen sie mit der schriftlichen Bitte an den Beklagten herangetreten sind, die dortigen Verhältnisse zu überprüfen, es damit aber nach einer telefonischen Stellungnahme von Bediensteten des Beklagten am 22. Juni 2004 haben bewenden lassen. Die Kläger haben auch keinen Anspruch, den Beklagten zu verpflichten, der Eigentümergemeinschaft Tstraße 34 durch Bauordnungsverfügung den Abriss des auf dem Grundstück grenznah zum klägereigenen Grundstück vorhandenen Fahrradunterstandes aufzugeben. Das nach § 61 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW grundsätzlich gegebene Ermessen der Bauaufsichtsbehörde, gegen eine bauliche Anlage einzuschreiten, die gegen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften verstößt, verdichtet sich zu einer entsprechenden im Verhältnis zum Grundstücksnachbarn bestehenden Verpflichtung, wenn die bauliche Anlage gerade solche Vorschriften verletzt, die auch dem Schutz des Grundstücksnachbarn zu dienen bestimmt sind. Insoweit ist nicht erheblich, dass jedenfalls seit Inkrafttreten des § 65 Abs. 1 Nr. 25 BauO NRW in der Fassung vom 7. März 1995 GV. NW. S. 218 solche Fahrradunterstände genehmigungsfrei sind, weil sie gleichwohl die materiellen öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten müssen (§ 65 Abs. 4 BauO NRW). Nach Aktenlage spricht indessen nichts dafür, dass das Vorhaben nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs oder Bauordnungsrechts verletzt. Die Kläger begründen ihr Beseitigungsverlangen mit dem Standort des Fahrradunterstandes. Jedoch bestehen nach Aktenlage keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Standort des Fahrradunterstandes auf dem Grundstück Tstraße 34 außerhalb der nach der Eigenart der näheren Umgebung überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB befindet und deshalb insbesondere in Richtung des klägerischen Grundstücks nach § 6 Abs. 1 Satz 1; Abs. 2 Satz 1; Abs. 5 Satz 5 BauO NRW einen Mindestabstand von 3 m wahren muss, den er nicht einhält. Vielmehr befindet sich der Standort des Fahrradunterstandes ausweislich des vorliegenden Karten und Lichtbildmaterials innerhalb der auch durch die auf dem klägerischen Grundstück vorhandene Bebauung vorgegebenen faktischen Bebauungstiefe mit der Folge, dass zu seinen Gunsten § 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a) BauO NRW eingreift, wonach wegen des Standortes innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche und wegen der vorhandenen geschlossenen Bauweise in Gestalt einer Blockrandbebauung im Sinne von §§ 34 Abs. 1 BauGB; 22 Abs. 3 BauNVO eine Abstandfläche gegenüber der seitlichen Grundstücksgrenze in Richtung des klägerischen Grundstücks nicht erforderlich ist. Im Übrigen sind etwaige materiellrechtliche Abwehrrechte gegen den Fahrradunterstand verwirkt. Insoweit ist nach gegenwärtiger Erkenntnislage davon auszugehen, dass wie der Beklagte nachvollziehbar und unbestritten vorgetragen hat der Fahrradunterstand auf dem Grundstück Tstraße 34 im Zeitraum der Jahre 1989/90 errichtet worden ist. Er war demnach bereits vorhanden, als die aus der Klägerin zu 1. und Dr. X in Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehende Bauherrengemeinschaft Eigentümerin des Grundstücks Qstraße 14 geworden war mit der Absicht, das aufstehende Wohnhaus zu sanieren. Die Kläger als gegenwärtige Eigentümer des Grundstücks Qstraße 14 können hinsichtlich des Fahrradunterstandes keine weitergehenden Rechte innehaben als die vorherigen Eigentümer. Der Umstand, dass der Unterstand im Zeitpunkt der Geltendmachung des Abrissverlangens durch die Kläger im Jahr 2006 bereits seit mehr als fünfzehn Jahren vorhanden war, führt allein noch nicht zum Verlust eines Abwehrrechts. Öffentlichrechtliche Abwehrrechte eines Nachbarn können nicht allein durch Zeitablauf verwirkt werden. Die Verwirkung setzt vielmehr eine das Vertrauen des Bauherrn darauf, der Nachbar werde sein Abwehrrecht nicht mehr geltend machen, begründende Untätigkeit sowie ein sich hierauf einstellendes Verhalten des Bauherrn voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2005 10 A 3664/03 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung. Insoweit kann dahinstehen, ob eine Verwirkung von Abwehrrechten gegen den Fahrradunterstand bereits zuvor im Rechtsverhältnis von Frau A, der Voreigentümerin des Grundstücks Qstraße 14, zu Herrn S als damaligem Eigentümer des Grundstücks Tstraße 34 eingetreten ist. Die aus der Klägerin zu 1. und Dr. X bestehende Bauherrengemeinschaft in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Nachfolgerin im Eigentum am Grundstück Qstraße 14 hat jedenfalls den Fahrradunterstand so hingenommen und durch die an Herrn S gerichtete Bitte um Zustimmung zur Errichtung von Balkonen an der rückwärtigen Gebäudefront des Hauses Qstraße 14 grenzständig zum Grundstück Tstraße 34 in Höhe des Fahrradunterstandes im Zuge des Sanierungsvorhabens ein Verhalten an den Tag gelegt, das geeignet gewesen ist, Herrn S darauf vertrauen zu lassen, etwaige Abwehrrechte gegen den Fahrradunterstand würden nicht mehr geltend gemacht, insbesondere nachdem er seine Zustimmung erteilt hatte. Bereits in der Erteilung der Zustimmung ist ein sich darauf einstellendes Verhalten des damaligen Eigentümers zu erblicken, jedenfalls aber in der Weiterveräußerung des Grundstücks mit allen damals vorhandenen baulichen Anlagen einschließlich des Fahrradunterstandes. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1; 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.