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Urteil

17 K 2039/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2008:0219.17K2039.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Oktober 2006 in Ges-talt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X1 vom 23. April 2007 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. 1 Tatbestand: 2 Am 10. Mai 2006 wurde im Auftrag der Beklagten ein auf öffentlicher Verkehrsfläche abgestelltes Kraftfahrzeug des Typs Toyota Supra ohne gültige amtliche Kennzeichen abgeschleppt, nachdem das Fahrzeug trotz einer entsprechenden, an der Heckscheibe angebrachten Aufforderung vom 6. April 2006 nicht entfernt worden war. 3 Halter des Fahrzeugs war die Firma W. Laut Betriebekartei-Auszug war u.a. der Kläger "letzter Gewerbetreibender" der Gesellschaft. 4 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2006 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie das näher bezeichnete Kraftfahrzeug, welches auf dem Parkplatz Qstraße/Tstraße in X1 abgestellt worden war, im Wege der Ersatzvornahme durch eine Autoverwertungsfirma habe abschleppen und einlagern lassen. Da er letzter Gewerbetreibender der Firma W gewesen sei, gelte er als letzter Eigentümer. 5 Mit dem unter dem 8. November 2006 eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend: Er sei Geschäftsführer und Minderheitsgesellschafter der W GmbH, aber niemals Halter des Fahrzeugs gewesen. Neuer Geschäftsführer sei seit dem 3. März 2004 Herr H. Danach sei die Gesellschaft in die C GmbH umgewandelt und der Sitz des Unternehmens am 4. Juni 2004 nach N verlegt worden. Das Fahrzeug sei sicherungsübereignet und der Fahrzeugbrief als Sicherheit hinterlegt worden. 6 Herr H teilte auf Anfrage der Beklagten am 13. November 2006 mit, dass er das Fahrzeug nie in Besitz genommen habe bzw. nie Eigentümer geworden sei. Das Fahrzeug sei die ganze Zeit im Besitz des Klägers und auf dessen Hof abgestellt gewesen. Herr H überreichte ferner ein an den Kläger gerichtetes Schreiben vom 8. Juni 2006, mit dem er Autoschlüssel und TÜV- sowie G-KAT- und AU-Nachweise an diesen zurücksandte und darauf verwies, dass die angekündigte Zusendung des KFZ-Briefs nicht erfolgt sei. 7 Den Widerspruch lehnte der Landrat des Kreises X1 durch Widerspruchsbescheid vom 23. April 2007 mit der Begründung ab, der Kläger sei zum Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer des PKW gewesen. 8 Der Kläger hat am 16. Mai 2007 Klage erhoben, mit der er geltend macht: Das Eigentum am Fahrzeug folge nicht aus dem Besitz des Fahrzeugbriefs. Die Abfalleigenschaft nicht mehr zugelassener Fahrzeuge, die im öffentlichen Verkehrsraum abgestellt worden seien, sei nur bei Fahrzeugen gegeben, die ganz offensichtlich umfangreiche Mängel aufwiesen und auch mit vertretbaren Kosten nicht mehr instand gesetzt werden könnten. Besitzerin des PKW sei die C GmbH gewesen, da sie aufgrund der PKW-Schlüssel die Sachherrschaft habe ausüben können. 9 Der Kläger beantragt, 10 die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 19. Oktober 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises X1 vom 23. April 2007 aufzuheben. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie trägt vor: Das Fahrzeug sei im Zuge des Übergangs der W GmbH in die C GmbH nicht in deren Besitz übergegangen. Zeugen könnten bestätigen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bis Anfang April 2006 auf dem Hinterhof des Hausgrundstücks L Straße 11 in X1-C1 abgestellt gewesen sei, wo der Kläger bis März 2006 gewohnt habe. Das Auto sei 2-3 Wochen nach dem Auszug des Klägers verschwunden, nachdem er mehrmals aufgefordert worden sei, das Fahrzeug vom Hinterhof zu entfernen. Der Parkplatz Tstraße/Qstraße befinde sich in nur etwa 60 m Entfernung vom jetzigen Wohnort des Klägers. Die Fahrzeugschlüssel hätten erst den Besitz gewechselt, als das Fahrzeug bereits abgeschleppt worden sei. 14 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Widerspruchsvorgangs des Landrats des Kreises X1 ergänzend Bezug genommen. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die Klage hat Erfolg. 17 Der Bescheid vom 19. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2007, mit dem gegenüber dem Kläger schriftlich die Entfernung des Fahrzeugs aus dem öffentlichen Straßenraum bestätigt wurde, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 18 Die Beklagte durfte zwar nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW im Wege der Ersatzvornahme bzw. nach §§ 43 Nr. 1, 44 Abs. 1 PolG das Abschleppen und die Einlagerung des Fahrzeugs anordnen. Die nach dieser Regelung erforderlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten der Beklagten lagen vor. 19 Die Beklagte hat auch innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Nach den in den angefochtenen Bescheiden gegebenen Gründen war das Fahrzeug als Abfall anzusehen, der gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG zum Zwecke der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen gelagert oder abgelagert werden darf. Für die Qualifizierung des Fahrzeugs als Abfall kommt es nicht darauf an, ob es umfangreiche Mängel aufweist und nur noch mit unvertretbarem Kostenaufwand instand gesetzt werden kann. Abfall ist das auf einem öffentlichen Parkplatz abgestellte Fahrzeug vielmehr deshalb, weil seine ursprüngliche Zweckbestimmung entfallen ist (oder aufgegeben wurde), nachdem es keine gültigen amtlichen Kennzeichen mehr hat und deswegen im öffentlichen Verkehrsraum nicht mehr bewegt werden darf. Dann wird der Wille des Besitzers zur Entledigung fingiert (§ 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG). Mithin wäre die Beklagte nach § 21 KrW-/AbfG befugt gewesen, die für das Fahrzeug verantwortliche Person zur Beseitigung des Fahrzeugs aus dem Straßenraum aufzufordern. 20 Das Vorgehen der Beklagten ohne vorausgehenden Verwaltungsakt war auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr – dem fortdauernden Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW/AbfG – notwendig, da der am 6. April 2006 an der Windschutzscheibe angebrachte Hinweis auf die Notwendigkeit der Beseitigung des Fahrzeugs bis zum Zeitpunkt des Einschreitens der Behörde nicht beachtet worden war. 21 Die Inanspruchnahme des Klägers ist gleichwohl rechtswidrig. Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger überhaupt als Handlungs- oder Zustandsstörer zur Beseitigung des Fahrzeugs verpflichtet war. Jedenfalls hat die Beklagte zu Unrecht nicht auch die C GmbH als Pflichtige angesehen und damit eine ermessensfehlerhafte Auswahlentscheidung getroffen. 22 Zur Beseitigung verpflichtet sind nach § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG Abfallerzeuger und Abfallbesitzer. Abfallerzeuger ist nach § 3 Abs. 5 KrW-/AbfG unter anderem diejenige natürliche oder juristische Person, durch deren Tätigkeit Abfälle angefallen sind (Handlungsstörer). Abfallbesitzer ist gemäß § 3 Abs. 6 KrW-/AbfG jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat (Zustandsstörer). Es ist zweifelhaft, ob der Kläger Handlungs- oder Zustandsstörer ist. 23 Wer das Fahrzeug auf dem öffentlichen Parkplatz abgestellt hat, ist nicht geklärt. Es mag zwar sein, dass der Kläger, der nach eigenen Angaben der C GmbH erst am 10. April 2006 die Schlüssel zugesandt hat, also nachdem das Fahrzeug auf dem Parkplatz Qstraße/Tstraße abgestellt worden war, als Handlungsstörer in Frage kommt. Er hat jedoch bestritten, das Fahrzeug dort abgestellt zu haben. Diese Einlassung ist nicht widerlegt. Keiner der von der Beklagten benannten Zeugen hat gesehen, wie das Fahrzeug vom Hinterhof des Hauses L Straße 11 weggekommen ist. Dass nur der Kläger Zugang zu dem Hinterhof gehabt hat, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Da auch ein abgeschlossener PKW ohne Schlüssel abgeschleppt und an eine andere Stelle gebracht werden kann, kommt grundsätzlich jeder als Abfallerzeuger in Betracht. 24 Auch die Besitzereigenschaft des Klägers ist fraglich. Bei dem abgeschleppten Fahrzeug handelt es sich um ein Firmenfahrzeug. Die W GmbH ist Halterin des Toyota Supra. Sie hat das Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch und besitzt die Verfügungsgewalt über das KFZ, d.h. die GmbH nutzt das Fahrzeug und bestreitet die Kosten hierfür. Damit hat sie die tatsächliche Sachherrschaft über den Wagen. Dass der Kläger in seiner Zeit als Geschäftsführer der W GmbH bis zur Stilllegung mit dem Fahrzeug gefahren ist, macht ihn persönlich nicht zum Besitzer. Als Geschäftsführer der GmbH übt er vielmehr die tatsächliche Sachherrschaft lediglich für die juristische Person aus, während ausschließlich diese Besitzerin ist. Das ist für den bürgerlich-rechtlichen Besitzbegriff anerkannt. Zwar unterscheiden sich der abfallrechtliche und der bürgerlich-rechtliche Besitzbegriff im Hinblick auf ihre jeweils unterschiedliche Funktion. Während der Besitzbegriff im Zivilrecht vorrangig dem Schutz des Besitzers gegen Besitzstörungen dient, kommt ihm im Abfallrecht die Funktion zu, die Verantwortlichkeit für den Abfall zu bestimmen. Auch und gerade unter dem Gesichtspunkt der Verantwortlichkeit für den Abfall und damit für dessen regelmäßig mit entsprechendem Kostenaufwand verbundene Beseitigung erscheint es jedoch geboten, im Abfallrecht ebenfalls die juristische Person als Besitzerin anzusehen, deren tatsächliche Sachherrschaft durch ihre Organe lediglich ausgeübt wird. 25 Vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. September 2005 – 11 S 4.05 -, juris. 26 Der für die GmbH handelnde Geschäftsführer kann daher nicht zugleich Besitzer sein. Das gilt auch, wenn der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH ist. 27 Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 1995 – 4 L 90/94 -, juris. 28 Mit dem Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer und Eintritt von Herrn H als neuem Geschäftsführer ab 3. März 2004 änderte sich daher an der Besitzereigenschaft der GmbH nichts, ebenso wenig durch die Umbenennung der Firma in C GmbH. Der Annahme des Besitzes am Fahrzeug steht nicht entgegen, dass der Fahrzeugbrief als Sicherheit hinterlegt war und die GmbH deshalb nicht mehr im Besitz des Briefs war. Die tatsächliche Sachherrschaft bedeutet (nur) die tatsächliche Gewalt über die Sache. Ohne Brief und erneute Anmeldung des stillgelegten PKW konnte lediglich nicht mehr mit dem Auto gefahren werden. 29 Durch die Sicherungsübereignung ändert sich an den Besitzverhältnissen ebenfalls nichts. Der Sicherungsgeber bleibt unmittelbarer Besitzer. Auf das Eigentum am Fahrzeug kommt es nicht an. 30 Eine Inanspruchnahme des Klägers kommt damit nur in Betracht, wenn er zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten persönlich Abfallbesitzer gewesen wäre. Im Hinblick auf seine frühere Tätigkeit als Geschäftsführer vermag indessen nicht allein die tatsächliche Sachherrschaft die Stellung des Klägers als Abfallbesitzer begründen. Vielmehr muss ein nachträglicher persönlicher Herrschaftswille des Klägers hinzukommen und äußerlich erkennbar werden. 31 Vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom 9. März 1995 – 4 L 90/94 -, a.a.O. 32 Daran fehlt es. Die Tatsache, dass der Kläger bis Anfang April 2006 im Besitz der Fahrzeugschlüssel war, sagt ebenso wenig aus wie der vormalige Standort des Fahrzeugs auf dem Hinterhof des Hauses L Straße 11. Die C GmbH hat weder die Herausgabe der Schlüssel verlangt noch hat der Kläger ihre Herausgabe verweigert. Das bloße Behalten der Autoschlüssel lässt nicht auf ein Eigeninteresse des Klägers an dem Wagen schließen. Im Gegenteil zeigt das Schreiben der Firma C GmbH an den Kläger vom 8. Juni 2006, dass sich die Beteiligten die Verantwortung für das Fahrzeug gegenseitig zugeschoben haben, die GmbH allerdings in der (unzutreffenden) Annahme, den Besitz am Fahrzeug erst mit Übergabe des Fahrzeugsbriefs zu erlangen. Auch der Standort des Fahrzeugs auf dem Hinterhof der L Straße 11 lässt nicht auf den persönlichen Besitz des Klägers schließen. Das zeigt nur, dass die C GmbH es unterlassen hat den Firmenwagen bei Verlegung des Firmensitzes von der L Straße in X1 nach N mitzunehmen. Etwaige zivilrechtliche Ansprüche der C GmbH gegen den Kläger als früherem Geschäftsführer ändern daran nichts. 33 Es kann letztlich aber dahinstehen, ob der Kläger nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer persönlich den Besitz an dem Fahrzeug erlangt hat. Denn jedenfalls war die C GmbH zum Zeitpunkt des Einschreitens der Beklagten zumindest auch Abfallbesitzerin. Darüber hinaus hat der Kläger unstreitig mit Schreiben vom 10. April 2006 der C GmbH die Autoschlüssel übersandt. Diese hat die Schlüssel knapp zwei Monate später an den Kläger zurückgeschickt. Die Behauptung der Beklagten, der Brief des Klägers sei erst Ende Mai 2006 bei der C GmbH angekommen, ist durch nichts belegt. Der befragte Geschäftsführer H der C GmbH hat lediglich bestätigt, die zugesandten Wagenschlüssel "zeitnah" zurückgesandt zu haben. Vom Zeitpunkt des Eingangs der Schlüssel bei der GmbH ist an keiner Stelle die Rede. Dass die C GmbH den Besitz an dem Fahrzeug nicht haben wollte, weil die Zusendung des Fahrzeugsbriefs unterblieben war, ist unerheblich. Im Gegensatz zum Besitz im Sinne des BGB muss für den Abfallbesitz kein nach außen erkennbarer "Besitzbegründungswille" hinzutreten. 34 Vgl. Kunig/Paetow/Versteyl, Krw-/AbfG, 2. Aufl., § 3 Rz. 57 m.w.N.. 35 Die Beklagte hatte daher bei der Störerauswahl ihr Auswahlermessen zu betätigen. Weder Erst- noch Widerspruchsbescheid enthalten dazu Ausführungen. Im Gegenteil wurde die C GmbH im Widerspruchsbescheid ausdrücklich nichts als Zustandsstörerin angesehen. Ungeachtet dessen, dass ein Nachholen der Begründung im Gerichtsverfahren bei vollständigem Ermessensausfall nicht möglich ist, da § 114 Satz 2 VwGO keine erstmalige Begründung ermöglichen soll, hat die Beklagte entsprechende Erwägungen trotz gerichtlichen Hinweises auch nicht angestellt. 36 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.