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Urteil

11 S 4/05

LG MUENSTER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei einer Hüftoperation kann die Synovektomie (Ziffer 2113 GOÄ) neben dem endoprothetischen Ersatz (Ziffer 2151 GOÄ) gesondert berechnet werden, wenn sie nicht nur methodisch notwendiger Teilschritt ist, sondern eine eigenständige Indikation erfüllt. • Eine Pfannendachplastik (Ziffer 2148 GOÄ) ist neben einer Endoprothese abzurechnen, wenn aufgrund einer angeborenen Dysplasie eine eigenständige rekonstruktive Maßnahme ausgeführt wurde. • Die Leistung nach Ziffer 530 GOÄ (Kälte- oder Wärmebehandlung) ist auch durch Auflegen von Eisbeuteln abrechenbar, sofern die lokale Kühlung medizinisch indiziert ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Abrechnung von Synovektomie, Pfannendachplastik und Kühlung neben Hüftendoprothese • Bei einer Hüftoperation kann die Synovektomie (Ziffer 2113 GOÄ) neben dem endoprothetischen Ersatz (Ziffer 2151 GOÄ) gesondert berechnet werden, wenn sie nicht nur methodisch notwendiger Teilschritt ist, sondern eine eigenständige Indikation erfüllt. • Eine Pfannendachplastik (Ziffer 2148 GOÄ) ist neben einer Endoprothese abzurechnen, wenn aufgrund einer angeborenen Dysplasie eine eigenständige rekonstruktive Maßnahme ausgeführt wurde. • Die Leistung nach Ziffer 530 GOÄ (Kälte- oder Wärmebehandlung) ist auch durch Auflegen von Eisbeuteln abrechenbar, sofern die lokale Kühlung medizinisch indiziert ist und die sonstigen Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ erfüllt sind. Der Kläger behandelte die Beklagte als Privatpatientin und setzte bei einer Hüftoperation eine Totalendoprothese ein. Er stellte eine Rechnung über verschiedene GOÄ-Ziffern, darunter 2151, 2113, 2148 und 530. Die Beklagte zahlte nur teilweise; streitig blieben die Beträge zu den Ziffern 2064, 2113, 2258, 2148 und 530 GOÄ. Das Amtsgericht gab dem Kläger teilweise Recht und sprach ihm Beträge für 2113 und 2148 zu, nicht jedoch für 2064, 2258 und 530. Der Kläger legte Anschlussberufung ein und forderte zusätzlich die Zahlung für 530 GOÄ; die Beklagte begehrte Abweisung der Klage insgesamt. Die Kammer hörte den Sachverständigen mündlich an und entschied über die Berufungen. • Zurechenbarkeit der Ziffer 2113 GOÄ: Die vollständige Synovektomie war nicht nur ein methodischer Teilschritt der Endoprothesenimplantation (Ziffer 2151), sondern erfolgte aus eigenständiger Indikation wegen stark entzündeter und angeschwollener Gelenkschleimhaut; daher war die separate Abrechnung nach § 4 Abs. 2 a GOÄ zulässig. • Abrechnung der Ziffer 2148 GOÄ: Wegen zusätzlich bestehender angeborener Hüftdysplasie und Knochenanlagerungen wurde eine Neubildung des Pfannendachs durch Ausmeißelung vorgenommen; dies stellte eine eigenständige, abrechenbare rekonstruktive Maßnahme dar. • Abrechnung der Ziffer 530 GOÄ: Die unstreitige Verabreichung von 17 Eisbeuteln zur lokalen Kühlung erfüllt den Gebührentext zu Ziffer 530 GOÄ, es kommt nicht auf ein Einhüllen an; maßgeblich ist die medizinische Indikation und die Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 GOÄ sowie die fachliche Qualifikation des Behandlers. • Beweiswürdigung: Die Kammer stützte sich auf das eingeholte Sachverständigengutachten und die mündliche Anhörung des Gutachters zur Frage, ob die Maßnahmen eigenständige Indikationen und damit gesondert abrechenbare Leistungen darstellten. • Rechtsfolgen: Aufgrund der Feststellungen war die Beklagte zur Zahlung der streitigen Beträge für 2113, 2148 und 530 GOÄ zu verurteilen; andere beantragte Ziffern blieben ohne Zuschlag. • Kostenentscheidung: Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhten auf §§ 92, 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen; auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil abgeändert. Die Beklagte ist zur Zahlung von 905,47 Euro nebst Zinsen seit dem 30.07.2001 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verurteilt. Zahlungspflichtig sind insbesondere die Beträge für die GOÄ-Ziffern 2113, 2148 und 530, da diese jeweils eigenständige, medizinisch indizierte Leistungen darstellen und deshalb gesondert abrechenbar sind. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %, die Kosten der Berufung trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.