Urteil
22 K 1286/06
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verfassungsschutzbehörde darf über Gruppierungen in Verfassungsschutzberichten berichten, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen (§ 3 Abs.1 Nr.1, §15 VSG NRW).
• Tatsächliche Anhaltspunkte können auch aus Vorjahreszeiträumen stammen, wenn sie sich fortgesetzt haben und aktuell wirksam sind; die Behörde ist insoweit nicht unbegrenzten Darstellungszwängen unterworfen.
• Die Aufnahme einer Gruppierung in einen Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik ‚Rechtsextremismus‘ ist nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtdarstellung den Verdacht belegt und deutlich gemacht wird, dass es sich um einen Verdacht handelt; die Berichterstattung war verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit von Verfassungsschutzberichten bei Verdacht rechtsextremistischer Bestrebungen • Die Verfassungsschutzbehörde darf über Gruppierungen in Verfassungsschutzberichten berichten, wenn hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorliegen (§ 3 Abs.1 Nr.1, §15 VSG NRW). • Tatsächliche Anhaltspunkte können auch aus Vorjahreszeiträumen stammen, wenn sie sich fortgesetzt haben und aktuell wirksam sind; die Behörde ist insoweit nicht unbegrenzten Darstellungszwängen unterworfen. • Die Aufnahme einer Gruppierung in einen Verfassungsschutzbericht unter der Rubrik ‚Rechtsextremismus‘ ist nicht zu beanstanden, wenn die Gesamtdarstellung den Verdacht belegt und deutlich gemacht wird, dass es sich um einen Verdacht handelt; die Berichterstattung war verhältnismäßig. Die Klägerin ist eine Wählervereinigung mit Ratsfraktion, die Informationsblätter und Internetbeiträge veröffentlicht. Das Land Nordrhein-Westfalen nahm die Klägerin in den Verfassungsschutzberichten 2005 und 2006 unter der Rubrik ‚Rechtsextremismus‘ auf und führte u. a. frühere Gerichtsentscheidungen, Artikel der Klägerin zu Migranten, Islam und Kriminalität sowie Kontakte zu rechtspopulistischen Parteien an. Die Klägerin hielt sich für verfassungskonform, bestritt Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung und beanstandete einzelne zitierte Äußerungen als zulässige politische Meinungsäußerung. Sie verlangte Unterlassung der Verbreitung der Berichte, Entfernung der Passagen und eine Richtigstellung im nächsten Bericht. Das Gericht hat die Klageabweisung und die Tragung der Verfahrenskosten beschlossen. • Zulässigkeit: Die Klage und die Erweiterung auf den Berichtszeitraum 2006 sind zulässig. • Rechtsgrundlagen: Maßgeblich sind § 15 VSG NRW (Veröffentlichungspflicht/-befugnis) sowie die Definitionen in § 3 VSG NRW; bei Eingriffen sind Grundrechte wie Meinungs- und Pressefreiheit zu beachten. • Tatbestandliche Prüfung: Tatrichterlich sind bei der Klägerin als Personenvereinigung hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen gegeben. Das Gericht ist an sein früheres Urteil gebunden, das Indizien aus 2002–2004 als ausreichend ansah, und diese Anhaltspunkte haben sich in 2005/2006 fortgesetzt. • Anforderungen an Anhaltspunkte: Es genügt nicht bloße Vermutung; die Anhaltspunkte müssen jedoch auch keine Gewissheit schaffen. Die Intensität des Verdachts muss so stark sein, dass die Berichterstattung gerechtfertigt erscheint; dabei ist die Schutzfunktion der Kommunikationsgrundrechte zu berücksichtigen (BVerfG-Prinzipien). • Konkrete Befunde: Zahlreiche Veröffentlichungen der Klägerin enthalten pauschalisierende, diffamierende und ausgrenzende Aussagen über Muslime, Migranten, Asylbewerber und sexuelle Minderheiten sowie Beschwörungen von Bedrohungsszenarien; dies rechtfertigt den Verdacht, Menschenrechte und Diskriminierungsverbote zu untergraben. • Fortgeltung früherer Erkenntnisse: Nicht alle Anhaltspunkte müssen dem Berichtszeitraum entstammen; bestehende, gewichtige Vorbefunde können in einen neuen Bericht übernommen werden, wenn keine substanzielle Entwarnung vorliegt. • Verhältnismäßigkeit und Darstellung: Die Behörde durfte auswählen, welche Anhaltspunkte sie berichtet; sie hat deutlich gemacht, dass lediglich ein Verdacht besteht. Die Einordnung unter ‚Rechtsextremismus‘ und die inhaltliche Darstellung waren verhältnismäßig. • Folgenbeseitigung/Richtigstellung: Mangels rechtswidrigem Eingriff besteht kein Anspruch auf Richtigstellung im nächsten Bericht, weil die Berichterstattung rechtmäßig war. Die Klage wurde abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung der Verfassungsschutzberichte 2005 und 2006, auf Entfernung der Passagen oder auf eine Richtigstellung im nächsten Bericht. Das Gericht hält die Berichterstattung für rechtmäßig, weil hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen vorlagen und sich diese Anhaltspunkte in den streitigen Berichtszeiträumen fortsetzten. Die Darstellung im Bericht war verhältnismäßig und wies deutlich auf einen bloßen Verdacht hin. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.