Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2004 verurteilt, dem Kläger für das Jahr 2003 und für den Zeitraum von Januar 2004 bis ein-schließlich Juli 2004 einen Nettobetrag von insgesamt 625,63 Euro zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/10 und die Beklagte zu 7/10. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hin-terlegung in Höhe von 110 vom Hundert des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger steht als Verwaltungsoberrat im Dienst der Beklagten und erhält Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 14. Der Kläger hat drei Kinder, geboren in den Jahren 1981, 1984 und 1989. Im Zeitraum von 1. Januar 2003 bis zum 31. Juli 2004 ist ihm für alle drei Kinder Kindergeld gewährt worden. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 beantragte der Kläger, den ihm gezahlten Teil des Familienzuschlags, der "seit 01.01.00 bis laufend" jeweils auf sein drittes Kind entfalle, nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 24. November 1998 (2 BvL 26/91 u.a.) auf den Betrag zu erhöhen, der zu einer Netto-Leistung von 115 vom Hundert des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes führe. Zu Begründung verwies er auf die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt a.M. vom 17. Juni 2002, Az.: 9 E 1852/01(V). Dieses Schreiben wertete die Beklagte als Widerspruch gegen die Höhe des seit Januar 2000 gewährten Familienzuschlags und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2004 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Gesetzgeber habe bei der Umsetzung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 von seinem weiten Ermessensspielraum bei der Ausgestaltung der gesetzlichen Grundlagen zur Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation Gebrauch gemacht und sei seiner diesbezüglichen Verpflichtung in ausreichendem Maße sowie fehlerfrei und in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nachgekommen. Der Familienzuschlag nach Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes sei ab dem 1. Juni 1999 um 2,9 vom Hundert erhöht worden. Weiterhin habe sich für die Jahre 1999 und 2000 der Familienzuschlag für das dritte und jedes weitere zu berücksichtigende Kind um je 200 DM erhöht. Mit Wirkung vom 1. Januar 2001 sei der Familienzuschlag um 1,8 vom Hundert gestiegen und ab dem 1. Januar 2002 um 2,2 vom Hundert. Mit Wirkung vom 1. Juli 2003 habe sich der Familienzuschlag um 2,4 vom Hundert erhöht. Der Gesetzgeber habe damit das von der Verfassung und dem Bundesverfassungsgericht vorgegebene Ziel zur amtsangemessenen Alimentation durch eine entsprechende Bemessung und Erhöhung der Bruttobezüge erreicht. Als Dienstherrin sei sie an die Einhaltung von Recht und Gesetz gebunden. Insofern bildeten die vom Gesetzgeber erlassenen Vorschriften zur Besoldung die Rechtsgrundlage für die Gewährung der Alimentation. Für darüber hinausgehende Forderungen des Klägers fehle es an einer Rechtsgrundlage. Ein höherer Familienzuschlag als der, der sich aus der Anwendung der besoldungsrechtlichen Vorschriften ergebe, könne nicht gewährt werden. Der Kläger hat am 27. Januar 2004 Klage erhoben, mit der er zunächst sein Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt hat. Mit Schriftsatz vom 2. April 2007, eingegangen am 3. April 2007, hat der Kläger sein Begehren auf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juli 2004 beschränkt. Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ferner hat der Kläger auf das seinerzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängige Verfahren verwiesen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2004 zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juli 2004 einen erhöhten Familienzuschlag nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Berufung gegen die Entscheidung zuzulassen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid. Ergänzend macht sie geltend, das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass dem Gesetzgeber unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung stünden, dem in Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) normierten Alimentationsprinzip gerecht zu werden. In-soweit sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die finanzielle Situation von Familien seither durch eine Vielzahl steuerrechtlicher und sozialpolitischer Maßnahmen verbessert habe. Angesichts der Vielzahl der gesetzlichen Änderungen könne die Vollstreckungsanordnung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts keine Anwendung mehr finden. Vielmehr müsse die Frage der verfassungsgemäßen Besoldung ggf. erneut dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorgelegt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Soweit der Kläger die Klage durch die Beschränkung auf den Zeitraum ab dem 1. Januar 2003 inzident im Hinblick auf die Jahre 2000 bis 2002 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die weitere Beschränkung auf den Zeitraum bis zum 31. Juli 2004 sieht das Gericht als statthafte Präzisierung des Klagebegehrens an und nicht als weitere teilweise Klagerücknahme. Im Übrigen hat die Klage Erfolg. Sie ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag nicht beziffert hat. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO schreibt vor, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Klagegegenstand bezeichnen muss. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das Begehren eines erhöhten Familienzuschlags nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 und durch die Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Einer konkreten Bezifferung bedarf es insoweit nicht. Im Übrigen hat das Gericht in dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. Auch aus diesem Grund ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt. Der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes Aufgabe der Beklagten bzw. der Fachgerichte. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris. Der Zulässigkeit der Klage steht ferner auch § 126 Abs. 3 Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechtes (Beamtenrechtsrahmengesetz – BRRG) i.V.m. § 68 VwGO nicht entgegen. Das hiernach grundsätzlich erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden, soweit dies rechtlich geboten war. Der Widerspruch des Klägers und entsprechend der Widerspruchsbescheid vom 6. Januar 2004 erfassen den Zeitraum bis zur Einlegung des Widerspruchs am 16. Dezember 2003, so dass insoweit den Anforderungen der §§ 126 Abs. 3 BRRG, 68 VwGO Genüge getan ist. Soweit im vorliegenden gerichtlichen Verfahren ferner Ansprüche auf einen erhöhten Familienzuschlag auch für danach liegende Zeiträume geltend gemacht werden, war die (erfolglose) Durchführung eines Widerspruchsverfahrens entbehrlich. Die Beklagte hat in ihrem vorgenannten Widerspruchsbescheid die geltend gemachten Ansprüche des Klägers grundsätzlich und auf Dauer zurückgewiesen. Damit war ihr Standpunkt bekannt und wäre das Erfordernis einer weiteren Widerspruchserhebung reine Förmelei. Ebenso Oberverwaltungsgericht des Saarlands, Urteil vom 23. Februar 2007 – 1 R 27/06 –, veröffentlicht in juris; im Ergebnis auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris. Die Klage ist in dem jetzt noch streitigen Umfang auch begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Juli 2004 Anspruch auf die Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in der im Tenor genannten Höhe. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesbesoldungsgesetz [BBesG]), ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, 2 BvL 26/91 u.a., BVerfGE 99, 300. Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche: Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dieser (zweite) Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der sich die Kammer anschließt, unmittelbar anspruchsbegründend. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (96); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1 A 1927/05 –, und vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Er ist auf die Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt. Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss, die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei, mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum, wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um den Bedarf dieser Kinder zu decken. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, a.a.O. unter Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990 – 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 – 2 BvR 1039/75 u.a. –, BVerfGE 44, 249. Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile sind – wie unten im Einzelnen darzulegen ist – bezogen auf den hier geltend gemachten Zeitraum erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich bestimmte Besoldung entsprach in diesem Zeitraum nicht den Vorgaben des vorzitierten Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts. Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten der Beklagten nicht gehindert. Namentlich der Gesetzesvorbehalt aus § 2 Abs. 1 BBesG steht dem nicht entgegen. Vielmehr sind die Fachgerichte weiterhin – auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 6. Oktober 2006 1 A 1927/05 und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, jeweils veröffentlicht in NRWE und juris. Der in Rede stehende Teil der Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum nicht erledigt. Zwar gilt er nur so lange, wie es der Gesetzgeber unterlässt, neue Maßstäbe zu bilden und Parameter festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird. Im Falle einer solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998 ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91 (Leitsatz und S. 97 f.). Jedoch ist der Gesetzgeber dieser Verpflichtung für die hier in Rede stehenden Jahre 2003 bis 2004 nicht nachgekommen, und zwar auch nicht in Ansehung der von der Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris. Wegen der Einzelheiten der diesbezüglichen Begründung wird auf die genannte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen Bezug genommen. Aus den dort angeführten Erwägungen bedarf es auch keiner neuen Vorlage nach Art. 100 GG. Nach den von dem Bundesverfassungsgericht vorgegebenen Maßstäben ist der Gesetzgeber für den streitgegenständlichen Zeitraum der ihm aufgegebenen Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, nicht ausreichend nachgekommen. Beim Kläger verbleibt in Anwendung des jeweils geltenden Rechts – unter Berücksichtigung etwaiger, gesetzlich geregelter Nachzahlungen – ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des dritten Kindes bezogen auf die Jahre 2003 und 2004. Um die Höhe der Unteralimentation für das dritte Kind und ggf. weitere Kinder festzustellen, ist nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. November 1998 zunächst pauschalierend und typisierend bezogen auf ein Kalenderjahr der monatliche Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu ermitteln, den ein Beamter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 14) mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Wegen der Einzelheiten der Berechnung des Jahresnettoeinkommens der in Rede stehenden Vergleichsgruppen wird auf das bereits genannte Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - Bezug genommen. Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz – dem tatsächlich gezahlten Mehr betrag für das dritte und ggf. weitere Kinder – ist der alimentationsrechtliche Gesamt bedarf dieser Kinder gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, dem die Kammer folgt und auf das wegen der weiteren Einzelheiten der Berechnung verwiesen wird, ergeben sich nach dieser Berechnungsweise für die Jahre 1999 bis 2004 folgende Werte für den alimentationsrechtlichen Gesamtbedarf des Kindes: 1999: 654,60 DM (= 334,69 Euro) 2000: 661,17 DM (= 338,05 Euro) 2001: 669,29 DM (= 342,20 Euro) 2002: 350,95 Euro 2003: 355,97 Euro 2004: 358,05 Euro Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für die Alimentation des Klägers in Bezug auf sein drittes Kind im Jahr 2003 folgende Berechnung: > 2003 > > Monate > 2 Kinder > 3 Kinder > Besoldungsgruppe A 14 > > > > > > > > > > I. Nettoeinkommen > > > > > > > > > >Grundgehalt 01.01.03 - 30.06.03 >4.161,04 € >6 >24.966,24 € >24.966,24 € >Grundgehalt 01.07.03 - 31.12.03 >4.260,90 € >6 >25.565,40 € >25.565,40 € >Zulage > > >0,00 € >0,00 € > > > > > >Familienzuschlag > > > > >verheiratet (Stufe 1) 01.01.03 - 30.06.03 >100,78 € >6 >604,68 € >604,68 € >verheiratet (Stufe 1) 01.07.03 - 31.12.03 >103,20 € >6 >619,20 € >619,20 € >2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1) 01.01.03 - 30.06.03 >172,42 € >6 >1.034,52 € >1.034,52 € >2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1) 01.07.03 - 31.12.03 >176,56 € >6 >1.059,36 € >1.059,36 € >3. Kind 01.01.03 - 30.06.03 (114,35 € + 106,39 € gem. § 12 IV G v. 14.12.01) >220,74 € >6 > >1.324,44 € >3.Kind 01.07.03 - 31.12.03 >226,04 € >6 > >1.356,24 € > > > > > >Urlaubsgeld >255,65 € > >255,65 € >255,65 € >Sonderzuwendung 2003 (Gehalt DEZ x 0,8429 + Kinderbetrag 25,56 €/ Kind) > > >3.878,44 € >4.094,53 € >Einmalzahlung (Bezüge März x 0,075, max. 185 €; Art. 1 Nr. 5 BBVAnpG 2003/04) >185,00 € > >185,00 € >185,00 € > > > > > > Jahresbruttobezüge > > > 58.168,49 € > 61.065,26 € > > > > > > Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III > > > > >Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) > > >11.056,00 € >12.046,00 € >Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) > > >407,22 € >360,47 € >Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) > > >592,32 € >524,32 € > Summe Abzüge > > > -12.055,54 > -12.930,79 > > > > > > zuzüglich Kindergeld > > > > >1. - 3. Kind je Kind >154,00 € > > 3.696,00 € > 5.544,00 € > > > > > > > > > > > Jahresnettoeinkommen > > >49.808,95 € >53.678,47 € > > > > > > Monatsnettoeinkommen > > > 4.150,75 € > 4.473,21 € > > > > > > II. Vergleichsrechnung > > > > >Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere Kinder (je Kind) > > > > 322,46 € >Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind (115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 > 355,97 € > > > >Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf. weiteren Beamtenkind, je Kind > > > > -33,51 € > > > > > > III. Jahresdifferenz > > > > -402,12 € Für den weiter streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2004 ergibt sich folgende Berechnung: > 2004 > > Monate > 2 Kinder > 3 Kinder > Besoldungsgruppe A 14 > > > > > > > > > > I. Nettoeinkommen > > > > > > > > > >Grundgehalt 01.01.04 - 31.03.04 >4.260,90 € >3 >12.782,70 € >12.782,70 € >Grundgehalt 01.04.04 - 31.07.04 >4.303,51 € >4 >17.214,04 € >17.214,04 € >Grundgehalt 01.08.04 - 31.12.04 >4.346,55 € >5 >21.732,75 € >21.732,75 € >Zulage > > >0,00 € >0,00 € > > > > > >Familienzuschlag > > > > >verheiratet (Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04 >103,20 € >3 >309,60 € >309,60 € >verheiratet (Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04 >104,24 € >4 >416,96 € >416,96 € >verheiratet (Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04 >105,28 € >5 >526,40 € >526,40 € >2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1) 01.01.04 - 31.03.04 >176,56 € >3 >529,68 € >529,68 € >2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1) 01.04.04 - 31.07.04 >178,32 € >4 >713,28 € >713,28 € >2 Kinder (Stufe 3 [2 Kinder] - Stufe 1) 01.08.04 - 31.12.04 >180,10 € >5 >900,50 € >900,50 € >3. Kind 01.01.04 - 31.03.04 >226,04 € >3 > >678,12 € >3. Kind 01.04.04 - 31.07.04 >228,30 € >4 > >913,20 € >3. Kind 01.08.04 - 31.12.04 >230,58 € >5 > >1.152,90 € > > > > > >Urlaubsgeld >0,00 € > >0,00 € >0,00 € >Sonderzuwendung (Jahresgehalt x 0,05) > > >2.756,30 € >2.893,51 € >Einmalzahlung (Art. 2 Nr. 2 BBVAnpG 2003/04) >50,00 € > >50,00 € >50,00 € > > > > > > Jahresbruttobezüge > > > 57.932,21 € > 60.813,64 € > > > > > > Abzüge nach Jahressteuertabelle Kl. III > > > > >Lohnsteuer (www.abgabenrechner.de) > > >10.184,00 € >11.112,00 € >Solidaritätszuschl. (www.abgabenrechner.de) > > >366,85 € >321,20 € >Kirchensteuer (8%) (www.abgabenrechner.de) > > >533,60 € >467,20 € > Summe Abzüge > > > -11.084,45 > -11.900,40 > > > > > > zuzüglich Kindergeld > > > > >1. - 3. Kind je Kind >154,00 € > > 3.696,00 € > 5.544,00 € > > > > > > Jahresnettoeinkommen > > >50.543,76 € >54.457,24 € > > > > > > Monatsnettoeinkommen > > >4.211,98 € >4.538,10 € > > > > > > II. Vergleichsrechnung > > > > >Einkommensdifferenz drittes Kind und ggf. weitere Kinder (je Kind) > > > > 326,12 € >Alimentationsrechtlicher Bedarf pro Kind (115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) nach OVG NRW, Urt. v. 15.01.07, 1 A 3433/05 > 358,05 € > > > >Monatlicher Differenzbetrag zum dritten und ggf. weiteren Beamtenkind, je Kind > > > > -31,93 € > > > > > > III. Jahresdifferenz > > > > -383,16 € In diesem Umfang hat der Gesetzgeber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppe A 14 in den noch streitgegenständlichen Jahren 2003 und 2004 überschritten. Er ist mit den hier maßgeblichen Besoldungsregelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten der jeweiligen Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung kommt es nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (102 f.); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A - 3433/05 -, veröffentlicht in NRWE und juris. Für den Kläger errechnet sich hieraus für das Jahr 2003 eine Unteralimentation in Höhe von 402,12 Euro und für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2004 eine Unteralimentation in Höhe von 223,51 Euro (383,16 Euro/12 Monate x 7 Monate) und damit ein Gesamtanspruch von 625,63 Euro (402,12 Euro + 223,51 Euro). Der genannte Betrag war dem Kläger schließlich als Nettobetrag zuzusprechen. Ob Dienst- oder Versorgungsbezüge die Amtsangemessenheit der Alimentation gewährleis-ten, bestimmt sich nach dem Nettoeinkommen, das dem Beamten nach der Besteuerung verbleibt, Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24. November 1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 (315); Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Juni 2004 – 2 C 34.02 –, BVerwGE 121, 91 (98 f.), so dass die verfassungsrechtlich gebotene Nachzahlung eines erhöhten Familienzuschlags dem Betroffenen ebenfalls netto zufließen muss. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 1 A 3433/05 , veröffentlicht in NRWE und juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, veröffentlicht in juris. Dementsprechend wird die Beklagte den dem Kläger zukommenden Betrag so zu bemessen haben, dass dem Kläger unter Berücksichtigung des im Auszahlungsmonat vorzunehmenden Steuerabzugs gemäß §§ 39b, 51a Einkommensteuergesetz der im Tenor genannte Betrag tatsächlich ausgezahlt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO. Die Kostenquote richtet sich nach dem Anteilen des zurückgenommenen Begehrens des Klägers an dem zunächst streitigen Begehren und berücksichtigt darüber hinaus, dass auf den höheren Streitwert bis zur Teilklagerücknahme nur eine Gerichtsgebühr entfällt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Kammer hat keine die Berufung zulassende Entscheidung getroffen, da die diesbezüglichen Voraussetzungen nach Auffassung der Kammer nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung ist nur zuzulassen, 1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 23. November 2005 (GV. NRW. S. 926) einzureichen. Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Bei der Antragstellung und Zulassungsbegründung muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen (§ 67 Abs. 1 Sätze 1 bis 3 VwGO). Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 1 Sätze 4 bis 7 VwGO wird hingewiesen. Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus B e s c h l u s s : Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zur teilweisen Klagerücknahme am 3. April 2007 auf 1.803,55 Euro festgesetzt und danach auf 625,63 Euro. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1, 3 und 5 Gerichtskostengesetz (GKG), wobei zu berücksichtigen war, dass der Kläger seinen Klageantrag durch Schriftsatz vom 2. April 2007, eingegangen am 3. April 2007, teilweise zurückgenommen hat. Im Hinblick auf den hiernach verbleibenden Klageantrag ergibt sich der Streitwert gemäß § 52 Abs. 3 GKG aus der Höhe des geltend gemachten Anspruchs auf höheren Familienzuschlag (402,12 Euro + 223,51 Euro = 625,63 Euro). Für die ursprünglich ebenfalls streitbefangenen Jahre 2000 bis 2002 setzt das Gericht gemäß §§ 42 Abs. 3 Satz 2, 52 Abs. 1 GKG als Streitwert jeweils den Mittelwert der sich für die Jahre 2003 und 2004 ergebenden Jahresdifferenzbeträge fest (402,12 Euro + 383,16 Euro = 785,28 Euro; Mittelwert 392,64 Euro). Da die Werte der einzelnen Streitgegenstände gemäß § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen sind, ergibt sich bis zur Teilklagerücknahme ein Streitwert von 1.803,55 Euro (625,63 Euro + 1.177,92 Euro [=3 x 392,64 Euro]). Rechtsmittelbelehrung: Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Die Mitwirkung eines Bevollmächtigten, besonders eines Rechtsanwalts oder eines Rechtslehrers an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt, ist im Beschwerdeverfahren nicht erforderlich. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Dr. Lascho Dr. Stappert Dr. Grapperhaus