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Urteil

13 K 5357/12

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2013:0419.13K5357.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2012 verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 weitere Besoldung in Höhe von insgesamt 4.125,42 Euro brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2012. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Der am 00.00.1966 geborene Kläger steht als Beamter im Dienst der Beklagten. Die Beteiligten streiten über die Höhe der dem Kläger im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 zustehenden Besoldung. 3 Der Kläger wurde nach vorheriger Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf von der damaligen S am 9. September 1994 unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Probe zum Verwaltungsinspektor z.A. ernannt. Am 10. März 1997 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Verwaltungsinspektor ernannt. Am 23. März 1998 wurde er zum Verwaltungsoberinspektor, am 3. Juli 2001 zum Verwaltungsamtmann ernannt. Am 1. August 2001 wurde der Kläger zur damaligen B, der heutigen Beklagten, versetzt. 4 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011, bei der Beklagten eingegangen am 29. Dezember 2011, beantragte der Kläger, sein Grundgehalt rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 nach der höchsten Stufe der Grundgehaltstabelle A 11 zu bemessen. Zugleich machte er den ausstehenden Differenzbetrag für den Zeitraum bis zur Umstellung des Besoldungssystems am 1. Juli 2009 geltend. Zur Begründung führte er aus, dass die bisherige Bemessung seines Grundgehalts nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs altersdiskriminierend gewesen sei. Der Aufstieg in den Besoldungsstufen bestimme sich nach dem Besoldungsdienstalter. Dieses aber werde in unzulässiger Weise auf der Grundlage des Lebensalters des Beamten festgesetzt. 5 Die Beklagte wertete dieses Schreiben als Widerspruch gegen die dem Kläger in dem in Rede stehenden Zeitraum gezahlte Besoldung und wies diesen mit Widerspruchsbescheid vom 5. Juli 2012 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass das Bundesbesoldungsgesetz auch in der bis zum 30. Juni 2009 geltenden Fassung (BBesG a.F.) nicht gegen das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Abl. EG Nr. L 303/16) - RL 2000/78/EG - normierte Verbot der Altersdiskriminierung verstoße. Die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs beziehe sich auf den (damaligen) Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) und könne auf das Bundesbesoldungsgesetz nicht übertragen werden. Der Europäische Gerichtshof habe eine Berücksichtigung der Berufserfahrung, die sich am Dienstalter der Beschäftigten orientiere, als legitimes Ziel der Entgeltpolitik anerkannt. Eine solche Berücksichtigung der Berufserfahrung sei auch mit dem bis 2009 geltenden Besoldungsrecht erfolgt. Dieses knüpfe nicht an das Lebensalter, sondern an das Besoldungsdienstalter an, für das das Lebensalter nur einen pauschalierenden Berechnungsfaktor neben anderen Bestimmungsfaktoren bilde. Der Aufstieg in den Stufen der Bundesbesoldungsordnung A erfolge nicht anhand des Lebensalters, sondern nach der Anzahl der Dienstjahre. Im Falle der Beurlaubung ohne Besoldung verzögere er sich. Für besonders leistungsstarke Beamte könne der Stufenaufstieg schneller erfolgen. Zudem erfolge mit der Festsetzung des Besoldungsdienstalters eine pauschalierte Anerkennung von Erfahrungszeiten. Hierdurch werde es ermöglicht, der erhöhten Qualifikation älterer Bewerber ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand angemessen Rechnung zu tragen. 6 Dem von dem Kläger erhobenen Anspruch stehe darüber hinaus das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Besoldungsansprüche seien, soweit sie aus höherrangigem Recht oder aus Rechtsquellen außerhalb des Besoldungsrechts abgeleitet würden, zeitnah geltend zu machen. Dies bedeute, dass Ansprüche für einen bestimmten Zeitraum noch während des laufenden Haushaltsjahres geltend zu machen seien. Folglich könne der Kläger eine Neuberechnung der Besoldung für 2008 oder 2009 nicht mehr verlangen. 7 Der Kläger hat am 27. Juli 2012 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. 8 Zur Begründung seiner Klage macht er geltend, dass er in dem streitgegenständlichen Zeitraum durch die an Lebensaltersstufen anknüpfende Besoldungsregelung des § 28 BBesG a.F. wegen seines Alters diskriminiert worden sei. Das im streitgegenständlichen Zeitraum angewandte Besoldungssystem habe die Höhe des zu beziehenden Grundgehalts mit dem Lebensalter verknüpft; mit dem Anstieg des Lebensalters habe sich auch das jeweilige Grundgehalt erhöht. Dies benachteilige ihn in besoldungsrechtlicher Hinsicht gegenüber lebensälteren Kolleginnen und Kollegen. Diese Ungleichbehandlung verstoße gegen Art. 2 Abs. 2 a RL 2000/78/EG, da er wegen seines Alters in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als andere Personen erfahren habe. Die vergleichbare Vergütungsstaffelung des BAT sei durch den Europäischen Gerichtshof in diesem Sinne ausdrücklich als eine ungerechtfertigte, unmittelbar an das Alter anknüpfende Ungleichbehandlung bewertet worden. Rechtfertigungsgründe für diese Ungleichbehandlung seien nicht ersichtlich. Dies gelte auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG. Zwar könne die Honorierung der erworbenen Berufserfahrung ein legitimes Ziel der Entgeltpolitik darstellen. Hier sei jedoch nicht ersichtlich, dass das ursprünglich dem Bundesbesoldungsgesetz zugrundeliegende Stufensystem das Ziel verfolgt habe, die Berufserfahrung der Beamten zu honorieren. Das Besoldungsrecht in seiner alten Fassung habe keine, auch keine typisierende, normativ verbindliche Korrelation zwischen dem formalen Kriterium des Lebensalters und der hiermit einhergehenden Berufserfahrung enthalten. Honoriert worden sei vielmehr ausschließlich die Lebenserfahrung. 9 Folge der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung wegen des Alters sei, dass er für den streitgegenständlichen Zeitraum nach der höchsten Lebensaltersstufe besoldet werden müsse. Die Erfüllung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung könne im vorliegenden Fall nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe bis zur Beseitigung der Diskriminierung dieselben Vorteile gewährt würden wie die, die den Angehörigen der nicht benachteiligten Gruppe zu Gute kämen. Die einzige nicht diskriminierende Regelung innerhalb der nach Lebensaltersstufen gegliederten Besoldungsordnung sei die höchste Stufe. 10 Seinem Anspruch könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass er diesen nicht zeitnah geltend gemacht habe. Bei diesem Grundsatz handele es sich um ein Handlungsgebot, das von dem Gesetzgeber in Erfüllung des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts erst in positives Recht umgesetzt werden müsse, um Wirksamkeit zu erlangen. Dies sei vorliegend jedoch nicht geschehen. Die Besoldungsordnungen beinhalteten keine Beschränkung dergestalt, dass Besoldungsansprüche nur erfüllt werden müssten, wenn sie zeitnah geltend gemacht worden seien. Zudem sei hier für die Beklagte die Unvereinbarkeit des Lebensaltersprinzips mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot schon in der Vergangenheit erkennbar gewesen. Der Umstand, dass die Beklagte die Unvereinbarkeit des Lebensaltersprinzips mit dem unionsrechtlichen Diskriminierungsverbot über 2006 hinaus bis 2009 hingenommen habe, verbietet es, dem aufgrund seines Lebensalters diskriminierten Personenkreis nunmehr vorzuhalten, er habe die klageweise verfolgten Ansprüche nicht zeitnah geltend gemacht. Dies ergebe sich aus der Wechselseitigkeit des im Beamtenverhältnis wurzelnden Treueverhältnisses. 11 Der Kläger beantragt sinngemäß, 12 die Beklagte unter Aufhebung ihres Widerspruchsbescheids vom 5. Juli 2012 zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 die Differenz zwischen der Besoldung nach der höchsten Stufe seiner Besoldungsgruppe und der ihm in diesem Zeitraum gezahlten Besoldung zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 27. Juli 2012. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Zur Begründung verweist sie auf ihren Widerspruchsbescheid. Unter Wiederholung und Vertiefung der dortigen Ausführungen macht sie geltend, die §§ 27, 28 BBesG a.F. hätten nicht gegen das Verbot der Altersdiskriminierung verstoßen. Bei der Einstellung eines Beamten habe sich die Grundgehaltsstufe - anders als bei den nach dem BAT entlohnten Beschäftigten - nicht nach dem Lebensalter, sondern nach dem Besoldungsdienstalter bestimmt. Der Aufstieg in den Grundgehaltsstufen habe sich dann gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. „nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung" gerichtet. Für das Besoldungsdienstalter habe das Lebensalter nur einen pauschalierenden Berechnungsfaktor gebildet. 16 Die Besoldung nach dem Besoldungsdienstalter habe auf dem Gedanken beruht, dass mit der zurückgelegten Dienstzeit die Erfahrung und damit die Leistungen des Beamten wüchsen. Dies habe sich darin gezeigt, dass das Besoldungsdienstalter hinausgeschoben worden sei, wenn der Beamte, ausgewiesen durch einen fehlenden Besoldungsanspruch, nicht im Dienst gewesen sei (§ 28 Abs. 2 BBesG a.F.). Ausnahmen hiervon seien zugelassen gewesen, wenn der Beamte gemäß § 28 Abs. 3 BBesG a.F. vergleichbare Berufserfahrung gesammelt habe. Zudem habe schon das vor dem 1. Juli 2009 geltende Besoldungsrecht Instrumente vorgesehen, die zur Bemessung der Besoldung ausschließlich an die Leistung der Beamten angeknüpft hätten. Insbesondere habe die in § 27 Abs. 3 Satz 1 und 2 BBesG a.F. vorgesehene Möglichkeit der Vorweggewährung der nächsthöheren Stufe bei dauerhaft herausragenden Leistungen (Leistungsstufe) ein lebensaltersunabhängiges Bemessungskriterium dargestellt. Gleiches habe für den umgekehrten Fall der Möglichkeit der Stufenhemmung gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 und 4 BBesG a.F. gegolten. Anders als beim BAT sei der Stufenaufstieg nach dem Willen des Besoldungsgesetzgebers folglich kein Automatismus gewesen. 17 Zwar habe das Besoldungsdienstalter Einfluss auf die Ersteinstufung und darüber hinaus auch Einfluss auf die weitere Stufenentwicklung; dennoch seien Ersteinstufung und Aufsteigen in die verschiedenen Grundgehaltsstufen zu unterscheiden. Nachdem die Ersteinstufung erfolgt sei, habe das Lebensalter für den weiteren Aufstieg überhaupt keine Rolle mehr gespielt. Auch soweit das weitere Aufsteigen in den Grundgehaltsstufen mittelbar von der erstmaligen Festsetzung des Besoldungsdienstalters abhängig gewesen sei, weil sich von diesem Ausgangspunkt die Stufenlaufzeiten nach § 27 Abs. 2 BBesG a.F. bemessen hätten, könne die Klage nicht hierauf gestützt werden, weil die Ersteinstufung des Klägers bereits zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als die hier einschlägigen Richtlinien-Vorgaben noch nicht gegolten hätten. Die verlängerte Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG habe erst am 2. Dezember 2006 geendet. Vor Ablauf der Umsetzungsfrist für den Mitgliedstaat sei auch ein auf das Primärrecht gestütztes Altersdiskriminierungsverbot nicht unmittelbar anwendbar. Es sei weder Zweck der Richtlinie noch entspreche es ihrem Geltungszeitraum, rückwirkend in Tatbestände der Vergangenheit einzugreifen. Eine solche Rückwirkung würde aber vorliegen, wenn man aufgrund der erstmaligen Festsetzung des Besoldungsdienstalters, die zum Festsetzungszeitpunkt unstreitig keine altersdiskriminierende Wirkung im Rechtssinn hätte haben können, auch die weiteren Stufenaufstiege als altersbezogen werten würde, obwohl diese Aufstiege sich tatsächlich nach der Dienstzeit und nach der Leistung gerichtet hätten. 18 Im Übrigen wäre eine etwaige Altersdiskriminierung aufgrund der §§ 27, 28 BBesG a.F. jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78 gerechtfertigt. Die Besoldung nach den §§ 27, 28 BBesG a.F. habe im Sinne dieser Bestimmung legitimen Zielen gedient; mit ihr habe die Berufserfahrung honoriert werden sollen. Die Einführung der Regelungen zum Stufeneinstieg in § 28 BBesG a.F. im Jahr 1990 sei deshalb erfolgt, weil die seit 1957 im Bundesbesoldungsgesetz verankerte stärker individualisierte Anrechnungsregelung in der Praxis nicht mehr handhabbar gewesen sei. Durch die neu eingeführten generalisierenden Regelungen seien Abgrenzungsprobleme vermieden worden; dies habe der Rechtssicherheit gedient. Das Abstellen auf das Besoldungsdienstalter sei auch ein erforderliches Mittel des Gesetzgebers gewesen. Der Umstand, dass seit dem Inkrafttreten des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes vom 5. Februar 2009 bei der Festsetzung der Grundgehaltsstufe nur noch auf Erfahrungszeiten abgestellt werde, spreche nicht gegen die Erforderlichkeit der §§ 27, 28 BBesG a.F. zur Erreichung des Ziels, die Berufserfahrung zu honorieren. Vielmehr sei das seit dem 1. Juli 2009 geltende Besoldungsrecht lediglich eine Weiterentwicklung eines bereits zuvor (wenn auch in pauschaler Weise) vor- und innerdienstliche Erfahrungen berücksichtigenden Systems. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die Mitgliedstaaten sowohl bei der Entscheidung, welches von mehreren Zielen sie konkret verfolgten, als auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu dessen Erreichung, über einen weiten Ermessensspielraum verfügten. Vor diesem Hintergrund seien die hier streitigen Regelungen auch angemessen. Der Gesetzgeber habe in diesem Zusammenhang auch die Besonderheiten des beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses berücksichtigen dürfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) sei das Lebensalter als typisierendes Indiz für berufliche Erfahrungen oder erfahrungsadäquate Qualifikationen berücksichtigungsfähig. Zudem werde die Gesamtwirkung der hier ineinander greifenden Vorschriften verkürzt, wenn sie auf den isolierten Akt der Berechnung des Besoldungsdienstalters reduziert werde. Schließlich würden in der Praxis lebensältere Beamte nur eingestellt, wenn sie ihre Ausbildung in angemessener Zeit absolviert hätten oder wenn sie (zu höherem Lebensalter führende) relevante Berufserfahrung oder förderliche außerberufliche Erfahrungen gesammelt oder weitere für den Dienstherrn nutzbringende Qualifikation(en) erworben hätten. Damit führe das Besoldungsdienstalter des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. — wenn auch in pauschalierender Weise — im Ergebnis zu einer dem Bundesbesoldungsgesetz in der gegenwärtigen Fassung durchaus vergleichbaren Berücksichtigung vordienstlicher Erfahrungs- und Qualifikationszeiten. 19 Dem Anspruch des Klägers stehe ferner das beamtenrechtliche Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung entgegen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts habe ein Beamter Besoldungsansprüche, die nicht in besoldungsrechtlichen Vorschriften geregelt seien, zeitnah geltend zu machen: Der Beamte müsse den Anspruch noch in dem Haushaltsjahr geltend machen, für das Leistungen verlangt würden. Dieser Grundsatz folge aus den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses als einem wechselseitig bindenden Treueverhältnis. Ihm stehe auch der unionsrechtliche Äquivalenz- und Effektivitätsgrundsatz nicht entgegen. Der Europäische Gerichtshof habe bereits mehrfach anerkannt, dass die Festsetzung nationaler Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Voraussetzung sei, dass die Fristen nicht ungünstiger ausgestaltet seien als bei Verfahren, die rein innerstaatliches Recht beträfen, und sie die Ausübung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten. Diese Anforderungen seien erfüllt. Die durch das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung erfolgte Begrenzung rückwirkender Ansprüche sei schließlich auch nicht unbillig. Die betroffenen Beamten hätten aufgrund der Gesamtumstände - namentlich der zeitliche Abläufe, der hierzu in der Vergangenheit ergangenen gerichtlichen Entscheidungen sowie der diesbezüglichen öffentlichen Diskussion und der Diskussion um die Neuregelung des Besoldungsrechts zum 1. Juli 2009 - hinreichend Gelegenheit gehabt, sich mit den in Rede stehenden Ansprüchen zu befassen und diese "zeitnah" im Sinne der genannten Rechtsprechung geltend zu machen. 20 In jedem Fall habe der Kläger keinen Anspruch darauf, aus der Endstufe der maßgeblichen Besoldungsgruppe besoldet zu werden. Konkrete Regelungen für den Fall einer — vermeintlich — diskriminierenden gesetzlichen Regelung sähe die Richtline nicht vor. Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsse nicht zwangsläufig die Variante einer „Anpassung nach oben" gewählt werden. Hier sei aus kompetenzrechtlichen Gründen grundsätzlich dem Gesetzgeber die Entscheidung überlassen, in welcher Weise er den festgestellten Gleichheitsverstoß beheben wolle. Zudem hätte eine generelle Anpassung „nach oben" die absurde praktische Konsequenz, dass die überwiegende Anzahl aller Besoldungsempfänger, nämlich diejenigen, die noch nicht die letzte Stufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht hätten, so besoldet würde wie die kleinere Gruppe derjenigen langjährigen Besoldungsempfänger, die bereits die Endstufe erreicht hätten. 21 Die Beteiligten haben sich in ihren Schriftsätzen vom 20. Februar 2013 und vom 7. März 2013 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die Entscheidung kann gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit in ihren Schriftsätzen vom 20. Februar 2013 und vom 7. März 2013 einverstanden erklärt haben. 25 Der von dem Kläger schriftsätzlich formulierte Klageantrag war in dem im Tatbestand wiedergegebenen Sinne auszulegen. Da die geforderte Nachzahlung wie die Zahlung der Besoldung selbst keinen vorherigen Verwaltungsakt voraussetzt, ist davon auszugehen, dass auch mit der vorliegenden Klage unmittelbar die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung des streitigen Differenzbetrages begehrt wird. Ferner ist entsprechend der schriftsätzlichen Antragsformulierung davon auszugehen, dass der Kläger - unabhängig von den Ausführungen zum Streitwert - den Klagebetrag nicht im Sinne der dortigen Ausführungen beziffern, sondern (abstrakt) durch die Bezeichnung der für die Differenz maßgeblichen Bezugsgrößen bestimmen wollte. 26 Die so verstandene Klage hat in vollem Umfang Erfolg. 27 Sie ist zulässig. 28 Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch ohne die Bezifferung des klageweise begehrten Betrages hinreichend bestimmt. § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO schreibt vor, dass die Klage den Kläger, den Beklagten und den Klagegegenstand bezeichnen muss. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Klage. Der Klagegegenstand ist durch das Begehren auf Zahlung der Differenz zwischen der jeweiligen tatsächlichen Besoldung des Klägers und der Besoldung nach der Endstufe der jeweiligen Besoldungsgruppe und durch die Angabe des Zeitraums, für den der Anspruch geltend gemacht wird, hinreichend bestimmt. Einer konkreten Bezifferung bedarf es insoweit nicht. 29 Ebenso die ständige Rechtsprechung der Kammer zu Besoldungsansprüchen von Beamten mit drei oder mehr Kindern auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, vgl. etwa Urteile vom 11. Mai 2007 – 13 K 465/04, 13 K 578/04, 13 K 804/05 und 13 K 5733/05 –, veröffentlicht in NRWE und juris. 30 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 einen Anspruch auf die Zahlung von weiterer Besoldung in der im Tenor genannten Höhe. Er hat nämlich einen Anspruch auf die Zahlung der Differenz zwischen der ihm tatsächlich für den genannten Zeitraum gezahlten Besoldung und der Besoldung nach der Endstufe der für ihn maßgeblichen Besoldungsgruppe. Der diesen Anspruch des Klägers zurückweisende Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2012 ist dementsprechend rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 31 Der Anspruch des Klägers auf Besoldung nach der Endstufe der für ihn jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe ergibt sich aus §§ 27, 28 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen im Bund 2008/2009 vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582), soweit das Jahr 2008 betroffen ist, und zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), soweit das erste Halbjahr 2009 betroffen ist, - im Folgenden angesichts der insoweit bestehenden Wortgleichheit §§ 27, 28 BBesG a.F. - sowie der Anlage IV zum Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils maßgeblichen Fassung in Verbindung mit der oben bereits genannten Richtlinie 2000/78/EG. 32 Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG ist eröffnet. Die besoldungsrechtlichen Leistungsansprüche fallen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie, weil es sich dabei um einen Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78/EG handelt. Unter Arbeitsentgelt i. S. dieser Vorschrift sind nach Art. 157 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - (vgl. Erwägungsgrund 13 RL 2000/78/EG) u. a. Gehälter und alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Dienstherr aufgrund des Dienstverhältnisses dem Beamten unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen zuwendet. Hierzu zählen namentlich auch die Dienstbezüge des Beamten. 33 Ebenso bereits Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 52/09 -, juris, Rdn. 11, im Hinblick auf den Auslandszuschlag; dem folgend für die hier streitigen Bezüge Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 139. 34 Die für die Besoldung des Klägers in dem streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. führen in dem hier streitigen Punkt der Zuordnung der Beamten zu den Besoldungsstufen zu einer Diskriminierung wegen des Alters (dazu unter 1.) und sind insoweit nicht gerechtfertigt (dazu unter 2.). Da die Richtlinie 2000/78/EG unmittelbar anwendbar ist, führt dieser Verstoß dazu, dass die entsprechenden Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. nicht anzuwenden sind (dazu unter 3.). Hieraus ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf Besoldung nach der Endstufe der für ihn maßgeblichen Besoldungsgruppe (dazu unter 4.). Dieser ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger ihn nicht schon im jeweiligen Haushaltsjahr geltend gemacht hat (dazu unter 5.); der Anspruch ist auch nicht verjährt (dazu unter 6.). 35 1. Die für die Besoldung des Klägers in dem Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2009 maßgeblichen Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. enthielten im Hinblick auf die Bemessung der Besoldung nach Besoldungsstufen unterhalb der Endstufe eine unmittelbare Diskriminierung der Betroffenen im Sinne von Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2000/78/EG. 36 Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. a RL 2000/78/EG liegt eine solche unmittelbare Diskriminierung dann vor, wenn eine Person wegen eines der in Art. 1 RL 2000/78/EG genannten Gründe - hier wegen des Alters - in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung als eine andere Person erfährt. Ob eine in diesem Sinne vergleichbare Situation gegeben ist, muss mit Blick auf die jeweils konkret in Rede stehende Vorschrift entschieden werden. 37 Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG a.F. wurde das Grundgehalt, soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsahen, nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmte sich gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Gemäß § 27 Abs. 2 BBesG a.F. stieg das Grundgehalt bis zur fünften Stufe im Abstand von zwei Jahren, bis zur neunten Stufe im Abstand von drei Jahren und darüber hinaus im Abstand von vier Jahren. Bei dauerhaft herausragenden Leistungen konnte für Beamte und Soldaten der Besoldungsgruppe A gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 BBesG a.F. die nächsthöhere Stufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden (Leistungsstufe). Wurde festgestellt, dass die Leistung des Beamten oder Soldaten nicht den mit dem Amt verbundenen durchschnittlichen Anforderungen entsprach, verblieb er nach § 27 Abs. 3 Satz 3 BBesG a.F. in seiner bisherigen Stufe, bis seine Leistung ein Aufsteigen in die nächsthöhere Stufe rechtfertigte. 38 Gemäß § 28 Abs. 1 BBesG a.F. begann das nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. für die Besoldung maßgebliche Besoldungsdienstalter am Ersten des Monats, in dem der Beamte das 21. Lebensjahr vollendet hatte. Weitere Regelungen zum Hinausschieben des Beginns des Besoldungsdienstalters um Zeiten nach Vollendung des 31. bzw. 35. Lebensjahres, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestanden hatte, enthielt § 28 Abs. 2 BBesG a.F. 39 Die Festsetzung des Besoldungsdienstalters auf den Ersten des Monats, in dem das 21. Lebensjahr vollendet wurde, und die daran anknüpfende Besoldung nach Besoldungsdienstaltersstufen ist eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Alters: Beamte der Beklagten wie der Kläger erfuhren in dem streitgegenständlichen Zeitraum im Hinblick auf ihre Besoldung eine weniger günstige Behandlung als andere Beamte der Beklagten, die sich allein hinsichtlich des höheren Lebensalters von ihnen unterschieden. Für einen lebensälteren Beamten, der nach derselben Ausbildung zeitgleich mit einem dienstjüngeren Beamten eingestellt worden war, also über dieselbe Berufserfahrung verfügte, hatte die Beklagte nach § 28 Abs. 1 BBesG a.F. ein seinem Geburtsdatum entsprechendes höheres Besoldungsdienstalter festzusetzen. Betrug der Abstand im Lebensalter mehr als zwei Jahre, war das Besoldungsdienstalter des älteren Beamten entsprechend höher und war dieser allein deshalb einer höheren Besoldungsstufe zuzuordnen als der jüngere Beamte. Mithin erhielt der lebensältere Beamte allein aufgrund seines höheren Lebensalters eine Besoldung aus einer höheren Stufe. Damit erfuhren Personen in einer vergleichbaren Situation wegen ihres Alters eine unterschiedliche Behandlung. Für lebensjüngere Beamte war diese im Sinne der Richtlinie „weniger günstig“. 40 Im Ergebnis wie hier Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 146 ff.; Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 -, juris, Rdn. 88; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. August 2012 - 9 K 1175/11.F -, juris, Rdn. 30 ff.; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. November 2012 - 7 K 215.12 -, juris, Rdn. 66. 41 Es kann auch nicht festgestellt werden, dass sich diese Ungleichbehandlung nicht ausgewirkt hätte, weil das Lebensalter von Beamten bei der erstmaligen Ernennung stets ungefähr gleich gewesen wäre. Selbst bei Laufbahnbewerbern unterscheidet sich dieses typischerweise um mehrere Jahre, was in dem System zu einem Unterschied von ggfs. mehreren Stufen im Grundgehalt führen musste. Ausgewirkt hat sich die Ungleichbehandlung zudem im Verhältnis zu den sog. Aufstiegsbeamten, die nach einer längeren Dienstzeit die Befähigung zu einer höheren Laufbahn erwerben und dann erst Berufserfahrung zur Erledigung der umfangreicheren und schwierigeren Aufgaben ihrer jetzt höheren Laufbahn erwerben können. 42 Ebenso Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 -, juris, Rdn. 90. 43 Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass das hier bis zum 30. Juni 2009 anzuwendende Besoldungsrecht der §§ 27, 28 BBesG a.F. tatsächlich nicht an das Lebensalter der Beamten anknüpfte, sondern an deren Besoldungsdienstalter, für welches das Lebensalter lediglich einen „pauschalierenden Berechnungsfaktor“ gebildet habe. 44 So aber etwa auch Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17.09 -, juris, Rdn. 16; dem folgend Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 K 613/10 -, juris, Rdn. 11; Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. März 2011 - 26 K 203.09 -, juris, Rdn. 14 ff.; Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 15. November 2011 - 4 K 1163/10 WE -, juris, Rdn. 25; Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 -, juris, Rdn. 19; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 858/12.TR -, juris, Rdn. 32; Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 16. November 2012 - 13 A 4677/12 -, juris, Rdn. 30 f.; ähnlich auch schon Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Januar 2010 - 11 A 216/08 -, juris, Rdn. 18 f. 45 Gesichtspunkte wie etwa die Berufserfahrung oder die Leistung eines Beamten änderten nichts an der Maßgeblichkeit des Kriteriums des zu Beginn der Laufbahn erreichten Lebensalters, des Einstellungslebensalters, für die Berechnung des Besoldungsdienstalters. Die genannten weiteren Faktoren wirkten sich erst auf den anschließenden Stufenaufstieg aus. 46 Wie hier Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 -, juris, Rdn. 90; dem folgend Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 151. 47 Diese Ungleichbehandlung wegen des Lebensalters beschränkte sich auch nicht auf die erstmalige Einstufung der Beamtinnen und Beamten, sondern setzte sich bei der Bemessung der weiteren Besoldung fort. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG a.F. bestimmte sich nämlich das Aufsteigen in den Stufen - nach der erstmaligen Zuordnung zu einer Besoldungsstufe bei der Einstellung - nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung. Das insoweit vorrangig maßgebliche Besoldungsdienstalter aber stieg nach der Einstellung grundsätzlich entsprechend dem Lebensalter an - wenngleich insofern dann parallel zu dem Zuwachs an Berufserfahrung - mit der Folge, dass ein bei der Einstellung auf Grund seines (Einstellungs-)Lebensalters einer höheren Besoldungsstufe zugeordneter Beamter auch im weiteren Verlauf diesen Abstand zu einem dienstjüngeren Kollegen grundsätzlich wahrte, bis beide die Endstufe ihrer Besoldungsgruppe erreicht hatten. Dass diese Differenz nicht durchgängig gleich blieb, sondern sich bei dem Übergang in die Besoldungsstufen sechs und zehn, bei denen sich die „Wartezeit“ jeweils um ein Jahr erhöhte, zeitweise modifizierte, änderte nichts daran, dass ein lebensjüngerer Beamter allein wegen seines geringeren (Einstellungs-)Lebensalters dauerhaft, d.h. bis zum Erreichen der Endstufe, eine niedrigere Besoldung erhielt als ein lebensälterer, aber im übrigen vergleichbarer Beamter. 48 Ebenso Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 153; Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 -, juris, Rdn. 88. 49 Dem Einkommensvergleich und der sich daraus ergebenden - langfristigen - Besoldungsdifferenz zwischen lebensjünger und lebensälter eingestellten Beamten kann nicht der Umstand entgegengehalten werden, dass das Beamtenverhältnis als ein lebenslanges Beschäftigungsverhältnis angelegt sei, welches nur in sehr wenigen Ausnahmefällen vorzeitig beendet werde. Zwar ist die vorgenannte Bewertung des Beamtenverhältnisses als ein auf Dauer angelegtes Dienst- und Treueverhältnisses zutreffend; allerdings ist die Erwägung, der dienstjünger eingestellte Beamte erziele schon wegen der längeren aktiven Dienstzeit in der Regel ein höheres Lebenserwerbseinkommen, bei der - hier gebotenen - rechtlichen Beurteilung nicht zielführend. Rechtlich ist für die Prüfung einer unmittelbaren Benachteiligung auf die konkret vergleichbare Besoldungshöhe abzustellen, so dass die (hypothetische) Dauer des aktiven Beamtenverhältnisses insgesamt außer Betracht zu bleiben hat. Dass durch gesetzliche Regelungen im weiteren Verlauf des Beschäftigungsverhältnisses eine Umkehr der Benachteiligung lebensjüngerer Beamte eintritt, durch die wiederum bezogen auf ein lebenslanges Beschäftigungsverhältnis ein besoldungsrechtlicher Ausgleich eintritt, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. 50 Ebenso Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 154. 51 Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 2 BBesG a.F. Zwar modifizierte diese Bestimmung den Beginn des Besoldungsdienstalters im Hinblick auf Zeiten nach dem 31. Lebensjahr, in denen kein Anspruch auf Besoldung bestand. Daraus ergibt sich aber gerade, dass die Berechnung des Besoldungsdienstalters bei der Einstellung bis zu diesem Zeitpunkt ausschließlich anhand des Lebensalters erfolgte, also von anderen Umständen wie der Berufserfahrung unabhängig war. Zudem war das Lebensalter auch nach diesem Zeitpunkt noch von maßgeblicher Bedeutung für die Berechnung des Besoldungsdienstalters. Auch diejenigen Beamten, die später erstmalig ernannt wurden, erhielten nämlich aufgrund des höheren Einstellungslebensalters eine höhere Vergütung, weil die über das 31. Lebensjahr hinausgehende Zeit (die schon zur fünften Stufe führte) nach näherer Maßgabe wie folgt angerechnet wurde: Hatte der Beamte ab dem 31. Lebensjahr Anspruch auf Besoldung oder auf Bezüge aus einem anderen Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 28 Abs. 2 BBesG a.F., wurde die Zeit vollständig angerechnet, unabhängig davon, ob die zuvor ausgeübte, den Besoldungsanspruch begründende Tätigkeit Berufserfahrung für die jetzige Tätigkeit vermittelte. Abgestellt wurde allein auf den Status und nicht auf die dem früheren Amt zugeordneten Aufgaben oder die hierfür erforderlichen Kenntnisse. Fehlte es an einem solchem Anspruch auf Besoldung oder entsprechende Bezüge, so wurde die Zeit nach dem 31. Lebensjahr bis zum 35. Lebensjahr überwiegend, nämlich zu drei Vierteln angerechnet (nach dem Gesetz wurde das Besoldungsdienstalter um ein Viertel der Zeit nach dem 31. Lebensjahr hinausgeschoben, § 28 Abs. 2 BBesG a.F.). Die Zeit nach der Vollendung des 35. Lebensjahrs wurde immerhin noch zur Hälfte angerechnet. 52 Ebenso zu der Bewertung mit Blick auf § 28 Abs. 2 BBesG a.F. Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 -, juris, Rdn. 89; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. August 2012 - 9 K 1175/11.F -, juris, Rdn. 32. 53 Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Gesetz mit der in § 27 Abs. 3 BBesG a.F. geschaffenen Möglichkeit eines vorzeitigen Aufrückens in einer Besoldungsstufe bei dauerhaft herausragenden Leistungen bzw. des Verbleibens in einer Dienstaltersstufe bei unterdurchschnittlichen Leistungen auch eine Leistungskomponente beinhaltete. Der turnusmäßige Stufenaufstieg war damit rechtlich zwar kein Automatismus; allerdings änderten diese Modifikationen, die im Übrigen hinsichtlich des vorzeitigen Aufrückens schon von Rechts wegen nur einen kleinen Teil der Beamtenschaft betrafen (vgl. § 27 Abs. 3 Satz 2 BBesG a.F.), nichts daran, dass sich die Zuordnung zu den Besoldungsdienstaltersstufen prinzipiell nach dem Lebensalter im Zeitpunkt der Übernahme in das Beamtenverhältnis richtete. 54 Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 147; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. August 2012 - 9 K 1175/11.F -, juris, Rdn. 34; a.A. scheinbar Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 -, juris, Rdn. 19. 55 Dem Umstand, dass das Zusammenwirken der §§ 27, 28 BBesG a.F. mit den Besoldungsstufen gemäß der Anlage IV zu einer Diskriminierung wegen des Alters führte, kann schließlich auch nicht entgegen gehalten werden, dass im Zeitpunkt der Ersteinstufung des Klägers in eine Besoldungsstufe auf der Grundlage seines damaligen Besoldungsdienstalters die Richtlinie 2000/78/EG und dementsprechend das daraus abzuleitende Diskriminierungsverbot noch nicht galten. Auch wenn die weitere Entwicklung der Stufenzuordnung des Klägers von dem Fortschritt seiner beruflichen Erfahrung abhing, schließt dies die Kausalität der altersdiskriminierenden Ersteinstufung des Klägers hier schon deshalb nicht aus, weil die weitere Entwicklung der Besoldungsstufen - wie oben ausgeführt - unmittelbar an die erstmalige Einstufung anknüpfte, deren Wirkungen also hierdurch perpetuiert wurden. 56 Ebenso im Ergebnis Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 153: „Die auf dem Einstellungslebensalter beruhende Differenz des Besoldungsdienstalters blieb erhalten ...“. 57 Im Übrigen kann es hier auch deshalb nicht auf den Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung des Klägers zu einer der Besoldungsstufen ankommen, weil sich der von dem Kläger geltend gemachte Besoldungsanspruch aus der Unbeachtlichkeit der Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. ableitet, soweit sie - allgemein - eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters darstellen. Die Frage des Umfangs der (Un‑)Wirksamkeit und damit der Anwendbarkeit der hier maßgeblichen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. hängt aber nicht von der individuellen Situation des Klägers ab. 58 Der Umstand, dass sich die Höhe der Besoldung der Beamten über ihre Zuordnung zu den Besoldungsstufen nach ihrem Besoldungsdienstalter richtete, stellt hiernach eine Diskriminierung wegen des Alters dar, weil das Besoldungsdienstalter maßgeblich durch das Einstellungslebensalter bestimmt wurde. 59 2. Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gerechtfertigt. 60 Nach dieser Vorschrift können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. 61 Als legitime Ziele kommen nur sozialpolitische Ziele in Betracht. Bei der Wahl der Maßnahmen zur Erreichung seiner Ziele verfügt der nationale Normgeber über einen weiten Ermessensspielraum. Die Wahl kann auf politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen oder fiskalischen Erwägungen beruhen, wobei letztere für sich allein nicht ausreichen. Die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Maßnahme ist nachgewiesen, wenn sie im Hinblick auf das verfolgte Ziel nicht unvernünftig erscheint und auf Beweismittel gestützt ist, deren Beweiskraft das nationale Gericht zu beurteilen hat. 62 Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 158 m.w.N. 63 Selbst wenn man davon ausginge, dass die mit der im Jahr 1990 erfolgten Neuregelung der §§ 27, 28 BBesG a.F. angestrebte Annäherung an den BAT wie auch an die Richterbesoldung und die damit verbundene Vereinfachung und Flexibilisierung des System des Besoldungsdienstalters 64 - vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 149 - , 65 jedenfalls aber die durch den Stufenaufstieg angestrebte Honorierung von Berufserfahrung, legitime Ziele in dem o.g. Sinne darstellen würden, 66 für Letzteres wohl Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24. Juni 2010 - 5 K 17.09 -, juris, Rdn. 17, Verwaltungsgericht Chemnitz, Urteil vom 3. Februar 2011 - 3 K 613/10 -, juris, Rdn. 12, Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25. März 2011 - 26 K 203.09 -, juris, Rdn. 14 ff., Verwaltungsgericht Weimar, Urteil vom 15. November 2011 - 4 K 1163/10 WE -, juris, Rdn. 22 ff., Verwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 15. Februar 2012 - 1 A 106/10 -, juris, Rdn. 20, Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 858/12.TR -, juris, Rdn. 29 ff., 67 wären die in Rede stehenden Regelungen als Mittel zu Erreichung dieser Ziele nicht erforderlich. Dies folgt schon daraus, dass für die Höhe der Besoldung ein Kriterium, das auf dem Dienstalter oder der Berufserfahrung beruht, ohne auf das Lebensalter abzustellen, im Hinblick auf die Richtlinie 2000/78/EG zur Verwirklichung der vorgenannten Ziele - nämlich der Vermeidung einer Diskriminierung wegen des Alters - eindeutig geeigneter ist. 68 So ausdrücklich für den Bereich des BAT Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. September 2011 - 2 C-297/10 -, Hennigs, juris, Rdn. 77; wie hier für den Bereich der Beamtenbesoldung Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 160; Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 -, juris, Rdn. 104 ff.; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. August 2012 - 9 K 1175/11.F -, juris, Rdn. 38, a.A. Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 858/12.TR -, juris, Rdn. 31 ff., unter Hinweis auf den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, 69 Dies ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Bundesgesetzgeber zum 1. Juli 2009 mit der Neufassung der §§ 27, 28 BBesG ein System der Erfahrungsstufen eingeführt hat, das die Besoldung der Betroffenen nunmehr unabhängig von ihrem Lebensalter und damit diskriminierungsfrei regelt. 70 In diese Richtung auch Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. November 2012 - 7 K 215.12 -, juris, Rdn. 74. 71 Dass eine solche Regelung nicht schon in dem hier in Rede stehenden Zeitraum hätte getroffen werden können, ist nicht ersichtlich und auch von der Beklagten nicht geltend gemacht worden. Auf die Gründe für die Einführung der streitgegenständlichen Regelungen im Jahr 1990 kommt es angesichts eines jedenfalls im Jahr 2008 möglichen, altersunabhängigen Regelungssystems nicht an. 72 3. Die RL 2000/78/EG ist schließlich auch unmittelbar anwendbar, so dass sich der Kläger auf sie berufen kann. 73 Sie ist im Hinblick auf die Gleichbehandlung im Besoldungsrecht nicht vollständig in deutsches Recht umgesetzt. 74 Rechtsvorschriften, die der Richtlinie entgegenstehen, müssen aufgehoben bzw. geändert oder es muss auf andere rechtstechnisch geeignete Weise und für die von der Richtlinie Begünstigten erkennbar erreicht werden, dass die sich aus der Richtlinie ergebende Rechtslage Bestandteil der mitgliedstaatlichen Rechtsordnung wird. Diesen Anforderungen wurden die §§ 27 und 28 BBesG a. F. nicht gerecht, da sie - wie oben dargelegt - eine Diskriminierung wegen des Alters darstellten. Insoweit ist die Richtlinie nicht umgesetzt worden; es wäre erforderlich gewesen, diese Vorschriften zu ändern. 75 Auch der Erlass des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) hat nicht zu einer vollständigen Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht geführt. Zwar verfolgt dieses Gesetz das Ziel, Benachteiligungen aus den in § 1 AGG genannten Gründen - dazu zählen auch Benachteiligungen wegen des Alters - zu verhindern oder zu beseitigen. Es begründet jedoch keine eigenständigen Leistungsansprüche; eine bloße Gewährung von Sekundäransprüchen auf Entschädigung und Schadensersatz schöpft den Gehalt der Richtlinie nicht aus. 76 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 56/09 -, juris, Rdn. 19. 77 Die Regelung des § 7 Abs. 2 AGG, wonach Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, unwirksam sind, reicht zur Umsetzung der Richtlinie im Bereich des Besoldungsrechts ebenfalls nicht aus. Dabei kann dahinstehen, ob dies bereits daraus folgt, dass das Bundesbesoldungsgesetz insoweit die speziellere Regelung darstellt; in jedem Fall ist die Regelung in § 7 Abs. 2 AGG im Hinblick auf die detaillierten Regelungen im Bundesbesoldungsgesetz 2008 und 2009 nicht hinreichend bestimmt, da aus ihr der verbleibende besoldungsrechtliche Regelungsbestand nicht hinreichend verlässlich abgeleitet werden könnte. 78 Ebenso im Ergebnis mit Blick auf das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 166. 79 Die maßgeblichen Vorschriften der RL 2000/78/EG - insbesondere die Art. 1 bis 3 und 16 - sind inhaltlich unbedingt und hinreichend genau, so dass sie geeignet sind, unmittelbare Rechtswirkungen zu entfalten. Insbesondere ergibt sich aus Art. 16 Buchst. a RL 2000/78/EG zweifelsfrei die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, alle dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufenden Rechtsvorschriften aufzuheben bzw. zu ändern. 80 Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 161 m.w.N. 81 Schließlich ist auch die Umsetzungsfrist der Richtlinie vor dem hier relevanten Zeitpunkt, d. h. vor dem 1. Januar 2008, abgelaufen (vgl. Art. 18 RL 2000/78/EG). 82 Als Folge der unmittelbaren Geltung der RL 2000/78/EG sind die auf das Lebensalter abstellenden Bestimmungen zur Festsetzung des Besoldungsdienstalters in den §§ 27, 28 BBesG a. F. insoweit unanwendbar, als diese Vorschriften mit Unionsrecht nicht in Einklang stehen. 83 Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 168. 84 4. Sind die §§ 27, 28 BBesG a.F. in Verbindung mit der jeweiligen Anlage IV hiernach in dem o.g. Umfang nicht anzuwenden, weil sie eine nicht gerechtfertigte und damit unzulässige Diskriminierung wegen des Alters enthalten, steht dem Kläger ein Anspruch auf die Zahlung der Differenz zwischen der ihm in dem streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich gezahlten Besoldung und der Besoldung nach der Endstufe der jeweils maßgeblichen Besoldungsgruppe zu. Insoweit hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main in seinem bereits zitierten Urteil vom 20. August 2012 - 9 K 1175/11.F -, juris, Rdn. 41 bis 45, Folgendes ausgeführt: 85 „Die Folge der nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung des Klägers wegen seines Alters ist, dass er nach der höchsten Stufe der Besoldungsgruppe A 10, d. h. dem dieser Gruppe zugeordneten Endgrundgehalt besoldet werden muss. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 3 Abs. 1 S. 1 BBesG a.F., der allerdings keine Aussage zur Höhe der Besoldung trifft. Die Höhe des Besoldungsanspruchs ermittelt sich anhand des § 27 Abs. 1, 2 BBesG a.F. i.V.m. der Besoldungsordnung A und den hessischen Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzen, in denen die Grundgehaltssätze für die Ämter der Besoldungsordnung A aufsteigend nach Stufen ausgewiesen sind. Weil eine solche Staffelung lebensjüngere Beamtinnen und Beamte gegenüber lebensälteren diskriminiert, darf diese Staffelung aber nicht auf die lebensjüngeren Beamtinnen und Beamten, zu denen der Kläger gehört, angewendet werden. 86 Das Verbot der Anwendung dieser Staffelung folgt unmittelbar aus europäischem Recht. Wie oben ausgeführt, müssen gemäß Art. 16 RL 2000/78 EG die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass Rechtsvorschriften, die dem Gleichbehandlungssatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden. Hat ein Mitgliedstaat die Aufhebung diskriminierenden nationalen Rechts unterlassen, kann er sich unter anderem gegenüber seinen Beschäftigten wie hier dem Kläger nicht auf die mangelnde Umsetzung und Befolgung der RL berufen, darf also die diskriminierende Regelung nicht zu ihren Lasten anwenden. Dieses Anwendungsverbot bzw. der korrespondierende Anwendungsvorrang des Unionsrechts ist von allen Organen der Mitgliedstaaten, hier also auch von der erkennenden Kammer als Teil der rechtsprechenden Gewalt zu beachten. 87 Das bedeutet allerdings nicht, dass die Besoldungsordnung A in Bezug auf die Besoldungsgruppe A 10 im Ganzen unanwendbar wäre mit der Folge, dass es überhaupt keinen gesetzlichen Maßstab für die Erfüllung des zugunsten des Klägers bestehenden Besoldungsanspruchs aus § 3 Abs. 1 S. 1 BBesG gäbe. Die Beachtung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung bedeutet lediglich, dass die Besoldungsordnung A nur in dem Umfang angewendet werden darf, in welchem sie den Kläger oder andere lebensjüngere Beamte, Beamtinnen nicht wegen seines/ihres Alters diskriminiert. 88 Die Erfüllung des unionsrechtlichen Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung kann im Fall einer unionsrechtswidrigen Diskriminierung nur dadurch gewährleistet werden, dass den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vorteile gewährt werden wie die, die den Angehörigen der nicht benachteiligten Gruppe zugutekommen, wobei diese Regelung, solange das Unionsrecht nicht richtig durchgeführt ist, das einzig gültige Bezugssystem bleibt (EuGH, U. v. 26.1. 1999 - Rs. C 18/95 - EuZW 1999, 380, 384 Rn. 57 m.w.N. – „Terhoeve“; 22.6.2011- Rs. C-399/09 – EAS VO(EWG) 1408/71 Anhang Nr. 7 Rn. 51 – „Landtová“). Die einzig nicht diskriminierende Regelung innerhalb der nach Stufen gegliederten Besoldungsordnung für die Besoldungsgruppe A 10 ist deren höchste Stufe 12. Ihre – allein mögliche - Anwendung hat zur Folge, dass der Kläger Anspruch auf das Endgrundgehalt. Nur diese Rechtsfolge – die sogenannte „Anpassung nach oben“ (vgl. BAG, U. v. 10.11.2011, a.a.O. S. 163 Rn. 19) – verhindert innerhalb des bestehenden Besoldungssystems eine Diskriminierung des Klägers wegen seines Alters. 89 Die Rechtsfolge einer „Anpassung nach oben“ entspricht im Übrigen auch der Systematik der Besoldungsordnung A. Deren Kennzeichen ist ein stufenförmiges Ansteigen des Grundgehalts bis zur Endstufe.“ 90 Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer an. 91 Ebenso im Ergebnis auch schon Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 -, juris, Rdn. 107 ff.; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. November 2012 - 7 K 215.12 -, juris, Rdn. 78 ff. 92 Einer solchen Anpassung „nach oben“ kann nach Auffassung der Kammer nicht entgegen gehalten werden, dass sie zu wenig differenziert sei und die tatsächlichen Verhältnisse nur unzureichend berücksichtige, und dass es deshalb geboten sei, im Wege einer konkreten Betrachtungsweise die Vergleichsgruppe zu ermitteln, welcher gegenüber der Kläger in besoldungsrechtlicher Hinsicht, mithin in Bezug auf die Festsetzung des Besoldungsdienstalters, benachteiligt sei und danach festzustellen, in welcher Weise ein Ausgleich dieser (besoldungsrechtlichen) Benachteiligung innerhalb der Vergleichsgruppe erfolgen könne. 93 So aber Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 170 ff. 94 Eine solche Vergleichsbetrachtung, etwa unter Heranziehung der Regelungen über mögliche (Regel-)Höchstaltersgrenzen, 95 so etwa Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rdn. 172, 96 ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Besoldung der Beamten durch Gesetz geregelt wird (§ 2 Abs. 1 BBesG). Sind Teile der hiernach maßgeblichen gesetzlichen Regelung wegen des Verstoßes gegen europarechtliche Bestimmungen unanwendbar, richten sich die besoldungsrechtlichen Ansprüche der Beamten nach den verbleibenden gesetzlichen Regelungen. Wie auch die Beklagte zu Recht ausgeführt hat, obliegt es dem Gesetzgeber, sich für einen bestimmten - nicht über das Ziel hinausschießenden - Nachteilsausgleich zu entscheiden. Hat er dies (noch) nicht getan, kommt es nicht den Gerichten zu, an Stelle des Gesetzgebers tätig zu werden. Vielmehr sind die Gerichte nur berechtigt - aber damit auch verpflichtet - die in Rede stehenden Besoldungsansprüche nach den fortbestehenden, diskriminierungsfreien Besoldungsregelungen, also innerhalb des von dem Gesetzgeber vorgegebenen Systems, zu bestimmen. In dem für den streitgegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Regelungssystem ist aber allein eine Besoldung der betroffenen Beamten nach der Endstufe ihrer jeweiligen Besoldungsgruppe diskriminierungsfrei. 97 Ebenso Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. August 2012 - 9 K 1175/11.F -, juris, Rdn. 44. 98 Soweit das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt in der genannten Entscheidung (Rdn. 175) meint, es sei nicht zu beanstanden, dass die dort befürwortete modifizierende Anwendung der Regelungen der §§ 27, 28 BBesG a. F. über die bloße Nichtanwendung eines Teils des Normtextes hinausgehe, weil sich die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG anders nicht herstellen lasse, überzeugt dies nicht. Ob eine derartige Unmöglichkeit der Herstellung der vollen Wirksamkeit eine über die Nichtanwendung der europarechtswidrigen Norm(teile) hinausgehende, richterrechtliche Bestimmung eines Rechtsbefehls rechtfertigen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Da jedenfalls die Besoldung der Beamten aus der jeweiligen Endstufe keine Diskriminierung des Alters bewirkt, wird auch hierdurch die volle Wirksamkeit der Richtlinie 2000/78/EG hergestellt. Für eine darüber hinausgehende richterliche Rechtsetzung besteht daher keine Rechtfertigung. 99 Einer Bestimmung der Besoldungsansprüche eines Beamten unter Rückgriff auf eine - etwa nach einer (Regel-)Höchstaltersgrenze zu bestimmende - Vergleichsgruppe steht aber nicht nur entgegen, dass eine entsprechende Regelung in den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes a.F. nicht als „minus“ enthalten war und deshalb als diskriminierungsfrei fortbestehend angesehen werden könnte. Ein Vergleich des betroffenen Beamten mit einem Beamten, der mit dem höchst möglichen Alter eingestellt worden wäre, und einer entsprechenden Bestimmung der jeweiligen Gehaltsdifferenz steht zudem entgegen, dass keine einheitliche (Regel-)Höchstaltersgrenze für die Einstellung in das Beamtenverhältnis bestand und besteht. Entsprechend käme eine solche Vergleichsbetrachtung je nach der Laufbahn bzw. Laufbahngruppe des Betroffenen oder sonstigen individuellen Besonderheiten zu unterschiedlichen Besoldungsansprüchen der Beamten. Eine derart differenzierende und den Einzelfall in den Blick nehmende Betrachtung widerspricht aber dem System einheitlicher Besoldung wie es dem Bundesbesoldungsgesetz in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum, aber auch heute noch, zu Grunde liegt. Auch eine solche Regelung kann daher nur der Gesetzgeber treffen. 100 5. Der Anspruch des Klägers auf höhere Besoldung ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger ihn nicht zeitnah, d.h. nicht im jeweiligen Kalenderjahr, geltend gemacht hat. Die zeitnahe Geltendmachung ist keine Voraussetzung des hier streitigen Besoldungsanspruchs. 101 Wie hier Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 -, juris, Rdn. 114 ff.; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. August 2012 - 9 K 1175/11.F -, juris, Rdn. 46 ff.; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 13. November 2012 - 7 K 215.12 -, juris, Rdn. 86; a.A. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 180 ff.; Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - RO 1 K 12.685 -, juris, Rdn. 19 f. 102 Grundsätzlich bedarf die Auszahlung der einem Beamten zustehenden gesetzlichen Besoldung keines Antrags und damit auch keiner zeitnahen Geltendmachung. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beamte auf die gesetzliche Besoldung nicht verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Sein Gehalt muss ihm somit auch ohne besonderen Antrag überwiesen werden. Nichts anderes gilt aber für die Besoldung, auf die der Beamte trotz entgegenstehender innerstaatlicher Bestimmungen einen Anspruch hat, weil diese Einschränkungen wegen Europarechtswidrigkeit nicht anzuwenden sind. 103 Insoweit a.A. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 182. 104 Soweit dem entgegen gehalten wird, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 24. November 1998 einen allgemeinen Rechtsgrundsatz aufgestellt habe, dass Besoldungsansprüche zeitnah und damit bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, geltend gemacht werden müssten, 105 so wohl Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 858/12.TR -, juris, Rdn. 35 ff., Verwaltungsgericht Hannover, Urteil vom 16. November 2012 - 13 A 4677/12 -, juris, Rdn. 20 ff.; ähnlich Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 17. Oktober 2012 - RO 1 K 12.685 -, juris, Rdn. 19, für den Fall dass ein Beamter sich in der Vergangenheit „mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben“ habe, 106 gibt die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts dies nach Auffassung der Kammer nicht her. 107 Das Bundesverfassungsgericht hat in der genannten Entscheidung im Hinblick auf die Verpflichtung des Gesetzgebers, den seinerzeit in Bezug auf die Alimentation von Beamten mit drei und mehr Kindern festgestellten Verfassungsverstoß zu beseitigen, ausgeführt, dass eine allgemeine rückwirkende Behebung mit Blick auf die Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht geboten sei. Eine rückwirkende Behebung sei jedoch ‑ jeweils soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah gerichtlich geltend gemacht worden sei ‑ sowohl hinsichtlich der dortigen Kläger der Ausgangsverfahren als auch solcher Kläger, über deren Anspruch noch nicht abschließend entschieden worden sei, erforderlich. 108 Aus diesen Erwägungen zu dem Umfang der gesetzgeberischen Beseitigungspflicht kann aber nicht allgemein abgeleitet werden, dass ein Anspruch auf höhere Besoldung im jeweils laufenden Kalenderjahr geltend gemacht werden müsste, um nicht unterzugehen. 109 Ebenso unter ausdrücklichem Hinweis auf den Gesetzgeber als Adressat dieses Grundsatzes Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. August 2012 - 9 K 1175/11.F -, juris, Rdn. 47 ff. 110 Eine solche gravierende Einschränkung der Ansprüche eines Beamten kann allein im Wege der Auslegung beamtenrechtlicher Grundsätze nicht herbeigeführt werden, sondern bedürfte einer ausdrücklichen Entscheidung des Gesetzgebers. Eine solche liegt jedoch nicht vor. Vielmehr widerspräche die Annahme eines solchen Grundsatzes den gesetzgeberischen Entscheidungen, schon die Fälligkeit des Besoldungsanspruchs nicht von einem Antrag des Beamten abhängig zu machen (vgl. § 3 BBesG) und auch einen Verzicht auf die Besoldung grundsätzlich nicht zuzulassen (§ 2 Abs. 3 BBesG). Zudem liefen bei der Annahme eines solchen Grundsatzes auch die allgemein anerkannten Grundsätze über die Möglichkeit der Verjährung von Besoldungsansprüchen entsprechend § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ins Leere. 111 Darüber hinaus stünde der Anwendung eines solchen Grundsatzes jedenfalls in dem hier relevanten Zusammenhang auch der europarechtliche Effektivitätsgrundsatz entgegen. 112 Ebenso Verwaltungsgericht Halle, Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 -, juris, Rdn. 115 ff. 113 Insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in der genannten Entscheidung verwiesen, denen das Gericht folgt. 114 Insoweit a.A. Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -, juris, Rdn. 183; Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 25. September 2012 - 1 K 858/12.TR -, juris, Rdn. 36 f. 115 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Erwägung des Bundesverwaltungsgerichts, schon ein Antragserfordernis sei für unionsrechtlich begründete Ansprüche mit dem Effektivitätsgrundsatz nicht vereinbar, 116 Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. Januar 2013 - 2 C 10/12 -, juris, Rdn. 27, zu dem unionsrechtlichen Urlaubsabgeltungsanspruch nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG, 117 erst recht dazu führt, dass derartige Ansprüche - und damit auch der hier geltend gemachte - nicht von einer zeitnahen Geltendmachung in dem o.g. Sinne abhängen können. 118 6. Gegenüber den vom Kläger geltend gemachten Besoldungsnachzahlungsansprüchen kann die Beklagte sich auch nicht mit Erfolg auf Verjährung berufen. 119 Zwar bedarf die Erhebung der Verjährungseinrede keiner bestimmten Form oder spezifischen Ausdrucksweise, so dass mit dem Einwand, der Kläger habe seine Ansprüche nicht zeitnah, also nicht rechtzeitig geltend gemacht, zugleich wirksam die Einrede der Verjährung erhoben worden ist. Allerdings gelten für die Verjährung von Besoldungsansprüchen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend und damit auch die in § 195 BGB normierte regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 120 In diesem Sinne sind die Besoldungsansprüche des Klägers nicht vor dem 1. Januar 2008 entstanden, so dass ihre Geltendmachung durch den Kläger mit seinem vor Jahresende eingegangenen Antrag vom 21. Dezember 2011, den die Beklagte zutreffend als Widerspruch gegen die Höhe der Besoldung gewertet hat, die Verjährung wirksam gehemmt hat. Die Verjährung wird zum einen gehemmt durch die Erhebung der Klage auf Leistung, § 204 Abs. 1 Nr. BGB. Des Weiteren wird in Fällen wie dem vorliegenden, in denen die Zulässigkeit des Rechtswegs von einer Vorentscheidung der Behörde nach § 126 Abs. 2 Bundesbeamtengesetz abhängig ist, die Verjährung gehemmt, wenn der Beamte Widerspruch bei der Behörde einlegt oder einen als Widerspruch zu behandelnden Antrag stellt. Dies folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB, wonach die Verjährung durch die Einreichung des Antrags bei einer Behörde gehemmt wird, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird. 121 Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band III, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, K § 3 Rdn. 37; ebenso zu § 210 BGB a.F. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 9. März 1979 - 6 C 11.78 -, BVerwGE 57, 306 (308 f.). 122 Dem steht schließlich auch in Bezug auf den Monat Januar 2008 nicht entgegen, dass Dienstbezüge eines Beamten nach § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG monatlich im Voraus gezahlt werden. Da die Entstehung des Besoldungsanspruchs des Beamten davon abhängt, dass sein Beamtenverhältnis am 1. des jeweiligen Monats besteht, regelt § 3 Abs. 5 Satz 1 BBesG nur die Vorausleistungspflicht des Dienstherrn, ohne jedoch die Entstehung des Anspruchs und damit dessen Fälligkeit in den Vormonat vorzuverlagern. 123 Der dem Kläger nach alledem zustehende Besoldungsanspruch berechnet sich wie folgt: 124 Monat tatsächlich gezahlte Bezüge Stufe 12 Differenz Januar 2008bis Dezember 2008 A 11 Stufe 9 3.110,74 Euro 3.337,81 Euro 227,07 Euro monatlich12 x = 2.724,84 Euro Januar 2009bis Juni 2009 A 11 Stufe 9 3.197,84 Euro 3.431,27 Euro 233,43 Euro monatlich6 x = 1.400,58 Euro 125 Entsprechend hat der Kläger einen Anspruch auf die Zahlung von insgesamt 4.125,42 Euro (= 2.724,84 Euro + 1.400,58 Euro). 126 Der Kläger hat schließlich auch einen Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit. Dieser Anspruch beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB. Dabei bildet der dem Kläger zuzusprechende – ihm tatsächlich zustehende – Betrag die maßgebliche Grundlage. Für den Zinsanspruch ist grundsätzlich nicht erheblich, ob und wie ein Kläger die Höhe seines Anspruchs auf Alimentation selbst angibt, es sei denn er beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich, was hier aber nicht anzunehmen ist. Einem Kläger ist nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. 127 Ebenso die ständige Rechtsprechung der Kammer zu Besoldungsansprüchen von Beamten mit drei oder mehr Kindern auf der Grundlage des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, vgl. etwa Urteil vom 11. Mai 2007 – 13 K 465/04 -, veröffentlicht in NRWE und juris. 128 Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von Zahlungsansprüchen handelt, ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag auch nicht zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes Aufgabe der Beklagten bzw. der Fachgerichte. 129 Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. Januar 2007 ‑ 1 A 3433/05 ‑, veröffentlicht in NRWE und juris. 130 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 131 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 709 Zivilprozessordnung.