Urteil
4 K 5550/05
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:1011.4K5550.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit das Verfahren in der Hauptsache erledigt ist, wird es eingestellt. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 3/5, die Klägerin zu 2/5. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin betreibt das Kalkwerk G in X, Stadtteil S2. Als Abbaugebiet genehmigt ist ihr der Steinbruch S2-Nord und -Süd. In den zu dem Kalkwerk gehörenden Steinbrüchen werden derzeit jährlich rund 7,5 Mio. t Schiefer und Kalkstein abgebaut. Östlich an den Steinbruch S2-Nord schließt das ehemalige Sedimentationsbecken (SB) F an. Es wird als Deponie für das Abraummaterial aus dem Steinbruch S2-Nord genutzt. Vom Hauptdamm des SB aus verläuft der F, ein Fließgewässer, von Nordosten nach Südwesten. 3 Im Jahre 1995 wurden Pläne der Klägerin bekannt, das Gebiet zu erweitern. Unter dem 30. Juni 2003 stellte die Klägerin beim Beklagten einen darauf gerichteten Antrag nach § 31 WHG. Der Antrag sieht zum einen eine Erweiterung nach Nordosten (Steinbruch S2-Nordost), zum anderen den Neuaufschluss eines im Südosten des bisherigen Abbaugebietes liegenden Areals (Steinbruch T) vor. Betroffen sind verschiedene Flurstücke der G1, sowie der G2. Beide Gemarkungen gehören zum Stadtgebiet der Stadt X. Die von dem Antrag umfassten Flächen sind im Gebietsentwicklungsplan 1999 der Bezirksregierung E (GEP 1999) als Bereich für Sicherung und Abbau oberflächennaher Bodenschätze dargestellt. 4 Der Neuaufschluss des Steinbruches T ist nach dem Antrag in drei Phasen vorgesehen, beginnend im Jahre 2005. Die letzte Phase soll im Jahre 2048 abgeschlossen sein. Insgesamt sollen 221 Mio. t Kalkstein und 16 Mio. t Schiefer abgebaut werden. Die bei dem Erstaufschluss anfallenden Abraummassen sollen zum SB F transportiert werden. Dieser Abraumtransport soll im Jahre 2012 oder 2013 beendet sein. Das Gelände um das SB F soll neu gestaltet werden. Bereits bis 2009 soll für den F eine neue Trasse hergestellt werden. Der bei der Erweiterung des Steinbruchs um das Gebiet S2-Nordost anfallende Mutterboden und Abraum soll ebenfalls zum SB F verbracht werden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Antragsunterlagen (16 Ordner, Beiakten H. 18-33 zu 4 K 5476/05) Bezug genommen. 5 Der Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 11. November 2005 die Zulässigkeit des Vorhabens fest. Der Planfeststellungsbeschluss enthält in seinem Abschnitt V. Nebenbestimmungen. Unter F. Immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen" (Blatt 73 ff.) sind dort unter anderem folgende Regelungen getroffen: 6 2. Regelmäßige Betriebszeit Die regelmäßige werktägliche Betriebszeit für Arbeiten in den beiden Steinbrüchen wird wie folgt festgelegt: - montags bis freitags 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr - samstags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr Gewinnungssprengungen dürfen während dieser Betriebszeit nur zwischen 8.00 Uhr und 12.00 Uhr und 15.00 Uhr und 17.00 Uhr durchgeführt werden. Darüber hinaus sind Sprengungen samstags nicht zulässig. Eine Abweichung von diesen Beschränkungen ist nur bei sicherheitsrelevanten Belangen zulässig. ... ... 16. Zerkleinerung übergroßer Gesteinsstücke Bohr- und Sprengarbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung sind zur Minimierung von Lärmimmissionen an Samstagen nicht zulässig und an den übrigen Werktagen (Montag bis Freitag) auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Dies gilt insbesondere bei der Zerkleinerung übergroßer Gesteinsstücke am äußeren Rand der sprengtechnischen Abbaugrenze. Bei der Knäpperzerkleinerung ist jeweils das Verfahren einzusetzen, das dem neuesten Stand der Technik entspricht." 7 Der Planfeststellungsbeschluss wurde der Klägerin am 22. November 2005 zugestellt. 8 Am 21. Dezember 2005 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie ursprünglich verschiedene Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses angegriffen hat. 9 Der Beklagte berichtigte den Planfeststellungsbeschluss mit Bescheid vom 9. März 2006. Im Hinblick darauf hat die Klägerin einen Teil ihres Klagebegehrens für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich dieser Erledigungserklärung angeschlossen. Im Streit steht nunmehr noch der Umfang des Abgrabungsbetriebes an Samstagen. 10 Mit Bescheid vom 10. Juli 2006 ordnete der Beklagte auf Antrag der Klägerin die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses an. Auf beigefügte Planunterlagen wurde Bezug genommen. Mit weiterem Bescheid vom 2. Mai 2007 nahm er wiederum unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine weitere Änderung des Planfeststellungsbeschlusses vor. Der Standort des zur Erschließung der Steinbrüche S2 und T geplanten Tunnels wurde um etwa 100 m nach Norden verlegt. Auf beigefügte Planunterlagen wurde Bezug genommen. Zudem erließ der Beklagte unter dem 31. Mai 2007 einen weiteren Berichtigungsbescheid, der die Nebenbestimmung V.F.16 betraf. Diese Nebenbestimmung bezieht sich nunmehr auf Arbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung insgesamt, nicht mehr, wie ursprünglich, nur auf Bohr- und Sprengarbeiten. Gegen diesen weiteren Berichtigungsbescheid legte die Klägerin mit Schreiben vom 12. Juli 2007 Widerspruch ein. 11 Zur Begründung ihrer Klage macht sie geltend, sie habe nachgewiesen, dass die immissionsschutzrechtlichen Richtwerte der TA Lärm sicher eingehalten würden. Dies gelte auch für den Samstagsbetrieb. Ihn dürfe der Beklagte nicht wie geschehen einschränken. Der Beklagte dürfe nicht etwa im Rahmen der planerischen Abwägung frei über die Betriebszeiten entscheiden. Dies verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die planerische Abwägung sei in diesem Punkt von vorneherein nicht eröffnet. Davon abgesehen wäre sie hier aber auch fehlerhaft, da die Bedeutung des uneingeschränkten Samstagsbetriebes für die Klägerin sowie die gesetzgeberische Wertung des Samstages als normalen Werktag nicht oder nicht ausreichend in die Abwägung eingestellt worden seien. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des der Klägerin erteilten Planfeststellungsbeschlusses vom 11. November 2005 in der Gestalt der Änderungen vom 9. März 2006, 10. Juli 2006, 2. Mai 2007 und 31. Mai 2007 zu verpflichten, 14 1. a) die Nebenbestimmung V.F.2 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend abzuändern, dass als werktägliche Betriebszeiten für Montag bis Samstag 6.00 bis 22.00 Uhr festgelegt werden und die Beschränkung entfällt, dass Sprengungen samstags nicht zulässig sind", 15 b) hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. 16 2. a) die Nebenbestimmung V.F.16 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend neu zu fassen, dass die Beschränkung entfällt, derzufolge die Bohr- und Sprengarbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung an Samstagen nicht zulässig sind", 17 b) hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.16 unter Aufrechterhaltung im Übrigen dahingehend neu zu fassen, dass die Beschränkung entfällt, derzufolge die Arbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung an Samstagen nicht zulässig sind", 18 c) äußerst hilfsweise, die Nebenbestimmung V.F.16 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu fassen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er ist der Auffassung, das Gericht könne den Planfeststellungsbeschluss nur daraufhin überprüfen, ob Abwägungsfehler vorlägen. Solche Fehler beständen hier nicht. Er habe richtig erkannt, dass ihm aufgrund des Planungsermessens ein Abwägungsspielraum zustehe und diesen ausgefüllt. Dabei habe er die widerstreitenden Belange in einer Weise zu einem Ausgleich gebracht, die zu ihren objektiven Gewichtigkeiten nicht außer Verhältnis stehe. Namentlich beruft er sich auf § 50 BImSchG und macht geltend, die Werte nach der TA Lärm seien als bloße Richtwerte lediglich eine Orientierungshilfe. 22 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die in den Parallelverfahren 4 K 5476/05 (Beiakten H. 1-39) und 4 L 1465/06 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war es - deklaratorisch - einzustellen. 25 Die Klage im Übrigen hat keinen Erfolg. Der Hauptantrag zu 1 ist schon unzulässig. Der Hilfsantrag zu 1 sowie die Anträge zu 2 sind zulässig, aber nicht begründet. 26 I. Die Klage ist mit dem Hilfsantrag zu 1. und den Anträgen zu 2. zulässig. 27 1. Der Klageantrag zu 1a (Hauptantrag zu 1) ist unzulässig. 28 1.1. Die Klägerin ist hinsichtlich des insoweit gestellten Verpflichtungsantrages nicht klagebefugt, denn sie kann nicht geltend machen, durch die Unterlassung des Beklagten, die von ihr formulierte Nebenbestimmung in den Planfeststellungsbeschluss aufzunehmen, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ein Anspruch der Klägerin auf Aufnahme gerade dieser Nebenbestimmung scheidet offensichtlich aus. 29 Planfeststellungsbeschlüsse sind Verwaltungsakte, die nach planerischem Ermessen ergehen. Dabei sind Auflagen oder inhaltliche Einschränkungen der Vorhabenzulassung nicht ausgeschlossen. Ist der Vorhabenträger der Auffassung, dass derartige Auflagen oder inhaltliche Einschränkungen rechtswidrig sind und ihn in seinen Rechten verletzen, so steht es ihm frei, sie mit der Anfechtungsklage anzugreifen, 30 vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 11 C 2.00 -, BVerwGE 112, 221. 31 Ein Anspruch auf Aufnahme einer ganz bestimmten anderen Nebenbestimmung ergibt sich daraus aber nicht. Er wäre mit dem planerischen Ermessen der Behörde nicht zu vereinbaren. 32 1.2. Das als Minus in dem Verpflichtungsantrag zu 1a enthaltene Anfechtungsbegehren ist isoliert ebenfalls nicht zulässig. Die gegen belastende Nebenbestimmungen grundsätzlich (oben 1.1.) statthafte Anfechtungsklage ist nicht gegeben, wenn eine isolierte Aufhebbarkeit offensichtlich von vorneherein ausscheidet. So liegt es hier. Dies ergibt sich daraus, dass mit einem Wegfall der Regelungen zu den Betriebszeiten ein für die planerische Abwägung wesentlicher Belang ungeregelt bliebe. 33 1.3. Eine Teilanfechtung der Nebenbestimmung über die Betriebszeiten in der Weise, dass nach Aufhebung des angefochtenen Teils die von der Klägerin begehrte Regelung übrig bliebe, ist ebenfalls nicht möglich. Dem steht die Fassung der Nebenbestimmung entgegen, über die das Gericht nicht verfügen kann. 34 2. Der Hilfsantrag zu 1b ist jedoch zulässig. Die Klägerin ist insoweit klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO). Ihr kann nicht entgegengehalten werden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Neubescheidung offensichtlich ausscheidet, da er mit dem planerischen Ermessen des Beklagten nicht zu vereinbaren wäre. Anders als bei einem auf die Aufnahme einer bestimmten Formulierung gerichteten Antrag (oben 1.1.) wird die planerische Freiheit der Behörde respektiert, indem ihr eine bestimmte Fassung der Nebenbestimmung nicht vorgegeben wird. Die planerische Freiheit wird auch nicht dadurch über Gebühr eingeschränkt, indem aus dem bestehenden Regelungsgeflecht ein einzelner Punkt herausgegriffen wird. Allerdings ist ein solches Vorgehen nur zulässig, wenn die planerische Abwägung im übrigen von dem Einzelpunkt unberührt bleibt. Insoweit kann eine Parallele zur Rechtsprechung zum Rechtsschutz Dritter gegen Planfeststellungsbeschlüsse gezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung haben Dritte nur einen Anspruch auf Planergänzung und nicht auf Planaufhebung, wenn die Rechtswidrigkeit nur auf einem die Gesamtplanung nicht beruhenden Mangel beruht, der durch Planergänzung ausgeräumt werden kann, 35 vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Juli 1978 - IV 79.76 -, BVerwGE 56, 133, und vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 -, BVerwGE 71, 150. 36 Der Grundgedanke dieser Rechtsprechung lässt sich auf den hier vorliegenden Fall übertragen: Der Angriff gegen eine Regelung des Planfeststellungsbeschlusses soll möglichst nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt führen. Statt dessen soll, wie den Interessen der Dritten durch Hinzufügung von Schutzauflagen, so hier den Interessen des Vorhabenträgers durch eine Veränderung der Nebenbestimmung Rechnung getragen werden. Allerdings setzt ein darauf gerichteter Anspruch voraus, dass ein solches Vorgehen ohne Eingriff in das planerische Gefüge möglich ist. Zum Wegfall der Klagebefugnis führt dieser Gesichtspunkt aber nur, wenn diese Voraussetzung offensichtlich zu verneinen wäre. 37 Vgl. zu allem bereits das Urteil der Kammer vom 30. März 2006 - 4 K 2310/03 -. 38 Dies ist hier nicht der Fall. Im Gegenteil liegt die Voraussetzung sogar vor. Der Bescheidungsantrag ist auf eine Neubescheidung gerichtet, die das planerische Gefüge im übrigen unberührt lässt. Allerdings geht es der Klägerin um die Festlegung weitergehender Betriebszeiten als bisher. Diese Ausweitung lässt die planerische Gesamtkonzeption im übrigen aber bestehen. Weitere, bisher nicht berücksichtigte Belange werden nicht betroffen. Solches hat auch der Beklagte niemals geltend gemacht. Vielmehr hat die planerische Abwägung der übrigen Belange auf der Grundlage der Pläne der Klägerin stattgefunden, die die in der Nebenbestimmung vorgenommene Einschränkung der Betriebszeiten gerade nicht vorsehen. 39 3. Die Klageanträge zu 2 sind zulässig. Dies gilt auch für den insoweit gestellten Hauptantrag und ersten Hilfsantrag. Das Problem, dass dem Beklagten als Planfeststellungsbehörde eine bestimmte Fassung der Nebenbestimmung aufgezwungen werden soll (oben 1.1.), stellt sich insoweit nur scheinbar. Der Sache nach handelt es sich bei dem Antrag entgegen der Formulierung um ein Anfechtungsbegehren (§ 88 VwGO). Die Nebenbestimmung V.F.16 soll teilweise aufgehoben werden, indem die Worte an Samstagen nicht zulässig und an den übrigen Werktagen (Montag bis Freitag)" entfallen. Die Regelung ist teilbar und kann in der angegebenen Weise teilweise angefochten und ggf. aufgehoben werden. Erfolgt die Aufhebung in diesem Umfang, geht die Regelung nur noch dahin, dass die in der Bestimmung genannten Arbeiten auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren sind. 40 4. Der Bescheid des Beklagten vom 31. Mai 2007 konnte mit zum Gegenstand der Klageanträge gemacht werden. Dies gilt unabhängig von der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob es sich bei diesem Bescheid um einen selbstständigen mit dem Rechtsbehelf des Widerspruches angreifbaren Verwaltungsakt oder um die bloße Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 42 VwVfG NRW handelt. Ungeachtet der nach ihrer Auffassung offenstehenden Möglichkeit, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen, war die Klägerin nicht gehindert, ihn unmittelbar in das Klageverfahren einzubeziehen. Die Klägerin verlangt insgesamt eine Änderung oder Ergänzung von Nebenbestimmungen des Planfeststellungsbeschlusses. Dieses Begehren kann sie zulässigerweise auf diejenige Fassung des Bescheides beziehen, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aktuell ist. Dies ergibt sich daraus, dass maßgebliche Sach- und Rechtslage jedenfalls für das Verpflichtungsbegehren diejenige im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist. Aus Gründen der Prozessökonomie kann nichts anderes gelten, wenn sich das Verlangen nach Neugestaltung der Nebenbestimmungen - wie hier - teilweise als Anfechtungsbegehren darstellt (oben 3.). Der Beklagte hat dem auch nicht widersprochen, sondern im Gegenteil darauf gedrungen, den Bescheid vom 31. Mai 2007 ebenfalls zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen. 41 II. Mit dem zulässigen Begehren (Hilfsantrag zu 1 b, Antrag zu 2) ist die Klage nicht begründet. 42 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung hinsichtlich der in der Nebenbestimmung V.F.2 geregelten Betriebszeiten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Nebenbestimmung V.F.2 ist rechtmäßig. Die dort vorgesehene Einschränkung der Betriebszeiten an Samstagen auf die Zeit von 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr ist im Rahmen der planerischen Abwägung zulässig. Das gleiche gilt für den Ausschluss von Sprengungen an Samstagen. 43 1.1. Von der rechtstechnischen Einkleidung her war es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte die Betriebszeiten durch Nebenbestimmung festlegte. Daran war er insbesondere nicht durch § 36 Abs. 1 VwVfG NRW gehindert. Auf die in Planfeststellungsbeschlüssen enthaltenen Nebenbestimmungen findet über § 72 Abs. 1 VwVfG NRW der § 36 VwVfG NRW nur hinsichtlich seiner Absätze 2 und 3 Anwendung. § 36 Abs. 1 VwVfG NRW ist dagegen nicht einschlägig, da Planfeststellungsbeschlüsse nicht zu den Verwaltungsakten gehören, auf die ein Anspruch besteht. 44 Vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 74 Rdnr. 87. 45 Gerade für den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss lässt § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG Auflagen zu, um nachteilige Wirkungen für andere zu verhüten oder auszugleichen. 46 1.2. Für die Aufnahme von Nebenbestimmungen in Planfeststellungsbeschlüsse bestehen allerdings materielle Schranken. Die Planungsentscheidung ist eine einheitliche Entscheidung, die nicht allein durch planerische Gestaltungsfreiheit, sondern gerade auch durch Bindung an rechtliche Gebote und Verbote gekennzeichnet ist. Die bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange sind überdies zumeist selbst durch gesetzliche Ausgestaltung mehr oder minder rechtlich vorgeprägt und stehen nicht in jeder Beziehung und in vollem Umfang zur Disposition des Plangebers. 47 Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2000 - 4 A 18.99 -, BverwGE 112, 140. 48 Nebenbestimmungen kommen vor allem in Betracht, wo Fachgesetze Anforderungen stellen, die das Vorhaben ohne Einhaltung der Nebenbestimmung nicht erfüllen würde. Insoweit kommt den Stellungnahmen der im Verfahren beteiligten Behörden auch dann Bedeutung zu, wenn die betreffende gesetzliche Vorschrift kein zwingendes Verbot aufstellt, sondern Raum für eine behördliche Genehmigung lässt. Zwar haben Planfeststellungsbeschlüsse Konzentrationswirkung und ersetzen die sonst erforderlichen behördlichen Genehmigungen (§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW). Die fehlende Zustimmung einer Fachbehörde kann im Rahmen des planerischen Ermessens grundsätzlich überwunden werden. Die von der Fachbehörde vertretenen Belange sind aber in jedem Fall mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die planerische Abwägung einzustellen. Die insoweit bestehenden gesetzlichen Regelungen sind als Optimierungsgebote zu berücksichtigen. Die Verkennung eines solchen Optimierungsgebots führt zu einer Abwägungsfehleinschätzung und damit zu einem auch im gerichtlichen Verfahren beachtlichen Mangel der Entscheidung, 49 vgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 74 Rdnr. 56 h, § 75 Rdnrn. 10 ff. 50 Derartige fachliche Belange hat der Beklagte aber nicht verkannt. 51 1.2.1. Eine Situation, in der fachliche Belange zwingend durch die in der Nebenbestimmung vorgesehene Beschränkung der Betriebszeiten zu gewährleisten wären, besteht hier allerdings nicht. Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 (i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1) BImSchG, der den in § 4 Abs. 1 Satz 2 WHG enthaltenen Begriff der nachteiligen Wirkungen für andere konkretisiert. Die Frage, ob schädliche Umwelteinwirkungen" im Sinne dieser Vorschrift vorliegen, richtet sich nach den einschlägigen Regelwerken, für Geräuschimmissionen nach der TA Lärm. Die TA Lärm gebietet eine Einschränkung des Samstagsbetriebes nicht. Der Beklagte geht selbst davon aus, dass sämtliche Immissionsrichtwerte, auch die Beurteilungspegel nach der TA Lärm, eingehalten wären, wenn auch an Samstagen ein Betrieb über die gesamte Tageszeit (6.00-22.00 Uhr) zugelassen würde. 52 1.2.2. Es ist dem Beklagten auch nicht ohne weiteres möglich, von den Richtwerten der TA Lärm abzuweichen. Nicht nur darf er eine Überschreitung der Richtwerte nicht zulassen, sondern er darf sie auch umgekehrt nicht nach seinem Belieben weiter verschärfen. 53 Die Beurteilungspegel nach der TA Lärm konkretisieren die Anforderungen, die im Regelfall an die Ausführung eines Vorhabens (hier: Neuaufschluss des Steinbruchs, Abbau von Schiefer und Kalkstein) hinsichtlich der Geräuschimmissionen zu stellen sind. Aufgabe dieses technischen Regelwerks, das auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51 BImSchG) erlassen wurde, ist es, einen gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug sicherzustellen. Zu diesem Zweck konkretisiert es die unbestimmten Rechtsbegriffe des BImSchG durch generelle Standards, die entsprechend der Art ihres Zustandekommens ein hohes Maß an wissenschaftlich-technischem Sachverstand verkörpern und zugleich auf abstrakt-genereller Abwägung beruhende Wertungen des hierzu berufenen Vorschriftengebers zum Ausdruck bringen. Diese auf besonderem Sachverstand gegründete, den Gesetzesvollzug vereinheitlichende normkonkretisierende Funktion würde weithin entwertet, müssten die niedergelegten Werte als bloße Mindestanforderungen begriffen werden, die im Einzelfall zu verschärfen der jeweils zuständigen Behörde überlassen bliebe. 54 Vgl. (für TA Luft) BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 -, BverwGE 114, 342; (für TA Lärm) OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, BRS 66 Nr. 177 m.w.Nachw. 55 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Bezeichnung der in der TA Lärm festgelegten einzuhaltenden Beurteilungspegel als Richtwerte". Ungeachtet dieser Bezeichnung enthält die TA Lärm verbindliche Regelungen, Festlegungen und Vorgaben. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bindet sie - nicht anders als die TA Luft - Verwaltungsbehörden und Gerichte im Rahmen ihres Regelungsgehalts. 56 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - 21 A 2723/01 -, BRS 66 Nr. 177. 57 Richtig ist zwar, dass das Immissionsschutzrecht auf die Bauleitplanung nicht unmittelbar mit verbindlichen Vorgaben eingreift, so dass es dem Plangeber unbenommen ist, einen größeren Schutz vor Geräuschimmissionen herzustellen als von der TA Lärm gefordert. Auf der Ebene der Anlagenzulassung greifen die rechtlichen Vorgaben jedoch unmittelbar. 58 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2006 - 7 D 114/05.NE - (zu Lärm) im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2002 - 4 CN 5.01 -, BRS 65 Nr. 67 (S. 337; zu Geruchsbelästigungen). 59 Soweit im Schrifttum ausgeführt wird, dass es sich bei den Richtwerten nach der TA Lärm nicht um strikte Grenzwerte handelt, die eindeutig und mit doppelseitiger Aussage die Grenze der schädlichen Umwelteinwirkungen durch Lärm markieren", bezieht sich dies auf die Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2 der TA Lärm. 60 Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Dezember 2006, Bd. II, TA Lärm Nr. 6 Rdnr. 2. 61 Eine Handhabe für eine unterschiedliche Behandlung der Zeit von 8.00 bis 17.00 Uhr und der übrigen Tageszeit an Samstagen ergibt sich hieraus nicht. Als Anlass für eine Sonderfallprüfung können diejenigen Umstände, die bereits in die Prüfung im Regelfall Eingang gefunden haben, nicht herangezogen werden. Dies gilt gerade auch für die Tageszeit der Einwirkung. 62 Vgl. Hansmann a.a.O., TA Lärm Nr. 3 Rdnr. 31. 63 Ebenso wie die Tageszeit ist im übrigen auch die Verteilung auf die Wochentage bei der Regelfallprüfung der TA Lärm berücksichtigt; das Regelwerk differenziert insoweit gerade zwischen Werktagen einerseits und Sonn- und Feiertagen andererseits (vgl. Nr. 6.5 der TA Lärm). 64 1.2.3. Das Trennungsprinzip (§ 50 BImSchG) gibt dem Beklagten ebenfalls keine Möglichkeit, höhere Anforderungen an die Vermeidung von Lärmimmissionen zu stellen als nach der TA Lärm vorgesehen. Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Vorschrift. Sie sieht vor, die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen", dass bestimmte näher bezeichnete Auswirkungen, unter anderem schädliche Umwelteinwirkungen, so weit wie möglich vermieden werden. Die zulässigen Nutzungen sollen mit anderen Worten nach dem Grundsatz größtmöglicher Vermeidung nachteiliger Wirkungen durch Immissionen geordnet werden. 65 Vgl. Hansmann a.a.O., Bd. I, BImSchG § 50 Rdnr. 33. 66 Von dieser Flächenzuordnung (räumlichen Trennung) abgesehen stellt die Bestimmung keine Ermächtigungsgrundlage für einschränkende Anordnungen gegenüber einem Vorhaben dar. 67 1.2.4. Gleichwohl bewegt sich der Beklagte im Bereich des ihm eröffneten und gerichtlich nicht zu korrigierenden Planungsermessens, wenn er trotz Einhaltung der Werte der TA Lärm die Betriebszeiten an Samstagen reduziert und Sprengungen an diesen Tagen ausschließt. Mit der Aufnahme dieser Nebenbestimmung verkennt er den Regelungsgehalt der TA Lärm nicht. Vielmehr geht er von diesem Regelwerk aus und legt die gutachterlich ermittelten Werte zugrunde. Mit den Betriebseinschränkungen für Samstage stellt er nicht in Abrede, dass die Werte auch bei Zulassung des vollen von der Klägerin beantragten Betriebes eingehalten wären. Die von ihm verlangten Einschränkungen ergeben sich nicht aus technischen Regelwerken, sondern sind Ergebnis seiner planerischen Ermessensentscheidung. Sie sind hier bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zulässig. 68 Rechtsgrundlage für die Einschränkungen ist das Gebot der Rücksichtnahme. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist, soweit er die Nachbarschaft" vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Rücksichtnahmegebotes, 69 vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BverwGE 68, 58. 70 Insoweit gelten keine anderen Anforderungen als für die einschlägigen baurechtlichen Vorschriften (§§ 34 Abs. 1, 35 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO), 71 vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 -, DVBl. 1988, 540 (zu § 35 BauGB); VG Köln, Beschluss vom 22. Juli 1991 - 4 L 1632/90 -, NVwZ 1993, 598 (zu § 15 Abs. 1 BauNVO). 72 Nach jenen Vorschriften kann unter anderem ein planungsrechtlich an sich zulässiges Vorhaben wegen seiner Rücksichtslosigkeit im Einzelfall versagt oder nur mit Einschränkungen zugelassen werden (vgl. § 15 Abs. 1 BauNVO). 73 Ähnliche Überlegungen konnte der Beklagte auch hier anstellen. Abzustellen war dabei auf die Zumutbarkeit als Ausdruck des das nachbarliche Verhältnis prägenden Gebotes der Rücksichtnahme. Sie ist bei der immissionsrechtlichen Beurteilung von Geräuschimmissionen nach einer Güterabwägung zu beurteilen. Diese Güterabwägung unterliegt weitgehend tatrichterlicher Wertung und ist damit eine Frage der Einzelfallbeurteilung, 74 vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 1998 - 10 S 3300/96 -, NVwZ-RR 1999, 569. 75 Der hier streitgegenständliche Einzelfall ist durch den außergewöhnlichen Umfang des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Abbaubetriebes - von montags bis freitags tägliche Betriebszeiten über die volle Tageszeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, Abbau von mehr als 200 Mio. t in einem Zeitraum bis in das Jahr 2048 hinein, regelmäßige impulshaltige Geräusche durch Gewinnungssprengungen und Knäpperzerkleinerungen - gekennzeichnet. Ausgehend hiervon durfte der Beklagte in seine Abwägung einbeziehen, dass die am X1 wohnenden Anwohner auch bei Einhaltung aller maßgeblichen Immissionswerte einer erheblichen Belastung ausgesetzt sein werden. Die Anwohner haben sich sowohl im Erörterungstermin des Planfeststellungsverfahrens als auch gerichtlich gegen den Abbaubetrieb zur Wehr gesetzt (vgl. das unter anderem zwischen den gleichen Beteiligten geführte Parallelverfahren 4 K 5476/05) und damit ihre Belange deutlich gemacht. 76 Das Bedürfnis dieser Anwohner, trotz der mit dem Abbaubetrieb verbundenen Beeinträchtigungen noch in ausreichendem Maße Ruhe und Erholung zu finden, ist nicht deswegen unbeachtlich, weil die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten sind. Eine Überschreitung der Richtwerte ist nicht Voraussetzung für einen abwägungsrelevanten Belang der Anwohner. In die Abwägung einzustellen ist vielmehr alles, was nach Lage der Dinge Beachtung verlangt. Dazu gehören alle mehr als nur geringfügig betroffenen schutzwürdigen Interessen der Anlieger, 77 vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 2.85 -, NVwZ 1989, 151; Urteil vom 27. Oktober 1999 - 11 A 31.98 -, NVwZ 2000, 435, jeweils m.w.Nachw. 78 Zwar streitet die Einhaltung der Richtwerte nach der TA Lärm zunächst dafür, es auch für den Samstagsbetrieb bei dem von der Klägerin beantragten Betriebsumfang zu belassen. Das dahinterstehende berechtigte Interesse der Klägerin, den Abbaubetrieb zur Wahrung und Förderung ihrer wirtschaftlichen Belange bis an die Grenze des Zulässigen auszudehnen, darf aber bei Vorliegen gewichtiger entgegengesetzter Gründe im Rahmen der planerischen Abwägung überwunden werden. Solche Gründe ergeben sich aus dem Rücksichtnahmegebot, nach dem die Siedlung X1 vor unzumutbaren Beeinträchtigungen zu schützen ist. Diesen Gedanken trägt der Beklagte durch Freihaltung gewisser Ruhezeiten an Samstagen Rechnung. Die hierzu angestellten Erwägungen sind sachgerecht. 79 Der Beklagte stellt zutreffend auf die subjektive Lärmempfindung" der Anwohner und ihr besonderes Ruhebedürfnis" ab (S. 359 f. des Planfeststellungsbeschlusses). Er verfolgt diese Belange in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise, indem er Einschränkungen des Abbaubetriebes vorsieht. Mit der Wahl des Samstages als desjenigen Tages, an dem der Abbaubetrieb nur eingeschränkt vonstatten gehen darf, orientiert er sich an der heutigen Lebenswirklichkeit, er der sich die in den letzten fünfzig Jahren gewandelten gesellschaftlichen Verhältnisse spiegeln. Ungeachtet der weiterhin fortgeltenden Einordnung des Samstages als Werktag verbringt ein Großteil der werktätigen Bevölkerung den Samstag zu Hause. Er bildet zusammen mit dem Sonntag gemeinhin den arbeitsfreien Ausklang der Woche, das Wochenende". Gerade der Samstagnachmittag gilt vielen als regelmäßige Zeit der Erholung, die bei entsprechender Witterung auch im Garten verbracht wird. 80 Vgl. BGH, Urteil vom 27. April 2005 -VIII ZR 206/04 -, NJW 2005, 2154. 81 Davon ausgehend bot gerade diese Zeit sich an, den Bewohnern der Siedlung X1 als Verschnaufpause" gegenüber einem sonst an Werktagen rund um die Uhr - mit Ausnahme der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) - stattfindenden Abbaubetrieb der Klägerin freigehalten zu werden. 82 Die Einordnung des Samstages als Werktag verkennt der Beklagte damit nicht. Er hat sich nicht etwa von der Überlegung leiten lassen, dass der Betrieb an Samstagnachmittagen von vorneherein stärkeren immissionsschutzrechtlichen Beschränkungen unterliege als an den Nachmittagen anderer Werktage. Eine solche generelle Wertung wäre in der Tat verfehlt, 83 vgl. für Sportlärm BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 77.87 -, BverwGE 81, 197 = NJW 1989, 1291 = BRS 49 Nr. 203. 84 Vielmehr war es - wie dargestellt - das Anliegen des Beklagten, den Bewohnern des Xs überhaupt eine zusätzliche Ruhephase gegenüber dem Abbaubetrieb zu verschaffen. Die Wahl des Samstagnachmittages ist aus den aufgezeigten Gründen sachgerecht, ohne dass mit ihr eine Gleichstellung des Samstages mit Sonn- und Feiertagen verbunden wäre oder auch nur die Einordnung des Samstages als Werktag in Frage gestellt würde. 85 Gleichermaßen sachgerechte Abwägungsüberlegungen hat der Beklagte für die frühen Morgenstunden (6.00 bis 8.00 Uhr) angestellt. Diese Stunden werden an Samstagen nicht anders als sonn- und feiertags von vielen Menschen zu einer gegenüber den anderen Werktagen längeren Nachtruhe ausgenutzt. 86 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist schließlich nach dem aufgezeigten Ansatz der für die Samstage vorgesehene Ausschluss der Sprengtätigkeiten. 87 Die Belange der Klägerin sind bei dieser Abwägung nicht vernachlässigt worden. Ihnen wird vor allem durch die Zulassung des vollen von ihr beantragten Betriebes von montags bis freitags Rechnung getragen, ferner durch die Zulassung eines samstäglichen Einschichtbetriebes" von 8.00 bis 17.00 Uhr. Darüber hinaus sind bei sicherheitsrelevanten Belangen Überschreitungen der festgelegten Betriebszeit ausdrücklich zulässig. Die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass sich angesichts der Einschränkung der Betriebszeit oder wegen des Ausschlusses von Sprengungen an Samstagen nicht sinnvoll arbeiten lasse. 88 2. Ähnliche Überlegungen gelten für die Nebenbestimmung V.F.16. In der Gestalt des Bescheides vom 31. Mai 2007 sind mit ihr alle Arbeiten zur Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung an Samstagen ausgeschlossen. Dies verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 89 Der rechtliche Ansatz ist der gleiche wie bei Nebenbestimmung V.F.2 (oben 1.1. und 1.2.4.): Die in der Nebenbestimmung V.F.16 gemachte Beschränkung für diese Arbeiten ist zulässig, wenn damit in abwägungsfehlerfreier Weise den berechtigten Belangen der Anwohner Rechnung getragen wird. Das ist hier der Fall. Es handelt sich um flankierende Maßnahmen, die den von dem Beklagten intendierten Effekt einer Verschnaufpause" für die Anwohner sichern sollen. Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Belange der Klägerin etwa mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt worden wären. Sie kann auch bei Unterlassen jeglicher Arbeiten der Knäpperzerkleinerung und Zehenbeseitigung an Samstagen sinnvoll arbeiten. Dies bestreitet sie selbst nicht. Die von ihr in der mündlichen Verhandlung dazu angestellten Betrachtungen liefen darauf hinaus, dass der Beklagte, ließe er wenigstens einen Teil dieser Arbeiten zu - etwa Sprengungen unter Aufrechterhaltung des Verbotes des Einsatzes von Hydraulikhammern - eine aus ihrer Sicht noch sachgerechtere Abwägung hätte treffen können, bei der ihr Wirtschaftsbetrieb effizienter hätte betrieben werden können, ohne die Belange der Anwohner in erheblichem Maße zu beschneiden. Darüber hat das Gericht jedoch nicht zu befinden. Für die gerichtliche Kontrolle des Planfeststellungsbeschlusses ist es ohne Belang, ob ein anderes Abwägungsergebnis gleichermaßen vertretbar war oder sogar noch bessere Gründe für sich hatte, solange das von der Planfeststellungsbehörde gefundene Ergebnis frei von Abwägungsfehlern zustande gekommen ist. Ein solcher Abwägungsfehler wird von der Klägerin nicht aufgezeigt. 90 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 2 VwGO. Hinsichtlich des erledigten Teils (3/5 des Streitwertes) sind die Kosten dem Beklagten auferlegt worden, da er durch Änderung des Planfeststellungsbeschlusses im wesentlichen dem Begehren der Klägerin entsprochen hat. Hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils der Klage (2/5 des Streitwertes) trägt die insoweit unterlegene Klägerin die Kosten. 91 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. 92