Beschluss
3 L 884/07
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegen.
• Die Planfeststellung für eine Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid kann auf § 20 Abs.1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr.19.3.1 gestützt werden; die fehlerhafte Zitierung einer zusätzlichen einschlägigen Vorschrift führt nicht zur Rechtswidrigkeit, sofern die UVP durchgeführt wurde.
• Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf seine formelle und materiell-rechtliche Vereinbarkeit mit einschlägigen Vorschriften (u.a. § 20 UVPG, §§ 21,22 UVPG, §§ 72–78 VwVfG NRW, RohrfernlV und TRFL) zu prüfen; erhebliche materielle Mängel müssen erkennbar sein, damit die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird.
• Die einschlägigen technischen und sicherheitsrelevanten Vorgaben (RohrfernlV, TRFL, Prüfungen durch Sachverständige nach § 6 RohrfernlV) sind maßgeblich; bei Vorliegen eines dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitskonzepts sind Bedenken gegen Betriebssicherheit und Erdbebensicherheit nicht ausreichend, den Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen.
Entscheidungsgründe
Keine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Planfeststellung für CO‑Rohrleitung • Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss ist abzulehnen, wenn das öffentliche Interesse und das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehung überwiegen. • Die Planfeststellung für eine Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid kann auf § 20 Abs.1 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr.19.3.1 gestützt werden; die fehlerhafte Zitierung einer zusätzlichen einschlägigen Vorschrift führt nicht zur Rechtswidrigkeit, sofern die UVP durchgeführt wurde. • Bei summarischer Prüfung im Eilverfahren ist die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses auf seine formelle und materiell-rechtliche Vereinbarkeit mit einschlägigen Vorschriften (u.a. § 20 UVPG, §§ 21,22 UVPG, §§ 72–78 VwVfG NRW, RohrfernlV und TRFL) zu prüfen; erhebliche materielle Mängel müssen erkennbar sein, damit die aufschiebende Wirkung wiederhergestellt wird. • Die einschlägigen technischen und sicherheitsrelevanten Vorgaben (RohrfernlV, TRFL, Prüfungen durch Sachverständige nach § 6 RohrfernlV) sind maßgeblich; bei Vorliegen eines dem Stand der Technik entsprechenden Sicherheitskonzepts sind Bedenken gegen Betriebssicherheit und Erdbebensicherheit nicht ausreichend, den Planfeststellungsbeschluss außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller ist Miteigentümer mehrerer Grundstücke entlang der geplanten Trasse einer Rohrfernleitungsanlage zum Transport gasförmigen Kohlenmonoxids zwischen Köln‑Worringen und Krefeld‑Uerdingen (DN 250, ca. 68 km). Die Betreiberin beantragte die Planfeststellung nach § 20 UVPG; der Landtag erließ zuvor ein Rohrleitungsgesetz, das die Leitung gesetzlich legitimiert. Die Planfeststellungsbehörde stellte den Plan mit Nebenbestimmungen fest und ordnete sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller erhob Einwendungen und erhob Klage; er beantragte in einem Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Hinweisen auf Gefährlichkeit des CO, mögliche Mängel bei Bauausführung, Trassenwahl, Materialeignung und Erdbebensicherheit. Die Behörde und die Beigeladene verteidigten die Entscheidung; das Gericht wertete zahlreiche Gutachten (TÜV, RW‑TÜV u.a.) und hielt eine summarische Prüfung im Eilverfahren für ausreichend. • Formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung: Die Antragsgegnerin hat das besondere Interesse schriftlich begründet und das Erfordernis des § 80 Abs.3 Satz1 VwGO beachtet; spätere Änderungen der Sachlage sind bei der Begründung nicht zu berücksichtigen. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Bei summarischer Prüfung überwiegen hier das öffentliche Interesse an schneller Realisierung (Umweltentlastung durch Wegfall der Koksvergasung, Trassenbündelungsüberlegungen) und das Interesse der Beigeladenen an sofortiger Vollziehung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an Aussetzung. • Prüfungsumfang und Erfolgsaussichten der Klage: Die Erfolgsaussichten der Hauptsache erscheinen nicht hinreichend; viele vorgebrachte Rügen betreffen spätere Ausführungsfragen oder mangelnde eigene Betroffenheit und liegen außerhalb des Prüfungsgegenstands des Planfeststellungsverfahrens. • UVP‑Pflicht und Rechtsgrundlagen: Die Maßnahme fällt wegen Länge und wassergefährdender Eigenschaften des Stoffes unter Anlage 1 Nr.19.3.1 UVPG; eine fehlerhafte ergänzende Zitatangabe beeinträchtigt die Rechtmäßigkeit nicht, da die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. • Material‑ und Betriebsparameter: Durchmesser, Volumenstrom, planfestgestellte Druckgrenzen und Werkstoffanforderungen sind ausreichend bestimmt; die planfestgestellten Betriebsdrücke verhindern höhere Belastungen, die zu materiellen Gefährdungen führen könnten. • Technischer Stand der Sicherheit: TRFL und RohrfernlV sind anzuwenden; die planfestgestellten Maßnahmen (Verformungsfähiger Werkstoff, erhöhte Erdüberdeckung, Geogrid‑Matten, Absperrarmaturen, Leckerkennungssysteme wie Massenbilanzierung, Druckwelle und Membranschlauch/LEOS, Betriebszentrale, Prüfungen) entsprechen nach Gutachten dem Stand der Technik. • Erdbebensicherheit: RW‑TÜV‑Gutachten und ergänzende Stellungnahmen kommen zu dem Ergebnis, dass die Trasse erdbebensicher eingeordnet und ausgelegt ist; hierzu bestehen keine hinreichenden Zweifel. • Entscheidungsvorbehalte: Vorbehalte und Nachreichungsverpflichtungen im Planfeststellungsbeschluss sind zulässig, sofern die Voraussetzungen des § 74 Abs.3 VwVfG NRW erfüllt sind; hier liegen keine unzulässigen Vorbehalte vor. • Verfassungsmäßigkeit des RohrlG und Enteignungsfragen: Das Rohrleitungsgesetz ist formell und materiell verfassungskonform; die gesetzlichen Vorgaben zur Enteignung und deren Zweckbindung erfüllen die Anforderungen des Art.14 GG unter summarischer Prüfung. • Gesamtwürdigung: Die Vielzahl verwertbarer Gutachten (v. a. TÜV, RW‑TÜV) stützt die Überzeugung des Gerichts, dass bei Einhaltung der planfestgestellten technischen und organisatorischen Maßnahmen schädliche Einwirkungen auf Menschen und Umwelt nicht zu besorgen sind. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 14.02.2007 wird abgelehnt. Das Gericht führt aus, dass die sofortige Vollziehung formell begründet ist und bei summarischer Prüfung die öffentlichen Interessen und das Interesse der Beigeladenen an der unverzüglichen Ausführung überwiegen. Die planfestgestellte Rohrfernleitungsanlage entspricht nach Einschätzung des Gerichts den maßgeblichen Rechts- und Technikstandards (RohrfernlV, TRFL) und ist materiell sowie verfassungsrechtlich nicht offensichtlich rechtswidrig; insbesondere sind die Sicherheits- und Erdbebenschutzmaßnahmen nach Gutachten ausreichend. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; der Streitwert wurde auf 15.000,00 Euro festgesetzt.