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Beschluss

20 B 1782/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0124.20B1782.07.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3795/07 VG Düsseldorf gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 wird wieder hergestellt, soweit die Beigeladene mit der Berechtigung in den Besitz eingewiesen worden ist, die Rohrfernleitungsanlage nebst Neben- und Sicherheitsanlagen zu betreiben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen die Antragstellerin die Hälfte und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene jeweils 1/4. Von den Gerichtskosten II. Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 20.329,50 EUR.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab durch Fax übermitteltet werden.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3795/07 VG Düsseldorf gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 wird wieder hergestellt, soweit die Beigeladene mit der Berechtigung in den Besitz eingewiesen worden ist, die Rohrfernleitungsanlage nebst Neben- und Sicherheitsanlagen zu betreiben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten I. Instanz tragen die Antragstellerin die Hälfte und die Antragsgegnerin sowie die Beigeladene jeweils 1/4. Von den Gerichtskosten II. Instanz tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin jeweils die Hälfte. Seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Der Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 20.329,50 EUR. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab durch Fax übermitteltet werden. G r ü n d e Die Beschwerde mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 3795/07 VG Düsseldorf gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2007 wieder herzustellen, hat teilweise Erfolg. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss, dessen sofortige Vollziehung die Antragsgegnerin angeordnet hat, ist wieder herzustellen, soweit der Beigeladenen die Berechtigung eingeräumt worden ist, die Rohrleitungsanlage nebst Neben- und Sicherheitsanlagen auf den bezeichneten Flächen zu betreiben. Im Übrigen verbleibt es bei der sofortigen Vollziehbarkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses. Bei der im Verfahren auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung kommt den Aufschubinteressen der Antragstellerin hinsichtlich des Betriebs der Anlage der Vorrang vor den Interessen an einem sofortigen Übergang des Besitzes mit den im Besitzeinweisungsbeschluss bestimmten Berechtigungen zu, während im Übrigen die Interessen der Antragstellerin hinter den gegenläufigen Interessen zurückstehen. Das Verwaltungsgericht hat die von ihm vorgenommene Interessenabwägung daran orientiert, dass das Anfechtungsbegehren der Antragstellerin in der Hauptsache aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde. Diese Annahme teilt der Senat in Würdigung auch des Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) nicht. Bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergeben sich Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses, die einer maßgeblichen Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Anfechtungsbegehrens der Antragstellerin in der einen oder anderen Richtung entgegenstehen. Bei der vom wahrscheinlichen Ergebnis des Hauptsacheverfahrens losgelösten Interessenabwägung überwiegen die Belange der Antragstellerin lediglich insoweit, als die Beigeladene berechtigt worden ist, die Rohrleitungsanlage mit den Nebeneinrichtungen zu betreiben. Rechtsgrundlage für die streitige vorzeitige Einweisung in den Besitz an Grundstücken, die von dem Vorhaben der Beigeladenen betroffen sind, eine Rohrfernleitungsanlage zum Transport von gasförmigem Kohlenmonoxid von Köln- Worringen nach Krefeld-Uerdingen zu errichten und zu betreiben, ist § 37 EEG NW. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift wird durch § 4 Abs. 4 des Gesetzes über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Dormagen und Krefeld-Uerdingen vom 21. März 2006, GVBl. NRW S. 130 (im Folgenden: Rohrleitungsgesetz - RohrlG -) ausdrücklich angeordnet. Das Rohrleitungsgesetz bestimmt, dass zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage nach näheren Vorgaben die Enteignung erfolgen darf (§§ 3, 4 RohrlG) und verweist in seinem § 4 Abs. 4 im Übrigen uneingeschränkt auf die Vorschriften des Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetzes. Das für das Vorhaben der Beigeladenen erforderliche Planfeststellungsverfahren nach § 20 Abs. 1 UVPG ist, was § 37 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. EEG NW verlangt, durchgeführt. Der Plan ist von der Antragsgegnerin unter dem 14. Februar 2007 festgestellt worden. Soweit Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses vorgebracht werden, bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wirksamkeit durch besonders schwerwiegende und offenkundige Fehler infrage gestellt sein könnte (§ 43 Abs. 1 und 3, § 44 VwVfG). Dies folgt schon aus den die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Klagen ablehnenden Beschlüssen des Verwaltungsgerichts vom 18. September 2007 - 3 L 884/07 und 3 L 915/07 -. Ferner ist die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses angeordnet worden, sodass Rechtsmittel gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (§ 37 Abs. 1 Satz 1 2. Halbs. EEG NW). Zwar hat der Senat die aufschiebende Wirkung von zwei Klagen Dritter gegen den Planfeststellungsbeschluss mit Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 - 20 B 1586/07 und 20 B 1667/07 - teilweise, nämlich hinsichtlich des Betriebes der Rohrleitungsanlage, wieder hergestellt. Dies kommt der Antragstellerin aber ungeachtet dessen, dass mit der verbliebenen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses - hinsichtlich des Baus der Anlage - auch gegenüber den vorgenannten Dritten die Voraussetzung eines vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses für einen Besitzübergang mit sofortiger Rechtswirkung erfüllt ist, nicht zugute. Denn der Antragstellerin gegenüber ist der Planfeststellungsbeschluss, wenn nicht unanfechtbar, so doch in vollem Umfang sofort vollziehbar. Sie hat, soweit ersichtlich, gegen den Planfeststellungsbeschluss keine Klage erhoben, jedenfalls aber keine dessen sofortige Vollziehbarkeit hindernde Entscheidung herbeigeführt. Sind Mehrere von einem Planfeststellungsbeschluss betroffen, beurteilt sich nicht nur dessen Rechtmäßigkeit, sondern auch dessen Wirksamkeit und Vollziehbarkeit nach den jeweiligen Umständen im individuellen Verhältnis zu den einzelnen Betroffenen. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 15.93 -, NVwZ-RR 1994, 305; Beschluss vom 27. Januar 1982 - 4 ER 401.81 -, BVerwGE 64, 347. Ein Wirksamkeits- oder Vollziehbarkeitsmangel wirkt lediglich gegenüber demjenigen Betroffenen, der sich hierauf nach den Prinzipien der Gewährung individuellen Rechtsschutzes (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) berufen kann. Allein die tatsächliche Umsetzung des durch den Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens kann nur einheitlich geschehen und hängt davon ab, dass der Planfeststellungsbeschluss gegenüber allen von ihm Betroffenen vollziehbare Rechtswirkungen entfaltet. Individuelle Abwehransprüche eines einzelnen Betroffenen wirken sich demzufolge ausschließlich faktisch zugunsten Dritter aus. Diese Grundsätze gelten auch im Rahmen der vorzeitigen Besitzeinweisung nach § 37 EEG NW iVm § 4 Abs. 4 RohrlG. Die vorzeitige Besitzeinweisung ist Teil des Enteignungsverfahrens. Sie dient der Gestaltung der privatrechtlichen Rechtsverhältnisse, die durch einen Planfeststellungsbeschluss noch nicht geändert werden, aber zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens dahingehend geändert werden müssen, dass der Vorhabenträger die privatrechtliche Verfügungsbefugnis über die für das Vorhaben benötigten Grundstücke erlangt. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG ist der Planfeststellungsbeschluss dem Enteignungsverfahren zugrundezulegen und für die Enteignungsbehörde bindend. Damit ist dem Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung beigelegt, sodass in der Art eines gestuften Verwaltungsverfahrens die Entscheidung darüber, ob zugunsten des Vorhabens enteignet werden darf, abschließend schon auf der Ebene der Planfeststellung fällt. Der Planfeststellungsbeschluss muss einerseits diesem Umstand Rechnung tragen, also an den Anforderungen für eine gegebenenfalls zwangsweise Verwirklichung der Planung ausgerichtet sein, geht andererseits aber mit den in § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG umschriebenen Rechtswirkungen dem Enteignungsverfahren verbindlich vor. Die Planbetroffenen können den Eintritt dieser Wirkungen nur mit Rechtsmitteln gegen den Planfeststellungsbeschluss hindern. Geschieht dies nicht, können sie die für die Zulässigkeit einer Enteignung maßgeblichen Fragen, die zugleich entscheidungserheblich sind für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses und daher durch Anfechtung des Planfeststellungsbeschlusses zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden können, im Enteignungsverfahren nicht - erneut - aufwerfen. Vor diesem Hintergrund stellt das Enteignungsverfahren eine Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses im Sinne des § 80 Abs. 1 VwGO dar - vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1973 - 4 C 79.69 -, VerwRspr. 25, 721 - mit der Folge, dass die Voraussetzungen einer Enteignung und damit auch einer vorzeitigen Besitzeinweisung bezogen auf die jeweiligen individuellen Gegebenheiten zu beurteilen sind. Dem stehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vereinbarkeit von § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG mit höherrangigem Recht entgegen; solche sind nicht erkennbar. Vergleichbare Vorschriften hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt für verfassungsgemäß erachtet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 u. a. -, NVwZ 2007, 573. Sie sind nicht bundesrechtlicher Regelung vorbehalten. Die Gesetzgebungskompetenz des Landes ist hier auch nicht durch vorrangige Vorschriften des Bundes ausgeschlossen (Art. 70 Abs. 1 GG). Der Bund hat von einer in Betracht zu ziehenden Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung nicht in einer die Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG hindernden Weise Gebrauch gemacht (Art. 72 Abs. 1 GG). Die insofern zu betrachtenden Vorschriften über die Planfeststellungsbedürftigkeit von Rohrleitungsvorhaben der hier in Rede stehenden Art (§§ 20 ff UVPG iVm Nr. 19.3.1 der Anlage 1) verhalten sich weder ausdrücklich noch sinngemäß über die Enteignung zugunsten eines derartigen Vorhabens. Auf einen Willen des Bundesgesetzgebers, mit diesen Vorschriften den Sachbereich der Zulassung von Rohrleitungsanlagen umfassend und erschöpfend - vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 29. März 2000 - 2 BvL 3/96 -, BVerfGE 102, 99 - auch hinsichtlich einer möglichen enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses zu regeln, deutet nichts Greifbares hin. Das Planfeststellungsverfahren nach §§ 20 ff. UVPG ist konzipiert nicht als umfassendes Fachplanungsgesetz, sondern als Trägerverfahren für die Umweltverträglichkeitsprüfung von UVP-pflichtigen Vorhaben und zielt mit den Anforderungen nach § 21 UVPG auf das Erreichen eines bestimmten materiellen Schutzstandards. Hierbei geht es, bezogen auf Vorhaben im Sinne der Nr. 19.3.1 der Anlage 1, nicht zuletzt, wie die Verknüpfung mit § 19a Abs. 2 WHG zeigt, um wasserrechtliche Gesichtspunkte; im Hinblick auf die wasserrechtliche Planfeststellung enthält § 152 Abs. 2 LWG seit langem und unangefochten eine § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG inhaltlich entsprechende Regelung auch für den Fall, dass das Planfeststellungserfordernis aus Bundesrecht folgt. Die in § 22 UVPG in Bezug genommene Regelung des § 75 VwVfG über die Rechtswirkungen der Planfeststellung bringt angesichts der sonstigen bundesrechtlichen Regelungstechnik zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung von Planfeststellungsbeschlüssen (vgl. etwa § 18 Satz 3, § 18c, § 22 Abs. 2 AEG; § 43 Satz 5, § 43c, § 45 Abs. 2 Satz 1 EnWG) nicht zum Ausdruck, dass für eine landesgesetzliche Bestimmung zur enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses kein Raum mehr ist; § 75 VwVfG verhält sich hierüber nicht. Ferner ist zumindest wenig wahrscheinlich, dass sich ein etwaiger Verstoß von anderen Vorschriften des Rohrleitungsgesetzes gegen höherrangiges Recht nach den Kriterien, die für die Auswirkung der Nichtigkeit einzelner Vorschriften eines Gesetzes auf dessen sonstige Bestimmungen gelten, auch auf § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG erstreckt. Ein solcher Verstoß steht allenfalls für Regelungen in Rede, die sich zu den materiellen Voraussetzungen der Enteignung für das Vorhaben verhalten. Demgegenüber legt § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG hier allein die Rechtsfolgen fest, die ein für das Vorhaben erforderlicher und erlassener Planfeststellungsbeschluss hat. Das verleiht dieser Vorschrift für eine gegebenenfalls erforderliche Enteignung selbständige Bedeutung gegenüber Regelungen der Erfüllung der materiellen Voraussetzungen einer Enteignung. Sie bildet mit den übrigen Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes, vor allem denjenigen über die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG, keine untrennbare und nicht in ihre Bestandteile zu zerlegende Einheit. Im Gegenteil macht eine gesetzliche Regelung über die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses für sich genommen auch dann Sinn, wenn das Erfülltsein der materiellen Voraussetzungen für eine Enteignung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken oder wegen einfacher Unzulänglichkeit entsprechender Bestimmungen des Rohrleitungsgesetzes maßgeblich im Planfeststellungsbeschluss festzustellen ist (vgl. dazu etwa § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AEG sowie §§ 46, 152 Abs. 2 LWG). Ausgehend von der bindenden Wirkung des Planfeststellungsbeschlusses vom 14. Februar 2007 für das Enteignungsverfahren sowie der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses ist die Zulässigkeit der Enteignung der vom Besitzeinweisungsbeschluss erfassten Flächen der Antragstellerin mit hinreichender Sicherheit zu erwarten (§ 37 Abs. 1 Satz 3 EEG NW). Der Besitzeinweisungsbeschluss bezieht sich auf das Vorhaben, wie es planfestgestellt worden ist, und auf nach dem Planfeststellungsbeschluss für eine Inanspruchnahme vorgesehene Flächen. Fragen der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses stellen sich nach § 4 Abs. 2 Satz 2 RohrlG, wie ausgeführt, nicht mehr, und zwar einschließlich derjenigen, ob die dort angesprochene Inanspruchnahme von Grundstücken mittels grundbuchlicher Eintragung von Dienstbarkeiten (etwa Seite 189 - A. 7.5 -, Seite 345) als Hinweis auch auf die Möglichkeit einer zwangsweisen Enteignung zu verstehen ist. Dem ist im Rahmen einer - gesondert einzuleitenden - Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nachzugehen. Daran ändert auch die Aussage im Planfeststellungsbeschluss (etwa Seite 346) nichts, die Enteignungsfähigkeit - verstanden wohl als Möglichkeit der Enteignung - werde innerhalb des Planfeststellungsverfahrens nicht geprüft. Die darin zum Ausdruck gelangende Einschätzung der Antragsgegnerin bestimmt nicht den Regelungsgehalt des Planfeststellungsbeschlusses und dessen Rechtswirkungen, sondern gegebenenfalls dessen Rechtmäßigkeit. Nicht (mehr) zu prüfen ist des weiteren, ob das Vorhaben den für eine Enteignung erforderlichen Gemeinwohlbezug aufweist und eine Enteignung somit überhaupt in Betracht kommt. Sinn und Zweck der Bindungswirkung eines Planfeststellungsbeschlusses für das Enteignungsverfahren ist es gerade, die Zulässigkeit der Enteignung der für das planfestgestellte Vorhaben benötigten Flächen schon in einem vorgelagerten Verwaltungsverfahren abschließend zu klären, weil einerseits die Frage des zwangsweisen Zugriffs auf Eigentum bedeutsam ist für die Rechtmäßigkeit der Planung und andererseits eine mehrfache Prüfung derselben Gesichtspunkte nicht der Rechtssicherheit dienlich ist. Der Stufung der vor der Durchführung eines planfeststellungsbedürftigen Vorhabens zu durchlaufenden Verwaltungsverfahren entspricht eine Stufung des Rechtsschutzes. Vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 2007 - 1 BvR 300/06 u. a. -, a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 1. April 1999 - 4 B 26.99 -, NVwZ-RR 1999, 485. Aus der oben erwähnten teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Klagen Dritter gegen den Planfeststellungsbeschluss durch die Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 2007 ist für Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Besitzeinweisungsbeschlusses nichts herzuleiten. Auch in Ansehung dieses Umstandes ist die Zulässigkeit einer Enteignung der Antragstellerin mit dem notwendigen Grad an Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Denn geboten ist eine prognostische Absicherung der Zulässigkeit einer Enteignung, also der rechtlichen Möglichkeit, nicht aber eine gleichsam absolute Gewissheit dafür, dass eine Enteignung erfolgen wird, insbesondere nicht infolge von Umständen außerhalb der Rechtssphäre der Antragstellerin entfällt. Im Übrigen hat der Senat in den Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 keinen schlechthin nicht behebbaren Rechtsmangel des Planfeststellungsbeschlusses zugrunde gelegt; er hat die Erfolgsaussichten der Klagen vielmehr als offen bewertet. Sollte der Planfeststellungsbeschluss in einem Klageverfahren unanfechtbar ganz oder teilweise aufgehoben werden, folgt hieraus zwar, dass das Vorhaben insgesamt nicht so, wie planfestgestellt, verwirklicht werden kann. Das zieht auch gegebenenfalls die Notwendigkeit der Rückgängigmachung einer zuvor erfolgten Nutzung von Flächen für das Vorhaben und die Wiedereinsetzung in deren Besitz nach sich. Diese Unwägbarkeiten sind aber mit der durch § 37 Abs. 1 EEG NW eröffneten Möglichkeit, die vorzeitige Besitzeinweisung schon vor - zumal allseitiger - Unanfechtbarkeit des zugehörigen Planfeststellungsbeschlusses zu verfügen, unabdingbar verbunden. Sie schließen aufgrund der hierdurch verdeutlichten Wertung des Gesetzgebers den hinreichend gefestigten Schluss auf die Zulässigkeit der Enteignung von Flächen nicht aus, für die ein die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses hindernder Umstand nicht gegeben ist. Von den weiteren Voraussetzungen einer vorzeitigen Besitzeinweisung problematisch ist allein, ob die sofortige Ausführung des Vorhabens aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit dringend geboten ist (§ 37 Abs. 1 Satz 1 1. Halbs. EEG NW). An einem solchen Gebotensein sind nach derzeitigem Erkenntnisstand Zweifel angebracht; diese tragen aber nicht den eindeutigen Schluss auf das Fehlen dieser Voraussetzung. Die Dringlichkeit der Maßnahmen kann sich wegen der Beschränkung auf Gründe des Wohls der Allgemeinheit allein aus hierfür beachtlichen Gesichtspunkten ergeben. Die von der Beigeladenen mit dem Vorhaben verfolgten privatnützigen Interessen und die Auswirkungen einer nicht sofortigen Ausführung des Vorhabens auf diese Interessen sind nur insoweit von Bedeutung, als hierdurch das Wohl der Allgemeinheit, also die öffentlichen Interessen, berührt wird. Die öffentlichen Interessen an der Ausführung des Vorhabens müssen dabei ein solches Gewicht besitzen, dass für den Fall des Abwartens des regulären Enteignungsverfahrens wesentliche Nachteile drohen. Denn eine vorzeitige Besitzeinweisung dient zwecks Beschleunigung der Verwirklichung des Vorhabens dazu, der Enteignung vorzugreifen und den Träger des Vorhabens vor der Erlangung der von der Enteignung abhängigen endgültigen Verfügungsmacht über das Grundstück vorläufig in die Lage zu versetzen, das Vorhaben als Besitzer der benötigten Grundflächen umzusetzen. Erforderlich ist deshalb ein besonderes öffentliches Interesse, das über das Interesse am Erlass des Planfeststellungsbeschlusses und seiner sofortigen Vollziehbarkeit wie auch über dasjenige hinausgeht, das allgemein an der Realisierung eines dem Wohl der Allgemeinheit dienenden Vorhabens besteht. Vorausgesetzt wird ein unter zeitlichem Blickwinkel gesteigertes öffentliches Interesse, das gerade durch die vorzeitige Besitzeinweisung gewahrt werden kann und muss. Vgl. hierzu OVG Weimar, Beschluss vom 11. März 1999 - 2 EO 1247/98 -, NVwZ-RR 1999, 488; KG, Urteil vom 17. April 1998 - U 702/98 Baul. -, NJW 1998, 3064; Schütz in: Hermes/Sellner, AEG, § 21 Rdnrn. 22 f. Dagegen verlangt das Merkmal der Dringlichkeit nicht, dass das Vorhaben sinnvoll schlechterdings ausschließlich sofort verwirklicht werden kann und in diesem Sinne zeitlich engen Bindungen unterliegt. Ebenso bestimmt sich die Schwelle der Dringlichkeit nicht danach, ob der Träger des Vorhabens unter Ausschöpfung aller ihm soeben noch zuzumutenden technischen, finanziellen und sonstigen Anstrengungen ein Scheitern des Vorhabens auch bei einer Verweisung auf das reguläre Enteignungsverfahren und die dort nach Maßgabe von § 33 EEG NW herbeizuführende Ausführungsanordnung abwenden kann. Entscheidend sind der Zweck des Vorhabens und damit der Enteignung sowie die Gegebenheiten des Einzelfalles. Die Ausgestaltung und das Nebeneinander der Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 EEG NW schließen ein, dass selbst bei einer absehbar vom Eigentümer eines Grundstücks letztlich nicht zu verhindernden Enteignung eine gesteigerte Dringlichkeit der Ausführung hinzutreten muss. Auch das bloße Interesse eines Betroffenen daran, das Enteignungsverfahren zur Erschwerung und Verzögerung der Ausführung des Vorhabens zu instrumentalisieren, genießt im Ausgangspunkt rechtlichen Schutz. Allerdings können die Gesichtspunkte, die die sofortige Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses tragen, gleichzeitig das erforderliche qualifizierte öffentliche Interesse im Sinne des § 37 Abs. 1 EEG NW ergeben oder jedenfalls indizieren. Hiernach lassen sich gewichtige Argumente sowohl für als auch gegen das dringende Gebotensein der sofortigen Ausführung des Vorhabens anführen. Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Besitzeinweisungsbeschluss in erster Linie Belange der zweckmäßigen Bauabwicklung und des Umweltschutzes herangezogen; das Verwaltungsgericht hat sich dieser Beurteilung angeschlossen. Der Senat hat in seinen Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss unter Berücksichtigung auch von Gesichtspunkten der Bedeutung zeitlicher Faktoren für die Verwirklichung des Vorhabens das Ausführungsinteresse hinsichtlich des Baus der Rohrleitungsanlage und das Aufschubinteresse hinsichtlich des Betriebs der Rohrleitungsanlage für vorrangig erachtet. Diese Überlegungen sind in ihrem Kern trotz der unterschiedlichen rechtlichen Ausgangspunkte und Maßstäbe auf die hier entscheidungserhebliche Fragestellung der Dringlichkeit zu übertragen. Auf die entsprechenden Ausführungen in den Beschlüssen vom 17. Dezember 2007 wird deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen; sie sind der Antragsgegnerin und der Beigeladenen wie auch den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin bekannt. Aus einem öffentlichen Interesse am Betrieb der Rohrleitungsanlage, der von deren lückenlosen betriebsfertigen Herstellung abhängt, lässt sich die Dringlichkeit der sofortigen baulichen Ausführung des Vorhabens nicht ableiten. Die nach dem Rohrleitungsgesetz und dem Planfeststellungsbeschluss mit dem Vorhaben bezweckten positiven Auswirkungen auf die industriellen und gewerblichen Strukturen sowie den Arbeitsmarkt sind nach dem Stand des vorliegenden Tatsachenmaterials zeitlich nicht von einer solchen Bedeutung für das Wohl der Allgemeinheit, dass ein Zuwarten mit der Verwirklichung des Vorhabens insofern gravierende Nachteile besorgen ließe; die diesbezüglich verfügbaren Erkenntnisse hält die Antragsgegnerin im Besitzeinweisungsbeschluss selbst im Hinblick auf § 37 Abs. 1 EEG NW nicht für tragfähig. Die von der Antragsgegnerin im Besitzeinweisungsverfahren in den Vordergrund gerückten umweltbezogenen Vorteile des Übergangs auf umweltschonendere Methoden bei der Produktion von Kohlenmonoxid belegen eine wirkliche Verbesserung der Umweltsituation durch eine sofortige Umsetzung des Vorhabens nicht. Die Relevanz des Vorhabens für den Umweltschutz ist auch in zeitlicher Hinsicht nicht isoliert zu sehen von den sonstigen Emissions- und Immissionsverhältnissen in der Umgebung des Vorhabens. Der mit einer veränderten Produktionsmethode gegenüber alternativen Verfahren eintretende Nutzen für die Umwelt bemisst sich in seiner Dimension nach den jeweiligen qualitativen und quantitativen Rahmenbedingungen. Eine Maßnahme, die nur zusammen mit einer Vielzahl weiterer in die gleiche Richtung unternommenen Schritten effektive Fortschritte beim Umweltschutz bewirken kann, kann im Zuge einer Bündelung von Maßnahmen besonders dringlich sein, gewährleistet ohne eine solche konzeptionelle Einbindung in einen größeren Rahmen aber von vornherein keine reale Verbesserung; sie könnte in einem solchen Fall praktisch unterbleiben, ohne dass dies tatsächlich spürbare Folgen hätte. Die hervorgehobene Wichtigkeit des Klimaschutzes, der anerkanntermaßen jenseits eher symbolischer Handlungen vielfältige und tiefgreifende Schutzmaßnahmen auch auf internationaler Ebene erfordert, ist dementsprechend nicht gleichzusetzen mit einer Eilbedürftigkeit jeder einzelnen Maßnahme, die nur rein rechnerisch eine Verminderung der Emission klimaschädlicher Stoffe ergibt - wenn nicht gar lediglich eine Erhöhung verhindert -, aber wegen der Größenordnung der zu bewältigenden Probleme ohne das Hinzutreten von nach Art und Anzahl gewichtigen Gegenmaßnahmen nichts Greifbares schafft. Ein mit dem Vorhaben zu bewältigender zugespitzter Handlungsbedarf und/oder eine wirkungsvolle Abhilfe hinsichtlich sonstiger mit der Produktion von Kohlenmonoxid verbundener potentiell schädlicher Umwelteinwirkungen ist ebenfalls nicht zu erkennen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen baulichen Verwirklichung der Rohrleitungsanlage wird im Wesentlichen dadurch bestimmt, dass die Errichtung im Zeitpunkt der Besitzeinweisung und des Erlasses des Widerspruchsbescheides bereits vorangeschritten war und inzwischen so weit fortgeschritten ist, dass eine Unterbrechung des Fortgangs Erschwernisse hervorruft. Der Baubeginn war zwar angesichts der noch ausstehenden allseitigen Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses unübersehbar mit Risiken verbunden. Eine Ausführung des Vorhabens vor umfassender Unanfechtbarkeit des zugrunde liegenden Planfeststellungsbeschlusses mindert nämlich nicht die Effektivität des Rechtsschutzes und führt in der Regel - auch hier - weder rechtlich noch tatsächlich zu nicht umkehrbaren, vollendeten Tatsachen. Das besagt aber nicht, dass der Beginn von Maßnahmen zur Verwirklichung des Planfeststellungsbeschlusses vor Eintritt der Unanfechtbarkeit unerheblich wäre für die Beurteilung der Dringlichkeit der sofortigen Ausführung im Sinne des § 37 Abs. 1 EEG NW. Von einem sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss darf zulässigerweise Gebrauch gemacht werden. Das ist der Sinn und Zweck sofortiger Vollziehbarkeit. Aus diesem Grund sind unter Ausnutzung der sofortigen Vollziehbarkeit bereits ergriffene Maßnahmen zur Verwirklichung eines Vorhabens in die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO bei einem den Planfeststellungsbeschluss betreffenden Anfechtungsbegehren einzustellen und nicht etwa von vornherein schutzunwürdig. Für die Beurteilung der Dringlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 1 EEG NRW gilt nichts entscheidend anderes. Die Vorschrift setzt voraus, dass eine vorzeitige Besitzeinweisung schon in Ausnutzung der sofortigen Vollziehbarkeit des für das Vorhaben ergangenen Planfeststellungsbeschlusses erfolgt; die vorzeitige Besitzeinweisung ist, wie ausgeführt, ihrerseits eine lediglich vorläufige Maßnahme. Dementsprechend wird auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass je nach Lage der Dinge gerade der bereits stattgefundene Beginn von Bauarbeiten die vorzeitige Besitzeinweisung bei Flächen rechtfertigen kann, die zur Fortsetzung der Arbeiten benötigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. März 2003 - 11 B 507/03 -; Bay. VGH, Beschluss vom 25. August 1995 - 22 CS 95.2269 -, Bay. VBl. 1996, 146. Das gilt namentlich dann, wenn bei einem umfangreichen Vorhaben die Notwendigkeit einer zwangsweisen Inanspruchnahme von Flächen nicht durchgängig besteht und auf einvernehmlich bereitgestellten Flächen auf der Grundlage eines insoweit unanfechtbaren Planfeststellungsbeschlusses mit der Ausführung begonnen werden konnte und worden ist, sodass mit vorzeitigen Besitzeinweisungen Lücken in der Verfügbarkeit von Flächen geschlossen werden sollen. So ist es hier. Die Bauarbeiten sind vor Monaten aufgenommen worden und in unterschiedlichem Maße vorangekommen. In längeren Teilabschnitten sind die Rohrleitungen entsprechend dem Planfeststellungsbeschluss verlegt, in anderen Teilabschnitten sind jedenfalls beträchtliche Vorbereitungsarbeiten an Ort und Stelle erbracht. Die konkreten Einzelheiten sind, auch und gerade was das Heranrücken der Bauarbeiten an die vom streitigen Besitzeinweisungsbeschluss betroffenen Flächen in dem für dessen gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt angeht, nicht bekannt. Unstreitig ist aber, dass im Bereich nördlich Düsseldorf-Hubbelrath, für den die Parallelverlegung der Anlage der Beigeladenen und einer Gasfernleitung vorgesehen ist, schon vor Monaten umfangreiche Bauarbeiten ergriffen worden sind. Insgesamt hat das in Abweichung von dem von der Beigeladenen geplanten einheitlichen Bauablauf zu einem lückenhaften Bestand und im Verlauf der Trasse wechselnden Bauzwischenzuständen geführt. Die seit Baubeginn aufgetretenen zeitlichen Verzögerungen gegenüber den im Vorfeld und begleitend zur Abwicklung der Bauarbeiten aufgestellten Terminplanungen ändern nichts daran, dass ein sinnvoll geordneter Bauablauf bei einem Großvorhaben, zumal mit streckenweise engem räumlichen Kontakt zu einem in Bau befindlichen anderen Vorhaben, im Allgemeinen, sofern machbar, darauf angelegt ist, die Bauarbeiten möglichst ohne längere Unterbrechungen unter Einsatz spezialisierter Arbeitskräfte mit ebenfalls spezialisiertem Gerät kontinuierlich durchzuführen. Phasen des Baustillstandes, in denen die Fortsetzung oder Wiederaufnahme der Arbeiten in der Schwebe bleibt, und/oder das Aussparen von Teilabschnitten gehen typischerweise mit finanziellem, personellem und technischem Mehraufwand einher, und zwar selbst dann, wenn es gelingt, später an die schon geleisteten Teilarbeiten anzuknüpfen. Das trifft vor allem dann zu, wenn dieser Stillstand, was angesichts der Anforderungen nach § 33 EEG NW an eine Verwirklichung des Vorhabens nach regulärem Enteignungsverfahren zu bedenken ist, voraussichtlich längere Zeit, unter Umständen sogar Jahre, dauert. Auch ohne weitergehende, im Besitzeinweisungsverfahren unterbliebene, im Klageverfahren aber gegebenenfalls nachholbare, Ermittlung von näheren Einzelheiten zu Art und Umfang des Mehraufwandes ist es nicht durchgreifend zweifelhaft, dass er die Beigeladene, die sich als privater Bauherr des Vorhabens in besonderem Maße praktischen und wirtschaftlichen Erwägungen verpflichtet sieht, empfindlich trifft. Das ist, weil zunächst private Belange der Beigeladenen betreffend, als solches für die maßgeblichen öffentlichen Interessen nicht bedeutsam. Einzustellen ist aber, dass die mit dem Vorhaben bezweckten öffentlichen Interessen, von deren Vorliegen im gegebenen Zusammenhang wegen der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auszugehen ist, nicht zum Tragen kommen können, wenn die Beigeladene sich nicht anhand ihrer eigenen Kriterien bereit findet, das Vorhaben trotz auftretender Schwierigkeiten durchzuführen. Eine gleichsam objektive Grenze der Zumutbarkeit ist insofern nicht auszumachen. Das Erfordernis der Dringlichkeit beschreibt, wie ausgeführt, nicht eine Situation, in der das Vorhaben als solches in die Gefahr gerät, aufgegeben zu werden. Auch im Übrigen sind die Bedenken, die der Annahme der Dringlichkeit des Vorhabens entgegengehalten werden, nicht derart, dass der Standpunkt der Antragsgegnerin und der Beigeladenen als widerlegt betrachtet werden könnte. Ferner gibt es keinen Anhalt dafür, dass gerade der mit der vorzeitigen Besitzeinweisung verbundene frühe Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Flächen mit einer anderenfalls vermeidbaren, tatsächlich schwerwiegenden Beeinträchtigung der Antragstellerin verbunden ist. Die nach allem gebotene und von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Abwägung der widerstreitenden Interessen führt auf einen Vorrang der Aufschubinteressen der Antragstellerin allein hinsichtlich der eingeräumten Berechtigung zum Betrieb der Rohrleitungsanlage auf ihren Grundstücken. Insofern wird Bezug genommen auf das vorstehend zur Dringlichkeit der sofortigen Ausführung des Vorhabens Gesagte und auf die Erwägungen in den Senatsbeschlüssen vom 17. Dezember 2007 zu der Folgenbetrachtung vor dem Hintergrund eines ungewissen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens. Auch die Antragstellerin tritt dem Vorhaben in erster Linie wegen der vom Betrieb abhängigen betrieblichen Risiken entgegen. Diese betreffen zwar weniger die Antragstellerin als juristische Person als die Bevölkerung in der Nachbarschaft des Vorhabens. Die Antragstellerin ist aber nicht gehindert, ihre Rechte als Grundstückseigentümerin aus der Motivation heraus wahrzunehmen, die Bevölkerung zu schützen. Schwerwiegende Beeinträchtigungen der Antragstellerin durch die rein bauliche Verwirklichung des Vorhabens, insbesondere nicht rückgängig zu machende und/oder nicht durch finanzielle Leistungen hinlänglich ausgleichbare Nachteile, sind nicht zu erwarten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladene, die interessenmäßig auf Seiten der Antragsgegnerin steht, sich nur erstinstanzlich mit der Stellung eines Antrages einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.