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Beschluss

12 L 47/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2007:0516.12L47.07.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.695,55 Euro festgesetzt. 1 Gründe: 2 Der Antrag der Antragstellerin, 3 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom 30. November 2006 anzuordnen. 4 hat keinen Erfolg. 5 An der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen nämlich keine ernstlichen Zweifel, die es rechtfertigen, die Antragstellerin entgegen der Grundregel des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorerst von der Zahlungspflicht freizustellen (§ 80 Abs. 4 und 5 VwGO). 6 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen dann, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg der Antragstellerin im Hauptverfahren wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen. 7 Vgl. OVG NW, Beschlüsse vom 25. August 1988 - 3 B 2564/85 - DÖV 1990 S. 119 (Erschließungsbeitragsrecht) und vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 - (Straßenbaubeitragsrecht). 8 Die folglich im Aussetzungsverfahren durchzuführende Prognose zu den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels im Hauptverfahren kann dabei nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Die gerichtliche Überprüfung des Streitstoffes im Rahmen des Aussetzungsverfahrens findet ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, soll sie nicht Ersatz für das Hauptsacheverfahren werden, das in erster Linie den Rechtsschutz nach Artikel 19 Abs. 4 GG vermittelt. 9 Dies bedeutet zunächst, dass in dem summarischen Verfahren vordringlich nur die Einwände berücksichtigt werden können, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheides vorbringt, es sei denn, dass sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen. Ferner folgt hieraus, dass im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen ausdiskutiert noch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden können. 10 Nach diesen Kriterien kann der Antrag keinen Erfolg haben. 11 Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides, der auf der Rechtsgrundlage § 8 KAG in Verbindung mit § 1 der maßgeblichen Satzung über die Erhebung von Beiträgen für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt L vom 15. Juni 1990 beruht, bestehen nicht. Nach diesen Vorschriften erhebt die Stadt L zum Ersatz des Aufwandes für die Erweiterung, Verbesserung und Herstellung im bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und als Gegenleistung für dadurch den Eigentümern und den Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile Beiträge. 12 Die Voraussetzungen für eine Beitragerhebung dürften vorliegend gegeben sein. Die Einwände der Antragstellerin, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Beitragserhebung seien für den Ausbau der Fahrbahn, des Gehweges und der Beleuchtung nicht gegeben, greifen nicht durch. Nach summarischer Prüfung dürfte eine Verbesserung dieser Teileinrichtungen vorliegen. Eine Verbesserung liegt dann vor, wenn sich der Zustand der Straße nach dem Ausbau gegenüber dem ursprünglichen Zustand u.a. hinsichtlich der Art der Befestigung unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten vorteilhaft unterscheidet. Eine derartige Verbesserung kann nicht nur vorliegen, wenn sämtliche Schichten einer Fahrbahn neu geschaffen werden, sondern auch dann, wenn der Ausbau nur eine oder mehrere Schichten der Fahrbahn erfasst. Entscheidend ist, dass durch den Ausbau einer oder mehrerer Schichten nicht (nur) der alte Zustand wiederhergestellt wird - dann kann nur eine Erneuerung oder Instandsetzung vorliegen -, sondern ein anderer, gegenüber dem früheren besserer Zustand erreicht wird. 13 Vgl. OVG NW, Urteile vom 26. März 1991 - 2 A 2125/88 -, NWVBl. 1991, 346 (347) und vom 31. Januar 1992 - 2 A 2223/88 -. 14 Die abgerechneten Arbeiten an der Fahrbahn dürften eine Verbesserung darstellen. Sie beschränken sich zunächst nicht nur auf Arbeiten an der Verschleißschicht, die nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen als nicht beitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme zu qualifizieren wäre. 15 Vgl. OVG NW, Beschluss vom 3. März 2000 - 15 A 612/00 - und vom 9. Mai 2000 - 15 A 1185/00 -, 16 sondern es wurde - zusätzlich zu dem 14 cm dicken Pflaster auf einer 3 cm starken Splittbettung- eine 15 cm starke Kies/Sandschicht und eine 20 cm starke Schottertragschicht aufgebracht - . Damit wurde der vertikale Aufbau wesentlich verstärkt (nunmehr insgesamt 52 cm im Vergleich zum vorherigen Aufbau von ca. 29 cm), was als beitragsfähige Verbesserung zu qualifizieren ist. 17 Vgl. OVG NW; Beschluss vom 21. Januar 1999 - 15 A 4680/97 - 18 Zudem stellt bereits die verstärkte Frostschutzschicht eine Verbesserung dar. Ein solcher Unterbau gewährleistet eine höhere Belastbarkeit, verbunden mit einer geringeren Frostanfälligkeit. Daraus folgt eine geringere Reparaturanfälligkeit, die einen sicheren und gefahrloseren Verkehr ermöglicht. Überdies stellt eine Baumaßnahme, durch die eine den heutigen Ausbauvorstellungen für eine Fahrbahn nicht mehr entsprechender Straßenbau durch solche aufgebrachte Schichten ersetzt wird, die diesem Standard näher kommen, grundsätzlich eine Verbesserung dar. 19 Vgl. OVG NW , Urteil vom 5 . Juni 1985 - 2 A 1403/83 -. 20 Da der Gehweg - insbesondere die Frostschutzschicht - durch den Ausbau ebenfalls wesentlich verstärkt wurde, dürfte auch insoweit eine Verbesserung vorliegen. So bestand der Unterbau vor dem Ausbau lediglich aus Bauschutt bzw. Sand-/Kiesgemisch, nunmehr weist der Gehweg eine 10 cm dicke Frostschutzschicht auf. 21 Der Antragsgegner hat weiterhin glaubhaft gemacht, dass durch den Ausbau die Beleuchtungsanlage verbessert wurde. Zwar bestand die Beleuchtungsanlage vor dem Ausbau aus 40 Leuchten mit jeweils 80 Watt pro Leuchte und nunmehr sind nur noch 8 Leuchten mit ebenfalls 2 mal 80 Watt vorhanden. Der Beklagte hat aber glaubhaft gemacht, dass die Beleuchtungsanlage nunmehr erstmals die DIN 5044 entspricht und die alte Beleuchtungsanlage diese Norm nicht erfüllte. Damit dürfte auch hinsichtlich der Beleuchtung eine Verbesserung anzunehmen, denn diese ist immer dann gegeben, wenn die neue Beleuchtung den Normen für die Straßenbeleuchtung, DIN 5044, erstmals entspricht. 22 Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, Rndr. 98. 23 Die neue Beleuchtungsanlage führt nach den unbestrittenen Angaben des Antragsgegner zu einer Verringerung der Blendung und zur einer gleichmäßigeren Ausleuchtung. Diese Angaben wurden auch hinreichend glaubhaft gemacht, denn der Antragsgegner hat Berechnungsergebnisse der alten und neuen Anlage der SWK vorgelegt, aus denen erkennbar ist, dass die neue Anlage sowohl von der Leuchtdichte als auch von der Gesamt -und Längsgleichmäßigkeit bessere Werte erzielt als die alte Anlage. 24 Der Einwand der Antragstellerin, die Straße sei zuvor als Baustraße benutzt und zerstört worden, dürfte vorliegend unbeachtlich sein, da die Ausbaumaßnahme - wie vorliegend erläutert - zu einer straßenbautechnisch vorteilhaften Veränderung und nicht nur zu einer dahinter zurückbleibenden - nicht beitragfähigen - Instandsetzung geführt hat. Insoweit hat der Antragsgegner auch ermessensgerecht gehandelt, wenn er anstehende Baumaßnahmen vor einer Verbesserungsmaßnahme durchführen lässt. 25 Da weitere Einwände von der Antragstellerin nicht erhoben wurden und sonstige Fehler nicht offensichtlich sind, ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. 26 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Dabei schätzt die Kammer das Interesse an der vorläufigen Regelung der Zahlungspflicht auf ein Viertel des geforderten Beitrages. Dies entspricht dem im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 27 vgl. NVwZ 1996, S. 563 28 unter Abschnitt I Nr. 1.5 vorgesehenen Ansatz. 29