Urteil
13 K 5733/05
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 begründet unmittelbar durchsetzbare Ansprüche auf zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile, solange der Gesetzgeber die verfassungswidrige Lage nicht verfassungsgemäß regelt.
• Zur Zulässigkeit einer Leistungsklage nach Vollstreckungsanordnung bedarf es keiner konkreten Bezifferung des Klageantrags; das Gericht ermittelt die Höhe der Nachzahlung von Amts wegen.
• Ansprüche aus den Jahren vor 2002 sind der regelmäßigen Verjährung unterworfen; für 2001 ist Verjährung eingetreten, für 2002–2006 bestehen durchsetzbare Ansprüche.
• Die Vollstreckungsanordnung ist auch auf Versorgungsempfänger anwendbar; kinderbezogene Anteile der Versorgung sind nach den gleichen Maßstäben wie bei aktiven Beamten zu berechnen.
• Zinsen auf nacherkannte Besoldungsansprüche sind nach §§ 291, 288 BGB zuzusprechen; für bereits fällige Ansprüche ab Rechtshängigkeit, für spätere Ansprüche ab Beginn des Folgejahres.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf ergänzenden Familienzuschlag nach Vollstreckungsanordnung des BVerfG • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 begründet unmittelbar durchsetzbare Ansprüche auf zusätzliche familienbezogene Besoldungsbestandteile, solange der Gesetzgeber die verfassungswidrige Lage nicht verfassungsgemäß regelt. • Zur Zulässigkeit einer Leistungsklage nach Vollstreckungsanordnung bedarf es keiner konkreten Bezifferung des Klageantrags; das Gericht ermittelt die Höhe der Nachzahlung von Amts wegen. • Ansprüche aus den Jahren vor 2002 sind der regelmäßigen Verjährung unterworfen; für 2001 ist Verjährung eingetreten, für 2002–2006 bestehen durchsetzbare Ansprüche. • Die Vollstreckungsanordnung ist auch auf Versorgungsempfänger anwendbar; kinderbezogene Anteile der Versorgung sind nach den gleichen Maßstäben wie bei aktiven Beamten zu berechnen. • Zinsen auf nacherkannte Besoldungsansprüche sind nach §§ 291, 288 BGB zuzusprechen; für bereits fällige Ansprüche ab Rechtshängigkeit, für spätere Ansprüche ab Beginn des Folgejahres. Die Klägerin war bis November 2005 Posthauptschaffnerin (A4 BBesO mit Zulage) und seitdem Ruhestandsbeamtin. Sie hat drei minderjährige, unterhaltsberechtigte Kinder (geb. 1989,1990,1995) und erhielt ab 1.2.2001 Kindergeld; zuvor bezog der Ehemann das Kindergeld. Mit Widerspruch und Klage vom 29.12.2005 machte sie geltend, die Alimentation erfülle nicht die verfassungsrechtlichen Anforderungen für Beamte mit drei und mehr Kindern nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998; sie begehrte daher einen erhöhten Familienzuschlag für den Zeitraum 1.2.2001 bis 31.12.2006. Die Beklagte hielt die Klage für unzulässig, verwirkt oder verjährt und berief sich auf Gesetzesänderungen und haushalts- und besoldungsrechtliche Grenzen. Das Gericht untersuchte den Anspruch von Amts wegen und berücksichtigte einschlägige Rechtsprechung und die Vollstreckungsanordnung des BVerfG. • Zulässigkeit: Die Klage nennt Kläger, Beklagten, Klagegegenstand und Zeitraum ausreichend (§ 82 Abs.1 VwGO); eine konkrete Bezifferung ist nicht erforderlich, da das Gericht den anspruchsbegründenden Sachverhalt ermitteln muss (§ 86 Abs.1 VwGO). • Wirkung der Vollstreckungsanordnung: Die Entscheidungsformel zu 2. des BVerfG-Beschlusses vom 24.11.1998 begründet unmittelbar durchsetzbare Leistungsansprüche gegen den Dienstherrn, solange der Gesetzgeber keine verfassungsgemäße Regelung trifft; die Gerichte sind befugt, die Differenz zu berechnen und zuzusprechen (vgl. BVerwG 17.6.2004). • Anwendungsbereich: Die Vollstreckungsanordnung gilt auch für Ruhestandsbeamte, weil die kinderbezogenen Anteile der Versorgung gesetzlich an die Besoldung der aktiven Beamten gekoppelt sind (§ 50 BeamtVG i.V.m. §§ 39,40 BBesG) und die materielle Amstangemessenheit gleichermaßen zu beurteilen ist. • Zeitliche Reichweite: Der Gesetzgeber hat für die Jahre 2002–2006 die verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht erfüllt; für diese Jahre verbleibt ein nicht gedeckter alimentationsrechtlicher Bedarf des dritten Kindes. Ansprüche ab 2002 sind nicht verjährt; für 2001 ist Verjährung eingetreten (regelmäßige Fristen nach BGB und Übergangsvorschriften). • Verwirkung und Haushaltsrecht: Die Beklagte kann sich weder erfolgreich auf Verwirkung berufen noch verhindert das Haushaltsrecht die Befriedigung der Ansprüche; zeitnahe Geltendmachung ist keine Tatbestandsvoraussetzung der Vollstreckungsanordnung. • Berechnung: Nach der Vollstreckungsanordnung ist pauschalierend die monatliche Nettoeinkommensdifferenz zwischen einem Beamten mit drei und einem mit zwei Kindern dem alimentationsrechtlichen Bedarf (115% des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs) gegenüberzustellen; das Gericht rechnete die Jahresbeträge 2002–2006 und ermittelte die Unteralimentation. • Zinsen: Es besteht ein Zinsanspruch nach §§ 291, 288 BGB; für bereits fällige und berechenbare Ansprüche ab Rechtshängigkeit, für später berechenbare Ansprüche ab dem 1. Januar des Folgejahres. • Tenor und Vollstreckung: Der Beklagten ist der berechnete Nettobetrag von 162,24 Euro nebst Zinsen zu zahlen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, Sicherheitsleistung zulässig. • Rechtsfolgen bei Auszahlung: Die Nachzahlung ist netto zu leisten, das heißt die Beklagte hat die Auszahlung so zu bemessen, dass der Klägerin nach steuergesetzlichen Abzügen der angeordnete Nettobetrag verbleibt (vgl. §§ 39b,51a EStG). Die Klage ist insoweit begründet, als die Klägerin für die Jahre 2002 bis 2006 einen Anspruch auf einen zusätzlichen Familienzuschlag hatte. Das Gericht verurteilte die Beklagte zur Zahlung eines Nettobetrags von insgesamt 162,24 Euro zuzüglich Zinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) aus den einzelnen Jahressummen seit den jeweils genannten Zeitpunkten; die Klage für das Jahr 2001 blieb unbegründet wegen Verjährung. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 unmittelbare Leistungsansprüche begründet, die auch für Versorgungsempfänger gelten, und dass der Gesetzgeber in dem relevanten Zeitraum keine ausreichende verfassungsgemäße Anpassung vorgenommen hat. Die Auszahlung ist so vorzunehmen, dass der Klägerin der festgestellte Nettobetrag tatsächlich zufließt; Zinsen sind entsprechend §§ 291, 288 BGB zu gewähren.