Urteil
20 K 2128/06
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGD:2006:1213.20K2128.06.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz für ein Inkassounternehmen. Die Klägerin, die im Jahre 1971 ihre Abschlussprüfung als Rechtsanwaltsgehilfin mit der Note sehr gut bestanden hat, war vom 01.08.1971 bis zum 08.03.1981 in einer Anwaltskanzlei in E als Sekretärin tätig. In den Jahren 1976/1977 nahm sie mit Erfolg an dem von der Rechtsanwaltskammer E ausgerichteten Bürovorsteherlehrgang teil und bestand die Abschlussprüfung. Am 16.03.2005 beantragte die Klägerin beim Beklagten "für die in Gründung befindliche X Inkasso Gesellschaft mbH" die Erteilung der Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nach dem RBerG - zur geschäftsmäßigen außergerichtlichen Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen zum Zwecke der Einziehung auf eigene Rechnung. Sie teilte unter Vorlage des Entwurfs des Gesellschaftsvertrages und eines notariellen Gründungsvertrages mit, dass sie beabsichtigte, gemeinsam mit Herrn N die "X Inkasso Gesellschaft mbH" zu gründen. Ferner legte die Klägerin ihrem Antrag u.a. einen tabellarischen Lebenslauf und einen handschriftlichen Lebenslauf bei. In dem tabellarischen Lebenslauf waren als Tätigkeiten im Anwaltsbüro Zeiten vom 01.08.1971 - 08.03.1981 (Sekretärin in der Anwaltssozietät C und Partner), ab 12/81 (Mitarbeit im Anwaltsbüro des Ehemannes) sowie die Zeit vom "01.04.1999 bis heute" (Geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung als Anwaltsgehilfin im Anwaltsbüro des Ehemannes) eingetragen. Im handschriftlichen Lebenslauf führte die Klägerin aus, sie habe bis 1981 in der E Anwaltssozietät als Chefsekretärin gearbeitet und habe nach dem Ausscheiden aus dem Büro bis zum heutigen Tage, zwischenzeitlich auch in Form eines selbständigen Schreibbüros, ihren Ehemann bei dem Aufbau und der Führung seines Anwaltsbüros unterstützt. Der Beklagte holte im Rahmen der Vorermittlungen Stellungnahmen verschiedener Stellen ein. In ihrer am 08.04.2005 beim Beklagten eingegangenen Stellungnahme äußerte die Rechtsanwaltskammer E erhebliche Bedenken gegen die Erteilung der Erlaubnis, weil die Klägerin die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen habe. In diesem Zusammenhang - heißt es in der Stellungnahme - sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin nur bis März 1981 als Anwaltsgehilfin tätig gewesen sei. Zudem habe sie diese Tätigkeit als Chefsekretärin ausgeübt. In dem von der Anwaltskanzlei ausgestellten Zeugnis fehlten Ausführungen zu den Tätigkeiten auf dem Gebiet des Inkassowesens bzw. der Zwangsvollstreckung. Berücksichtige man, dass die Klägerin 24 Jahre lang nicht mehr als Anwaltsgehilfin tätig gewesen sei, begründe dies ernsthafte Zweifel an der vom Gesetz geforderten Sachkunde. Der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 26.04.2005 im Hinblick auf den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Wesentlichen wie folgt: Die Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin allein reiche nicht als Sachkundenachweis, weil sie in der Regel das materielle Zivilrecht nicht in dem erforderlichen, in der Stellungnahme näher bezeichneten Umfang, vermittele. Die im Anschluss an die Ausbildung ausgeübten Sekretariatsaufgaben hätten keiner rechtlichen Kenntnisse bedurft. Dies gelte auch für die weiteren im Arbeitszeugnis genannten Aufgaben, nämlich die Führung der Dezernatsakten, die Beobachtung und Vorlage der Fristen sowie die Aktenablage. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin mit einschlägigen Tätigkeiten, also mit der Bearbeitung von Mahn- und Vollstreckungssachen, oder mit anderen rechtsbezogenen Sachen befasst gewesen sei, ergäben sich aus dem vorgelegten Zeugnis nicht. Das Zeugnis lasse weder einen Schluss auf das Vorhandensein inkassorelevanter Rechtskenntnisse noch auf das Vorhandensein der erforderlichen praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet der Forderungseinziehung zu. Weitere Tätigkeiten habe die Klägerin nicht nachgewiesen. In ihrem Lebenslauf weise sie zwar darauf hin, dass sie ihren Ehemann beim Aufbau und der Führung seines Büros unterstützt habe. Dies sei jedoch nicht belegt. Sollte die Unterstützung primär durch Schreibarbeiten erfolgt sein, besage dies nichts über die rechtliche Sachkunde der benannten Ausübungsberechtigten. Mangels nachgewiesener Sachkunde könne die Erteilung einer Inkassoerlaubnis nicht befürwortet werden. Der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V. äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 12.05.2005 im Wesentlichen wie folgt: Ob die Klägerin über die erforderliche Sachkunde verfüge, könne nicht abschließend beurteilt werden. Die Klägerin müsse zunächst praktische Kenntnisse auf dem Gebiet des Forderungseinzugs nachweisen, etwa als Bürovorsteherin eines Rechtsanwaltes oder als Sachbearbeiterin in einem Inkassobüro oder als selbständige Mitarbeiterin der Rechts- oder Mahnabteilung eines größeren Unternehmens oder einer Bank oder Sparkasse. Aus den beiliegenden Arbeitszeugnissen gehe nicht hervor, dass die Klägerin im Inkassobereich tätig gewesen sei. Dies sei zwar vorstellbar, hierzu müsse die Klägerin jedoch ergänzend befragt werden. Die Erteilung der Erlaubnis setze zudem umfassende Rechtskenntnisse auf verschiedenen Rechtsgebieten voraus. Bei der Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin würden zwar auch rechtliche Kenntnisse vermittelt, jedoch nicht in dem erforderlichen Umfang. Ob sich die Klägerin selbst Rechtskenntnisse angeeignet habe, müsse sie bei einer Sachkundeprüfung nachweisen. Hingegen äußerte der E Anwaltverein e.V. keine Bedenken gegen die Erteilung der Erlaubnis. Unter dem 20.05.2005 übersandte der Beklagte die ihm vorliegenden Stellungnahmen der Berufsverbände und bat die Klägerin um Stellungnahme hierzu. Durch Schreiben ihres Ehemannes und Prozessbevollmächtigten vom 23.06.2005 äußerte sich die Klägerin wie folgt: Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer gehe erkennbar von einem falschen Sachverhalt aus. Wie aus dem vorgelegten Lebenslauf erkennbar sei, sei sie seit 1971 durchgängig - nunmehr 34 Jahre lang - als Anwaltsgehilfin tätig. Soweit der Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. profunde Kenntnisse im BGB und sonstigen Rechtsgebieten fordere, könne dahinstehen, ob diese tatsächlich erforderlich seien. Jedenfalls habe sie die Fortbildung zur Bürovorsteherin erfolgreich absolviert. Seit Beginn der selbständigen Tätigkeit ihres Ehemannes habe sie dessen Büro als Bürovorsteherin geleitet. Hieraus ergäben sich die entsprechenden Rechtskenntnisse im Bereich der Zwangsvollstreckung und des materiellen Rechts. Soweit die mangelnde Belegung dieser Tätigkeit bemängelt werde, sei dies mit dem vorliegenden Schreiben erledigt. Für die Anmeldung des selbständigen Schreibbüros seien steuerliche Gründe maßgebend gewesen, am Tätigkeitsinhalt habe sich hierdurch nichts geändert. Wenn der Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände e.V. eine mögliche Interessenkollision aufzeige, sei dem entgegenzuhalten, dass sich der Ehemann der Klägerin in absehbarer Zeit einem anderen Büro anschließen werde und die Tätigkeit der Ehefrau in seinem Büro mit der Aufnahme der Inkassotätigkeit enden werde. Eine Sachkundeprüfung sei im Hinblick auf die jahrzehntelange Tätigkeit kaum angemessen. Mit weiterem Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 29.07.2005 legte die Klägerin die vom Beklagten erbetene Bestätigung der Rechtsanwaltskammer über die erfolgreiche Teilnahme an dem Bürovorsteherlehrgang in den Jahren 1976/1977 vor. Nachdem die Klägerin in der Folgezeit mehrfach vergeblich um Erteilung der Erlaubnis gebeten hatte, teilte der Beklagte mit Schreiben vom 16.09.2005 mit, dass derzeit noch Zweifel bestünden, ob die Klägerin über ausreichende theoretische Kenntnisse verfüge, die für die beabsichtigte Inkassotätigkeit erforderlich seien. Es werde ihr deshalb die Möglichkeit gegeben, die Kenntnisse in einer Sachkundeprüfung nachzuweisen. Prüfungsstoff sei das materielle und formelle Recht für den Bereich der Inkassotätigkeit, insbesondere das Bürgerliche Recht, Zivilprozess- und das Vollstreckungsrecht. Zugleich bat er die Klägerin um Mitteilung, ob sie sich der Prüfung unterziehen wolle und lud sie für diesen Fall zu einer Sachkundeprüfung in Form einer mündlichen Prüfung am 27.10.2005 ein. Mit Schreiben vom 22.09.2005 teilte die Klägerin mit, dass sie für eine solche Prüfung keine Veranlassung sehe, sie ergebe sich auch nicht aus § 8 der Verordnung zum Rechtsberatungsgesetz. Die Zweifel an ihren Kenntnissen seien nicht näher begründet worden. Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 13.10.2005 die Erteilung der beantragten Erlaubnis ab. Zur Begründung führte er aus, es seien Zweifel verblieben, ob die Klägerin die nach § 8 der 1. AVO RBerG erforderliche Sachkunde für die beabsichtigte Tätigkeit habe. Weder die im Juni 1971 abgeschlossene Lehre als Rechtsanwaltsgehilfin, noch die 1977 bestandene Bürovorsteherprüfung würden zum Nachweis der erforderlichen Sachkunde ausreichen. In der Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin werde materielles Zivilrecht nicht in dem erforderlichen Umfang vermittelt; das 1976/1977 im Lehrgang vermittelte Wissen könne auf Grund der verstrichenen Zeit von mehr als 28 Jahren und der zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen nicht mehr als ausreichend angesehen werden. Dies wäre nur dann anders zu beurteilen, wenn die Klägerin in der Folgezeit im Mahn- und Vollstreckungswesen tätig gewesen wäre. Hiervon könne aber angesichts der vorgelegten Unterlagen nicht ausgegangen werden. In der früheren Anwaltssozietat habe sie Aufgaben einer Sekretärin wahrgenommen. Dass dies in der Zeit danach anders gewesen sei, habe sich nicht feststellen lassen. Vielmehr spreche die Tatsache, dass die Klägerin seit Mitte der 80er Jahre ein Schreibbüro geführt habe, dafür, dass sie auch nach 1981 im Wesentlichen Sekretariatsaufgaben ausgeführt habe. Jedenfalls fehle der Nachweis, dass sie nach 1977 inkassorelevante Rechtskenntnisse durch praktische Erfahrungen auf dem Gebiet von Mahn- und Vollstreckungssachen erhalten und aktiviert habe. Da die Klägerin es auch abgelehnt habe, an einer Sachkundeprüfung teilzunehmen, blieben die Zweifel hinsichtlich der Sachkunde bestehen. Gegen diese Entscheidung erhob die Klägerin Widerspruch, den sie wie folgt begründete: Soweit in Rechtsprechung und Literatur "nicht bloß theoretisches Wissen auf den für die Erlaubniserteilung in Frage kommenden Rechtsgebieten" verlangt würde, sondern auch "eine durch entsprechende Ausbildung und berufliche Tätigkeit erworbene Sachkunde" seien diese Anforderungen im Laufe des Antragsverfahrens belegt worden. Insbesondere habe sie seit 1981 das Büro ihres Ehemannes als Bürovorsteherin geleitet, wozu begriffsnotwendig in jedweder Hinsicht Inkassotätigkeit gehöre. Das Büro des Ehemannes habe im Laufe der Jahre nicht nur hundert, sondern sicherlich mehrere tausend Inkassovorgänge bearbeitet, beginnend mit der außergerichtlichen Forderungsbeitreibung bis zur Durchführung gerichtlicher Verfahren. Sie sei deshalb befähigt, die im Erlaubnisbereich anfallenden Rechtsangelegenheiten, die nach Umfang und rechtlicher Problematik keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bieten würden, in angemessener Weise, wie dies bei nicht wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Verwendung einfacher Hilfsmittel wie Gesetzestexte und Handkommentare erwartet werden könne, sachgerecht zu besorgen. Die Anordnung der Sachkundeprüfung sei grob ermessensfehlerhaft. Ein solches Prüfungsverfahren sei weder im Rechtsberatungsgesetz noch in den hierzu ergangenen Verordnungen vorgesehen. Ob das Schreiben vom 22.09.2005 als Ablehnung der Sachkundeprüfung gewertet werden könne, sei fraglich, weil die Einladung zur Prüfung keinen Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen einer Ablehnung der Prüfung beinhaltet habe. Außerdem sei nicht erkennbar gewesen, wer der Prüfer sein sollte. Darüber hinaus sei das Verfahren nicht ordnungsgemäß abgewickelt worden. Die Aktenlage sei nicht vollständig berücksichtigt worden und die Zweifel an der notwendigen Sachkunde seien nie präzisiert worden. Grob ungehörig sei es auch, wegen der verstrichenen Zeit von mehr als 28 Jahren den Wert der erfolgreich abgelegten Bürovorsteherprüfung in Frage zu stellen. Dieses Zeugnis sei in einem förmlich geregelten Prüfungsverfahren erworben worden. Zu reklamieren sei ferner die mangelnde Verfahrensförderung und dass den Berufsverbänden, die Bedenken geäußert hätten, die Stellungnahme der Klägerin nicht zugeleitet worden sei mit der Anfrage, ob sich die Bedenken hierdurch erledigt hätten. Nachdem der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin nicht abgeholfen hatte, wies die Präsidentin des Oberlandesgerichts E durch Widerspruchsbescheid vom 16.02.2006 - der Klägerin zugestellt am 16.03.2006 - den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG dürfe die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügend Sachkunde besitze. Gerade hinsichtlich der erforderlichen Sachkunde seien strenge Anforderungen zu stellen. Da ein Inkassounternehmen beim Forderungseinzug auch rechtlich beraten dürfe, seien von einem Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts profunde Kenntnisse in den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes und ähnlichen Geschäften zu verlangen. Im Verfahrensrecht seien Kenntnisse im Mahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im Konkurs- Vergleichs- und Insolvenzrecht und im Kostenrecht erforderlich. Es sei nicht zu erkennen, dass die Klägerin über die zuvor beschriebenen Sachkenntnisse in ausreichendem Maße verfüge. Die Erlaubnisbehörde müsse aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen sowie der Auskünfte sachkundiger Stellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Sachkunde des Bewerbers feststellen können. Habe sie aufgrund der ihr vorgelegten schriftlichen Nachweise Bedenken, ob der Bewerber über ausreichende theoretische Rechtskenntnisse verfüge, sei sie befugt, zur Behebung ihrer Zweifel eine Sachkundeprüfung durchzuführen. Eine solche Prüfung sei in diesen Fällen auch durch die AV vom 29.05.1995 (3712 - IB.110) vorgesehen. Die von der Klägerin vorgelegten Zeugnisse könnten allein den Nachweis für die erforderliche praktische Erfahrung, nicht jedoch den Nachweis genügender theoretischer Rechtskenntnisse erbringen. Insoweit seien auch das Zeugnis der Rechtsanwaltsgehilfenprüfung und der Nachweis des Bürovorsteherlehrgangs unzureichend. In beiden Lehrgängen würden Rechtskenntnisse nicht in dem Umfang vermittelt, der berechtigte Zweifel an der genügenden Sachkunde ausschließe. Selbst wenn man in diesen Unterlagen den Nachweis einmal erworbener ausreichender theoretischer Rechtskenntnisse erkennen wolle, so seien die Zeugnisse und Nachweise jedenfalls nicht geeignet, die erforderliche Sachkunde unbefristet nachzuweisen. Die Zeugnisse ließen keinen Rückschluss auf den maßgeblichen heutigen Kenntnisstand zu. Zum unbefristeten Nachweis der einmal erworbenen, genügenden Sachkunde würden von der Rechtsprechung nur solche Zeugnisse anerkannt, die in einem förmlich geregelten Verfahren erworben worden seien und die dem Erwerber den unbefristeten Zugang zu einem dem Rechtsbeistand/Erlaubnisinhaber vergleichbaren Beruf eröffneten. Anerkannt seien z. B. das erste juristische Staatsexamen und die Rechtspflegerprüfung. Hiermit seien die vorgelegten Prüfungszeugnisse nicht vergleichbar. Insoweit hätte auch eine erneute Beteiligung der Berufsverbände zu keiner anderen Bewertung geführt. Im Hinblick auf die Bedenken gegen die Sachkunde sei die vom Beklagten geforderte Sachkundeprüfung geboten gewesen. Dass der Beklagte keinen Hinweis auf die Folgen einer Ablehnung der Sachkundeprüfung gegeben habe, führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwar sei in Art. 1 § 1 Abs. 4 S. 5 RBerG eine Hinweispflicht vorgesehen. Die Verletzung dieser Pflicht habe jedoch die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst. Insbesondere könne die Unterlassung des Hinweises nicht dazu führen, dass eine Erlaubnis auszusprechen sei. Die beanstandete Dauer des Verfahrens habe ebenfalls keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der getroffenen Entscheidung. Die Klägerin hat am 08.04.2006 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ergänzend zum Vorbringen im Verwaltungsverfahren trägt sie vor: Sie habe sich nunmehr entschlossen, das zu gründende Inkassounternehmen als Alleingesellschafterin zu führen. Die lapidar behaupteten Zweifel über ausreichende theoretische Kenntnisse seien völlig aus der Luft gegriffen. Der Beklagte sei nicht berechtigt, eine Sachkundeprüfung zu fordern. Eine solche Prüfung habe keine rechtliche Grundlage, weil nirgendwo festgelegt sei, dass sie überhaupt gefordert werden könne, in welchem förmlichen Verfahren diese Prüfung abzunehmen sei, wer diese Prüfung abnehme und was konkret der Prüfungsstoff sein solle. Sie dürfe erst recht nicht verlangt werden, wenn bereits aus den Angaben und Unterlagen des Antragstellers sich die genügende Sachkunde ergebe. Die Sachkundeprüfung sei auch kein Beweismittel im rechtstechnischen Sinne. Im Übrigen hätten weder der Beklagte noch die Widerspruchsbehörde darauf hingewiesen, dass die Verweigerung, sich einer solchen Prüfung zu stellen, definitiv zur Ablehnung der beantragten Erlaubnis führen werde. Abgesehen davon habe die Klägerin die Ablegung nicht verweigert, sondern nur darauf hingewiesen, dass eine solche Prüfung nicht verlangt werden könne. Auch hätten sich der Beklagte und die Widerspruchsbehörde nicht an Sinn und Zweck des Rechtsberatungsgesetzes, Inkassobüros betreffend, orientiert. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei unvollständig zitiert und betreffe zudem eine andere Sachlage. Das Bundesverfassungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, durch welche Unterlagen ein Nicht-Volljurist Eignung und genügend Sachkunde nachweisen könne, sondern lediglich aus der Kommentarliteratur zitiert, ohne zu prüfen, ob die dort gestellten Anforderungen rechtsstaatlichen Maßstäben genügten. Ferner sei zu Unrecht die Eignung des vorgelegten und von einer Körperschaft des Öffentlichen Rechts stammenden Bürovorsteherlehrgangszeugnisses als unbefristeter Nachweis in Zweifel gezogen worden. Jedes einmal erworbene Wissen könne vergessen werden. Auch ein Richter müsse sich nicht nach Ablauf einer bestimmten Frist einer erneuten Sachkundeprüfung unterziehen, obwohl weder das erste noch das zweite juristische Staatsexamen eine andere Qualität indizierten als die beiden vor der Rechtsanwaltskammer abgelegten Prüfungen. Durch die Entscheidung des Beklagten werde die Berufsausübungsfreiheit unverhältnismäßig eingeschränkt und deshalb Art. 12 GG verletzt. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 13. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Präsidentin des OLG E vom 16. Februar 2006 zu verpflichten, die beantragte Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Nr. 5 RBerG für die in Gründung befindliche und von ihr als geschäftsführende Alleingesellschafterin geführte X Inkassogesellschaft mbH zu erteilen, 2. hilfsweise ihr selbst zu erteilen, 3. festzustellen, dass der Beklagte mit der Erteilung der Erlaubnis seit dem 17. August 2005 in Verzug ist. 4. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt Bezug auf die angefochtenen Bescheide und macht ergänzend geltend: Gemäß Art. 1 § 1 Abs. 4 RBerG ermittle die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amts wegen, wobei sie sich gemäß S. 2 der Beweismittel bediene, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich halte. Dies bedeute, dass es ihm freigestanden habe, Stellungnahmen von diversen Berufsverbänden zu dem Gesuch einzuholen, ohne dass er gehalten gewesen wäre, die Klägerin hierüber zu informieren. Deshalb sei es auch unschädlich, wenn die schriftliche gemachten Ergänzungen der Klägerin den von ihr genannten Verbänden nicht zugeleitet worden seien. Es obliege allein seiner abschließenden Beurteilung, welche Änderungen sich aus der Stellungnahme der Klägerin ergäben. Die nach pflichtgemäßem Ermessen geführten Ermittlungen hätten die genügende Sachkunde der Klägerin nicht ergeben. Aus dem tabellarischen Lebenslauf ergebe sich eine Lücke von 1989 bis zum 01.04.1999. Seither übe die Klägerin ausweislich ihrer eigenen Angaben eine geringfügige versicherungsfreie Beschäftigung als Anwaltsgehilfin im Anwaltsbüro ihres Ehemannes aus. Diese Angaben würden sich von den Ausführungen im Schreiben vom 23.06.2005 und im Widerspruch vom 03.11.2005 unterscheiden. Unter Berücksichtigung des Ziels des Rechtsberatungsgesetzes, nämlich die Bevölkerung vor Schädigungen durch Rechtsberater zu schützen, die ihren beruflichen Aufgaben nicht gewachsen seien oder sonst keine hinreichende Gewähr für eine ordnungsgemäße Berufsausübung bieten würden, seien nur solche Personen zuzulassen, die neben der persönlichen Zuverlässigkeit aufgrund ihrer Sachkunde und ihrer persönlichen Eignung diesen Schutz der Rechtsuchenden gewährleisten könnten. Da es für den Erlaubnisinhaber nach dem Rechtsberatungsgesetz keinen vorgegebenen Ausbildungsgang gebe, dessen Absolvierung diesen Schutz garantiere, sei die erteilende Behörde verpflichtet, durch entsprechende Überprüfungen abzusichern, dass die Bewerber den Ansprüchen an eine ordnungsgemäße Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten genügten. Dabei seien an die Sachkunde eines Erlaubnisinhabers grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil die Gesetzgebung umfangreich und wenig übersichtlich sei und die Auswirkungen rechtlicher Vorschriften häufig schwer zu beurteilen seien. Beim Nachweis der Sachkunde sei auf das präsente Wissen des Bewerbers im Zeitpunkt der Entscheidung über die beantragte Erlaubnis abzustellen. Prüfungszeugnissen, wie den von der Klägerin vorgelegten, die zwar Wissen bestätigen würden, für sich allein aber noch keine Zugangsberechtigung zu dem einem Rechtsbeistand/Erlaubnisinhaber vergleichbaren Beruf verleihen, komme keine unbegrenzte Aussagekraft als Sachkundenachweis zu. Bei den Vermutungen über den Fortbestand einmal erworbenen Sachwissens bei den juristischen Staatsprüfungen und bei der Rechtspflegerprüfung handele es sich um Ausnahmeregelungen, die nicht verallgemeinert werden könnten. Es sei zwar nicht zu verkennen, dass auch bei solchen Prüfungen erworbenes Wissen vergessen werden könne; der Gesetzgeber unterstelle jedoch zugunsten derart geprüfter Bewerber, dass die einmal erworbenen Kenntnisse recht gut gesichert seien. Zudem werde in einem solchen Prüfungsverfahren nicht nur der Erwerb der Kenntnisse, sondern auch die Fähigkeit zum Erwerb bestätigt. Einem derart geprüften Kandidaten könnte zugetraut werden, dass er sich Vergessenes bei Bedarf wieder aneignen könne und er weiter dazu lernen könne. Da die Klägerin nur Zeugnisse habe vorlegen können, die länger zurückgelegen hätten und die nicht ein geregeltes Prüfungsverfahren mit verhältnismäßig hohem Einsatz erfordert hätten, habe die erforderliche Sachkunde nicht festgestellt werden können. Die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie seit Jahren Bürovorsteherin ihres Mannes sei. Damit nehme sie nämlich nur Bezug auf den Nachweis praktischer Erfahrungen, die kumulativ neben den theoretischen Kenntnissen vorliegen müssten. Die Klägerin habe es ausdrücklich abgelehnt, sich einer Sachkundeprüfung zu unterziehen und sie sei deshalb ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen, was zu ihren Lasten gehe. Soweit der Hinweis nach Art. 1 § 1 Abs. 4 S. 5 RBerG unterblieben sei, sei dieser Mangel durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW geheilt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist mit dem unter Ziff. 1) gestellten Hauptantrag in Gestalt der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Klägerin klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil sie geltend macht, durch die Ablehnung der beantragten Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz in eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Klägerin hat in eigener Person die Erteilung der Erlaubnis beantragt. Dem steht nicht entgegen, dass sie die Erlaubnis "für die in Gründung befindliche X Inkasso Gesellschaft mbH" beantragt hat. Erst die Eintragung in das Handelsregister gemäß § 10 GmbHG lässt die GmbH nämlich als juristische Person entstehen. Vor der Eintragung in das Register besteht die GmbH als solche nicht, vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG. Eine nicht existente Personenvereinigung ist nicht beteiligungsfähig nach § 61 Nr. 2 VwGO und kann mithin keine eigenen Rechte geltend machten. Es besteht auch noch keine sogenannte "Vor-Gesellschaft" (Vor-GmbH), die abgesehen von der noch fehlenden Rechtsfähigkeit bereits weitgehend die Merkmale der künftigen GmbH aufweisen würde und mit der Registereintragung in sie übergehen könnte, vgl. hierzu Baumbach/Hueck, GmbHG,18. Aufl. 2006, § 2 Rdnr 4. Da bisher nicht einmal ein Gesellschaftsvertrag unterzeichnet ist, sondern nur im Entwurf vorliegt, wurde die Gesellschaft noch nicht "errichtet". Es steht auch nicht zu erwarten, dass die geplante GmbH bis zum rechtskräftigen Abschluss des Erlaubnisverfahrens nach dem Rechtsberatungsgesetz gegründet ist. Im Gegenteil: Aus § 8 Abs. 1 Nr. 6 GmbHG, wonach in dem Fall, dass der Gegenstand des Unternehmens der staatlichen Genehmigung bedarf, die Genehmigungsurkunde der Anmeldung beizufügen ist, ergibt sich, dass die Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister erteilt sein muss, Chemnitz/Johnigk, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., 1. AVO RBerG, § 4 Rdnr 942. Die Klägerin hat demnach die Erlaubnis als zukünftige geschäftsführende Gesellschafterin einer noch nicht existenten, sondern erst zu gründenden Gesellschaft beantragt, die ablehnende Entscheidung des Beklagten ist gegenüber der Klägerin ergangen und bei der Klägerin handelt es sich um diejenige Person, die zur Berufsausübung ermächtigt werden soll. Denn die Erlaubnis, selbst wenn sie einer juristischen Person erteilt wird, ermächtigt nur zur Berufsausübung durch die in der Erlaubnis namentlich bezeichneten (natürlichen) Personen, vgl. § 3 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 2.9.1994 (1. AVO RBerG). Nach § 10 Abs. 2 der 1. AVO RBerG ist bei juristischen Personen und Personenvereinigungen in dem Gesuch anzugeben, welche gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten die Rechtsbesorgung tatsächlich ausüben sollen. Es handelt sich um eine einheitliche Erlaubnis, die der juristischen Person bzw. Personenvereinigung mit der Einschränkung erteilt wird, dass die rechtsbesorgende und rechtsberatende Tätigkeit nur von bestimmt bezeichneten Einzelpersonen ausgeübt werden darf, wenn auch nur im Namen und für Rechnung der juristischen Person. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Erlaubnis vorliegen, muss sich sowohl auf die juristische Person, als auch auf diejenige natürliche Person beziehen, die zur Ausübung der Tätigkeit befugt sein soll. Chemnitz/Johnigk, Kommentar zum Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., 1. AVO RBerG § 3 Rdnr 930 und 935; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, 1. AVO § 3 Rdnr. 6 f und 9 ff. Die Klägerin ist nach alledem nicht nur unbeteiligte Dritte, deren Rechte durch die Entscheidung nicht berührt werden. Die Möglichkeit der Verletzung eigener Rechte ist zumindest schlüssig dargetan. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Versagung der begehrten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch den Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis für die noch zu gründende X Inkasso Gesellschaft mbH. Für die Frage, ob die Klägerin über die notwendige Aktivlegitimation verfügt, obwohl sie die Erlaubnis nicht für sich selbst, sondern für eine noch zu gründende juristische Person begehrt, dürften - ohne dass es insoweit einer abschließenden Beurteilung bedürfte - die obigen Ausführungen zur Klagebefugnis entsprechend gelten. Die Erteilung der Erlaubnis scheitert aber jedenfalls daran, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Rechtsgrundlage für die Erteilung bzw. Versagung der begehrten Erlaubnis ist Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 5, Abs. 2 S. 1 RBerG. Hiernach wird die Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Inkassounternehmern für die außergerichtliche Einziehung von Forderungen (Inkassobüros) erteilt. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die für den Beruf erforderliche Zuverlässigkeit und persönliche Eignung sowie genügende Sachkunde besitzt und ein Bedürfnis für die Erlaubnis besteht. Soweit die Erlaubnis für eine juristische Person erteilt werden soll, kommt es naturgemäß nicht auf deren Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und Sachkunde an, sondern auf das Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der natürlichen Person, die zur Ausübung der Tätigkeit befugt sein soll, Chemnitz/Johnigk, a.a.O., 1. AVO RberG § 3 935 ff. Unter Zugrundlegung dieser Regelungen hat der gemäß § 11 der 1. AVO RBerG sachlich und örtlich zuständige Beklagte die Erlaubniserteilung zu Recht abgelehnt. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die Klägerin die in Art. 1 § 1 Abs. 2 RBerG geforderte genügende Sachkunde besitzt. Insoweit obliegt dem jeweiligen Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast. Die Erlaubnisbehörde muss aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen sowie der Auskünfte sachkundiger Stellen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Sachkunde des Bewerbers feststellen können, OVG NRW, Urteil vom 16.05.1977 - XII A 29/76 - AnwBl 1978, 114-116. Allerdings schreiben weder das Rechtsberatungsgesetz noch die zu seiner Ausführung ergangene Verordnung vor, in welcher Weise der Nachsuchende außer durch Zeugnisse seine Sachkunde und Eignung belegen kann. § 8 der 1. AVO RBerG legt dem Nachsuchenden lediglich die Pflicht auf, durch eigene Tätigkeit der Behörde die notwendigen Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen und sie von seiner Sachkunde und Eignung zu überzeugen. Soweit ihm dies nicht durch Vorlage von Zeugnissen möglich ist, lässt diese Regelung es zu, dass er das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis anderweitig belegt. Dies kann auf jede geeignete Weise geschehen, die Aufschluss über die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers gibt. Die Behörde darf sich nicht darauf beschränken, die ihr vorgelegten Unterlagen entgegenzunehmen und sie allein zum Gegenstand der Überprüfung zu machen. Da § 8 der 1. AVO RBerG an Zulässigkeitsvoraussetzungen anknüpft, wie sie allgemein für rechtsberatende Berufe gelten, muss für die Erlaubniserteilung nach dem Rechtsberatungsgesetz gefordert werden, dass nicht nur eine der Vermittlung theoretischen Wissens dienende Ausbildung absolviert wurde, sondern der Antragsteller bereits über praktische Erfahrungen auf dem Gebiet verfügt, für das die Erlaubnis begehrt wird, beispielsweise als Sachbearbeiter oder dergleichen. Wo schriftliche Nachweise nicht vorgelegt werden können oder nicht für ausreichend erachtet werden, ist die Behörde im Rahmen des sie treffenden Amtsermittlungsprinzips gehalten, sich anderweitig über die Befähigung des Bewerbers Gewissheit zu verschaffen. Dies schließt die Abnahme einer schriftlichen oder mündlichen Prüfung oder eine Anhörung, in welcher der Antragsteller Gelegenheit erhält, seine Sachkunde und Eignung darzulegen, dann nicht aus, wenn dieser sich im Rahmen der ihn treffenden Darlegungspflicht hierzu bereit findet, BVerwG, Urteil vom 15.11.1979 - 5 C 4/79 - BVerwGE 59, 138 m.w.N. Eine solche nicht förmliche Prüfung vermittelt sogar unmittelbarere Erkenntnisse, als sie die Angaben des Nachsuchenden und vorgelegte Zeugnisse verschaffen können. Vor diesem Hintergrund hat die erkennende Kammer in einer Entscheidung Anfang des Jahres ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, wenn die zuständige Behörde den Antragsteller einer schriftlichen Sachkundeprüfung - und bei deren Nichtbestehen ggf. einer weiteren Sachkundeprüfung - unterziehe, wobei auf diese - gesetzlich nicht normierte - Sachkundeprüfung die von der Rechtsprechung für das Prüfungsrecht entwickelten allgemeinen Grundsätze Anwendung finden dürften, Urteil der Kammer vom 22.03.2006 - 20 K 1797/04 - Juris. Einer solchen Sachkundeprüfung - oder einer vergleichbaren Prüfung etwa bei dem Bundesverband Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. - hat sich die Klägerin vorliegend nicht unterzogen, sodass diese Form der Erkenntnisgewinnung vorliegend ausscheidet. Im vorliegenden Fall kann aber auch nicht auf andere Weise, insbesondere nicht aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der eigenen Angaben der Klägerin mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Klägerin in ihrem bisherigen beruflichen Werdegang ausreichendes theoretisches Wissen vermittelt wurde. Derartige theoretische Kenntnisse hat die Klägerin dem Beklagten nicht nachgewiesen. Richtig ist insoweit allerdings, dass der Erlaubnisinhaber (nur) befähigt sein muss, die in seinem Erlaubnisbereich anfallenden Rechtsangelegenheiten, die nach Umfang und rechtlicher Problematik keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten bieten, in angemessener Weise zu besorgen, wie dies bei nicht wissenschaftlicher Arbeitsweise unter Verwendung nur einfacher Hilfsmittel wie Gesetzestexten und Handkommentaren erwartet werden kann. Zu weit ginge es, in dem Sachkundenachweis Anforderungen zu stellen, die nicht einmal in der zweiten Juristischen Staatsprüfung gestellt werden, vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl. 2001, § 8 AVO Rdnr 5. Denn die Anforderungen an die Sachkunde sind im Licht von Art. 12 GG zu betrachten. Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung sind nur dann mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar, wenn sie durch ausreichende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt werden. Die aus Gründen des Gemeinwohls unumgänglichen Beschränkungen des Grundrechts stehen unter dem Gebot der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das gewählte Mittel muss zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sein, und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe muss die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt sein. Nach der von den Beteiligten erörterten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.02.02 - 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00, 1 BvR 1412/01 - NJW 2002, 1190-1192, werden in der Zulassungsprüfung von dem Antragsteller, der die Erteilung einer Rechtsberatungserlaubnis für das Inkassogeschäft erstrebt, unter anderem profunde Kenntnisse, (d.h. tiefgründige, gründliche Kenntnisse) in den ersten drei Büchern des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht), handels- und gesellschaftsrechtliche Kenntnisse, Grundkenntnisse auf dem Gebiet des Wertpapierrechts, spezielle Kenntnisse des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Verbraucherkreditgesetzes, des Gesetzes über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften verlangt. Im Verfahrensrecht sind Kenntnisse im Mahnverfahren, im Vollstreckungsrecht, im Konkursvergleichs- und Insolvenzrecht und im Kostenrecht erforderlich. Diese Anforderungen unterstreichen, dass die außergerichtliche Einziehung von Forderungen sich nicht in der Besorgung von Wirtschaftsangelegenheiten, also von kaufmännischen Tätigkeiten, erschöpft. Derartige Kenntnisse wären für die Übernahme einfacher Tätigkeiten mit gelegentlichen rechtlichen Berührungspunkten nicht erforderlich. Solche Tätigkeiten müssten auch nicht durch das Rechtsberatungsgesetz im Prinzip den Volljuristen vorbehalten bleiben, um Gläubiger und Rechtspflege vor unqualifizierter Aufgabenerfüllung zu schützen. Inkassounternehmer haben indessen nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Sie übernehmen die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Nur aus diesem Grund lässt sich einerseits das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigen; andererseits umfasst sozusagen spiegelbildlich die Erlaubnis zur Rechtsbesorgung an Inkassounternehmer zugleich die Erlaubnis zur Rechtsberatung, BVerfG, Kammerbeschluss vom 20.02.02, a.a.O. Angesichts dieser Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an die Kenntnisse eines Inkassounternehmers stellt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die erforderlichen theoretischen Kenntnisse durch die Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin mit abschließender Prüfung und/oder durch die Lehrgangsprüfung als Bürovorsteherin erworben hat. Zwar umfasst die Ausbildung zur Rechtsanwaltsgehilfin in der Gegenwart auch die fallbezogene Rechtsanwendung im bürgerlichen Recht und Handelsrecht sowie im Arbeits- und Sozialrecht, im Zivil-, Straf- und Bußgeldverfahren sowie im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die Mitarbeit im gerichtlichen Mahnverfahren, die Bearbeitung von Zwangsvollstreckungs- und Konkursangelegenheiten (vgl. derzeit § 5 ReNoPat-AusbV vom 23.11.1987 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 19.6.2001). Es kann davon ausgegangen werden, dass auch die früheren Ausbildungsverordnungen schon vergleichbare Ausbildungsinhalte nannten. Damit sind aber keinesfalls die geforderten profunden Kenntnisse in den ersten drei Büchern des BGB oder die weiteren genannten speziellen Kenntnisse erworben worden. Über die Inhalte des Bürovorsteherlehrgangs ist nichts bekannt. Es obliegt der Klägerin nachzuweisen, dass sie dort die notwendigen theoretischen Kenntnisse erworben hat, Zumal aufgrund der enormen Weiterentwicklung des Rechts und seiner Regelungen in den vergangenen 30 Jahren darüber hinausgehende Kenntnisse hätten erworben werden müssen. Allein der pauschale Verweis auf die Tätigkeit im Büro des Ehemannes genügt ebenfalls nicht, um die erforderliche theoretische Sachkunde unterstellen zu können. Die hierbei geleistete praktische Arbeit berührt zuvorderst die Frage praktischer Fähigkeiten. Jedoch können theoretische Kenntnisse nicht allein durch praktische Fähigkeiten ersetzt werden. Eine langjährige praktische Tätigkeit lässt nicht zwingend auf das Vorliegen tiefgründiger theoretischer Kenntnisse schließen. Dies zeigt sich schon darin, dass die Ausbildungsberufe im Regelfall aus betrieblicher und schulischer Ausbildung (duales System) bestehen. Ungeachtet dessen hat die Klägerin auch nicht ansatzweise dargelegt, in welchen Sachgebieten und in welchem Umfang sie nach Ablegung der Berufsausbildung und der Lehrgangsprüfung theoretisches Wissen erworben hat. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass nach Ablegung der juristischen Staatsexamina und der Rechtspflegerprüfung auch nicht ständig ein erneuter Sachkundenachweis für die weitere Berufsausübung gefordert werde, verkennt sie, dass es nicht um die weitere Ausübung eines einmal erlernten Berufs geht, sondern um die Zulassung zu einem anderen Beruf, nämlich zudem des Inkassounternehmers. Eine Bürovorsteherin mag zwar unter anderem einzelne Tätigkeiten ausüben, die auch ein Inkassounternehmer ausübt. Es besteht aber keine Deckungsgleichheit der Aufgaben. Wie das Bundesverfassungsgericht ausgeführt hat, haben Inkassounternehmer nicht nur die Aufgabe schlichter Mahn- und Beitreibungstätigkeit, also einer kaufmännischen Hilfstätigkeit, die nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten anzusehen wäre. Vielmehr übernehmen sie die Verantwortung für die wirkungsvolle Durchsetzung fremder Rechte oder Vermögensinteressen. Typisierend kann deshalb unterstellt werden, dass beim Forderungseinzug in allen seinen Formen auch Rechtsberatung zu leisten ist. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zur Tätigkeit einer Bürovorsteherin. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung die Zeitgemäßheit der Regelungen des Rechtsberatungsgesetzes und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnungen in Frage gestellt hat, ist darauf zu verweisen, dass der Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 01.09.2006, vgl. BR-Drucks. 623/06, zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts in Art. 1 (Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen - Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) § 11 Abs. 1 ausdrücklich bestätigt, dass Inkassodienstleistungen besondere Sachkunde in den für die Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts erfordern. Nach § 12 Abs. 1 des Entwurfs zum RDG sollen weiterhin die theoretische und praktische Sachkunde Voraussetzungen für die Registrierung sein. In der Begründung zum Gesetzesentwurf heißt es hierzu, Maßstab für die Auswahl der Rechtsgebiete seien die schon bislang in den Sachkundeprüfungen von Inkassounternehmerinnen und Inkassounternehmern verlangten Leistungen, die auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung für die Tätigkeit im Bereich des Forderungsinkassos seien. Die theoretische Sachkunde solle künftig vor allem durch Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Sachkundelehrgänge nachgewiesen werden, die von den Berufsverbänden der Inkassounternehmen oder von anderen Instituten oder Verbänden durchgeführt werden könnten. Dies entlaste die Justizverwaltungen, vereinfache und verschlanke das Registrierungsverfahren und konzentriere die Prüfung bei Stellen, die entsprechende Sachnähe zu den Materien aufweisen würden, vgl. BR-Drucks. 623/06, S. 141, 147. Demnach beabsichtigt der Gesetzgeber keinesfalls, den Sachkundenachweis abzuschaffen oder die Anforderungen an die Sachkunde abzusenken. Auch mit Blick auf diese beabsichtigte - wenngleich noch nicht beschlossene - Neuregelung der außergerichtlichen Rechtsberatung kann vorliegend auf den Nachweis der Sachkunde durch die Klägerin nicht verzichtet werden. Damit bleiben auch der Hilfsantrag und der 2. Hauptantrag - ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit - ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.