Urteil
20 K 1797/04
VG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz muss der Antragsteller ausreichende Sachkunde nachweisen; fehlende Prüfungsleistungen rechtfertigen die Versagung der Erlaubnis.
• Berufsbezogene Prüfungsbewertungen sind gerichtlich überprüfbar; bei prüfungsspezifischen Wertungen beschränkt sich die Kontrolle auf Verfahrensfehler, Rechtsverletzungen, unrichtige Sachverhaltsannahmen, Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze oder Willkür.
• Die Behörde darf bei fehlenden schriftlichen Nachweisen eine schriftliche oder mündliche Sachkundeprüfung verlangen; die Bewertung dieser Prüfungen ist fachlich begründet darzulegen und verwaltungsintern zu kontrollieren.
Entscheidungsgründe
Versagung der Inkassoerlaubnis mangels nachgewiesener Sachkunde • Für die Erteilung einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz muss der Antragsteller ausreichende Sachkunde nachweisen; fehlende Prüfungsleistungen rechtfertigen die Versagung der Erlaubnis. • Berufsbezogene Prüfungsbewertungen sind gerichtlich überprüfbar; bei prüfungsspezifischen Wertungen beschränkt sich die Kontrolle auf Verfahrensfehler, Rechtsverletzungen, unrichtige Sachverhaltsannahmen, Verstöße gegen Bewertungsgrundsätze oder Willkür. • Die Behörde darf bei fehlenden schriftlichen Nachweisen eine schriftliche oder mündliche Sachkundeprüfung verlangen; die Bewertung dieser Prüfungen ist fachlich begründet darzulegen und verwaltungsintern zu kontrollieren. Die Klägerin, seit 1991 in der Rechtsabteilung eines Inkassounternehmens tätig und dort in Leitungsfunktion, beantragte 2001 die Erteilung einer Erlaubnis zur geschäftsmäßigen außergerichtlichen Einziehung von Forderungen nach dem Rechtsberatungsgesetz. Sie legte u. a. einen handschriftlichen Lebenslauf vor; einen bestandenen Sachkundenachweis des Bundesverbands konnte sie nicht vorweisen. Nach Hinweisen auf fehlenden Prüfungsnachweis wurde die Klägerin auf Wunsch der Behörde zwei schriftlichen Sachkundeprüfungen unterzogen, die sie nicht bestand. Daraufhin lehnte die Behörde die Erteilung der Erlaubnis ab; der Widerspruch wurde von der Widerspruchsbehörde bestätigt. Die Klägerin rügte insbesondere eine Überschreitung der Prüfungsanforderungen und verwies auf langjährige Praxis und leitende Tätigkeit; sie erhob Klage. Das Gericht hat über die Rechtmäßigkeit der Versagung zu entscheiden. • Rechtsgrundlage ist Art.1 §1 RBerG i.V.m. §8 RBerGAV: Erlaubnis setzt Zuverlässigkeit, persönliche Eignung und genügende Sachkunde voraus. • Antragsteller trägt Darlegungs- und Beweislast für die Sachkunde; wo schriftliche Nachweise fehlen, darf die Behörde Prüfungen anordnen und weitere Ermittlungen nach dem Amtsermittlungsgrundsatz durchführen. • Berufsbezogene Prüfungsentscheidungen sind vollumfänglich gerichtlich überprüfbar, bei prüfungsspezifischen Wertungen jedoch nur auf Verfahrensfehler, Rechtsverletzungen, unrichtige Sachverhaltsannahmen, Verstöße gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze oder Willkür beschränkt. • Der Behörde war es möglich und zumutbar, die Klägerin schriftlich zu prüfen; die Prüfungsanforderungen hielten sich im Lichte von Art.12 GG und den vom Bundesverfassungsgericht formulierten Anforderungen für Inkassounternehmer (umfangreiche Kenntnisse u.a. in BGB, HGB, Vollstreckungsrecht) im verfassungsrechtlich vorgegebenen Rahmen. • Die Prüfungsbewertungen wurden ausreichend begründet und einem verwaltungsinternen Kontrollverfahren unterzogen; die Klägerin hat keine substantiierten, wirkungsvollen Hinweise vorgelegt, die eine andere Bewertung gerechtfertigt hätten. • Das wiederholte Nichtbestehen der Prüfungen und das Fehlen anderweitiger Nachweise führt dazu, dass die erforderliche theoretische Sachkunde nicht festgestellt werden kann; praktische Tätigkeit und internes Zwischenzeugnis reichen hierfür nicht aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Versagung der Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Einziehung von Forderungen ist rechtmäßig, weil die Klägerin die für die Berufsausübung erforderliche theoretische Sachkunde nicht nachgewiesen hat. Die Prüfungen durch die Behörde und deren Bewertung waren verfahrensrechtlich und inhaltlich nicht zu beanstanden; ein verwaltungsinternes Kontrollverfahren fand statt und die Klägerin hat keine substantiierten Einwände vorgebracht, die die Bewertung als willkürlich erscheinen ließen. Daher besteht kein Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.